.Verordnung über die Dienstwohnungen
mit den Durchführungsbestimmungen zur Pfarrdienstwohnungsverordnung (DBPfDWV)1#,
zuletzt geändert durch Sechste Verordnung zur Änderung der Pfarrdienstwohnungsverordnung vom 19. September 2024
§ 13#
§ 2
§ 34#
§ 4
§ 5
§ 6
§ 75#
§ 8
§ 9
§ 1010#
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
Verordnung über die Dienstwohnungen
der Pfarrerinnen und Pfarrer
(Pfarrdienstwohnungsverordnung – PfDWV)
Vom 28. Oktober/16. Dezember 1999
mit den Durchführungsbestimmungen zur Pfarrdienstwohnungsverordnung (DBPfDWV)1#,
Vom 23. November/17. Dezember 1999
zuletzt geändert durch Sechste Verordnung zur Änderung der Pfarrdienstwohnungsverordnung vom 19. September 2024
(KABl. 2025 I Nr. 6 S. 12)
Änderndes Recht | Datum | Fundstelle KABl. | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung | |
|---|---|---|---|---|---|
1 | Notverordnung/gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Besoldungs- und Versorgungsrechts der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten | 28. Juni/6. Juli 2001 | § 7 Abs. 5 | Änderung | |
2 | Verordnung zur Änderung der Pfarrdienstwohnungsverordnung | 22./30. November 2001 | Anlage | Änderung | |
3 | Verordnung zur Änderung der Pfarrdienstwohnungsverordnung | 15. Dezember 2016 | § 7 Abs. 3 Satz 3 | geändert | |
§ 7 Abs. 3 Satz 4 | neu gefasst | ||||
§ 7 Abs. 3 Satz 5 | eingefügt | ||||
Anlage II | geändert | ||||
4 | Verordnung zur Anpassung von Vorschriften an das Pfarrdienstgesetz der EKD | 5. April 2017 | § 1 Satz 1 | geändert | |
§ 3 Abs. 1 | geändert | ||||
5 | Fünfte Verordnung zur Änderung der Pfarrdienstwohnungsverordnung | 27. Oktober 2022 | § 7 Abs. 3 Satz 5 | neu gefasst | |
§ 7 Abs. 3 Satz 6 | eingefügt | ||||
§ 7 Abs. 3 Sätze 7 - 10 | neu nummeriert | ||||
6 | Kirchengesetz zur Bereinigung dienstrechtlicher Vorschriften | 25. November 2023 | § 1 Satz 2 | geändert | |
7 | Kirchengesetz zur Neuregelung des Wohnens im Pfarramt | 4. Mai 2024 | § 3 | neu gefasst | |
8 | Sechste Verordnung zur Änderung der Pfarrdienstwohnungsverordnung | 19. September 2024 | § 7 Abs. 1 Satz 2 | geändert | |
§ 7 Abs. 2 Satz 1 | geändert | ||||
§ 7 Abs. 3 Sätze 2, 10 | geändert | ||||
§ 10 Abs. 1 Satz 2 | geändert |
Aufgrund von § 9 Abs. 4 der Pfarrbesoldungs- und -versorgungsordnung2# erlassen die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche im Rheinland und die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen – jede für ihren Bereich – folgende Verordnung:
####§ 13#
Geltungsbereich
1Diese Verordnung regelt die Begründung, den Inhalt und die Beendigung der Dienstwohnungsverhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer auf Lebenszeit oder im Probedienst. 2Ihre Bestimmungen gelten entsprechend für die Pfarrerinnen und Pfarrer im privatrechtlichen Dienstverhältnis und die Gemeindemissionarinnen und Gemeindemissionare in der Evangelischen Kirche im Rheinland.
#§ 2
Dienstwohnung
(
1
)
Dienstwohnungen sind Häuser und Wohnungen, die Pfarrerinnen und Pfarrern nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ausdrücklich als Dienstwohnung unter Anrechnung der Dienstwohnungsvergütung, der Nebenkosten, der Vergütung für die Garage und eines Anteils an den Kosten für Schönheitsreparaturen auf die Dienstbezüge zugewiesen werden.
(
2
)
Dienstwohnungen werden in der Regel in einem Pfarrhaus, wo ein solches nicht vorhanden ist, in einem anderen kircheneigenen Gebäude oder in einem angemieteten Gebäude oder Gebäudeteil gewährt.
(
3
)
1Zu einer Dienstwohnung gehören die Räume, die für Wohnzwecke der Pfarrerin oder des Pfarrers, des Ehegatten oder der Ehegattin und der Kinder sowie der sonstigen in die Wohnung aufgenommenen Personen bestimmt sind. 2Zur Dienstwohnung gehören auch im Zusammenhang mit ihr zugewiesene Gartenflächen sowie Garagen und Einstellplätze für private Fahrzeuge.
Nr. 1 der DBPfDWV
(Zu § 2 Abs. 3 PfDWV)
(Zu § 2 Abs. 3 PfDWV)
1Die Dienstwohnung (§ 2 PfDWV) und die Diensträume (§ 11 PfDWV) sollen eindeutig voneinander getrennt sein. 2Dazu dienen ein eigener Zugang zur Dienstwohnung sowie Ausstattungen, durch die die nutzungsabhängigen Kosten für die Dienstwohnung von denen für die Diensträume getrennt ermittelt werden können.
#§ 34#
Zuweisung der Dienstwohnung, Bezugspflicht
(
1
)
1Pfarrerinnen und Pfarrern wird von ihrer Anstellungskörperschaft eine Dienstwohnung zugewiesen, wenn für ihre Pfarrstelle eine Dienstwohnungspflicht besteht. 2Pfarrerinnen und Pfarrern kann eine Dienstwohnung zugewiesen werden, wenn für ihre Pfarrstelle ein Dienstwohnungsangebot besteht.
(
2
)
1Pfarrerinnen und Pfarrer sind verpflichtet, die ihnen nach Absatz 1 Satz 1 zugewiesene Dienstwohnung zu beziehen und zu bewohnen. 2Eine Ausnahme ist möglich, wenn bei Pfarrehepaaren Dienstwohnungspflichten kollidieren. 3Sonstige Ausnahmeentscheidungen müssen auf Gründen beruhen, die zum Zeitpunkt der Annahme der Wahl noch nicht absehbar waren. 4Ausnahmesituationen können insbesondere dann entstehen:
- wenn sich die Zahl der die Dienstwohnung bewohnenden Personen im Sinne von § 6 Absatz 2 nach Bezug der Dienstwohnung so erhöht, dass der zur Verfügung stehende Wohnraum nicht angemessen ist,
- wenn die Dienstwohnung nicht hinreichend barrierefrei ist und auf Grund des entstandenen Bedarfs einer bewohnenden Person an barrierefreiem Wohnraum der Verbleib in der Wohnung nicht mehr zumutbar ist,
- solange die Dienstwohnung nicht bewohnbar ist,
- wenn der Auszug bis zu zwölf Monate vor dem Eintritt in den Ruhestand erfolgen soll.
