.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde Wellinghofen
Vom 19. September 2024
(KABl. 2024 I Nr. 63 S. 110)
Zur Ordnung und Regelung ihrer Arbeit gibt sich die Evangelische Kirchengemeinde Wellinghofen die folgende Satzung:
####§ 1
Presbyterium, Bildung von Ausschüssen
(
1
)
1 Die Kirchengemeinde wird vom Presbyterium geleitet. 2 Es vertritt die Kirchengemeinde im Rechtsverkehr und entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihm nach den kirchenrechtlichen Vorschriften übertragen sind.
(
2
)
Das Presbyterium bildet Fachausschüsse für folgende Aufgabenfelder:
- Bau- und Finanzangelegenheiten,
- Umwelt und Nachhaltigkeit,
- Arbeit mit Kindern und Jugendlichen,
- Kirchenmusik,
- Friedhofsangelegenheiten,
- Personalangelegenheiten.
(
3
)
Darüber hinaus kann das Presbyterium zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben beratende Ausschüsse bilden oder Arbeitsgruppen einsetzen.
#§ 2
Arbeitsweise der Fachausschüsse
(
1
)
Die Fachausschüsse arbeiten innerhalb der ihnen durch diese Satzung übertragenen Zuständigkeiten und Aufgaben auf der Grundlage des vom Presbyterium beschlossenen Haushaltsplanes und anderer diese Satzung näher ergänzenden Beschlüsse des Presbyteriums.
(
2
)
1 Die Fachausschüsse wählen die Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden aus ihrer Mitte. 2 Der Vorsitz muss bei einem Mitglied des Presbyteriums liegen.
(
3
)
1 Die Sitzungen der Fachausschüsse werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des jeweiligen Fachausschusses einberufen und geleitet. 2 Über die Verhandlungen der Fachausschüsse sind Niederschriften zu fertigen, die den Mitgliedern der betreffenden Fachausschüsse sowie der oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums zur Kenntnis gegeben werden müssen. 3 Im Übrigen gelten für Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und Geschäftsführung der Fachausschüsse die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung für Presbyterien.
(
4
)
Das Presbyterium kann einem Fachausschuss Haushaltsmittel in einem vorher festgelegten Rahmen zur Verfügung stellen.
(
5
)
Das Presbyterium kann die Entscheidung in Angelegenheiten, die nach dieser Satzung einem Fachausschuss vorbehalten sind, an sich ziehen und Beschlüsse von Fachausschüssen aufheben, um an deren Stelle zu entscheiden.
(
6
)
1 Die Fachausschüsse unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen sich die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung. 2 Dieser Prozess wird vom Presbyterium gefördert und begleitet.
(
7
)
1 Angelegenheiten, die die Zuständigkeiten mehrerer Ausschüsse berühren, werden im gegenseitigen Einvernehmen entschieden. 2 Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, entscheidet das Presbyterium.
#§ 3
Zusammensetzung der Fachausschüsse
(
1
)
1 Das Presbyterium beruft die Mitglieder der Fachausschüsse jeweils nach den turnusmäßigen Kirchenwahlen in einer der ersten Sitzungen des neu gewählten Presbyteriums. 2 Dabei berücksichtigt das Presbyterium auch personelle Vorschläge aus den jeweiligen Arbeitsbereichen.
(
2
)
Darüber hinaus kann das Presbyterium Mitglieder der Fachausschüsse jederzeit abberufen oder nachberufen.
(
3
)
Ein Fachausschuss darf nicht weniger als drei und soll nicht mehr als acht Mitglieder haben.
(
4
)
1 Die Mitgliedschaft von sachkundigen Gemeindegliedern sowie von Mitarbeitenden aus den jeweiligen Arbeitsbereichen in den Fachausschüssen ist erwünscht, jedoch muss mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder zugleich auch Mitglied im Presbyterium sein. 2 Bei der Berufung ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben.
(
5
)
Jedes Presbyteriumsmitglied hat, sofern es nicht bereits Mitglied des jeweiligen Fachausschusses ist, das Recht, an den Sitzungen der Fachausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen.
#§ 4
Fachausschuss für Bau- und Finanzangelegenheiten
(
1
)
Dem Fachausschuss obliegen die Überwachung der Einhaltung des Haushaltsplanes sowie die Vorbereitung von Haushaltsplänen in Zusammenarbeit mit dem Kreiskirchenamt unter Berücksichtigung der Bedarfsmeldungen des Presbyteriums und der einzelnen Fachausschüsse.
(
2
)
Er berät die Beantwortung von Rechnungsprüfungsberichten und unterbreitet dem Presbyterium entsprechende Vorschläge.
(
3
)
1 Weiterhin obliegen dem Fachausschuss die Instandhaltung und Ausstattung von Gebäuden und Außenanlagen sowie die Planung von Neu- und Umbauarbeiten der Gebäude und Außenanlagen der Kirchengemeinde. 2 Das Presbyterium kann dem Fachausschuss die Ausführung bestimmter Projekte und Bauvorhaben übertragen.
