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Geltungszeitraum von: 01.11.1992

Geltungszeitraum bis: 31.12.2022

Ordnung
für den Kirchlichen Dienst
in der Polizei1#

in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1993

(KABl. 1993 S. 260)

Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen hat beschlossen, die Ordnung für den Kirchlichen Dienst in Polizei und Zoll vom 15. Oktober 1992 (KABl. S. 271) dahingehend zu ändern, dass die Bezeichnung der Ordnung künftig lautet: Ordnung für den Kirchlichen Dienst in der Polizei. Das Landeskirchenamt gibt den Wortlaut der Ordnung in der Fassung vom 25. Oktober 1993 bekannt:
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§ 1

Die Evangelische Kirche von Westfalen unterhält zur Ausübung des Kirchlichen Dienstes an den Angehörigen der Polizei das Landespfarramt für den Kirchlichen Dienst in der Polizei als rechtlich unselbstständige Einrichtung. Der Dienst der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Landespfarramtes wird in den Kirchenkreisen durch nebenamtliche Polizeipfarrer und -pfarrerinnen unterstützt.
Inhalt dieses Dienstes ist die Verkündigung des Evangeliums von Jesus Christus in Wort und Tat im Bereich der Polizei.
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§ 2

Das Landespfarramt hat im Wesentlichen folgende Aufgaben:
  1. theologische Arbeit im Blick auf das Leben und den Dienst der Polizei,
  2. persönliche Seelsorge an den Polizeibeamten und -beamtinnen sowie deren Angehörigen,
  3. Gottesdienste für Polizeibeamte und -beamtinnen einschließlich besonders erbetener Amtshandlungen im Rahmen der Kirchenordnung,
  4. Lehrtätigkeit im Fach „Berufsethik“ und in ähnlichen Unterrichtsangeboten im Rahmen der Aus- und Fortbildung von Polizeibeamten und -beamtinnen,
  5. Durchführung von Bildungswochen,
  6. Kontaktpflege mit den Führungsorganen der Polizei,
  7. Anregung und Mitwirkung bei der Entwicklung neuer Konzeptionen für Aus- und Fortbildung der Polizei,
  8. Beratung und Unterstützung der nebenamtlichen Polizeiseelsorger und -seelsorgerinnen,
  9. Information und Beratung des Landeskirchenamtes und der Kirchenleitung in Fragen der Polizei.
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§ 3

Das Landespfarramt fördert das Verständnis für die Aufgaben der Polizeiseelsorge bei Kirchengemeinden und Kirchenkreisen sowie landeskirchlichen Einrichtungen und Werken und arbeitet mit ihnen zusammen.
Das Landespfarramt arbeitet im Rahmen der Konferenz evangelischer Polizeipfarrer mit der Polizeiseelsorge der anderen Gliedkirchen der EKD und mit dem Kirchenamt der EKD zusammen.
Im Geist der Ökumene pflegt das Landespfarramt insbesondere auch gute Arbeitsbeziehungen zur katholischen Polizeiseelsorge.
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§ 4

Die im Landespfarramt tätigen Pfarrer und Pfarrerinnen üben ihr Amt nach den Ordnungen der Evangelischen Kirche von Westfalen aus. Sie vertreten sich gegenseitig gemäß Absprache und unterstehen der Dienst- und Fachaufsicht des Landeskirchenamtes.
Die Pfarrer und Pfarrerinnen treffen sich regelmäßig, mindestens vierteljährlich, zu Dienstbesprechungen, die der gegenseitigem Information, dem Erfahrungsaustausch sowie gemeinsamer Beratung und Planung dienen. Dabei ist die Verteilung und Erledigung zusätzlich anfallender Aufgaben im Rahmen der bestehenden Dienstanweisungen abzusprechen.
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§ 5

Die Geschäftsführung des Landespfarramtes und Leitung der zentralen Geschäftsstelle wird einem hauptamtlichen Polizeipfarrer oder einer hauptamtlichen Polizeipfarrerin durch die Kirchenleitung übertragen. Die Vertretung in der Geschäftsführung wird zwischen den hauptamtlichen Polizeipfarrern und -pfarrerinnen im Einvernehmen mit dem Landeskirchenamt abgesprochen und geregelt.
Zu den Aufgaben der Geschäftsführung gehören insbesondere
  1. Organisation der Geschäftsstelle,
  2. Durchführung und Überwachung des Haushaltsplanes,
  3. Personalverwaltung, wie z. B. Urlaubspläne, Krankmeldungen, Vertretungsregelungen, Personalentscheidungen für Angestellte, Angelegenheiten der Mitarbeitervertretung,
  4. Koordination der organisatorischen Maßnahmen für die Planung, Durchführung und Abrechnung der Tagungsarbeit,
  5. Einberufung und Leitung der Dienstbesprechungen der hauptamtlichen Polizeipfarrer und -pfarrerinnen und Durchführung der gemeinsamen Beschlüsse,
  6. Sicherstellung des Informationsflusses zwischen den Beteiligten,
  7. Erstellung des Jahresarbeitsberichtes des Landespfarramtes,
  8. Vertretung des Kirchlichen Dienstes in der Polizei gegenüber Kirche und Öffentlichkeit, sofern nicht im Einzelfall gemäß 4 anders abgesprochen,
  9. Geschäftsführung für den Ausschuss für den Kirchlichen Dienst in der Polizei.
Einzelne Aufgaben der Geschäftsführung kann das Landeskirchenamt auf Vorschlag oder nach Anhörung der Beteiligten auch anderen hauptamtlichen Polizeipfarrern oder -pfarrerinnen übertragen.
Das Landespfarramt ist mit seiner Buchhaltung und weiteren Verwaltungsangelegenheiten der Kassengemeinschaft Haus Villigst angeschlossen.
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§ 6