(
3
)
Wird eine Dienstwohnung eingezogen, so ist dies dem Landeskirchenamt anzuzeigen.
Nr. 2 der DBPfDWV
(Zu § 3 PfDWV)
(Zu § 3 PfDWV)
(1) 1Bewohnt ein Pfarrehepaar in der Evangelischen Kirche im Rheinland am 1. Januar 2000, in der Evangelischen Kirche von Westfalen am 1. April 2000 gemeinsam eine Dienstwohnung, ist ab diesem Zeitpunkt die tatsächlich erfolgte formelle Zuweisung an einen der Eheleute oder an jeden der Eheleute maßgebend. 2Im letzteren Fall gilt die Dienstwohnung als jedem der Eheleute zur Hälfte zugewiesen.
(2) 1Ist eine Dienstwohnung einem der Eheleute bereits zugewiesen und soll die dem anderen der Eheleute zu einem späteren Zeitpunkt ebenfalls zugewiesen werden, ist die Zuweisung als gemeinsame Dienstwohnung beiden Eheleuten gegenüber vorzunehmen. 2Endet für einen der Eheleute das Dienstwohnungsverhältnis (§ 5 Abs. 3 und 4 PfDWV), gilt die Dienstwohnung unmittelbar anschließend als dem anderen der Eheleute in vollem Umfang zugewiesen; dies ist ihm schriftlich mitzuteilen.
(3) 1Stehen beide Eheleute im Dienst verschiedener Anstellungskörperschaften und soll ihnen gemeinsam eine Dienstwohnung zugewiesen werden, setzt dies das Einverständnis beider Anstellungskörperschaften voraus. 2Die beiden Anstellungskörperschaften treffen eine Vereinbarung über die Beteiligung der Anstellungskörperschaft, die die Dienstwohnung nicht zur Verfügung stellt, an den laufenden Kosten der Dienstwohnung.
#§ 4
Angemessenheit der Dienstwohnung
(
1
)
1Lage, Größe und Ausstattung der Dienstwohnung sollen den dienstlichen Notwendigkeiten, der Amtsstellung und den örtlichen Verhältnissen entsprechen. 2Ein Anspruch auf eine bestimmte Größe der Dienstwohnung besteht nicht.
(
2
)
Ist eine Dienstwohnung nach der Anzahl der Zimmer unter Berücksichtigung der Familienangehörigen und der sonstigen in die Wohnung aufgenommenen Personen so groß, dass der Umfang einer angemessenen Dienstwohnung wesentlich überschritten wird, so kann der Umfang der Dienstwohnung auf Antrag der Pfarrerin oder des Pfarrers verringert werden.
(
3
)
1Nicht zugewiesener Raum darf von der Pfarrerin oder dem Pfarrer nicht genutzt werden. 2Der Raum kann einer anderweitigen Verwendung zugeführt werden.
#§ 5
Begründung und Dauer des Dienstwohnungsverhältnisses, Nutzungsentgelt
(
1
)
1Das Dienstwohnungsverhältnis ist öffentlich-rechtlicher Natur. 2Es wird dadurch begründet, dass die Anstellungskörperschaft die Dienstwohnung der Pfarrerin oder dem Pfarrer durch Verfügung zuweist. 3In der Verfügung wird die Dienstwohnung nach Lage und Größe beschrieben. 4Ein Mietvertrag ist nicht abzuschließen.
(
2
)
1Das Dienstwohnungsverhältnis beginnt in der Regel mit dem Tage des Dienstbeginns in der Pfarrstelle. 2Steht die Dienstwohnung zu diesem Zeitpunkt noch nicht zur Verfügung oder ist sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht in einem gebrauchsfähigen Zustand oder ist der Bezug der Dienstwohnung aus sonstigen Gründen zu einem späteren Zeitpunkt notwendig, ist der Zeitpunkt für den Beginn des Dienstwohnungsverhältnisses auf einen entsprechend späteren Tag festzulegen. 3Der Tag, mit dem das Dienstwohnungsverhältnis beginnt, ist in der Zuweisungsverfügung anzugeben.
(
3
)
1Das Dienstwohnungsverhältnis endet mit dem Tag, zu dessen Ablauf die Zuweisung der Dienstwohnung aufgehoben wird, spätestens mit dem Ausscheiden aus der Pfarrstelle.
2Mit dem Ende des Dienstwohnungsverhältnisses ist die Dienstwohnung zu räumen. 3Für die Räumung der Dienstwohnung ist auf Antrag eine angemessene Frist zu gewähren. 4In der Regel ist eine Frist von bis zu drei Monaten nach Ende des Dienstwohnungsverhältnisses angemessen.
(
4
)
1Stirbt die Pfarrerin oder der Pfarrer, endet das Dienstwohnungsverhältnis mit dem Ablauf des Sterbemonats. 2Den Angehörigen, die die Wohnung mitbewohnen, ist eine Räumungsfrist von drei Kalendermonaten nach Ablauf des Sterbemonats zu gewähren. 3Diensträume (§ 11) sind nach entsprechender Aufforderung unverzüglich freizumachen.
4Sind Angehörige nach Satz 2 nicht vorhanden, so sind die Erben aufzufordern, die Dienstwohnung innerhalb des auf den Sterbemonat folgenden Kalendermonats freizumachen. 5Unterbleibt die Freimachung bis zum Ablauf der Frist nach Satz 4, kann die Anstellungskörperschaft die Wohnung auf Kosten der Erben freimachen.
(
5
)
1In der Zeit der vorübergehenden weiteren Nutzung nach dem Ende des Dienstwohnungsverhältnisses sind ein monatliches Nutzungsentgelt und die übrigen in dieser Verordnung festgelegten Kosten zu zahlen.
2Das Nutzungsentgelt bemisst sich während der Fristen nach Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 Satz 2 nach der zuletzt angerechneten Dienstwohnungsvergütung gemäß § 7. 3Verzögert sich die Räumung der Dienstwohnung über diese Fristen hinaus, bemisst sich das Nutzungsentgelt für die weitere Zeit nach dem örtlichen Mietwert.
4Satz 1 gilt nicht für die Zeit zum Freimachen der Dienstwohnung nach Absatz 4 Satz 4. 5Verzögert sich das Freimachen der Dienstwohnung über diese Zeit hinaus, gelten die Sätze 1 und 3 für die weitere Zeit entsprechend.
(
6
)
Ist die Pfarrerin oder der Pfarrer an der fristgerechten Räumung der Dienstwohnung gehindert, weil die zukünftige Dienstwohnung noch nicht beziehbar ist, so bemisst sich das zu zahlende Nutzungsentgelt abweichend von Absatz 5 nach der bisherigen Dienstwohnungsvergütung.
