.Ordnung des
####§ 13#
§ 25#
#§ 36#
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
Geltungszeitraum von: 01.01.2019
Geltungszeitraum bis: 31.12.2022
Ordnung des
Instituts für Gemeindeentwicklung und missionarische Dienste der Evangelischen Kirche von Westfalen
(Institutsordnung Gemeindeentwicklung und missionarische Dienste – igmO)1#
Vom 11. Oktober 2018
(KABl. 2018 S. 238)
Änderungen
Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Paragraf | Art der Änderung | |
1 | Erste Verordnung zur Änderung der Ordnung des Instituts für Gemeindeentwicklung und missionarische Dienste der Evangelischen Kirche von Westfalen | 29. Oktober 2020 | § 1 Abs. 2 Satz 2 | angefügt | |
§ 2 Abs. 1 Satz 2 | angefügt | ||||
§ 2 Abs. 2 | neu gefasst | ||||
§ 2 Abs. 3 | geändert | ||||
§ 3 Abs. 1 | neu gefasst | ||||
§ 3 Abs. 2 | eingefügt | ||||
§ 3 Abs. 2-3 | neu nummeriert |
§ 13#
Stellung
(
1
)
Das Institut für Gemeindeentwicklung und missionarische Dienste (im Folgenden „igm“) mit Sitz in Dortmund ist eine unselbstständige Einrichtung der Evangelischen Kirche von Westfalen (EKvW) im Sinne von Artikel 156 Kirchenordnung4# und der von der Kirchenleitung erlassenen Grundsätze für die Arbeit der landeskirchlichen Ämter, Dienste und Ausschüsse.
(
2
)
1 Das igm stellt sich nach außen als „Institut für Gemeindeentwicklung und missionarische Dienste der Evangelischen Kirche von Westfalen“ dar. 2 Der Bereich „von Cansteinsche Bibelanstalt in Westfalen“ kann eigenständig auftreten.
#§ 25#
Auftrag
(
1
)
1 Das igm berät und unterstützt die Kirchengemeinden und Kirchenkreise in Fragen der Gemeindeentwicklung und des Gemeindeaufbaus und fördert die Wahrnehmung des missionarischen Auftrags im Bereich der Evangelischen Kirche von Westfalen. 2 Es nimmt die Aufgaben der von Cansteinschen Bibelanstalt in Westfalen (vCBA) als unselbstständige Einrichtung der EKvW wahr.
(
2
)
1 Das igm nimmt diesen Auftrag in vier Handlungsfeldern wahr:
- Zugänge eröffnen: Begegnen und Einladen,
- Glaube im Gespräch: Hören und Entdecken,
- Gemeinde entwickeln: Beraten und Gestalten,
- Organisation und Service: Entwickeln und Unterstützen.
(
3
)
Wesentliche Arbeitsfelder des igm sind:
- bibelpädagogische Arbeit insbesondere in der „Werkstatt Bibel“ in Kooperation mit der vCBA,
- perspektivische Gemeindeentwicklung und missionarischer Gemeindeaufbau,
- Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung,
- neue Gemeindeformen (Fresh X),
- Stadtkirchenarbeit inklusive der landeskirchlichen Initiative „Offene Kirche“ und der Wiedereintrittsstellen,
- „Kirche und Tourismus“, Radwegekirchen,
- musik- und bibelmissionarische Aktivitäten,
- Besuchsdienstkreise und Hauskreise,
- Kurse zum Glauben,
- Sekten- und Weltanschauungsfragen unter Berücksichtigung der apologetischen und ökumenischen Dimension,
- zentrale landeskirchliche Veranstaltungen (z. B. Tag der Presbyterinnen und Presbyter),
- Fortbildungen für Ehrenamtliche und Hauptamtliche, z. B. Presbyterium, Gemeindeberatung, Küsterdienst.
§ 36#
Zusammenarbeit
(
1
)
1 Das igm pflegt in der Aufgabenwahrnehmung der vCBA eine enge Zusammenarbeit mit der Stiftung Deutsche Bibelgesellschaft. 2 Näheres regelt die Ordnung der vCBA.
(
2
)
1 Die vCBA wird im landeskirchlichen Haushalt beim igm geführt; das Vermögen der vCBA ist zweckgebunden. 2 Über die Verwendung der Mittel der vCBA entscheidet das Direktorium der vCBA.