In den Kirchenkreisen werden die hauptamtlichen Polizeipfarrer und -pfarrerinnen des Landespfarramtes durch die nebenamtlichen Polizeipfarrer und -pfarrerinnen unterstützt.
Die nebenamtlichen Polizeipfarrer und -pfarrerinnen werden durch die Kreissynodalvorstände berufen und vom Landeskirchenamt bestätigt.
Sie haben insbesondere die Aufgabe, in ihrem Zuständigkeitsbereich
  • persönliche Seelsorge für Beamte und Beamtinnen sowie deren Familien, bei Bedarf auch an Opfern und Tätern wie auch deren Familien auszuüben,
  • Gottesdienste mit Beamten, Beamtinnen und ihren Familienangehörigen zu feiern und besonders erbetene Amtshandlungen vorzunehmen,
  • berufsethische Fragen im Rahmen von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen der Polizei zu erörtern,
  • den Kontakt zu den örtlichen Leitern und Führungskräften zu pflegen.
Wo dies gewünscht wird, sollen sie auch Bildungswochen für Polizeibeamte und -beamtinnen in Abstimmung mit dem Landespfarramt durchfuhren.
Sie nehmen regelmäßig an den Tagungen des Konvents der nebenamtlichen Polizeipfarrer in der EKvW teil. Sie sollen der Kreissynode regelmäßig über ihre Arbeit berichten.
Sofern die polizeilichen Zuständigkeitsgrenzen nicht mit den Grenzen der Kirchenkreise übereinstimmen, ist der Kirchenkreis zuständig, in dessen Bereich die Polizeidienststelle ihren Sitz hat.
Die nebenamtlichen Polizeiseelsorger und -seelsorgerinnen unterstehen in diesem besonderen Auftrag der Dienstaufsicht des Superintendenten und der Fachaufsicht des Landeskirchenamtes.
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§ 7

Die Kirchenleitung beruft den Ausschuss für den Kirchlichen Dienst in der Polizei und bestellt seinen Vorsitzenden/seine Vorsitzende. Der Stellvertreter/die Stellvertreterin des Vorsitzenden/der Vorsitzenden ist aus der Mitte des Ausschusses zu wählen.
Dem Ausschuss sollen Polizeibeamte und -beamtinnen aller Laufbahngruppen und Dienstzweige, nebenamtliche Polizeipfarrer und -pfarrerinnen sowie die hauptamtlichen Polizeipfarrer und -pfarrerinnen und die zuständigen Dezernenten und Dezernentinnen des Landeskirchenamtes angehören.
Der Ausschuss begleitet beratend die Arbeit der Kirchenleitung, des Landeskirchenamtes und des Landespfarramtes für den Kirchlichen Dienst in der Polizei. Dies bezieht sich insbesondere auf
  1. Grundsatzfragen und Richtlinien für die Arbeit des Kirchlichen Dienstes in der Polizei,
  2. Unterstützung der haupt- und nebenamtlichen Polizeipfarrer und -pfarrerinnen,
  3. Konzeption und Begleitung der Fort- und Weiterbildung der haupt- und nebenamtlichen Polizeipfarrer und -pfarrerinnen,
  4. Bildungswochen und damit zusammenhängende inhaltliche und organisatorische Fragen,
  5. Anregungen für besondere Arbeitsvorhaben,
  6. Erörterung des Jahresarbeitsberichtes des Landespfarramtes,
  7. Erörterung des Haushaltsplanentwurfs des Landespfarramtes,
  8. Anhörung bei Stellenbesetzungen.
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§ 8

Das Landeskirchenamt kann im Rahmen dieser Ordnung eine Geschäftsordnung für das Landespfarramt für den Kirchlichen Dienst in der Polizei erlassen.
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§ 9

Die Ordnung tritt am 1. November 1992 in Kraft.2#

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1 ↑ Auf Grund der Ordnung zur Aufhebung der Ordnung für den Kirchlichen Dienst in der Polizei vom 22. September 2022 (KABl. 2024 I Nr. 59 S. 107) ist die Ordnung für den Kirchlichen Dienst in der Polizei mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft getreten.
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2 ↑ Die Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten der Ordnung in der Fassung vom 15. Oktober 1992.