(
7
)
1Zieht eine künftige Pfarrerin oder ein künftiger Pfarrer vorzeitig in die künftige Dienstwohnung ein, so ist bis zu deren Zuweisung ein Nutzungsentgelt in Höhe der Dienstwohnungsvergütung zu zahlen, die für die Zeit nach der Zuweisung der Dienstwohnung festzusetzen ist. 2Neben dem Nutzungsentgelt sind ferner die übrigen in dieser Verordnung festgelegten Kosten zu zahlen.
Nr. 3 der DBPfDWV
(Zu § 5 PfDWV)
(Zu § 5 PfDWV)
(1) Die Anstellungskörperschaft führt über die Dienstwohnung ein Wohnungsblatt.
(2) 1Die Anstellungskörperschaft übergibt der Pfarrerin oder dem Pfarrer die Dienstwohnung an Ort und Stelle und fertigt darüber eine Niederschrift. 2Entsprechendes gilt für die Rücknahme der Wohnung.
(3) 1Wird eine Dienstwohnung in einem angemieteten Gebäude oder Gebäudeteil gewährt (§ 2 Abs. 2 PfDWV), so ist der Mietvertrag einschließlich der Regelungen über die Zahlung von Nebenkosten nur zwischen der Anstellungskörperschaft und dem Vermieter abzuschließen. 2Soweit die Pfarrerin oder der Pfarrer Kosten für die Dienstwohnung zu tragen hat, besteht diese Verpflichtung nur gegenüber der Anstellungskörperschaft. 3Vertragliche Vereinbarungen über die Nutzung der Wohnung oder über Zahlungen an den Vermieter sind zwischen diesem und der Pfarrerin oder dem Pfarrer nicht abzuschließen.
#§ 6
Nutzung
(
1
)
1Die Pfarrerin oder der Pfarrer hat zu Beginn des Dienstwohnungsverhältnisses keinen Anspruch auf eine vollständig renovierte Wohnung. 2Die Dienstwohnung ist in gebrauchsfähigem Zustand zu übergeben. 3Sie darf grundsätzlich nur zu Wohnzwecken genutzt werden. 4Sie ist schonend und pfleglich zu behandeln. 5In der Dienstwohnung darf ein Gewerbe oder ein anderer als ein kirchlicher Beruf nur bei Übereinstimmung mit der kirchlichen Zweckbestimmung des Pfarrhauses und nur mit Zustimmung des Presbyteriums und des Kreissynodalvorstandes ausgeübt werden. 6Bei der Räumung ist die Dienstwohnung in angemessenem Zustand besenrein zurückzugeben.
(
2
)
1Die Pfarrerin oder der Pfarrer kann neben dem Ehegatten oder der Ehegattin und den Kindern weitere Personen in die Wohnung aufnehmen, wenn sie oder er zu deren Unterstützung rechtlich oder sittlich verpflichtet ist und der Aufnahme dieser Personen nicht besondere Gründe entgegenstehen. 2Die Aufnahme sonstiger Personen kann von der Anstellungskörperschaft ausnahmsweise gestattet werden.
(
3
)
1Die Pfarrerin oder der Pfarrer hat die Zugangswege und die an das Dienstwohnungsgrundstück angrenzenden Fußgängerflächen sauber zu halten und auf die Verkehrssicherheit zu achten, insbesondere Schnee zu räumen und bei Glätte zu streuen. 2Ist die Dienstwohnung von der Anstellungskörperschaft angemietet, hat die Pfarrerin oder der Pfarrer die Verkehrssicherungspflichten aus dem Mietverhältnis wahrzunehmen.
Nr. 4 der DBPfDWV
(Zu § 6 Abs. 2 PfDWV)
(Zu § 6 Abs. 2 PfDWV)
Wird die Dienstwohnung mit Einwilligung der Anstellungskörperschaft und des Superintendenten von der Pfarrerin oder dem Pfarrer ganz oder teilweise vermietet, verpachtet oder zum sonstigen selbstständigen Gebrauch überlassen, ist der Mietwert der Dienstwohnung um den Betrag zu vermindern, den die Pfarrerin oder der Pfarrer an die Anstellungskörperschaft abzuführen hat.
Nr. 5 der DBPfDWV
(Zu § 6 Abs. 3 PfDWV)
(Zu § 6 Abs. 3 PfDWV)
1Die Pfarrerin oder der Pfarrer kann die Aufgaben nach § 6 Abs. 3 PfDWV auch Dritten übertragen. 2Die Kosten hierfür trägt die Pfarrerin oder der Pfarrer.
#§ 75#
Dienstwohnungsvergütung
(
1
)
1Für die Dienstwohnung wird der Pfarrerin oder dem Pfarrer eine Dienstwohnungsvergütung auf die Dienstbezüge angerechnet. 2Dies gilt auch, solange die Pfarrerin oder der Pfarrer sich weigert, die Dienstwohnung zu beziehen, ohne dass eine Ausnahme nach § 3 Absatz 2 zugelassen ist.
(
2
)
1Die Dienstwohnungsvergütung bemisst sich nach dem örtlichen Mietwert, in Fällen, in denen Eheleuten eine gemeinsame Pfarrdienstwohnung zugewiesen wurde, für jeden der Eheleute nach dessen Hälfte. 2Bei der Festsetzung des örtlichen Mietwertes bleiben die Nebenkosten, die Vergütung für die Garage und die Kosten für Schönheitsreparaturen unberücksichtigt.
3Der örtliche Mietwert ist bei jeder Neuzuweisung der Dienstwohnung zu überprüfen und festzusetzen. 4Er ist ferner alle drei Jahre zu überprüfen und, sofern sich eine Änderung ergibt, zum Beginn des nächsten Kalendermonats neu festzusetzen.
5Besteht eine Vereinbarung mit der staatlichen Finanzverwaltung über die steuerliche Bewertung der Dienstwohnungen, ist der auf der Grundlage dieser Vereinbarung ermittelte örtliche Mietwert zugrunde zu legen; Satz 2 gilt entsprechend.
(
3
)
1Die Dienstwohnungsvergütung darf die höchste Dienstwohnungsvergütung nach der Anlage nicht übersteigen. 2In Fällen, in denen Eheleuten eine gemeinsame Pfarrdienstwohnung zugewiesen wurde, darf die Dienstwohnungsvergütung für jeden der Eheleute die Hälfte der für ihn maßgeblichen höchsten Dienstwohnungsvergütung nach der Anlage nicht übersteigen.
