.Kirchengesetz über
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 105#
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
Geltungszeitraum von: 01.01.2008
Geltungszeitraum bis: 31.12.2023
Kirchengesetz über
rechtsfähige Evangelische Stiftungen
des bürgerlichen Rechts
(Stiftungsgesetz EKvW – StiftG EKvW)1#
Vom 15. November 2007
Änderungen
Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Paragrafen | Art der Änderung | |
1 | Kirchengesetz zur Neufassung des Kirchengesetzes über die Ordnung der diakonischen Arbeit in der Evangelischen Kirche von Westfalen sowie zur Änderung des Kirchengesetzes über rechtsfähige Evangelische Stiftungen des bürgerlichen Rechts sowie die Verordnung über das Inkrafttreten des o. a. Kirchengesetzes | 19. November 2015 und 15. Dezember 2016 | KABl. 2017 S. 493 | § 2 Abs. 2 | geändert |
2 | Kirchengesetz zur Anpassung von Vorschriften an die Verwaltungsordnung kameral und Verwaltungsordnung Doppische Fassung | 23. November 2017 | § 10 Abs. 1 | geändert |
Die Landessynode hat folgendes Gesetz beschlossen:
####§ 1
Geltungsbereich
(
1
)
Dieses Gesetz gilt für rechtsfähige Evangelische Stiftungen des bürgerlichen Rechts, die ihren Sitz im Gebiet der Evangelischen Kirche von Westfalen haben.
(
2
)
1 Evangelische Stiftungen im Sinne dieses Gesetzes werden vom Landeskirchenamt als Evangelische Stiftungen anerkannt, wenn sie dem Auftrag der Kirche und ihrer Diakonie dienen. 2 Die Anerkennung wird im Kirchlichen Amtsblatt bekannt gemacht.
#§ 2
Stiftungsaufsicht3#
(
1
)
Die Evangelischen Stiftungen unterliegen der Aufsicht des Landeskirchenamtes; es kann sich jederzeit über alle Angelegenheiten der Evangelischen Stiftungen unterrichten.
(
2
)
Das Landeskirchenamt führt die Aufsicht über Evangelische Stiftungen, die sich dem Diakonischen Werk Rheinland-Westfalen-Lippe angeschlossen haben, mit dessen Unterstützung und Beratung.
(
3
)
Durch die Aufsicht soll sichergestellt werden, dass Evangelische Stiftungen ihren Aufgaben gemäß nach Maßgabe kirchlichen und staatlichen Rechts verwaltet werden.
(
4
)
Der Stiftungsvorstand ist verpflichtet, dem Landeskirchenamt unverzüglich nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und einen Bericht über die Erfüllung der Stiftungszwecke vorzulegen.
#§ 3
Satzungsänderung, Zusammenschluss, Auflösung
(
1
)
Über eine Satzungsänderung, durch die der Stiftungszweck oder die Organisation der Evangelischen Stiftung nicht wesentlich beeinträchtig wird, ist das Landeskirchenamt zu unterrichten.
(
2
)
Eine wesentliche Änderung des Stiftungszwecks, der Zusammenschluss der Evangelischen Stiftung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Evangelischen Stiftung bedürfen der Zustimmung des Landeskirchenamts.
#§ 4
Genehmigungspflichtige Vorhaben
(
1
)
Der Genehmigung durch das Landeskirchenamt bedürfen
- die Beteiligung der Evangelischen Stiftung an einem wirtschaftlichen Unternehmen, insbesondere der Beitritt zu Handelsgesellschaften, zu Gesellschaften mit beschränkter Haftung und zu Erwerbs-, Wirtschafts- und Wohnungsbaugesellschaften;
- die Übertragung der Verwaltung der Evangelischen Stiftung an Dritte;
- die Veräußerung oder Belastung von Grundstücken oder sonstigen Vermögenswerten, wenn der Geschäftswert der beabsichtigten Maßnahme ein Fünftel oder mehr des Stiftungsvermögens, mindestens aber 100.000 Euro beträgt.
(
2
)
Über genehmigungspflichtige Vorhaben ist das Landeskirchenamt rechtzeitig zu unterrichten.
#§ 5
Unterrichtung
Liegen dem Landeskirchenamt Anhaltspunkte dafür vor, dass bei der Verwaltung der Evangelischen Stiftung gegen gesetzliche Bestimmung oder die Satzung verstoßen wurde, kann es hierzu Auskunft und die Vorlage von Unterlagen zur Einsichtnahme verlangen sowie im erforderlichen Umfang eine weitergehende Prüfung vornehmen oder auf Kosten der Evangelischen Stiftung vornehmen lassen.