(
4
)
1 Dem Fachausschuss obliegen die Erstellung und Fortschreibung einer Prioritätenliste für Neubauten, Umbauten und Sanierungsmaßnahmen sowie der Finanzierungspläne für Einzelmaßnahmen. 2 Des Weiteren berät er über die Ergebnisse von Begehungen der gemeindlichen Bau- und Liegenschaften sowie über Grundsatzfragen der Vermietung und Verpachtung gemeindlichen Eigentums.
(
5
)
Er entscheidet über die Vergabe von Aufträgen innerhalb der Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums.
(
6
)
Dem Ausschuss gehört die Kirchmeisterin oder der Kirchmeister für Bau- und Finanzangelegenheiten sowie die oder der für Bau- und Finanzangelegenheiten zuständige Mitarbeitende der Kirchengemeinde an.
#§ 5
Fachausschuss für Umwelt und Nachhaltigkeit
Dem Fachausschuss obliegen die Erstellung und Verwirklichung ökologisch nachhaltiger Konzepte, die die Gedanken der Bewahrung der Schöpfung und der Verantwortung für die Umwelt fördern.
#§ 6
Fachausschuss für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen
(
1
)
Dem Fachausschuss obliegen die Planung, Überwachung und Koordination der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in der Kirchengemeinde.
(
2
)
Er berät über Fragen der Konzeption und Gestaltung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, über mögliche Kooperationen mit anderen Fachbereichen in der eigenen Kirchengemeinde oder mit anderen Kirchengemeinden sowie über die Haushaltsplanung in diesem Fachbereich und die Anmeldung der erforderlichen Mittel für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen.
(
3
)
Innerhalb der Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums entscheidet er über die Verwendung der für die Aufgaben der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen vorgesehenen Haushaltsmittel.
(
4
)
1 Dem Fachausschuss gehört die oder der beruflich Mitarbeitende der Kirchengemeinde für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen an. 2 Mit beratender Stimme nimmt eine beruflich Mitarbeitende oder ein beruflich Mitarbeitender der Jugendkontaktstelle des Kirchenkreises an den Ausschusssitzungen teil.
#§ 7
Fachausschuss für Kirchenmusik
(
1
)
1 Dem Fachausschuss obliegt die Koordination der kirchenmusikalischen Arbeit in der Kirchengemeinde im Zusammenwirken mit allen beruflich sowie ehrenamtlich Mitarbeitenden der Kirchenmusik. 2 Er stimmt die langfristigen Planungen der kirchenmusikalischen Aktivitäten ab und legt sie dem Presbyterium zur Beratung und Beschlussfassung vor.
(
2
)
1 Der Fachausschuss berät über die Haushaltsplanung der kirchenmusikalischen Arbeit und die Anmeldung der dafür erforderlichen Haushaltsmittel. 2 Innerhalb der Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums entscheidet er über die Verwendung der für die Aufgaben der Kirchenmusik vorgesehenen Haushaltsmittel.
(
3
)
Dem Fachausschuss gehört die oder der beruflich Mitarbeitende der Kirchengemeinde für die Kirchenmusik an.
#§ 8
Fachausschuss für Friedhofsangelegenheiten
(
1
)
1 Dem Fachausschuss obliegt die Führung des Friedhofs der Kirchengemeinde. 2 Er überwacht die Einhaltung des festgestellten Haushaltsplanes für den Friedhof sowie die Vorbereitung von Haushaltsplänen in Zusammenarbeit mit dem Kreiskirchenamt.
(
2
)
1 Der Fachausschuss achtet auf die Einhaltung der Friedhofssatzung und schlägt dem Presbyterium notwendige Änderungen derselben vor. 2 Er erstellt in regelmäßigen Abständen eine Vorlage für die Friedhofsgebührensatzung, die vom Presbyterium zu beschließen ist.
(
3
)
1 Der Fachausschuss berät über Fragen der Gestaltung des Friedhofs und über den Friedhof betreffende Bau- und Instandhaltungsmaßnahmen. 2 Er entscheidet über die Vergabe von Aufträgen innerhalb der Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums.
(
4
)
Dem Fachausschuss gehört die Kirchmeisterin oder der Kirchmeister für Friedhofsangelegenheiten sowie die oder der berufliche Mitarbeitende für das Friedhofswesen der Kirchengemeinde an.
#§ 9
Fachausschuss für Personalangelegenheiten
(
1
)
Dem Fachausschuss obliegt die Vorbereitung von Entscheidungen in Personalfragen.
(
2
)
Er berät in Zusammenarbeit mit dem Kreiskirchenamt über die Einstellung, Eingruppierung und Entlassung von Mitarbeitenden der Kirchengemeinde sowie über deren jeweilige Dienstanweisung.
#§ 10
Fachausschuss für Öffentlichkeitsarbeit
Dem Fachausschuss obliegen die Planung und Gestaltung der Innen- und Außendarstellung der Kirchengemeinde, insbesondere durch eigene Publikationen der Kirchengemeinde (Gemeindebrief), durch die Homepage oder andere soziale Medien (Facebook, Instagram), durch die Tagespresse oder durch Aushänge.
#§ 11
Inkrafttreten
Die Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen am 1. November 2024 in Kraft.