3Die höchste Dienstwohnungsvergütung wird auf der Grundlage des Dienstwohnungsmessbetrages ermittelt. 4Zur Ermittlung des Dienstwohnungsmessbetrages werden das monatliche Grundgehalt und die Zulagen mit dem Faktor 0,9756 vervielfältigt. 5Hinzu kommt als Familienzuschlagswert ein Betrag von 403,53 €. 6Der Betrag nach Satz 5 wird unabhängig von der tatsächlichen Zahlung eines Familienzuschlags zugrunde gelegt und nimmt an den linearen Besoldungsanpassungen teil.
7Bei einem privatrechtlichen Dienstverhältnis gilt eine von den Bestimmungen der Pfarrbesoldungs- und -versorgungsordnung abweichend vereinbarte Vergütung als Bruttodienstbezug. 8Dabei bleiben der Anteil des Familienzuschlages für mehr als zwei Kinder und ihm entsprechende Leistungen unberücksichtigt.
9Bei einer Verwendung in einem eingeschränkten Dienst ist der entsprechend verminderte Bruttodienstbezug zugrunde zu legen. 10Dies gilt nicht in Fällen, in denen Eheleuten eine gemeinsame Pfarrdienstwohnung zugewiesen wurde.
(
4
)
1Eine Änderung der höchsten Dienstwohnungsvergütung aufgrund eines veränderten Bruttodienstbezuges ist mit Wirkung vom Ersten des auf die Besoldungsänderung folgenden Monats vorzunehmen. 2Bei einer rückwirkenden Erhöhung des Bruttodienstbezuges gilt als Tag der Besoldungsänderung der Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens.
(
5
)
1Während der Elternzeit oder einer anderen Beurlaubung und einer Freistellung ohne Dienstbezüge ist die Dienstwohnungsvergütung nach den Absätzen 1 bis 3 zu entrichten. 2Dabei wird der Bruttodienstbezug für den letzten vollen Kalendermonat vor dem Beginn der Elternzeit, der anderen Beurlaubung oder der Freistellung zugrunde gelegt. 3Dieser Bruttodienstbezug erhöht sich bei künftigen allgemeinen Gehaltsanhebungen in gleichem prozentualem Umfang wie die Pfarrbesoldung.
(
6
)
1Wird die Nutzung der Dienstwohnung durch Instandsetzungsarbeiten oder bauliche Veränderungen in unzumutbarer Weise eingeschränkt, ist die Dienstwohnungsvergütung für diese Zeit auf Antrag entsprechend zu mindern. 2Dies gilt nicht bei Schönheitsreparaturen.
Nr. 6 der DBPfDWV
(Zu § 7 Abs. 2 PfDWV)
(Zu § 7 Abs. 2 PfDWV)
(1) 1Der örtliche Mietwert ist durch Vergleich mit den Mieten zu ermitteln, die in derselben Gemeinde für Wohnungen (Wohnhäuser) gezahlt werden, die nach ihrer Lage und Art und nach anderen, den Mietwert beeinflussenden, besonderen Umständen vergleichbar sind. 2Die Benutzung des örtlichen Mietspiegels ist zulässig, sofern der Ermittlung des Mietwertes Baujahr, Lage, Beschaffenheit, Größe und Ausstattung der Wohnung zugrunde gelegt werden.
(2) Der örtliche Mietwert ist entsprechend höher oder niedriger anzusetzen, wenn die bauliche Ausstattung oder Einrichtung der Dienstwohnung von den Vergleichswerten abweicht.
(3) Abschläge können wegen Einschränkungen des Nutzungswertes (z. B. durch Fluglärm, Straßenlärm, Betrieb von Kindergärten) gemacht werden.
(4) Zuschläge können bei Ein- und Zweifamilienhäusern, Reihenhäusern und Doppelhaushälften gemacht werden.
(5) 1Zum Mietwert gehört nicht der Wert eines abgetrennten Amtsbereiches. 2Allerdings ist ein Arbeitszimmer der Pfarrerin oder des Pfarrers innerhalb der Dienstwohnung in den Mietwert einzubeziehen.
(6) 1Beim Mietwert ist auch der Nutzungswert des Hausgartens zu berücksichtigen. 2Nicht zu berücksichtigen sind die Nebenkosten, die Vergütung für die Garage und die Kosten für Schönheitsreparaturen.
(7) 1Für die Berechnung der Lohn- und Einkommensteuer ist der steuerliche Mietwert maßgebend. 2Dieser stimmt in der Regel mit dem örtlichen Mietwert überein. 3Durch eine Anrufungsauskunft beim zuständigen Finanzamt ist die Höhe des steuerlichen Mietwertes zu klären, soweit der Mietwert nicht aufgrund einer Vereinbarung mit der staatlichen Finanzverwaltung ermittelt wurde (§ 7 Abs. 2 Unterabs. 3 PfDWV).
(8) Neben dem Mietwert ist der Betrag des nicht von der Pfarrerin oder dem Pfarrer getragenen Teils des Wertes der Schönheitsreparaturen als geldwerter Vorteil zu versteuern (Nr. 9 Abs. 5).
(9) Nebenabgaben und Nebenleistungen, die ein Mieter nach Bundes- oder Landesrecht, Ortssatzung, Ortsgebrauch oder Herkommen bei einem privatrechtlichen Mietvertrag neben der Miete zu tragen hat, sind als geldwerter Vorteil zu versteuern, soweit sie von der Anstellungskörperschaft getragen werden.
(10) Auch die zu versteuernden Werte für Schönheitsreparaturen und Nebenkosten können bei Unklarheiten durch Anrufungsauskunft beim zuständigen Finanzamt abgeklärt werden, um Nachversteuerungen aus Anlass von Prüfungen durch das Finanzamt zu vermeiden.
(11) 1Abweichend von Absatz 1 bis 10 ist der örtliche Mietwert in der Evangelischen Kirche von Westfalen nach der jeweiligen Vereinbarung mit der staatlichen Finanzverwaltung zu ermitteln. 2Dabei bleiben die Nebenkosten, die Vergütung für die Garage und die Kosten für Schönheitsreparaturen unberücksichtigt.
(12) Der örtliche und der steuerliche Mietwert sowie die Grundlage dazu sind im Einzelnen zu dokumentieren und der Pfarrerin oder dem Pfarrer schriftlich mitzuteilen.
Nr. 7 der DBPfDWV
(Zu § 7 Abs. 3 Unterabs. 2 und Abs. 5 PfDWV)
(Zu § 7 Abs. 3 Unterabs. 2 und Abs. 5 PfDWV)
1Beim Bruttodienstbezug sind alle Zulagen zu berücksichtigen, z. B. allgemeine Zulage, Amtszulage, Ephoralzulage, Stellenzulage, Ausgleichszulage, Überleitungszulage, Altersteildienstzuschlag (§ 2 Abs. 4 ATDO)6#. 2Für die Dienstwohnungsvergütung, die während der Elternzeit, einer anderen Beurlaubung oder einer Freistellung zu entrichten ist, wird stets der Bruttodienstbezug zugrunde gelegt, der für den letzten Kalendermonat vor Beginn der Elternzeit, der Beurlaubung oder der Freistellung maßgebend war. 3Dies gilt unabhängig davon, ob und in welchem Umfang während dieser Zeit ein pfarramtlicher oder ein anderer Dienst wahrgenommen wird.
