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Allgemeines Landrecht
für die Preußischen Staaten von 1794

Auszug
(Teil II Titel 11)

– Bestimmungen über die Besetzung von Patronatspfarrstellen1#
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§ 319

Ein Pfarrer muss die von einem geschickten und tugendhaften Geistlichen erforderten Eigenschaften im vorzüglichen Grade besitzen.
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§ 325

Niemals soll ein Subjekt, welches mit der Gemeine in Streit und Feindschaft lebt, oder gegen dessen Grundsätze oder moralisches Verhalten die Gemeine erhebliche Einwendungen hat, derselben zum Pfarrer aufgedrängt werden.
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§ 326

In allen Fällen muss daher das Subjekt, welches zum Pfarrer bestellt werden soll, der Gemeinde zuvor bekannt gemacht werden.
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§ 327

Hat die Pfarrkirche ihren eigenen Patron, so gebührt diesem, der Regel nach, die Berufung eines neuen Pfarrers.
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§ 328

Auch Patrone können bei ihrer anzustellenden Auswahl nur auf solche Subjekte Rücksicht nehmen, die entweder schon in einem geistlichen Amte stehen, oder doch als Kandidaten von den geistlichen Obern ihrer Provinz nach angestellter vorläufiger Prüfung die Erlaubnis zum Predigen erhalten haben.
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§ 329

Das von dem Patron ausgewählte Subjekt muss der Gemeine vorgestellt und zur Haltung einer Probepredigt und Katechisation angewiesen werden.
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§ 330

Hat der Gewählte schon vorhin in einem geistlichen Amte gestanden, so muss er dennoch, wenn die Gemeine ihn nicht schon hinlänglich kennt, eine Gastpredigt und Katechisation halten.
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§ 331

Der Tag der zu haltenden Probe- oder Gastpredigt muss der Gemeine wenigstens 14 Tage vorher bekannt gemacht werden.
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§ 332

Sind zwei oder mehrere Kirchen unter einem Pfarrer zusammengeschlagen, so muss in jeder eine Probepredigt gehalten werden.
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§ 333

Ob auch in eigentlichen Filialkirchen die Haltung einer Probepredigt nötig sei, oder ob die Mitglieder einer solchen Tochtergemeine zu deren Anhörung in der Mutterkirche sich einfinden müssen, bleibt der hergebrachten Verfassung bei einem jeden Kirchensystem überlassen.
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§ 334

Die Gemeine muss, nach Verlauf von wenigstens acht Tagen, mit ihrer Erklärung über das von dem Patron ausgewählte Subjekt vernommen werden.
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§ 335

Ist der Kandidat aus einer anderen Diözes oder Konsistorialdepartement, so kann die Gemeine eine längere Frist, allenfalls bis zu vier Wochen, zu ihrer Erklärung verlangen.
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§ 336

Ist die Gemeine mit dem Patron über die Würdigkeit des von letzterem ausgewählten Subjekt uneins, so müssen die vorgesetzten geistlichen Obern, ohne prozessualische Weitläufigkeiten, über die Erheblichkeit der Einwendungen entscheiden.
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§ 337

Wer rechtlich überführt wird, dass er sich durch Bestechungen oder andere unerlaubte Wege in ein geistliches Amt einzuschleichen gesucht habe, wird eines solchen Amtes auf immer unfähig.
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§ 338

Auf den bloßen, mit keinen erheblichen Gründen unterstützten Widerspruch einzelner Mitglieder der Gemeine soll keine Rücksicht genommen werden.
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§ 339

Wenn aber ein Subjekt wenigstens zwei Drittel der Stimmen sämtlicher Gemeindeglieder gegen sich hat, soll er zu der Pfarrstelle nicht anders gelassen werden, als wenn sich bei der Untersuchung findet, dass der Widerspruch durch bloße Verhetzungen und Aufwiegelungen veranlasst worden.
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§ 340

Ist der Patron dem römisch-katholischen, die Gemeine aber dem protestantischen Glaubensbekenntnisse zugetan oder umgekehrt, so muss der Patron wenigstens drei Subjekte zur Probepredigt zulassen.
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§ 341

