.Grundordnung
####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
#§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
§ 23
§ 24
§ 25
§ 26
§ 27
§ 28
§ 29
§ 30
§ 31
§ 32
§ 33
§ 34
§ 35
§ 36
§ 37
§ 38
Grundordnung
der Kirchlichen Hochschule Wuppertal
Vom 4. Mai 2022
(KABl. 2022 I Nr. 60 S. 145)
Inhaltsverzeichnis
Präambel
(
1
)
Im Spannungsfeld von wissenschaftlicher Freiheit und evangelischem Bekenntnis betreibt die Kirchliche Hochschule Wuppertal Theologie im Auftrag der Kirche und nimmt damit eine notwendige Gemeinschaftsaufgabe der Evangelischen Kirche in Deutschland wahr.
(
2
)
Sie ist eine staatlich anerkannte wissenschaftliche Einrichtung mit Promotions- und Habilitationsrecht.
(
3
)
1 Die Kirchliche Hochschule Wuppertal wurde als Nachfolgerin der früheren Kirchlichen Hochschule Wuppertal und der Kirchlichen Hochschule Bethel errichtet. 2 Sie ist ihrer Entstehungsgeschichte als theologische Ausbildungsstätte der Bekennenden Kirche verpflichtet.
#I. Rechtsstellung, Struktur und Auftrag
###§ 1
Bezeichnung, Rechtsstellung und Sitz
(
1
)
Die Kirchliche Hochschule Wuppertal ist eine gemeinsame Einrichtung der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Evangelischen Kirche von Westfalen – im Folgenden „Träger“ genannt.
(
2
)
1 Die Hochschule führt den Namen „Kirchliche Hochschule Wuppertal“. 2 Die Hochschule kann in ihrer Kommunikation den Untertitel „Protestant University Wuppertal“ tragen.
(
3
)
Die Kirchliche Hochschule Wuppertal ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und zugleich eine Einrichtung der Kirchen.
(
4
)
Die Kirchliche Hochschule Wuppertal hat das Recht auf Selbstverwaltung im Sinne des Hochschulgesetzes NRW im Rahmen des Kirchenvertrages für die Kirchliche Hochschule Wuppertal vom 17. November 2005 in der jeweils gültigen Fassung.
(
5
)
Der Sitz der Hochschule ist Wuppertal.
#§ 2
Auftrag
(
1
)
1 Die Kirchliche Hochschule dient dem Studium, der Lehre und der Forschung der Evangelischen Theologie, insbesondere der Pfarramtsausbildung. 2 Sie betreibt zur wissenschaftlichen Vertiefung und Ergänzung berufspraktischer Erfahrungen Weiterbildung in der Form des weiterbildenden Masterstudiengangs „Master of Theological Studies“ (MThSt). 3 Sie ermöglicht wissenschaftliche Qualifikation durch Promotion und Habilitation. 4 Sie kann weitere Studiengänge aufnehmen, bedarf hierzu jedoch der Zustimmung des Kuratoriums und ihrer Träger. 5 Die Einrichtung neuer oder die Aufgabe bestehender Arbeitsbereiche bedarf der Zustimmung der Träger und der Anpassung dieser Grundordnung.
(
2
)
Weiterbildungen erfolgen entsprechend den Regelungen nach dem Hochschulgesetz NRW.
#§ 3
Gleichwertigkeit
(
1
)
Die Kirchliche Hochschule Wuppertal ist eine staatlich anerkannte wissenschaftliche Einrichtung mit Promotions- und Habilitationsrecht.
(
2
)
Die Träger gewährleisten, dass das Studium und die Abschlüsse auf Grund der Studien- und Prüfungsordnungen und des tatsächlichen Lehrangebots mit dem Studium und den Abschlüssen an staatlichen wissenschaftlichen Hochschulen gleichwertig sind.
#II. Mitgliedschaft und Mitwirkung
###§ 4
Mitglieder und Angehörige
(
1
)
Mitglieder der Hochschule sind:
- die Mitglieder des Rektorats,
- die Professorinnen/Professoren und Juniorprofessorinnen/Juniorprofessoren,
- die hauptberuflichen Dozentinnen/Dozenten,
- die hauptberuflichen Lehrkräfte für besondere Aufgaben,
- die hauptberuflichen wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter,
- die hauptberuflichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter in Technik und Verwaltung,
- die eingeschriebenen Studierenden.
(
2
)
1 Ohne Mitglied zu sein, gehören der Hochschule an:
- die Lehrenden im Ruhestand,
- die Honorarprofessorinnen/Honorarprofessoren,
- die außerplanmäßigen Professorinnen/Professoren,
- die Privatdozentinnen/Privatdozenten,
- die nebenberuflich oder gastweise an der Hochschule Tätigen
- sowie die Zweit- und Gasthörerinnen/Zweit- und Gasthörer.
2 Sie nehmen an Wahlen nicht teil.
#§ 5
Rechte und Pflichten
(
1
)
1 Im Rahmen ihrer Aufgaben haben Mitglieder und Angehörige der Hochschule das Recht, die Einrichtungen der Hochschule vorbehaltlich freier Kapazitäten und entsprechend getroffenen Regelungen zu nutzen. 2 Sie sind verpflichtet, sich so zu verhalten, dass andere Mitglieder und Angehörige der Hochschule nicht gehindert werden, ihre Rechte und Pflichten an der Hochschule wahrzunehmen.