#§ 8
Instandhaltung und bauliche Veränderungen
(
1
)
1Für die bauliche Instandhaltung der Dienstwohnung ist die Anstellungskörperschaft zuständig. 2Sie ist berechtigt, laufende Instandsetzungsarbeiten sowie bauliche Veränderungen, die zur Erhaltung des Hausgrundstücks oder der Dienstwohnungsräume, zur Abwehr drohender Gefahren oder zur Beseitigung von Schäden oder aus sonstigen Gründen notwendig werden, auch ohne Zustimmung der Pfarrerin oder des Pfarrers auszuführen. 3Die Pfarrerin oder der Pfarrer ist rechtzeitig vorher zu verständigen.
(
2
)
1Die Pfarrerin oder der Pfarrer darf auf eigene Kosten Um- und Einbauten sowie Änderungen der Ausstattung und Einrichtung der Dienstwohnung mit schriftlicher Einwilligung der Anstellungskörperschaft durchführen. 2Aufsichtliche Genehmigungsvorbehalte und die geltenden Pfarrhausbauvorschriften bleiben unberührt.
(
3
)
Sofern auf Kosten der Anstellungskörperschaft bauliche Veränderungen durchgeführt worden sind, die den Nutzungswert der Dienstwohnung steigern, ist der Mietwert mit Wirkung vom Ersten des Monats an, der dem Monat folgt, in dem die Veränderung abgeschlossen ist, entsprechend anzupassen.
Nr. 8 der DBPfDWV
(Zu § 8 Abs. 2 PfDWV)
(Zu § 8 Abs. 2 PfDWV)
(1) Damit die bauliche Instandhaltung der Dienstwohnung gewährleistet werden kann, hat die Pfarrerin oder der Pfarrer entstehende Schäden und auftretende Mängel unverzüglich schriftlich der Anstellungskörperschaft zu melden.
(2) 1Bei der schriftlichen Einwilligung zu Um- oder Einbauten ist auch festzulegen, ob die Pfarrerin oder der Pfarrer bei der Räumung der Dienstwohnung auf Verlangen der Anstellungskörperschaft den früheren Zustand auf eigene Kosten wiederherzustellen hat. 2Ein Anspruch auf Wertersatz für Um- und Einbauten besteht nicht. 3Soll bei wertsteigernden Verbesserungen der Wohnung auf Kosten der Pfarrerin oder des Pfarrers beim Auszug von der Anstellungskörperschaft ausnahmsweise Wertersatz geleistet werden, so darf der Wertersatz nur den Restwert umfassen.
#§ 9
Schönheitsreparaturen
(
1
)
1Die Anstellungskörperschaft führt innerhalb des von der Kirchenleitung festgesetzten Fristenplans die notwendigen Schönheitsreparaturen im Benehmen mit der Pfarrerin oder dem Pfarrer durch.
2Schönheitsreparaturen sind die erforderlichen Maler- und Tapezierarbeiten. 3Zu ihnen gehören insbesondere das Anstreichen oder Tapezieren der Wände und Decken innerhalb der Wohnung, das Anstreichen der Türen und Fenster von innen, der Heizkörper, der Heizrohre und anderer über Putz liegender Versorgungsleitungen sowie der Einbauschränke.
(
2
)
7#1Die Pfarrerin oder der Pfarrer trägt die Hälfte der notwendigen und angemessenen Kosten der Schönheitsreparaturen. 2Die Beteiligungspflicht der Pfarrerin oder des Pfarrers wird dadurch erfüllt, dass von den Dienstbezügen monatlich die Hälfte des Wertes einbehalten wird, der ohne diese Beteiligung zusätzlich lohnsteuerlich für Schönheitsreparaturen zu berücksichtigen wäre. 3Die vereinnahmten Mittel sind einer Rücklage für Schönheitsreparaturen zuzuführen. 4Bei eingeschränktem Dienst kann in Ausnahmefällen der nach Satz 2 einzubehaltende Wert entsprechend dem Anteil der Diensteinschränkung vermindert werden. 5In Fällen des § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 wird von jedem der Eheleute die Hälfte des nach Satz 2 einzubehaltenden Wertes einbehalten.
Nr. 9 der DBPfDWV
(Zu § 9 PfDWV)
(Zu § 9 PfDWV)
(1) 1Grundsätzlich lässt die Anstellungskörperschaft die Schönheitsreparaturen in Pfarrdienstwohnungen durchführen. 2Die Pfarrerin oder der Pfarrer ist an der Planung zu beteiligen. 3Grundlage sind die jeweiligen landeskirchlichen Bestimmungen über Anstriche und Tapezierungen in kirchlichen Wohnungen (§ 14 PfDWV).
(2) Werden bei der Renovierung auf Verlangen oder im Einvernehmen mit der Pfarrerin oder dem Pfarrer teurere Materialien verwendet oder teurere Verfahren angewandt, als sie die landeskirchlichen Bestimmungen vorsehen, trägt die Pfarrerin oder der Pfarrer die Mehrkosten.
(3) 1Werden wegen des schlechten bauphysikalischen Zustandes der Dienstwohnung (z. B. wegen Nässe, Pilzbefall, Rissbildung, Putzablösung an Decken und Wänden) Instandsetzungsarbeiten durchgeführt, so sind die dabei anfallenden Maler- und Tapezierarbeiten keine Schönheitsreparaturen. 2Die Gesamtkosten für die Instandsetzungsarbeiten trägt die Anstellungskörperschaft.
(4) 1Der Wert, der ohne die Beteiligung der Pfarrerin oder des Pfarrers zusätzlich lohnsteuerlich für Schönheitsreparaturen zu berücksichtigen wäre (§ 9 Abs. 2 Satz 2 PfDWV), ergibt sich aus der Festsetzung des Wertes der Schönheitsreparaturen nach § 28 Abs. 4 der Zweiten Berechnungsverordnung8# oder aus der Anrufungsauskunft beim zuständigen Finanzamt. 2Die Regelungen für Pfarrerinnen und Pfarrer im eingeschränkten Dienst und für die Fälle des § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 PfDWV sind zu beachten. 3Für die Ausnahmeregelung im eingeschränkten Dienst gilt Nr. 17.
