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Geltungszeitraum von: 23.06.1990

Geltungszeitraum bis: 31.12.2023

Prüfungsordnung
für die besondere Prüfung für Prediger
zur Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit als Pfarrer
in der Evangelischen Kirche von Westfalen (BesPrO)1#

Vom 6. Juni 1990

(KABl. 1990 S. 89)

geändert durch Beschluss der Kirchenleitung vom 20. August 1997 (KABI. 1997 S. 161)
Auf Grund von § 10 des Kirchengesetzes der EKVW zur Ausführung des Pfarrer-Ausbildungsgesetzes der Evangelischen Kirche der Union2# vom 11. November 1983 (KABl. S. 215), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 16. November 1989 (KABl. S. 180), in Verbindung mit § 4 Abs. 4 des Kirchengesetzes über die dienstrechtlichen Verhältnisse der Pfarrer in der Evangelischen Kirche der Union (Pfarrerdienstgesetz )3# in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1981 (ABl. EKD S. 176), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Dezember 1988 (ABl. EKD 1989 S. 110) und § 1 des Ausführungsgesetzes zum Pfarrerdienstgesetz der Evangelischen Kirche der Union4# vom 16. November 1984 (KABl. 1985 S. 32), zuletzt geändert durch das Kirchengesetz vom 16. November 1989 (KABl. S. 180), hat die Kirchenleitung folgende Prüfungsordnung erlassen:
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§ 1
Zweck und Inhalt der Prüfung

In der besonderen Prüfung führt der Prediger den Nachweis, dass er die für die Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit als Pfarrer in der Evangelischen Kirche von Westfalen erforderlichen Fähigkeiten besitzt.
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§ 2
Prüfungskommission

( 1 ) Die Prüfungen werden von Prüfungskommissionen durchgeführt, die nach Bedarf aus Mitgliedern des Theologischen Prüfungsamtes gebildet werden. Die Prüfungskommissionen bestehen aus mindestens fünf Mitgliedern. Die Mitglieder werden von dem Präses als Vorsitzenden des Theologischen Prüfungsamtes bestimmt.
( 2 ) Den Vorsitz in den Prüfungskommissionen führt der Präses oder sein Vertreter im Vorsitz des Theologischen Prüfungsamtes.
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§ 3
Zulassungsvoraussetzungen

Zur besonderen Prüfung können in der Evangelischen Kirche von Westfalen tätige Prediger zugelassen werden, deren Berufung in das Pfarramt erwünscht ist und die seit mindestens 10 Jahren ordiniert sind.
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§ 4
Termine

Der Termin der besonderen Prüfung wird vom Vorsitzenden des Theologischen Prüfungsamtes festgesetzt und zusammen mit dem Meldetermin im Kirchlichen Amtsblatt bekannt gegeben.
Der Termin der Bekanntgabe im Kirchlichen Amtsblatt muss mindestens sechs Monate, der Meldetermin mindestens drei Monate vor dem Prüfungstermin liegen.
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§ 5
Meldung

( 1 ) Die Meldung zur besonderen Prüfung ist unter Verwendung des Meldevordrucks termingemäß über den Superintendenten bzw. bei Predigern aus dem Bereich der Ämter und Werke über die Leitung an das Landeskirchenamt zu richten.
( 2 ) Mit der Meldung sind folgende Unterlagen einzureichen:
  1. ein handschriftlicher Lebenslauf, in dem auch die Motivation für die Meldung zur besonderen Prüfung dargelegt wird,
  2. eine Stellungnahme des Superintendenten bzw. bei Predigern aus dem Bereich der Ämter und Werke eine Stellungnahme der Leitung,
  3. Nachweise über die Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen,
  4. gegebenenfalls ein Themenvorschlag für die Hausarbeit gemäß § 11 Abs. 2,
  5. die Angabe der gewählten Prüfungsfächer nach § 12 Abs. 3 dieser Prüfungsordnung.
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§ 6
Zulassung

Das Landeskirchenamt entscheidet auf Grund der eingereichten Unterlagen über die Zulassung zur besonderen Prüfung.
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§ 7
Prüfungsteile

Die besondere Prüfung gliedert sich in einen schriftlichen und in einen mündlichen Teil.
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§ 8
Schriftliche Prüfung

Die schriftliche Prüfung besteht aus
  1. einer Predigt,
  2. einer Hausarbeit.
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§ 9
Anfertigung der Hausarbeiten

Für die Anfertigung der Predigt steht ein Monat, für die Anfertigung der Hausarbeit stehen zwei Monate zur Verfügung.
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§ 10
Predigt