Demjenigen unter diesen, welcher bei der Gemeine, nach der Mehrheit der Stimmen derselben, den vorzüglichsten Beifall hat, kann er die Vokation nicht versagen.
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§ 342

In diesem sowohl, als in allen übrigen Fällen, wo es hergebracht ist, dass der Patron der Gemeine mehrere Subjekte zur Auswahl vorschlage, muss die Gemeine notwendig eines derselben wählen, insofern sie nicht allen dreien erhebliche Einwendungen nach Vorschrift §§ 319, 325, 328, 337 entgegensetzen kann.
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§ 343

Eben dieses findet, im umgekehrten Falle, in Ansehung des Patrons statt, wenn nach wohlhergebrachter Verfassung demselben mehrere Subjekte zur Auswahl von der Gemeine vorgeschlagen werden.
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§ 344

Nehmen mehrere Patrone mit gleichem Rechte an der Besetzung der Pfarren teil, so entscheidet, wenn sie sich nicht vereinigen können, die Mehrheit der Stimmen.
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§ 345

Ist keine überwiegende Mehrheit der Stimmen vorhanden, so müssen die geistlichen Obern den Patronen aufgeben, sich binnen einer gewissen, nach den Umständen zu bestimmenden Frist über ein vorzuschlagendes Subjekt zu vereinigen.
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§ 346

Erfolgt in der bestimmten Frist kein Einverständnis, so fällt die Besetzung der Stelle für diesmal den geistlichen Obern anheim.
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§ 347

Diese müssen aber die Stelle in der Regel einem Dritten, welcher von keinem der uneinen Patrone vorgeschlagen worden, verleihen.
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§ 348

Hat eine eigentliche Tochterkirche einen besonderen Patron, so muss dieser in der Regel dem Patron in der Mutterkirche beitreten, wenn er nicht gegen das von letzterem ausgewählte Subjekt erhebliche Einwendungen nach §§ 319, 325, 328, 337 machen kann.
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§ 349

Wenn in dem Falle der §§ 340, 342 der Gemeine von den mehreren Patronen drei Subjekte vorgeschlagen werden sollen, so finden, wenn die Patrone sich über diese Auswahl nicht vereinigen können, die Vorschriften §§ 344 bis 347 Anwendung.
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§ 350

Wenn also die mehreren Patronen ohne ein vorhandenes Übergewicht von Stimmen auf mehr als drei Subjekte Rücksicht nehmen, so müssen die geistlichen Obern der Gemeine drei andere vorschlagen.
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§ 351

Wenn jedoch alle oder die meisten Patrone sich über ein oder zwei Subjekte vereinigt hatten, so müssen diese auch von den geistlichen Obern vorgeschlagen und nur statt derjenigen, wegen welcher kein solches Einverständnis getroffen werden kann, andere angenommen werden.
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§ 352

In allen Fällen, wo es auf die Stimmenmehrheit unter den Patronen ankommt, werden die Stimmen, wenn das Patronat bloß persönlich ist, nach den Personen, wenn es aber auf Gütern haftet, nach den Gütern ohne Rücksicht auf den Wert oder die Größe derselben, gezählt, insofern nicht, vermöge vorhandener Verträge oder einer rechtsverjährten Gewohnheit, ungleiche Anteile für die mit dem Patronatsrechte versehenen Güter bestimmt sind.
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§ 374

Demjenige, welcher von dem Patron oder der Gemeine zu der erledigten Pfarrstelle rechtmäßig gewählt worden, muss eine schriftliche Vokation zugefertigt werden.
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§ 375

Wo es bisher gebräuchlich gewesen, dass die Vokation erst nach erfolgter Prüfung erteilt worden, da muss dem Gewählten eine schriftliche Bekanntmachung, welche die Bedingungen zur künftig zu erteilenden Vokation enthält, geschehen.
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§ 376

Die Ausfertigung der Vokation gebührt dem Patron und in Ermangelung dessen den Kirchenvorstehern.
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§ 377

Die Bestimmung der Zeit, binnen welcher der Berufene sich über die Annahme der Vokation erklären muss, ist willkürlich und hängt von dem Gutbefinden der Wählenden ab.
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§ 378

Kommt binnen dieser Frist die Erklärung des Berufenen nicht ein, so sind der Patron oder die Gemeine zu einer neuen Wahl zu schreiten sofort berechtigt.
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§ 379