#§ 6
Beanstandung, Anordnung, Ersatzvornahme
(
1
)
1 Das Landeskirchenamt kann Beschlüsse und Maßnahmen der Stiftungsorgane, die dem im Stiftungsgeschäft oder in der Stiftungssatzung zum Ausdruck gebrachten Willen der Stifterin oder des Stifters oder gesetzlichen Regelungen widersprechen, beanstanden und verlangen, dass diese innerhalb einer von ihr bestimmten angemessenen Frist aufgehoben oder rückgängig gemacht werden. 2 Beanstandete Beschlüsse oder Maßnahmen dürfen nicht vollzogen werden.
(
2
)
Unterlässt ein Stiftungsorgan eine rechtlich gebotene Maßnahme, kann das Landeskirchenamt anordnen, dass die Maßnahme innerhalb einer von ihr bestimmten angemessenen Frist durchgeführt wird.
(
3
)
Kommt die Evangelische Stiftung einer Anordnung nach Absatz 1 oder 2 nicht fristgerecht nach, kann das Landeskirchenamt beanstandete Beschlüsse aufheben und angeordnete Maßnahmen auf Kosten der Evangelischen Stiftung durchführen oder durchführen lassen.
#§ 7
Abberufung und Bestellung von Organmitgliedern, Sachwalterbestellung
(
1
)
1 Hat ein Mitglied eines Stiftungsorgans sich einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht oder ist es zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner der Evangelischen Stiftung gegenüber bestehenden Pflichten nicht in der Lage, so kann das Landeskirchenamt die Abberufung dieses Mitglieds und die Berufung eines neuen Mitglieds an dessen Stelle verlangen. 2 Es kann dem Mitglied die Wahrnehmung seiner Geschäfte einstweilen untersagen.
(
2
)
Kommt die Evangelische Stiftung binnen einer ihr gesetzten angemessenen Frist der nach Absatz 1 Satz 1 getroffenen Anordnung nicht nach, so kann das Landeskirchenamt die Abberufung des Mitglieds verfügen und, soweit nicht gemäß §§ 86, 29 BGB die Zuständigkeit des Amtsgerichts gegeben ist, eine andere Person an dessen Stelle berufen.
(
3
)
1 Reichen die Befugnisse des Landeskirchenamts nach den §§ 5, 6 und 7 Absatz 1 oder 2 nicht aus, um eine dem Willen der Stifterin oder des Stifters und den Gesetzen entsprechende Verwaltung der Evangelischen Stiftung zu gewährleisten oder wiederherzustellen, kann es die Durchführung der Beschlüsse und Anordnungen einer Sachwalterin oder einem Sachwalter übertragen. 2 Deren Aufgabenbereich und Vollmacht sind in einer Bestellungsurkunde festzulegen.
#§ 8
Geltendmachung von Ansprüchen
Erlangt das Landeskirchenamt von einem Sachverhalt Kenntnis, der Schadensersatzansprüche der Evangelischen Stiftung gegen Mitglieder der Stiftungsorgane begründen könnte, so kann es der Stiftung eine vertretungsberechtigte Person zur Klärung und Durchsetzung ihrer Ansprüche bestellen.
#§ 9
Mitgliedschaft in Organen
(
1
)
In die Organe Evangelischer Stiftungen können berufen werden:
- ordinierte Amtsträger.
(
2
)
Auf Einzelantrag kann das Landeskirchenamt von den Erfordernissen des Absatzes 1 Ausnahmen zulassen, sofern dies nach der Stiftungssatzung nicht ausgeschlossen ist.
#§ 105#
Verwaltung
(
1
)
Für die Verwaltung der Evangelischen Stiftung ist die Verordnung für die kamerale Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise und der kirchlichen Verbände in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Verwaltungsordnung kameral)6# oder die Verordnung für die Vermögens- und Finanzverwaltung der kirchlichen Körperschaften in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Verwaltungsordnung Doppische Fassung)7# sinngemäß anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(
2
)
1 Evangelische Stiftungen, die ihren Auftrag nach Art eines Geschäftsbetriebes unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten wahrnehmen, werden dann ordnungsgemäß verwaltet, wenn Bücher nach den Regeln der kaufmännischen Buchführung geführt, Jahresabschlüsse aufgestellt und diese Jahresabschlüsse unter Einbeziehung der Buchführung durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Abschlussprüfer) geprüft werden. 2 Die Prüfung muss nach den allgemein für die Jahresabschlussprüfung geltenden Grundsätzen durchgeführt werden und sich insbesondere auf die Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens und der wirtschaftlichen Verhältnisse erstrecken.