( 1 ) Die Predigt ist unter Einschluss einer Exegese und einer Meditation schriftlich auszuarbeiten. Ihre Beziehung zu den übrigen Teilen des Gottesdienstes ist aufzuzeigen.
( 2 ) Die Predigt mit Vorarbeiten soll den Umfang von 20 Seiten (ohne Anmerkungen) nicht überschreiten.
( 3 ) Die Predigt ist nach ihrer Ausarbeitung in einem öffentlichen Gottesdienst in Gegenwart des Superintendenten oder eines von ihm beauftragten Pfarrers zu halten.
Der Superintendent reicht dem Landeskirchenamt eine Stellungnahme zu dem gehaltenen Gottesdienst ein.
Die Stellungnahme wird den Fachprüfern des Predigtentwurfes zur Kenntnis gegeben. Unabhängig davon kann der Prediger nach der gehaltenen Predigt dem Landeskirchenamt eine eigene Stellungnahme zum Verlauf des Gottesdienstes einreichen.
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§ 11
Hausarbeit

( 1 ) Die Hausarbeit besteht aus der schriftlichen Behandlung eines Themas aus einem Bereich kirchlicher Praxis. Sie soll auf ein konkretes Arbeitsgebiet des Predigers bezogen und zum Vortrag vor einer Zielgruppe geeignet sein. Die Hausarbeit muss erkennen lassen, dass der Prediger in der Lage ist, das Thema in verständlicher Weise darzustellen. Die Darstellung soll eine methodische und inhaltliche Vorarbeit einschließen.
( 2 ) Hat der Prediger sich mit einem Gebiet aus dem Bereich kirchlicher Praxis besonders befasst, so kann er bei der Meldung zur besonderen Prüfung ein Thema aus diesem Gebiet vorschlagen.
( 3 ) Der Vorsitzende des Theologischen Prüfungsamtes entscheidet über die Annahme und endgültige Formulierung des Themas.
( 4 ) Macht der Prediger von der Möglichkeit des Absatzes 2 keinen Gebrauch, so wird ihm ein Thema vorgegeben.
( 5 ) Die Hausarbeit soll einen Umfang von 30 Seiten (ohne Anmerkungen) nicht überschreiten.
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§ 12
Mündliche Prüfung

( 1 ) Der Schwerpunkt der mündlichen Prüfung liegt im Bereich der Praktischen Theologie.
( 2 ) Die mündlichen Prüfungsleistungen bestehen aus drei Prüfungen.
Prüfungsfächer für die mündliche Prüfung sind
  1. Praxis der gottesdienstlichen Verkündigung unter Einschluss biblischer und systematisch-theologischer Gesichtspunkte,
  2. kirchliche Bildungs- und Erziehungsarbeit,
  3. Seelsorge und Beratung,
  4. Aufbau und Ordnung des kirchlichen Lebens unter Einbeziehung diakonischer und ökumenischer Fragestellungen.
( 3 ) Das in Absatz 2 Ziffer 1 genannte Fach ist ein Pflichtfach. Aus den unter Ziffern 2 bis 4 genannten Prüfungsfächem benennt der Prediger zwei Wahlfächer, die er bei der Meldung zur Prüfung angibt.
( 4 ) In den Wahlfächern kann der Prediger konkrete Arbeitsgebiete nennen, die der Prüfung schwerpunktmäßig zu Grunde gelegt werden. Sie müssen sich inhaltlich voneinander unterscheiden und dürfen sich nicht mit der Themenstellung der Hausarbeit überschneiden.
( 5 ) Die Prüfung im Pflichtfach dauert 30 Minuten, in den Wahlfächern 20 Minuten. Die Prüfungsdauer kann in begründeten Einzelfällen geringfügig Überschriften werden.
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§ 13
Durchführung der Prüfung

