.

Verordnung für die Einstellung
in den pfarramtlichen Probedienst
– PDEinstV –

Vom 16. Januar 2003

(KABl. 2003 S. 9)

Änderungen

Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Artikel
Art der
Änderung
1
Verordnung zur Anpassung von Vorschriften an das Pfarrdienstgesetz der EKD
5. April 2017
§ 1 Abs. 1 Satz 2
geändert
Auf Grund von § 10 des Ausführungsgesetzes zum Pfarrdienstgesetz der Evangelischen Kirche der Union vom 14. November 1996 (KABl. 1996 S. 291)1# hat die Kirchenleitung folgende Verordnung beschlossen:
####

§ 12#
Einstellung in den pfarramtlichen Probedienst

( 1 ) In jedem Kalenderjahr stellt das Landeskirchenamt bis zu zwanzig Theologinnen und Theologen in den pfarramtlichen Probedienst ein. Die Einstellung erfolgt auf Antrag durch Berufung zur Pfarrerin oder zum Pfarrer im Pfarrdienstverhältnis auf Probe.
( 2 ) Einstellungstermin ist in der Regel der 1. März. In Ausnahmefällen kann das Landeskirchenamt einzelne Einstellungen auch zu einem anderen Zeitpunkt vornehmen.
( 3 ) Ein Anspruch auf Einstellung in den Probedienst besteht nur, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einstellung erfüllt sind und eine Einstellungszusage nach dieser Verordnung erteilt ist.
#

§ 2
Zusage oder Ablehnung der Einstellung in den Probedienst

( 1 ) Theologinnen und Theologen, die sich nach Ablegung der Zweiten Theologischen Prüfung um die Einstellung in den Probedienst bewerben, erhalten nach Teilnahme an einem Einstellungsgespräch (§ 3) schriftlich eine Zusage oder eine Ablehnung der Einstellung in den Probedienst. Über die Zusage oder die Ablehnung entscheidet das Landeskirchenamt auf der Grundlage des Vorschlages der Kommission (§ 3 Abs. 3) nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Zusage begründet keinen Anspruch auf Einstellung zum nächsten Einstellungstermin. Der voraussichtliche Termin der tatsächlichen Einstellung wird den Betroffenen so bald wie möglich schriftlich mitgeteilt.
( 2 ) Die Zusage erlischt nach drei Jahren seit ihrem Zugang, wenn die Bewerberin oder der Bewerber bis dahin die Einstellung in den Probedienst zum jeweils nächsten Einstellungstermin nicht beantragt hat. Sie erlischt ferner, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die auf ihren oder seinen Antrag bewilligte Einstellung in den Probedienst zu dem vom Landeskirchenamt bestimmten Zeitpunkt ablehnt. Das Landeskirchenamt kann auf Antrag in begründeten Einzelfällen ausnahmsweise eine von Satz 1 oder 2 abweichende Regelung treffen.
#

§ 3
Einstellungsgespräch

( 1 ) Bewerberinnen und Bewerber, welche die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einstellung in den Probedienst erfüllen, nehmen an einem Einstellungsgespräch teil. Das Einstellungsgespräch dient der Feststellung, ob die Bewerberin oder der Bewerber für den Probedienst geeignet erscheint.
( 2 ) In dem Einstellungsgespräch wird die Gesamtpersönlichkeit der Bewerberinnen und Bewerber hinsichtlich ihrer Eignung für den pfarramtlichen Dienst beurteilt.
( 3 ) Das Einstellungsgespräch wird vom Landeskirchenamt jeweils nach Abschluss der Zweiten Theologischen Prüfung durchgeführt. Zur Durchführung des Einstellungsgesprächs beruft das Landeskirchenamt eine Kommission. Ihr gehören als Vorsitzende oder Vorsitzender die Dezernentin oder der Dezernent des Landeskirchenamtes, die oder der für die Personalangelegenheiten der Pfarrerinnen und Pfarrer zuständig ist, und als weitere Mitglieder in der Regel eine Superintendentin oder ein Superintendent und eine zum Presbyteramt befähigte Person an. Für jedes Mitglied der Kommission ist eine Vertreterin oder ein Vertreter zu bestellen.
( 4 ) Die Kommission macht dem Landeskirchenamt nach Beendigung der Einstellungsgespräche einen Vorschlag für die Erteilung der Einstellungszusagen.
#

§ 4
Einstellung

( 1 ) Der konkrete Termin für die Einstellung der einzelnen Bewerberinnen und Bewerber in den Probedienst wird vom Landeskirchenamt auf deren Antrag hin festgelegt. Antragsberechtigt ist, wer eine verbindliche Zusage nach § 2 besitzt. Der Antrag muss spätestens vier Monate vor dem angestrebten Einstellungstermin (§ 1 Abs. 2 Satz 2) beim Landeskirchenamt eingegangen sein.
( 2 ) Liegt die Zahl der Anträge für einen Einstellungstermin über zwanzig (§ 1 Abs. 2 Satz 1), so erfolgt die Einstellung nach der zeitlichen Reihenfolge der Prüfungsdurchgänge, zu denen die Antragstellerinnen und Antragsteller die Zweite Theologische Prüfung bestanden haben. Innerhalb eines Prüfungsdurchgangs werden die Älteren vor den Jüngeren berücksichtigt. Ergeben sich danach für mehrere Antragstellerinnen und Antragsteller die gleichen Ergebnisse, so entscheidet das Los.
#

§ 5
Übergangsbestimmung

( 1 ) Zum Bewerbungsverfahren zugelassen sind bis auf weiteres nur Theologinnen und Theologen, die ihre Zweite Theologische Prüfung als Vikarinnen oder Vikare der Evangelischen Kirche von Westfalen abgelegt haben. Ausnahmsweise können im Einzelfall mit Genehmigung der Kirchenleitung auch Theologinnen und Theologen, die nicht Vikarinnen oder Vikare der Evangelischen Kirche von Westfalen waren, zur Teilnahme am Bewerbungsverfahren zugelassen werden.
( 2 ) Bewerberinnen und Bewerber, die auf Grund der Begrenzung des Zugangs zum Probedienst nach §§ 2 f. der Verordnung für die Einstellung in den pfarramtlichen Probedienst vom 29. März 2001 (KABl. 2001 S. 86) unbeschadet der Frage der persönlichen Eignung eine Absage erhalten haben, können, soweit vom Landeskirchenamt kein besonderes Einstellungsgespräch bei dieser Personengruppe festgelegt wird, am nächsten allgemeinen Einstellungsgespräch nach § 3 teilnehmen.
#

§ 6
Durchführungsbestimmungen

Das Landeskirchenamt kann Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung erlassen.
#

§ 7
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. März 2003 in Kraft; gleichzeitig tritt die Verordnung für die Einstellung in den pfarramtlichen Probedienst vom 29. März 2001 (KABl. 2001 S. 86) außer Kraft.

#
1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Jetzt § 16 des neugefassten Ausführungsgesetzes zum Pfarrdienstgesetz der EKD vom 15. November 2012 (Nr. 502).
#
2 ↑ § 1 Abs. 1 Satz 2 geändert durch Verordnung zur Anpassung von Vorschriften an das Pfarrdienstgesetz der EKD vom 5. April 2017.