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Geltungszeitraum von: 01.07.2021

Geltungszeitraum bis: 30.06.2022

Erläuterungen zu Artikel 50 Kirchenordnung

Leitungsfeld 9 Recht und Organisation (Schlüter/Dr. Conring/Berg/Huget)

Stand: 21.04.2022

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Allgemeines

In der Gemeinde wirken Menschen in unterschiedlichen Ämtern und Diensten, mit verschiedenen Qualifikationen und Fähigkeiten beruflich sowie ehrenamtlich zusammen. Weitere allgemeine Informationen dazu finden Sie in den Erläuterungen zu Artikel 44 Kirchenordnung.
Erzieherinnen und Erzieher in den evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder betreuen, bilden und erziehen Kinder im Alter von wenigen Monaten bis zu 14 Jahren. Sie machen für die Eltern, die Gemeinde und die Kinder selbst die Kindergärten zu Lebens- und Lernorten, in denen gespielt, gelernt, gefeiert und gebetet wird. Erzieherinnen und Erzieher fördern das Miteinander sozialer Schichten und unterschiedlicher Kulturen und Religionen. Sie vermitteln Wissen und Grundfertigkeiten für eine Welt, die sich beschleunigt wandelt. Sie geben Orientierung durch Einübung in den Glauben und Weitergabe kirchlicher Bräuche und Traditionen. Die steigende Zahl immer jüngerer Kinder im Kindergarten, die gewachsenen Bildungsansprüche, die abnehmenden elterlichen Erziehungsfähigkeiten und die Zwänge der Finanzierung und eines flexibleren Personaleinsatzes werden zu größeren Herausforderungen für die fachliche, persönliche und soziale Kompetenz der Fachkräfte in den Tageseinrichtungen für Kinder.
Wichtige Rechtstexte sind
Die Webseite https://www.gemeinde-bewegen.de/ (Wissensspeicher für die Arbeit im Presbyterium) bietet weitere Informationen. Die obigen Ausführungen sind auf Grundlage (teilweise auch in Auszügen) des Inhaltes „Gemeinde bewegen – B Gemeindeleitung – 5.2 Beruflich Mitarbeitende“ entstanden. Sie löst das vorher regelmäßig als Printwerk erschienene „Gemeinde leiten – Handbuch für die Arbeit im Presbyterium (2016)“ ab.
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