(5) Lohnsteuerlich zu berücksichtigen (Nr. 6 Abs. 8) ist der nach § 28 Abs. 4 der Zweiten Berechnungsverordnung9# oder nach der Anrufungsauskunft beim zuständigen Finanzamt festgesetzte Wert abzüglich des nach § 9 Abs. 2 PfDWV von der Pfarrerin oder dem Pfarrer entrichteten Betrages für Schönheitsreparaturen.
(6) Abweichend von Absatz 4 und 5 sind in der Evangelischen Kirche von Westfalen die Kosten für Schönheitsreparaturen nach der jeweiligen Vereinbarung mit der staatlichen Finanzverwaltung steuerlich zu berücksichtigen.
#§ 1010#
Nebenkosten
(
1
)
1Die Pfarrerin oder der Pfarrer trägt neben der Dienstwohnungsvergütung die Kosten, die aus der Nutzung der Dienstwohnung entstehen, insbesondere die Kosten
- der Heizung und Warmwasserversorgung,
- des Strom- und Gasverbrauchs,
- des Wasserverbrauchs,
- für Abwasser,
- für Müllabfuhr,
- für Kabelanschlüsse.
2In Fällen, in denen Eheleuten eine gemeinsame Pfarrdienstwohnung zugewiesen wurde, beträgt der von jedem der beiden Eheleute zu tragende Anteil die Hälfte der Nebenkosten nach Satz 1.
(
2
)
1Die Anstellungskörperschaft trägt die übrigen Nebenkosten der Dienstwohnung. 2Dazu gehören insbesondere Beiträge für die Gebäudeversicherung, Straßenreinigungsgebühren, Anliegerbeiträge und etwaige Grundsteuern.
Nr. 10 der DBPfDWV
(Zu § 10 PfDWV)
(Zu § 10 PfDWV)
(1) Ist die Dienstwohnung angemietet, so sind von der Pfarrerin oder dem Pfarrer unabhängig von den durch die Anstellungskörperschaft an den Vermieter zu leistenden Zahlungen für Nebenkosten nur die in § 10 Abs. 1 PfDWV bestimmten Nebenkosten zu tragen.
(2) 1Auf die von ihr oder ihm zu tragenden Nebenkosten hat die Pfarrerin oder der Pfarrer auf Verlangen der Anstellungskörperschaft an diese Abschlagszahlungen zu leisten. 2Die Kosten sind jährlich abzurechnen. 3Die Abrechnung ist der Pfarrerin oder dem Pfarrer spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraumes mitzuteilen. 4Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch die Anstellungskörperschaft ausgeschlossen, es sei denn, die Anstellungskörperschaft hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. 5Die Anstellungskörperschaft ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichte. 6Einwendungen gegen die Abrechnung hat die Pfarrerin oder der Pfarrer der Anstellungskörperschaft spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. 7Nach Ablauf dieser Frist kann die Pfarrerin oder der Pfarrer Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, die Pfarrerin oder der Pfarrer hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.
Nr. 11 der DBPfDWV
(Zu § 10 Abs. 1 Nr. 1 PfDWV)
(Zu § 10 Abs. 1 Nr. 1 PfDWV)
(1) 1Zu den von der Pfarrerin oder dem Pfarrer zu tragenden Heizungs- und Warmwasserversorgungskosten gehören die Kosten
- der Brennstoffe und ihrer Lieferung,
- der Lieferung von Fernwärme und Fernwarmwasser,
- des Betriebsstroms,
- der Zählermiete,
- der Bedienung, Wartung und Reinigung der Anlagen einschließlich der Abgasanlage,
- der Reinigung der Betriebsräume,
- der Schornsteinreinigung und der Immissionsmessungen,
- der Prüfung der Betriebsbereitschaft und der Betriebssicherheit einschließlich der Korrektur der Einstellungen durch Fachpersonal,
- der Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung (Messeinrichtung) einschließlich der Berechnung der Kostenverteilung.
2Die Anstellungskörperschaft trägt die Kosten der Reinigung und der Beschichtung der Öltanks, der Reparaturen und Umbauten der Anlagen sowie des Kaufs und der Installation von Messeinrichtungen.
(2) 1Ist die Dienstwohnung an eine Heizungsanlage angeschlossen, aus der mehrere Wohnungen versorgt werden, so werden die Kosten in der Regel zu 70 % nach dem erfassten Wärmeverbrauch und zu 30 % nach der Wohnfläche verteilt. 2Dies gilt für Warmwasserversorgungsanlagen entsprechend.
(3) 1Ist die Dienstwohnung an eine Heizungsanlage angeschlossen, aus der auch andere nicht zu Wohnzwecken dienende Räume versorgt werden, so ist der Verbrauch für die Dienstwohnung durch eine Messeinrichtung zu erfassen. 2Dies gilt für Warmwasserversorgungsanlagen entsprechend.
3Ergeben sich hierbei trotz sparsamer Wärme- und Warmwasserentnahme für die Pfarrerin oder den Pfarrer empfindliche Härten, so kann das Entgelt mit Zustimmung des Landeskirchenamtes auf einen Betrag gemindert werden, der sich bei der Berechnung nach Absatz 4 ergeben würde.
(4) 1Ist eine Dienstwohnung an eine Heizungsanlage gemäß Absatz 3 angeschlossen, bei der noch keine Messeinrichtung installiert ist oder die Installation einer Messeinrichtung unverhältnismäßig hohe Kosten erfordern würde, so werden die Kosten für die Heizung und die Warmwasserversorgung nach §§ 1311# und 1412# der Dienstwohnungsverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen berechnet. 2Dabei ist die Wohnfläche mit höchstens 156 m2 zugrunde zu legen.
Nr. 12 der DBPfDWV
(Zu § 10 Abs. 1 Nr. 2 und 3 PfDWV)
(Zu § 10 Abs. 1 Nr. 2 und 3 PfDWV)
(1) Zu den Kosten des Strom-, Gas- und Wasserverbrauchs gehören auch Grundgebühren sowie Gebühren für Zähler und Zwischenzähler.
(2) Zu den Kosten des Wasserverbrauchs gehören auch die Kosten des Betriebes einer hauseigenen Wasserversorgungsanlage und einer Wasseraufbereitungsanlage einschließlich der Aufbereitungsstoffe.
(3) 1Für die Dienstwohnung und die Diensträume sind jeweils eigene Zähler vorzusehen. 2Dasselbe gilt, wenn die Dienstwohnung mit nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen zusammenhängt.
(4) Ist die Dienstwohnung eine von mehreren Wohnungen eines ausschließlich zu Wohnzwecken dienenden Gebäudes, so wird der Wasserverbrauch nach § 3 der Betriebskostenverordnung13# umgelegt, falls nicht jede Wohnung einen eigenen Wasserzähler besitzt.