( 1 ) Die mündlichen Prüfungsleistungen werden im Rahmen von Einzelprüfungen erbracht, die jeweils von mindestens zwei Mitgliedern der Prüfungskommission als Fachprüfer abgenommen werden. Gemeinschaftsprüfungen finden nicht statt.
Über jede Einzelprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Fachprüfern zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muss den wesentlichen Verlauf der Prüfung wiedergeben und die Bewertung der Prüfungsleistungen enthalten.
( 2 ) Die Ergebnisse der schriftlichen Prüfungsarbeiten und der mündlichen Einzelprüfungen werden nach Bericht und Vorschlag der Fachprüfer durch die Prüfungskommission festgestellt. Aufgrund dieser Einzelergebnisse stellt die Prüfungskommission unter Berücksichtigung einer allgemeinen Ausgewogenheit der Leistungen fest, ob die Prüfung bestanden ist.
( 3 ) Entspricht das Gesamtergebnis den Anforderungen, so ist die Prüfung für bestanden zu erklären.
Entspricht das Gesamtergebnis nicht den Anforderungen, ist die Prüfung für nicht bestanden zu erklären.
( 4 ) Die Leistungen entsprechen nicht den Anforderungen, wenn
  1. eine Einzelleistung mit ungenügend bewertet wird
    oder
  2. mehr als eine Einzelleistung mit mangelhaft bewertet wird
    oder
  3. für eine mit mangelhaft bewertete Einzelleistung keine mindestens befriedigende Einzelleistung in einem anderen Prüfungsfach vorliegt. In diesem Fall kann eine Nachprüfung für die mit mangelhaft bewertete Einzelleistung gestattet werden.
( 5 ) Der Zeitraum für die Ablegung der Nachprüfung ist auf ein halbes Jahr begrenzt. Den Termin der Nachprüfung setzt die Prüfungskommission fest. Wenn die Leistungen in der Nachprüfung nicht wenigstens mit „ausreichend“ bewertet werden, ist die Prüfung nicht bestanden.
( 6 ) Wird die besondere Prüfung nicht bestanden, so kann sie einmal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung kann nicht später als zwei Jahre nach der vorangegangenen Prüfung stattfinden. In der Wiederholungsprüfung sind alle Prüfungsleistungen erneut zu erbringen.
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§ 14
Bewertung der Einzelleistungen

Die schriftlichen und mündlichen Einzelleistungen werden nach folgenden Maßstäben bewertet:
sehr gut (1)
ist eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung;
recht gut (1-2)
ist eine den Anforderungen überwiegend in besonderem Maße entsprechende Leistung;
gut (2)
ist eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;
befriedigend (3)
ist eine im Allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung;
ausreichend (4)
ist eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft (5)
ist eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können;
ungenügend (6)
ist eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
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§ 15
Öffentlichkeit

Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Mit Einverständnis des Prüflings kann ein vom Prüfling zu benennender, in der Evangelischen Kirche von Westfalen tätiger, ordinierter Theologe als Begleiter an mündlichen Prüfungen teilnehmen.
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§ 16
Übergangsregelung

Für Prediger, die vor dem 1. Januar 1991 das 52. Lebensjahr vollendet haben, gelten in Ansehung ihres Lebensalters und ihrer langjährigen Berufserfahrung folgende Bestimmungen:
  1. Abweichend von § 10 Abs. 1 kann von einer schriftlichen Exegese und Meditation abgesehen werden, wenn der Prediger in anderer Weise schriftlich darstellt, wie er zu den Aussagen zu seiner Predigt gelangt ist.
  2. Anstelle der Hausarbeit (§ 11) kann sich der Prediger einer Aussprache von 30 Minuten Dauer über sein Arbeitsgebiet unterziehen. Auf Wunsch des Predigers wird der Aussprache der Bericht über eine in seinem Wirkungsbereich durchgeführte Visitation zugrunde gelegt. Der Superintendent ist als Gast zu dieser Aussprache einzuladen.
  3. § 12 findet keine Anwendung.
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§ 17
Schlussbestimmungen

Sofern in dieser Prüfungsordnung keine anderen Regelungen getroffen worden sind, gelten die Bestimmungen der Prüfungsordnung für die Erste und Zweite Theologische Prüfung in der Evangelischen Kirche von Westfalen5# vom 17. September 1980 (KABl. S. 169), geändert durch Beschluss der Kirchenleitung vom 27. November 1985 (KABl. 1985 S. 179), in sinngemäßer Anwendung.
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§ 18
Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft6#.

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1 ↑ Die Prüfungsordnung für die besondere Prüfung für Prediger zur Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit als Pfarrer in der Evangelischen Kirche von Westfalen (BesPrO) vom 6. Juni 1990 (KABl. 1990 S. 89), geändert durch Beschluss der Kirchenleitung vom 20. August 1997 (KABI. 1997 S. 161), wurde auf Grund von Artikel 10 des Kirchengesetzes zur Bereinigung dienstrechtlicher Vorschriften vom 25. November 2023 (KABl. 2024 I Nr. 1 S. 2) aufgehoben.
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2 ↑ Nr. 516.
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3 ↑ Redaktioneller Hinweis: Verweis bezieht sich auf das außer Kraft getretene Pfarrdienstgesetz der UEK. Seit dem 1. Januar 2013 gilt das neugefasste Pfarrdienstgesetz der EKD vom 10. November 2010 (Nr. 500).
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4 ↑ Redaktioneller Hinweis: Jetzt § 16 des neugefassten Ausführungsgesetzes zum Pfarrdienstgesetz der EKD vom 15. November 2012 (Nr. 502).
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5 ↑ Nr. 520
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6 ↑ Die Prüfungsordnung wurde am 22. Juni 1990 im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht. Die Vorschrift des § 18 betrifft das Inkrafttreten der Prüfungsordnung in ihrer ursprünglichen Fassung.