(
2
)
Im Ruhestand befindliche hauptamtliche Lehrende der Kirchlichen Hochschule haben das Recht, Lehrveranstaltungen ihres Lehrgebietes im Einvernehmen mit dem Rektorat durchzuführen.
(
3
)
1 Die Mitglieder und Angehörigen der Hochschule sind berechtigt und verpflichtet, an der Erfüllung der Aufgaben der Hochschule mitzuwirken. 2 Sie nehmen die durch Artikel 5 Absatz 3 GG verbürgten Rechte in Lehre, Studium und Forschung im Rahmen des wissenschaftlichen Auftrages der Hochschule wahr. 3 Die Mitglieder und Angehörigen haben die kirchliche Zielsetzung der Hochschule zu achten, zu fördern und zu gestalten.
(
4
)
Bei Entscheidungen über Prüfungsleistungen einschließlich Habilitationen und Promotionen steht das Stimmrecht nur Personen zu, die die betreffende Prüfung abgelegt oder den zu verleihenden oder einen entsprechenden Grad erworben haben oder die Inhaberinnen/Inhaber solcher Planstellen sind, deren Besetzung die zu vergebende Qualifikation voraussetzt.
(
5
)
1 Die Mitwirkung in der Selbstverwaltung der Hochschule gehört zu den Rechten und Pflichten der Mitglieder. 2 Die Übernahme einer Funktion in der Selbstverwaltung kann nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden. 3 Entsprechendes gilt für den Rücktritt. 4 Die Inhaberinnen/Inhaber von Ämtern in der Selbstverwaltung mit Leitungsfunktion sind im Falle eines Rücktritts oder nach Ablauf ihrer Amtszeit verpflichtet, ihr Amt bis zur Neuwahl bzw. Bestellung einer Nachfolgerin/eines Nachfolgers weiterzuführen. 5 Während einer Beurlaubung von mehr als sechs Monaten ruhen die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten in der Selbstverwaltung.
(
6
)
Für die Mitwirkung an der Selbstverwaltung stellt die Hochschule im Rahmen ihrer Möglichkeiten die notwendigen Mittel bereit.
(
7
)
1 Die Hochschule sorgt dafür, dass die Mitglieder der Hochschule wegen ihrer Tätigkeit in der Selbstverwaltung nicht benachteiligt werden. 2 Die gewählten Mitglieder sind als solche an Weisungen nicht gebunden.
(
8
)
1 Die Mitglieder der Hochschule sind zur Verschwiegenheit in Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen als Trägerinnen/Träger eines Amtes oder einer Funktion bekannt geworden sind und deren Vertraulichkeit sich aus Rechtsvorschriften, auf Grund besonderer Beschlussfassung des zuständigen Gremiums oder aus der Natur des Gegenstandes ergibt. 2 Dies gilt auch nach Beendigung des Amtes.
#§ 6
Gruppenzugehörigkeit
(
1
)
Für die Vertretung in den Gremien bilden
- die Professorinnen/Professoren und Juniorprofessorinnen/Juniorprofessoren und die hauptberuflichen Dozentinnen/Dozenten (Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer),
- die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter und die hauptberuflichen Lehrkräfte für besondere Aufgaben (Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter),
- die Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter in Technik und Verwaltung (Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus Technik und Verwaltung) und
- die Studierenden (Gruppe der Studierenden)
jeweils eine Gruppe.
(
2
)
Die Mitglieder der Gruppe 1 bilden das Kollegium.
(
3
)
Ist für die Ausübung einer Funktion die Gruppenzugehörigkeit von Belang, ist diese auch bei der Stellvertreterin/dem Stellvertreter zu beachten.
#III. Allgemeine Verfahrensgrundsätze
###§ 7
Verfahrensregelungen
(
1
)
1 Von den Gremien und Funktionsträgern haben Entscheidungsbefugnisse der Senat, das Rektorat und das Kuratorium im Rahmen ihrer rechtlich zugewiesenen Aufgabenbereiche. 2 Sonstige Gremien und Funktionsträger haben Entscheidungsbefugnisse nur, soweit es durch den Kirchenvertrag für die Kirchliche Hochschule Wuppertal vom 17. November 2005 in der jeweils gültigen Fassung ausdrücklich zugelassen ist.
(
2
)
Gremienmitglieder sind insbesondere auch hinsichtlich der Beschlussfassung an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.