Nr. 13 der DBPfDWV
(Zu § 10 Abs. 1 Nr. 4 PfDWV)
(Zu § 10 Abs. 1 Nr. 4 PfDWV)
(1) 1Die Pfarrerin oder der Pfarrer trägt die Kosten für die Entwässerung, die durch die Nutzung der Dienstwohnung entstehen. 2Demgemäß gehören zu den Kosten, die sie oder er zu tragen hat, die Gebühren für die Hausentwässerung, nicht aber die Gebühren für die Grundstücksentwässerung (Oberflächenwasserabführung), sofern letztere gesondert in Rechnung gestellt werden.
(2) Unter diesen Bedingungen gehören zu den Abwasserkosten auch die Kosten für den Betrieb einer entsprechenden nicht öffentlichen Entwässerungsanlage und einer Entwässerungspumpe.
Nr. 14 der DBPfDWV
(Zu § 10 Abs. 1 Nr. 5 PfDWV)
(Zu § 10 Abs. 1 Nr. 5 PfDWV)
Zu den Kosten der Müllabfuhr gehören die Gebühren für die öffentliche Müllabfuhr oder entsprechende nicht öffentliche Maßnahmen sowie die Kosten für die Reinigung der Müllbehälter.
Nr. 15 der DBPfDWV
(Zu § 10 Abs. 1 Nr. 6 PfDWV)
(Zu § 10 Abs. 1 Nr. 6 PfDWV)
(1) Neben den laufenden monatlichen Gebühren für den Anschluss an ein Breitbandkabelnetz gehören die Kosten für den Betriebsstrom und die Prüfung der Betriebsbereitschaft einschließlich der Einstellung durch Fachpersonal zu den von der Pfarrerin oder dem Pfarrer zu tragenden Kosten.
(2) Die Kosten des Betriebes einer Gemeinschaftsantenne einschließlich des Nutzungsentgeltes für eine nicht zu demselben Gebäude gehörende Antennenanlage sind von der Pfarrerin oder dem Pfarrer zu tragen.
(3) Die Kosten der Errichtung einer Antennenanlage oder einer Gemeinschaftsantenne sowie des Anschlusses an das Breitbandkabelnetz trägt die Anstellungskörperschaft.
#§ 11
Diensträume
1Zur ausschließlich dienstlichen Nutzung bestimmte Räume, insbesondere Amts-, Warte-, Büro-, Archiv- und Gemeinderäume (Diensträume), gehören nicht zur Dienstwohnung. 2Sie sind bei der Ermittlung des Mietwertes außer Betracht zu lassen. 3Die auf diese Räume entfallenden Kosten sind von der Anstellungskörperschaft zu tragen.
#§ 12
Garagen
1Eine vorhandene Garage oder ein vorhandener Einstellplatz für Kraftfahrzeuge kann als Zubehör zur Dienstwohnung zugewiesen werden. 2Für die Überlassung ist eine angemessene Vergütung in Höhe vergleichbarer ortsüblicher Garagenmieten neben der Dienstwohnungsvergütung zu zahlen14#. 3§ 7 Abs. 2 Satz 5 Halbsatz 1 gilt sinngemäß.
Nr. 16 der DBPfDWV
(Zu § 12 PfDWV)
(Zu § 12 PfDWV)
(1) 1Neben der Vergütung für die Garage ist auch deren steuerlicher Mietwert zu ermitteln. 2Nr. 6 Abs. 7 und 11 gilt entsprechend.
(2) In den örtlichen und steuerlichen Mietwert der Dienstwohnung ist der Wert der Garage nicht einzurechnen.
(3) 1Wird die Garage für ein Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellt, so gilt sie nicht als Zubehör zur Dienstwohnung. 2In diesem Fall ist keine Vergütung für die Garage zu zahlen.
#§ 13
Garten
(
1
)
1Ein vorhandener Garten (Haus-, Vor-, Ziergarten) ist als Zubehör zur Dienstwohnung zuzuweisen. 2Er ist von der Pfarrerin oder dem Pfarrer in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten.
(
2
)
Größere Maßnahmen zur Erhaltung oder Instandsetzung von Außenanlagen, Zäunen und Hecken sowie zur Erhaltung oder zum Ersatz des Baum- oder Strauchbestandes werden von der Anstellungskörperschaft auf ihre Kosten durchgeführt.
#§ 14
Ergänzende Vorschriften
Als ergänzende Vorschriften sind in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden
#- in der Evangelischen Kirche im Rheinland
- die Richtlinien für Pfarrerwohnungen vom 3. März 1994 (KABl. R. 1994 S. 90),
- die Richtlinien über Anstriche und Tapezierungen in kirchlichen Wohnungen und Diensträumen vom 18. Mai 1993 (KABl. R. 1993 S. 175),
- in der Evangelischen Kirche von Westfalen
- die Ordnung für den Neubau, den Umbau und die Ausstattung von Pfarrer-Dienstwohnungen vom 24. August 1977 (KABl. W. 1977 S. 121)15#,
- die Verordnung über Anstriche und Tapezierungen von kirchlichen Wohnungen vom 11. Januar 1995 (KABl. W. 1995 S. 19)16#.
§ 15
Übergangsbestimmung
Hat der Erziehungsurlaub in der Evangelischen Kirche im Rheinland vor dem 1. Januar 2000, in der Evangelischen Kirche von Westfalen vor dem 1. April 2000 begonnen und dauert er an diesem Tage fort, richtet sich die Dienstwohnungsvergütung nach § 19 Abs. 2 Satz 2 bis 7 PfBVO in der in der Evangelischen Kirche im Rheinland bis zum 31. Dezember 1999, in der Evangelischen Kirche von Westfalen bis zum 31. März 2000 gültigen Fassung, soweit dies günstiger ist.
#§ 16
Abweichende Bestimmungen
(
1
)
In der Evangelischen Kirche im Rheinland findet § 7 Abs. 3 Unterabs. 4 in folgender Fassung Anwendung:
„7Bei einer Verwendung im eingeschränkten Dienst ist der Bruttodienstbezug zugrunde zu legen, der sich bei uneingeschränktem Dienst ergeben würde. 8Das Landeskirchenamt kann in Ausnahmefällen auf Antrag der Pfarrerin oder des Pfarrers nach Anhörung der Anstellungskörperschaft bestimmen, dass Satz 1 keine Anwendung findet.“
(
2
)
In der Evangelischen Kirche von Westfalen finden § 9 Absatz 2 sowie § 12 Satz 2 keine Anwendung.
Nr. 17 der DBPfDWV
(Zu § 16 Abs. 1 PfDWV)
(Zu § 16 Abs. 1 PfDWV)
Ein Ausnahmefall liegt insbesondere vor,
#- wenn die Pfarrerin oder der Pfarrer im eingeschränkten Dienst die Dienstwohnung allein bewohnt,
- wenn die Summe aus den Dienstbezügen der Pfarrerin oder des Pfarrers im eingeschränkten Dienst und den Einkünften der in die Wohnung aufgenommenen Familienmitglieder und weiteren Personen den Bruttodienstbezug nicht erreicht, der für die Pfarrerin oder den Pfarrer im uneingeschränkten Dienst maßgeblich wäre.