#§ 11
Stiftungsverzeichnis
(
1
)
Die anerkannten Evangelischen Stiftungen werden in das Stiftungsverzeichnis der Evangelischen Kirche von Westfalen aufgenommen.
(
2
)
1 In das Stiftungsverzeichnis sind folgende Angaben über die Evangelischen Stiftungen aufzunehmen:
- Name, Sitz und Zweck;
- Datum der Entstehung und der Anerkennung durch das Landeskirchenamt;
- vertretungsberechtigte Organe und Personen sowie die Art ihrer Vertretungsberechtigung;
- Namen der Mitglieder der Organe;
- zuständige staatliche Stiftungsaufsichtsbehörde.
2 Dem Landeskirchenamt sind die Angaben zu den Buchstaben a) bis e) sowie deren Änderungen unverzüglich mitzuteilen.
(
3
)
1 Eintragungen im Stiftungsverzeichnis begründen nicht die Vermutung ihrer Richtigkeit. 2 Die im Stiftungsverzeichnis erfassten Angaben sind allgemein zugänglich.
(
4
)
Das Landeskirchenamt stellt auf Antrag eine Bescheinigung darüber aus, wer nach Maßgabe der Satzung und der von der Evangelischen Stiftung mitgeteilten Angaben zur Vertretung der Evangelischen Stiftung berechtigt ist.
#§ 12
Rechtsmittel
(
1
)
1 Gegen Entscheidungen des Landeskirchenamtes nach diesem Gesetz kann Widerspruch beim Landeskirchenamt eingelegt werden. 2 Hilft das Landeskirchenamt dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. 3 Diesen erlässt die Kirchenleitung.
(
2
)
1 Nach Zustellung oder Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides kann Klage bei der Verwaltungskammer erhoben werden. 2 Diese entscheidet endgültig.
(
3
)
Die Einlegung eines Rechtsmittels hat keine aufschiebende Wirkung.
#§ 13
Kirchliche Behörde
Die nach dem Stiftungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (StiftG NRW) vom 15. Februar 2005 in der jeweils geltenden Fassung zuständige kirchliche Behörde ist das Landeskirchenamt.
#§ 14
Verwaltungsvorschriften
Das Landeskirchenamt kann zu diesem Gesetz Verwaltungsvorschriften erlassen.
#§ 15
Inkrafttreten
(
1
)
Dieses Kirchengesetz tritt ab dem 1. Januar 2008 in Kraft.
(
2
)
Gleichzeitig treten das Kirchengesetz über rechtsfähige Evangelische Stiftungen des privaten Rechts (StiftG EKvW) vom 4. November 1977 (KABl. 1977 S. 145) und die Verwaltungsvorschriften zum Kirchengesetz über rechtsfähige Evangelische Stiftungen des privaten Rechts vom 19. Dezember 1978 (KABl. 1979 S. 43) außer Kraft.
#
1 ↑ Das Stiftungsgesetz EKvW ist aufgrund von § 18 Abs. 2 des Kirchengesetzes über rechtsfähige Evangelische Stiftungen des bürgerlichen Rechts (Stiftungsgesetz EKvW – StiftG EKvW) vom 25. November 2023 (KABl. 2023 I Nr. 99 S. 227) außer Kraft getreten.
1 ↑ Das Stiftungsgesetz EKvW ist aufgrund von § 18 Abs. 2 des Kirchengesetzes über rechtsfähige Evangelische Stiftungen des bürgerlichen Rechts (Stiftungsgesetz EKvW – StiftG EKvW) vom 25. November 2023 (KABl. 2023 I Nr. 99 S. 227) außer Kraft getreten.
#
3 ↑ § 2 Abs. 2 geändert durch Kirchengesetz zur Neufassung des Kirchengesetzes über die Ordnung der diakonischen Arbeit in der Evangelischen Kirche von Westfalen sowie zur Änderung des Kirchengesetzes über rechtsfähige Evangelische Stiftungen des bürgerlichen Rechts vom 19. November 2015.
3 ↑ § 2 Abs. 2 geändert durch Kirchengesetz zur Neufassung des Kirchengesetzes über die Ordnung der diakonischen Arbeit in der Evangelischen Kirche von Westfalen sowie zur Änderung des Kirchengesetzes über rechtsfähige Evangelische Stiftungen des bürgerlichen Rechts vom 19. November 2015.
#
5 ↑ § 10 Abs. 1 geändert durch Kirchengesetz zur Anpassung von Vorschriften an die Verwaltungsordnung kameral und Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 23. November 2017.
5 ↑ § 10 Abs. 1 geändert durch Kirchengesetz zur Anpassung von Vorschriften an die Verwaltungsordnung kameral und Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 23. November 2017.
#
6 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.
6 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.
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7 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.
7 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.