Ist keine Zeit zur Erklärung bestimmt, so kann der Berufene die Vokation so lange annehmen, als ihm nicht ein geschehener Widerruf derselben bekannt gemacht worden.
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§ 380

Hat er sich aber binnen 14 Tagen nach erhaltener Vokation über die Annahme derselben nicht erklärt und sind nach Verlauf dieser Frist der Patron und die Gemeine zu einer neuen Wahl geschritten, so hat eine später erfolgte Annahme keine rechtliche Wirkung.
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§ 381

Übrigens gelten von der Annahme der Vokation die von der Annahme bei Verträgen überhaupt vorgeschriebenen Gesetze.
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§ 382

Ist die Vokation von mehreren ausgefertigt, so ist es hinlänglich, wenn die Annahme auch nur gegen einen derselben erklärt worden.
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§ 383

Die von dem Berufenen einmal gültig angenommene Vokation kann ohne erhebliche Ursache nicht widerrufen werden.
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§ 384

Nur aus eben den Gründen, aus welchen ein schon bestellter Pfarrer seines Amtes entsetzt werden kann, ist auch der Widerruf einer zu rechter Zeit angenommenen Vokation zulässig.
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§ 385

Es macht dabei keinen Unterschied, ob diese Gründe schon vor Erlassung der Vokation vorhanden und bekannt gewesen, oder ob sie erst nachher entstanden oder zur Wissenschaft des Patrons oder der Gemeine gelangt sind.
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§ 386

Sobald der Berufene die Vokation angenommen hat, muss er den geistlichen Obern der Diözes oder des Departments zur Bestätigung präsentiert werden.
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§ 387

Die Präsentation muss von dem Patron, oder wo deren mehrere sind, von allen geschehen, welche zur Teilnehmung an der Wahl und Vokation berechtigt sind.
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§ 391

Wird von den geistlichen Obern der Präsentierte untauglich, oder die Wahl unregelmäßig befunden, so muss eine neue Wahl und Präsentation erfolgen.
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§ 392

Ist der Patron, welcher ein untaugliches Subjekt vorgeschlagen hat, selbst ein Geistlicher, so verliert er für diesen Fall sein Präsentationsrecht, und die Besetzung der Pfarre geschieht durch die geistlichen Obern.
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§ 393

Die Präsentation zu einem erledigten Pfarramte muss innerhalb sechs Monaten von Zeit der Erledigung geschehen.
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§ 394

Ist der Pfarrer auswärts verstorben, so läuft die Frist von der Zeit an, wo sein Tod dem Patron oder den Kirchenvorstehern bekannt geworden.
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§ 398

Kommt die Besetzung innerhalb sechs Monaten nicht ein und ist auch vor Ablauf dieser Frist eine Verlängerung derselben nicht gesucht oder nicht zugestanden, so fällt die Besetzung der Pfarrer für diesen Fall den geistlichen Obern anheim.
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§ 399

Wenn ein hiernächst bei der Prüfung untauglich befundenes Subjekt präsentiert worden und darüber die gesetzmäßige Frist verlaufen ist, so kommt, außer dem Falle des § 392, den Präsentierenden noch eine Nachfrist von sechs Wochen zustatten.
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§ 400

Muss nach § 343 die Gemeine dem Patron Subjekte zur Auswahl vorschlagen oder muss nach §§ 340, 342 ein solcher Vorschlag der Gemeinde von dem Patron geschehen, so fällt nur das Recht desjenigen, welcher in seiner Obliegenheit säumig gewesen ist, den geistlichen Obern anheim.
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§ 401

So lange die geistlichen Obern von ihren Anfallsrechten noch keinen Gebrauch gemacht haben, kann der Patron oder die Gemeine das Versäumte nachholen.

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1 ↑ Siehe auch § 15 Pfarrstellenbesetzungsgesetz (Nr. 35).Die Bestimmungen über die Besetzung von Patronatspfarrstellen des Allgemeinen Landrechts für die Preußischen Staaten gelten nur insoweit, als im Einzelfall über das Patronat nichts anderes vereinbart ist. Einzelvereinbarungen gehen in allen Fällen vor (siehe Bosfelder Abkommen).