(
3
)
Das igm kooperiert mit den anderen Instituten, Ämtern und Einrichtungen der EKvW, den gemeinsamen Diensten der Kirchenkreise und Gestaltungsräume und den freien Werken gemäß Artikel 165 Kirchenordnung7#.
(
4
)
Das igm arbeitet mit vergleichbaren Einrichtungen innerhalb der EKD zusammen.
#§ 4
Gemeinnützigkeit
1 Das igm ist eine gemeinnützige Einrichtung und dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen und kirchlichen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 2 Es ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3 Mittel des Instituts für Gemeindeentwicklung und missionarische Dienste dürfen nur für die in dieser Ordnung festgelegten Zwecke verwendet werden.
#§ 5
Konzeption
Das igm formuliert im Rahmen seines Auftrags nach § 2 Absatz 2 Grundsätze und Ziele seiner Arbeit, die in einer Konzeption, die in Absprache mit dem Landeskirchenamt erarbeitet ist, aufgenommen werden.
#§ 6
Institutsleitung
(
1
)
1 Das igm wird von der Leiterin oder dem Leiter geleitet (Institutsleitung). 2 Die Vertretung erfolgt durch eine ständige Stellvertretung.
(
2
)
1 Die Institutsleitung ist verantwortlich für die Durchführung der Aufgaben des Institutes für Gemeindeentwicklung und missionarische Dienste im Rahmen dieser Ordnung und übt unbeschadet der Zuständigkeit des Landeskirchenamtes die Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeitenden aus. 2 Sie ist zuständig für die Konzeptionsentwicklung, den Haushalt sowie für die Geschäftsführung, Personalführung und Organisationsentwicklung des Institutes.
(
3
)
Die Institutsleitung verantwortet die Arbeit gegenüber Kirchenleitung und Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen.
(
4
)
Die Institutsleitung vertritt unbeschadet der Zuständigkeiten von Kirchenleitung und Landeskirchenamt das igm nach außen.
(
5
)
Die Institutsleitung ruft die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter regelmäßig zu Dienstbesprechungen zusammen.
(
6
)
Weitere Einzelheiten können in einer Geschäftsordnung geregelt werden, die das Landeskirchenamt beschließt.
#§ 7
Qualitätssicherung
Das igm entwickelt in Absprache mit dem Landeskirchenamt Standards zur Qualitätsbestimmung und -sicherung seiner Angebote.
#§ 8
Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
#
1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Durch die Ordnung des oikos-Instituts für Mission und Ökumene der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 18. August 2022 (KABl. 2022 I Nr. 86 S. 237) ist die Ordnung des Instituts für Gemeindeentwicklung und missionarische Dienste der Evangelischen Kirche von Westfalen (KABl. 2018 S. 238) mit Ablauf des 31.12.2022 außer Kraft getreten.
1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Durch die Ordnung des oikos-Instituts für Mission und Ökumene der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 18. August 2022 (KABl. 2022 I Nr. 86 S. 237) ist die Ordnung des Instituts für Gemeindeentwicklung und missionarische Dienste der Evangelischen Kirche von Westfalen (KABl. 2018 S. 238) mit Ablauf des 31.12.2022 außer Kraft getreten.
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3 ↑ § 1 Abs. 2 Satz 2 angefügt durch Erste Verordnung zur Änderung der Ordnung des Instituts für Gemeindeentwicklung und missionarische Dienste der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 29. Oktober 2020.
3 ↑ § 1 Abs. 2 Satz 2 angefügt durch Erste Verordnung zur Änderung der Ordnung des Instituts für Gemeindeentwicklung und missionarische Dienste der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 29. Oktober 2020.
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5 ↑ § 2 Abs. 1 Satz 2 angefügt, Abs. 2 neu gefasst und Abs. 3 geändert durch Erste Verordnung zur Änderung der Ordnung des Instituts für Gemeindeentwicklung und missionarische Dienste der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 29. Oktober 2020.
5 ↑ § 2 Abs. 1 Satz 2 angefügt, Abs. 2 neu gefasst und Abs. 3 geändert durch Erste Verordnung zur Änderung der Ordnung des Instituts für Gemeindeentwicklung und missionarische Dienste der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 29. Oktober 2020.