(
3
)
1 Mitglieder und Hochschulangehörige der Hochschule dürfen an Beratungen und Abstimmungen von Angelegenheiten nicht teilnehmen, die ihnen selbst oder nahen Angehörigen persönliche Vor- oder Nachteile bringen können. 2 Bei Entscheidungen, Abstimmungen und Beratungen der Organe, Gremien, Funktionsträgerinnen/Funktionsträger, die nicht in einem Verwaltungsverfahren erfolgen, gelten § 20 Absatz 1 Satz 1 und 3 und Absatz 2 bis 5 sowie § 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land NRW entsprechend. 3 Beteiligte/Beteiligter im Sinne des § 20 Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist diejenige/derjenige, die/der durch die Entscheidung, Abstimmung oder Beratung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann. 4 Amtshandlungen, die unter Mitwirkung einer nach den Sätzen 2 und 3 ausgeschlossenen Person erfolgt sind, sind aufzuheben, wenn die Mitwirkung für das Ergebnis ausschlaggebend war oder gewesen sein könnte und Rechte Dritter nicht entgegenstehen.
(
4
)
1 Die Gremien können Dritte durch Beschluss hinzuziehen. 2 Diese haben Rederecht, jedoch kein Stimmrecht. 3 Die Sitzungen der Gremien sind nicht öffentlich.
(
5
)
Zur weiteren Ausgestaltung der Verfahrensregelungen können sich die Organe Geschäftsordnungen geben.
#§ 8
Einberufung und Leitung
(
1
)
Die Gremien werden von ihrer/ihrem Vorsitzenden oder, falls diese/dieser verhindert ist, von deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter einberufen und geleitet.
(
2
)
Die Gremien sind grundsätzlich einzuberufen, wenn mehr als ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe und des Beratungsgegenstandes verlangt.
#§ 9
Wahlen zu den Gremien
(
1
)
Die zu wählenden Vertreterinnen/Vertreter der Mitgliedergruppen im Senat werden in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den jeweiligen Mitgliedergruppen getrennt gewählt.
(
2
)
1 Die Wahlen werden nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt. 2 Wird von einer Gruppe nur ein Wahlvorschlag eingereicht, so findet insoweit Mehrheitswahl statt.
(
3
)
Die Ordnung der Wahlen kann in einer Wahlordnung geregelt werden.
#§ 10
Beschlussfassung der Gremien
(
1
)
1 Die Gremien sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder, darunter der Vorsitz, anwesend sind. 2 Bei Entscheidungen, die Berufungen und Habilitationen betreffen, ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich.
(
2
)
1 Alle Mitglieder eines Organs oder Gremiums haben gleiches Stimmrecht, soweit die Grundordnung nicht etwas anderes regelt. 2 Jedes Mitglied kann sein Wahlrecht nur für eine Mitgliedergruppe ausüben.
(
3
)
Werden mehrere Ämter von einer Person übernommen, hat sie nur eine Stimme.
(
4
)
1 Beschlüsse werden, sofern diese Grundordnung oder auf ihrer Grundlage ergangene Ordnungen und Satzungen nichts anderes bestimmen, mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. 2 Sondervoten sind möglich.
(
5
)
1 Entscheidungen, die Forschung und Lehre sowie die Berufung von Professorinnen/Professoren und Juniorprofessorinnen/Juniorprofessoren unmittelbar berühren, bedürfen außer der Mehrheit der Mitglieder des Senats auch der Mehrheit der Professorinnen/Professoren und Juniorprofessorinnen/Juniorprofessoren. 2 Kommt die Übereinstimmung auch im zweiten Abstimmungsgang nicht zustande, so genügt für die Entscheidung im dritten Abstimmungsgang die Mehrheit der Professorinnen/Professoren und Juniorprofessorinnen/Juniorprofessoren.
(
6
)
1 Dringliche Beschlüsse können als Umlaufbeschlüsse gefasst werden und sind in der nächsten Sitzung zu protokollieren. 2 Umlaufbeschlüsse setzen voraus, dass alle Stimmberechtigten des Gremiums der Beschlussfassung im Umlaufverfahren zustimmen. 3 Für das Kuratorium gilt diese Regelung nicht.
#IV. Informationspflichten
###§ 11
Bekanntmachungen
(
1
)
Wichtige Ordnungen für die Selbstverwaltung, das Studium und für Prüfungen werden auf der Website der Kirchlichen Hochschule Wuppertal zugänglich gemacht.
(
2
)
1 Langfristig festgelegte Termine der Lehrveranstaltungen, der Praktika und der Prüfungen werden in das Vorlesungsverzeichnis aufgenommen und durch die Website der Kirchlichen Hochschule Wuppertal bekanntgemacht. 2 Im Übrigen werden Informationen durch Aushang in der Hochschule veröffentlicht.
#§ 12
Amtliche Mitteilungen
(
1
)
Amtliche Mitteilungen sind das Mitteilungsblatt der Kirchlichen Hochschule Wuppertal, die jahresweise nummeriert auf der Website elektronisch veröffentlicht werden.
(
2
)
1 Satzungen, Ordnungen und zu veröffentlichende Beschlüsse der Hochschule werden in den „Amtlichen Mitteilungen der Kirchlichen Hochschule Wuppertal“ bekannt gegeben. 2 Sie treten, sofern nichts anderes bestimmt ist, nach Genehmigung durch das Kuratorium und, soweit dies erforderlich ist, durch die leitenden Organe der Träger am Tage nach der Veröffentlichung im Mitteilungsblatt „Amtliche Mitteilungen der Kirchlichen Hochschule Wuppertal“ in Kraft. 3 Die Veröffentlichung erfolgt elektronisch.
(
3
)
Die Ausfertigung aller Amtlichen Mitteilungen der Hochschule erfolgt durch die Rektorin/den Rektor.
#V. Aufbau und Organisation der Hochschule
#1. Organe
##§ 13
Organe
Organe der Hochschule sind:
- das Kuratorium,
- der Senat,
- die Rektorin/der Rektor,
- das Rektorat.
§ 14
Kuratorium
(
1
)
1 Das Kuratorium ist Organ der Kirchlichen Hochschule Wuppertal.
2 Näheres regelt der Kirchenvertrag für die Kirchliche Hochschule Wuppertal vom 17. November 2005 in der jeweils gültigen Fassung.
(
2
)
Das Kuratorium beaufsichtigt die Kirchliche Hochschule Wuppertal.
#§ 15
Senat
(
1
)
Der Senat hat folgende Aufgaben:
- 1 Er beschließt über Erlass und Änderung der Grundordnung. 2 Der Beschluss über die Grundordnung bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln seiner stimmberechtigten Mitglieder; die Grundordnung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung des Kuratoriums und der Träger.
- 1 Er wählt die Rektorin/den Rektor und die Prorektorin/den Prorektor, die Ephora/den Ephorus. 2 Der Senat hat Vorschlagsrecht bei der Kanzlerin/dem Kanzler. 3 Die Ämter der Prorektorin/des Prorektors und der Ephora/des Ephorus können von derselben Person übernommen werden.
- Er wählt die Gleichstellungsbeauftragte/den Gleichstellungsbeauftragten.
- Er nimmt den Rechenschaftsbericht des Rektorats entgegen.
- Er beschließt unter besonderer Beachtung von § 2 über Grundsatzfragen des Lehr- und Studienbetriebs und gibt Empfehlungen und nimmt Stellung zum Hochschulentwicklungsplan und empfiehlt diesen zur Genehmigung durch das Kuratorium.
- Er sorgt für ein den Studienordnungen entsprechendes Lehrangebot und für die Koordinierung der Lehrveranstaltungen und beschließt die Lehraufträge.
- Er beschließt über Satzungen und Ordnungen der Hochschule, die der Genehmigung durch das Kuratorium bedürfen.
- Er beschließt über die Vorschläge für die Berufung von Professorinnen/Professoren, Juniorprofessorinnen/Juniorprofessoren, hauptberuflichen Dozentinnen/Dozenten und hauptberuflichen Lehrkräften für besondere Aufgaben sowie für die Ernennung und Einstellung von Lehrkräften für besondere Aufgaben.
- Er nimmt Stellung zum Entwurf des Haushalts und berät das Rektorat bei der Entscheidung über die Verteilung der nach dem Entwurf zur Verfügung stehenden Stellen und Mittel.
- Er gibt Empfehlungen und nimmt Stellung zu den Evaluationsberichten.
(
2
)
1 Dem Senat gehören an:
- die Rektorin/der Rektor als Vorsitzende/Vorsitzender und die weiteren Mitglieder des Rektorats,
- alle Professorinnen/Professoren und Juniorprofessorinnen/Juniorprofessoren,
- die Studienkoordinatorin/der Studienkoordinator des MThSt,
- die hauptberuflichen Dozentinnen/Dozenten und die hauptberuflichen Lehrkräfte für besondere Aufgaben,
- eine wissenschaftliche Mitarbeiterin/ein wissenschaftlicher Mitarbeiter,
- fünf Studierende, möglichst aus dem gesamten Spektrum der Studiengänge,
- eine Mitarbeiterin/ein Mitarbeiter in Technik und Verwaltung.
2 Die Mitglieder der Gruppen 5 bis 7 werden von der jeweiligen Mitgliedergruppe gewählt.
(
3
)
1 Die Amtszeit der gewählten Mitglieder des Senats beträgt zwei Jahre.
2 Die Amtszeit der studentischen Mitglieder beträgt ein Jahr. 3 Scheidet ein Mitglied aus, wird für die restliche Amtszeit nachgewählt.
(
4
)
1 Der Senat tagt mindestens zweimal jährlich. 2 Der Senat kann Ausschüsse bilden.
#§ 16
Rektorin/Rektor
(
1
)
1 Die Rektorin/Der Rektor vertritt die Hochschule nach außen. 2 Sie/Er wird durch die Prorektorin/den Prorektor vertreten. 3 In Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten wird sie/er durch die Kanzlerin/den Kanzler vertreten.
(
2
)
Die Rektorin/Der Rektor ist für die Ordnung in der Hochschule verantwortlich und übt das Hausrecht aus, das delegiert werden kann.
(
3
)
1 Die Rektorin/Der Rektor und die Prorektorin/der Prorektor werden vom Senat mit der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder für die Dauer von zwei Jahren gewählt. 2 Wiederwahl ist zulässig.
(
4
)
1 Die Rektorin/Der Rektor hat rechtswidrige Beschlüsse, Maßnahmen oder Unterlassungen der Hochschulorgane, der Gremien und Funktionsträgerinnen/Funktionsträger zu beanstanden. 2 Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. 3 Wird keine Abhilfe geschaffen, so hat die Rektorin/der Rektor die Vorsitzende/den Vorsitzenden des Kuratoriums zu unterrichten und ihr/ihm Vorschläge für eine Regelung zu machen. 4 In dringenden Fällen kann die Rektorin/der Rektor vorläufige Maßnahmen treffen, von denen sie/er dem Senat unverzüglich zu berichten hat.
#§ 17
Rektorat
(
1
)
1 Das Rektorat leitet die Hochschule. 2 In Ausübung seiner Aufgaben obliegen dem Rektorat alle Angelegenheiten der Hochschule, für die im Kirchenvertrag für die Kirchliche Hochschule Wuppertal vom 17. November 2005 in der jeweils gültigen Fassung1# und in der Grundordnung nicht ausdrücklich eine andere Zuständigkeit festgelegt ist.
(
2
)
1 Das Rektorat besteht aus der Rektorin/dem Rektor als Vorsitzender/Vorsitzendem, der Prorektorin/dem Prorektor, der Ephora/dem Ephorus und der Kanzlerin/dem Kanzler. 2 Die Prorektorin/Der Prorektor kann gleichzeitig das Amt der Ephora/des Ephorus wahrnehmen.
(
3
)
Das Rektorat kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Genehmigung durch das Kuratorium bedarf.
(
4
)
Es hat insbesondere folgende Aufgaben:
- 1 Es bereitet die Sitzungen des Senats und des Kuratoriums vor und führt deren Beschlüsse aus. 2 Das Rektorat ist dem Senat gegenüber auskunftspflichtig und hinsichtlich der Ausführung von Senatsbeschlüssen rechenschaftspflichtig.
- Es legt gegenüber dem Senat und dem Kuratorium jährlich Rechenschaft über die Erfüllung seiner Aufgaben ab und berichtet über Vorgänge und Entscheidungen der Verwaltung.
- 1 Es ist für die Durchführung von Evaluationen zuständig und erstellt den Hochschulentwicklungsplan und setzt diesen um. 2 Der Hochschulentwicklungsplan ist kontinuierlich fortzuschreiben.
- 1 Es hat Anspruch auf Auskunft gegenüber den Organen der Hochschule, den Gremien und den Funktionsträgerinnen/Funktionsträgern wie diese ihrerseits über die sie betreffenden Entscheidungen des Rektorats. 2 Die Mitglieder des Rektorats können an allen Sitzungen der Organe und Gremien teilnehmen und sich jederzeit über deren Arbeit unterrichten. 3 Sie haben beratende Stimme, sofern sie nicht gewähltes Mitglied des Gremiums sind.
- 1 Es entscheidet im Auftrag des Kuratoriums in dienstrechtlichen Angelegenheiten der an der Hochschule tätigen Professorinnen/Professoren, Juniorprofessorinnen/Juniorprofessoren und hauptamtlichen Dozentinnen/Dozenten. 2 Beim übrigen Personal entscheidet es in eigener Zuständigkeit.
- 1 Es stellt den Haushalt und den Jahresabschluss auf und beschließt die Verteilung der Stellen und Mittel auf die Bereiche. 2 Es leitet den Haushalt zur Stellungnahme an den Senat und zur Feststellung an das Kuratorium weiter. 3 Das Rektorat informiert den Senat über den Jahresabschluss und leitet diesen zur Feststellung an das Kuratorium weiter.
(
5
)
1 Entscheidungen im Rektorat werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder getroffen. 2 Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Rektorin/des Rektors.
#2. Verwaltung der Hochschule
##§ 18
Verwaltung
Die Verwaltung wird entsprechend dem Kirchenvertrag für die Kirchliche Hochschule Wuppertal vom 17. November 20052# in der jeweils gültigen Fassung wahrgenommen.
#§ 19
Kanzlerin/Kanzler
(
1
)
1 Die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel obliegt der Kanzlerin/dem Kanzler. 2 Der Kanzlerin/Dem Kanzler obliegen die Aufgaben der Hochschule in Planung, Verwaltung und Rechtsangelegenheiten. 3 Dabei hat sie/er auf eine wirtschaftliche Verwendung der Haushaltsmittel und auf eine wirtschaftliche Nutzung der Hochschuleinrichtungen hinzuwirken. 4 Auch die Verwaltungsangelegenheiten der Organe und Gremien fallen unter die Zuständigkeit der Kanzlerin/des Kanzlers.
(
2
)
1 Als Mitglied des Rektorats sorgt die Kanzlerin/der Kanzler für die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel sowie für die Erfüllung der Verwaltungsaufgaben. 2 In Angelegenheiten der Hochschulverwaltung von grundsätzlicher Bedeutung entscheidet das Rektorat. 3 Das Nähere kann die Geschäftsordnung des Rektorats regeln.
(
3
)
Die Kanzlerin/Der Kanzler bereitet den Haushalt und den Jahresabschluss vor.
(
4
)
Die Kanzlerin/Der Kanzler verwaltet den Haushalt.
(
5
)
1 Die Kanzlerin/Der Kanzler kann hinsichtlich der Wirtschaftsführung Entscheidungen des Rektorats mit aufschiebender Wirkung widersprechen. 2 Kommt keine Einigung zustande, so berichten die Rektorin/der Rektor und die Kanzlerin/der Kanzler dem Kuratoriumsvorsitz, welcher eine Dringlichkeitsentscheidung des Kuratoriums herbeiführt.
(
6
)
1 Die Kanzlerin/Der Kanzler wird vom Kuratorium ernannt. 2 Der Senat hat ein Vorschlagsrecht. 3 Die Kanzlerin/Der Kanzler soll die Befähigung zum Richteramt oder zur Laufbahn des allgemeinen Verwaltungsdienstes in Nordrhein-Westfalen in der Laufbahngruppe 2 oder ein abgeschlossenes Studium der Betriebswirtschaftslehre haben. 4 Sie/Er muss der evangelischen Kirche angehören.
#3. Einrichtungen
##§ 20
Einrichtungen an der Hochschule
(
1
)
Die Kirchliche Hochschule Wuppertal unterhält wissenschaftliche und sonstige Einrichtungen.
(
2
)
Für diese gelten entsprechende Ordnungen, die der Genehmigung des Kuratoriums bedürfen.
(
3
)
1 Das Kuratorium kann nach Zustimmung des Senats eine außerhalb der Hochschule befindliche Einrichtung, die wissenschaftliche Aufgaben erfüllt, als Einrichtung an der Hochschule anerkennen. 2 Die Anerkennung soll nur ausgesprochen werden, wenn die Aufgaben nicht von einer Einrichtung der Hochschule erfüllt werden können. 3 Die anerkannte Einrichtung wirkt mit der Hochschule zusammen. 4 Die rechtliche Selbstständigkeit der Einrichtung und die Rechtsstellung der Bediensteten in der Einrichtung werden dadurch nicht berührt.
#4. Ephora/Ephorus
##§ 21
Ephora/Ephorus
(
1
)
1 Der Senat wählt aus dem Kollegium eine Ephora/einen Ephorus. 2 Die Amtszeit beträgt vier Jahre. 3 Wiederwahl ist zulässig.
(
2
)
Die Ephora/Der Ephorus hat die Gesamtverantwortung für das geistlich-kulturelle Leben auf dem Campus, dazu gehören auch die Wohnheime.
#5. Gleichstellungsbeauftragte/Gleichstellungsbeauftragter
##§ 22
Gleichstellungsbeauftragte/Gleichstellungsbeauftragter
(
1
)
1 Die/Der Gleichstellungsbeauftragte hat die Belange der Geschlechtergerechtigkeit, soweit sie die Mitglieder oder Angehörige der Hochschule betreffen, wahrzunehmen. 2 Sie/Er wirkt auf die Einbeziehung gleichstellungsrelevanter Aspekte bei der Erfüllung der Aufgaben der Hochschule hin, insbesondere bei der wissenschaftlichen Arbeit. 3 Sie/Er kann hierzu an den Sitzungen des Senats, des Rektorats, der Berufungskommissionen und anderer Gremien beratend teilnehmen; sie/er ist zur Durchführung ihrer/seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. 4 Sie/Er berichtet regelmäßig dem Senat.
(
2
)
1 Die/Der Gleichstellungsbeauftragte wird vom Senat für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. 2 Wiederwahl ist möglich. 3 Zur Unterstützung der/des Gleichstellungsbeauftragten kann eine Gleichstellungskommission gebildet werden.
(
3
)
1 Das Nähere kann eine Geschäftsordnung regeln. 2 Im Übrigen finden die Vorschriften des Kirchengesetzes zur Förderung der Gleichstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Evangelischen Kirche im Rheinland (Gleichstellungsgesetz – GleiStG3#) Anwendung.
#VI. Hochschulpersonal
###§ 23
Professorinnen/Professoren
(
1
)
Die Professorinnen/Professoren bzw. die Juniorprofessorinnen/Juniorprofessoren nehmen die ihnen obliegenden Aufgaben in Lehre und Forschung nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses in dem von ihnen vertretenen Fach selbstständig wahr.
(
2
)
1 Die Hochschule kann die Professorinnen/Professoren und die Juniorprofessorinnen/Juniorprofessoren von ihren Aufgaben in der Lehre und Verwaltung zugunsten der Dienstaufgaben in der Forschung befristet freistellen, wenn die ordnungsgemäße Vertretung des Faches in der Lehre während dieser Zeit gewährleistet ist. 2 Der Hochschule sollen keine zusätzlichen Kosten aus der Freistellung entstehen. 3 Falls auch eine teilweise Freistellung Gegenstand einer Berufungsvereinbarung ist, soll die Freistellung insofern widerrufbar ausgestaltet werden.
(
3
)
1 Die Freistellung kann jeweils nach einer Lehrtätigkeit von acht Semestern durch das Rektorat gewährt werden. 2 Dem Kuratorium ist hierüber und auch über die Forschungsergebnisse zu berichten.
#§ 24
Berufungsverfahren
(
1
)
Zur Vorbereitung der Berufungsvorschläge bildet der Senat Berufungskommissionen, in denen die Vertreterinnen/Vertreter der Gruppe der Professorinnen/Professoren der Hochschule über die Stimmenmehrheit verfügen.
(
2
)
Auf Grund der Beratungen der Berufungskommission beschließt der Senat den Berufungsvorschlag.
(
3
)
Die Berufung erfolgt durch das Kuratorium, in der Regel nach persönlicher Vorstellung.
(
4
)
Das Nähere kann die Hochschule in einer Berufungsordnung regeln.
#§ 25
Außerplanmäßige Professorinnen/Professoren
(
1
)
1 Die Bezeichnung „außerplanmäßige Professorin/außerplanmäßiger Professor“ kann von der Hochschule an Personen verliehen werden, die die Einstellungsvoraussetzungen von Professorinnen/Professoren erfüllen und in Forschung und Lehre hervorragende Leistungen erbringen. 2 Die Verleihung setzt eine in der Regel fünfjährige erfolgreiche selbstständige Lehrtätigkeit voraus, die durch ein Gutachten nachzuweisen ist.
(
2
)
1 Die Frist beginnt erst, wenn die Einstellungsvoraussetzungen einer Professorin oder eines Professors vorliegen. 2 Die Bezeichnung begründet weder ein Dienstverhältnis noch den Anspruch auf die Übertragung eines Amtes.
#§ 26
Sonstige Lehrkräfte
(
1
)
Sonstige Lehrkräfte der Hochschule sind hauptberufliche Dozentinnen/Dozenten und hauptberufliche Lehrkräfte für besondere Aufgaben.
(
2
)
Die Aufgaben der sonstigen Lehrkräfte können in Dienstordnungen geregelt werden.
(
3
)
1 Die hauptberuflichen Dozentinnen/Dozenten nehmen die ihnen übertragenen Aufgaben nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbstständig wahr. 2 In besonderen Fällen kann ihnen nach einer Lehrtätigkeit von mindestens zwölf Semestern ein Forschungssemester gewährt werden. 3 Forschungssemester werden vom Rektorat genehmigt.
#§ 27
Kollegium
1 Das Kollegium besteht aus den Professorinnen/Professoren, Juniorprofessorinnen/Juniorprofessoren, den hauptberuflichen Dozentinnen/Dozenten und den hauptberuflichen Lehrkräften für besondere Aufgaben. 2 Das Kollegium erstellt theologische Gutachten. 3 Es hat über konzeptionelle Entscheidungen in Forschung und Lehre zu beraten. 4 Es berät über Veröffentlichungen der Hochschule sowie über längerfristige Konzeptionen in Forschung und Lehre. 5 Es tagt mindestens einmal im Semester.
#§ 28
Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter
(
1
)
Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter an der Hochschule sind die Bediensteten, denen nach Maßgabe ihres Dienstverhältnisses wissenschaftliche Dienstleistungen in der Lehre und in Forschungsvorhaben obliegen.
(
2
)
1 Die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter an der Hochschule haben neben ihrer Verpflichtung am Lehrstuhl und in der Lehre als Dienstleistung die Aufgabe, die Studierenden zu betreuen und anzuleiten und an der Gestaltung des geistlichen und kulturellen Lebens der Hochschule mitzuwirken. 2 Ihnen soll ausreichend Gelegenheit zum Erwerb weiterer wissenschaftlicher und didaktischer Qualifikationen gegeben werden. 3 Soweit die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter an der Hochschule dem Aufgabenbereich einer Professorin/eines Professors zugewiesen sind, ist diese/dieser weisungsbefugt.
#§ 29
Lehrbeauftragte
(
1
)
Lehrbeauftragte nehmen ihre Lehraufgaben selbstständig wahr.
(
2
)
Der Lehrauftrag ist ein Rechtsverhältnis eigener Art, er begründet kein Arbeitsverhältnis.
#§ 30
Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter in Technik und Verwaltung
Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter in Technik und Verwaltung sind die nicht in der Lehre beschäftigten hauptberuflich tätigen Beamtinnen/Beamten und Angestellten der Hochschule.
#§ 31
Dienstrecht
(
1
)
Die Bediensteten der Hochschule stehen als Beamtinnen/Beamte oder Angestellte im Dienst der Hochschule.
(
2
)
1 Für die Bediensteten gilt das kirchliche Dienstrecht der Evangelischen Kirche im Rheinland. 2 Enthält das kirchliche Dienstrecht Regelungslücken, so gilt das staatliche Hochschulrecht sinngemäß.
(
3
)
1 Das in der Lehre tätige Personal muss nach Eignung und fachlicher Leistung die Voraussetzungen und Anforderungen erfüllen, die für die entsprechende Tätigkeit an staatlichen Hochschulen gefordert werden. 2 Hauptberuflich Lehrende gehören der evangelischen Kirche an. 3 Professorinnen/Professoren, die ein Fach der Evangelischen Theologie lehren, müssen die Zweite Theologische Prüfung abgelegt haben und ordiniert sein.
(
4
)
Nur wer die Grundartikel der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland4# und der Evangelischen Kirche von Westfalen5# als grundlegend für die Arbeit der Hochschule anerkennt, kann als Lehrende/Lehrender an der Hochschule tätig sein.
(
5
)
1 Die Stellen für die Professorinnen/Professoren, Juniorprofessorinnen/Juniorprofessoren, hauptberuflichen Dozentinnen/Dozenten und die hauptberuflichen Lehrkräfte für besondere Aufgaben sind öffentlich auszuschreiben. 2 Die Ausschreibung muss Art und Umfang der zu erfüllenden Aufgaben sowie die beabsichtigte Besoldung/Vergütung beschreiben.
(
6
)
Über Berufung, Ernennung, Anstellung und Zuordnung der unter Absatz 5 genannten Personen entscheidet das Kuratorium, soweit in dieser Ordnung nichts anderes bestimmt ist.
#§ 32
Dienstvorgesetzte/Dienstvorgesetzter
(
1
)
Dienstvorgesetzt ist der Rektorin/dem Rektor, den Professorinnen/Professoren, den Juniorprofessorinnen/Juniorprofessoren, den hauptberuflichen Dozentinnen/Dozenten und Lehrkräften für besondere Aufgaben sowie der Kanzlerin/dem Kanzler das Kuratorium.
(
2
)
Dienstvorgesetzte/Dienstvorgesetzter der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter ist die Rektorin/der Rektor.
(
3
)
Dienstvorgesetzte/Dienstvorgesetzter der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter in Technik und Verwaltung ist die Kanzlerin/der Kanzler.
#VII. Studierende
###§ 33
Einschreibung
(
1
)
Die Studierenden werden durch die Einschreibung und für die Dauer der Einschreibung Mitglieder der Hochschule.
(
2
)
Die Einschreibung der Studierenden kann in einer Einschreibungsordnung, die als Satzung erlassen wird, geregelt werden.
(
3
)
1 Für das Studium an der Kirchlichen Hochschule Wuppertal können Studienbeiträge und Hochschulgebühren erhoben werden. 2 Das Nähere wird durch eine Satzung geregelt.
#§ 34
Studierendenschaft
(
1
)
Die eingeschriebenen Studierenden an der Kirchlichen Hochschule Wuppertal bilden die Studierendenschaft der Hochschule.
(
2
)
Die Studierendenschaft gibt sich eine Satzung, die der Zustimmung des Senats und des Kuratoriums bedarf.
(
3
)
1 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Studierendenschaft von ihren Mitgliedern einen Beitrag erheben. 2 Die Beitragsordnung bedarf der Genehmigung durch das Kuratorium.
#VIII. Aufsicht über die Hochschule
###§ 35
Aufsicht der Träger
(
1
)
Die Aufsicht über die Kirchliche Hochschule übt die Evangelische Kirche im Rheinland aus.
(
2
)
Die Aufsicht ist Rechts- und Fachaufsicht in den Angelegenheiten des Personalwesens, der Haushalts- und Wirtschaftsführung und des Gebühren-, Kassen- und Rechnungswesens.
(
3
)
Die Aufsicht ist Rechtsaufsicht in Selbstverwaltungsangelegenheiten.
(
4
)
Die Evangelische Kirche im Rheinland kann im Einvernehmen mit der Evangelischen Kirche von Westfalen die Ausübung der sich aus der Aufsicht ergebenden Rechte und Pflichten auf das Kuratorium übertragen, soweit sie im Einzelfall nichts anderes bestimmen.
(
5
)
1 Die Träger und das Kuratorium können sich jederzeit über die Arbeit der Organe und Gremien unterrichten lassen. 2 Die Träger und das Kuratorium können Beschlüsse, Maßnahmen und Unterlassungen der Organe, Gremien, Funktionsträgerinnen/Funktionsträger sowie der Studierendenschaft der Hochschule, die gegen geltendes Recht verstoßen, beanstanden und Abhilfe innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist verlangen. 3 Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. 4 Kommt die Hochschule oder die Studierendenschaft einer Beanstandung oder Anordnung nicht fristgerecht nach oder erfüllen sie die ihr sonst obliegenden Pflichten nicht innerhalb einer festzusetzenden Frist, so können je nach Zuständigkeit das Kuratorium und/oder die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche im Rheinland die notwendigen Maßnahmen treffen sowie die erforderlichen Satzungen und Ordnungen erlassen.
#§ 36
Staatliches Aufsichtsrecht
Die kirchlichen Aufsichtsrechte lassen die staatlichen Aufsichts- und Genehmigungsrechte unberührt.
#§ 37
Übergangsbestimmung
1 Bis zur Neuwahl der Organe und Gremien nehmen die bisherigen Mitglieder ihre Funktionen wahr. 2 Notwendig werdende Neuwahlen für ausscheidende Mitglieder nach der bisherigen Wahlordnung bleiben unberührt.
#IX. Schlussvorschriften
###§ 38
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
1 Diese Grundordnung tritt nach der Genehmigung durch das Kuratorium und die Träger am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den „Amtlichen Mitteilungen“ der Hochschule in Kraft. 2 Die Grundordnung der Kirchlichen Hochschule Wuppertal/Bethel (Hochschule für Kirche und Diakonie) in der Fassung vom 1. Januar 2017 tritt gleichzeitig außer Kraft.