§ 17
Durchführungsbestimmungen
Die Landeskirchenämter können jeweils für ihren Bereich Bestimmungen zur Durchführung dieser Verordnung erlassen17#.
#§ 18
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(
1
)
Diese Verordnung tritt für die Evangelische Kirche im Rheinland am 1. Januar 2000, für die Evangelische Kirche von Westfalen am 1. April 2000 in Kraft.18#
(
2
)
Es treten in der Evangelischen Kirche im Rheinland mit Ablauf des 31. Dezember 1999, in der Evangelischen Kirche von Westfalen mit Ablauf des 31. März 2000 außer Kraft
#- die Verordnung über nutzungsabhängige Nebenkosten in Pfarrdienstwohnungen (Nebenkostenverordnung) vom 20. März 1998 (KABl. R. 1998 S. 133),
- die Verordnung über nutzungsabhängige Nebenkosten in Pfarrdienstwohnungen (Nebenkostenverordnung) vom 23. April 1998 (KABl. W. 1998 S. 98),
- die Grundsätze für die Benutzung und Unterhaltung der Pfarrerdienstwohnungen (Anhang Nr. 24 zur Verwaltungsordnung vom 4. April 1960 [KABl. R. 1960 S. 103, graue Verwaltungsordnung 1960 S. 243] / Anhang Nr. 23 zur Verwaltungsordnung vom 12. Mai 1960 [KABl. W. 1960 S. 68, grüne Verwaltungsordnung 1960 S. 288]).
Anlage19#
#Höchste Dienstwohnungsvergütung20#
I. | Evangelische Kirche im Rheinland |
Die anzurechnende Dienstwohnungsvergütung darf den sich aus der nachstehenden Aufstellung ergebenden Betrag nicht übersteigen (höchste Dienstwohnungsvergütung): |
Bei einem monatlichen Bruttodienstbezug | höchste Dienstwohnungsvergütung | Bei einem monatlichen Bruttodienstbezug | höchste Dienstwohnungsvergütung | ||
|---|---|---|---|---|---|
von Euro | bis Euro | Euro | von Euro | bis Euro | Euro |
1175,99 | 168 | 2758 | 2808,99 | 347 | |
1176 | 1227,99 | 176 | 2809 | 2859,99 | 352 |
1228 | 1278,99 | 184 | 2860 | 2910,99 | 357 |
1279 | 1329,99 | 191 | 2911 | 2961,99 | 362 |
1330 | 1380,99 | 199 | 2962 | 3012,99 | 367 |
1381 | 1431,99 | 207 | 3013 | 3063,99 | 372 |
1432 | 1482,99 | 214 | 3064 | 3114,99 | 377 |
1483 | 1533,99 | 222 | 3115 | 3165,99 | 382 |
1534 | 1584,99 | 227 | 3166 | 3216,99 | 387 |
1585 | 1635,99 | 232 | 3217 | 3267,99 | 392 |
1636 | 1686,99 | 237 | 3268 | 3318,99 | 397 |
1687 | 1737,99 | 242 | 3319 | 3369,99 | 402 |
1738 | 1788,99 | 247 | 3370 | 3420,99 | 407 |
1789 | 1839,99 | 252 | 3421 | 3471,99 | 412 |
1840 | 1890,99 | 257 | 3472 | 3522,99 | 417 |
1891 | 1941,99 | 262 | 3523 | 3573,99 | 422 |
1942 | 1992,99 | 267 | 3574 | 3624,99 | 427 |
1993 | 2043,99 | 272 | 3625 | 3675,99 | 432 |
2044 | 2094,99 | 277 | 3676 | 3726,99 | 437 |
2095 | 2145,99 | 282 | 3727 | 3777,99 | 442 |
2146 | 2196,99 | 287 | 3778 | 3828,99 | 447 |
2197 | 2247,99 | 292 | 3829 | 3879,99 | 452 |
2248 | 2298,99 | 297 | 3880 | 3930,99 | 457 |
2299 | 2349,99 | 302 | 3931 | 3981,99 | 462 |
2350 | 2400,99 | 307 | 3982 | 4032,99 | 467 |
2401 | 2451,99 | 312 | 4033 | 4083,99 | 472 |
2452 | 2502,99 | 317 | 4084 | 4134,99 | 477 |
2503 | 2553,99 | 322 | 4135 | 4185,99 | 482 |
2554 | 2604,99 | 327 | 4186 | 4236,99 | 487 |
2605 | 2655,99 | 232 | 4237 | 4287,99 | 492 |
2656 | 2706,99 | 237 | 4288 | 4338,99 | 497 |
2707 | 2757,99 | 342 | je weitere 51 Euro | 5 | |
II. | Evangelische Kirche von Westfalen |
Die anzurechnende Dienstwohnungsvergütung darf den sich aus der nachstehenden Aufstellung ergebenden Betrag nicht übersteigen (höchste Dienstwohnungsvergütung): |
Bei einem Dienstwohnungsmessbetrag | höchste Dienstwohnungsvergütung | Bei einem Dienstwohnungsmessbetrag | höchste Dienstwohnungsvergütung | ||
|---|---|---|---|---|---|
von Euro | bis Euro | Euro | von Euro | bis Euro | Euro |
1175,99 | 191 | 2758 | 2808,99 | 461 | |
1176 | 1227,99 | 199 | 2809 | 2859,99 | 467 |
1228 | 1278,99 | 208 | 2860 | 2910,99 | 473 |
1279 | 1329,99 | 217 | 2911 | 2961,99 | 480 |
1330 | 1380,99 | 225 | 2962 | 3012,99 | 486 |
1381 | 1431,99 | 234 | 3013 | 3063,99 | 492 |
1432 | 1482,99 | 243 | 3064 | 3114,99 | 498 |
1483 | 1533,99 | 252 | 3115 | 3165,99 | 504 |
1534 | 1584,99 | 260 | 3166 | 3216,99 | 510 |
1585 | 1635,99 | 269 | 3217 | 3267,99 | 516 |
1636 | 1686,99 | 278 | 3268 | 3318,99 | 523 |
1687 | 1737,99 | 286 | 3319 | 3369,99 | 529 |
1738 | 1788,99 | 295 | 3370 | 3420,99 | 535 |
1789 | 1839,99 | 304 | 3421 | 3471,99 | 541 |
1840 | 1890,99 | 312 | 3472 | 3522,99 | 547 |
1891 | 1941,99 | 321 | 3523 | 3573,99 | 553 |
1942 | 1992,99 | 330 | 3574 | 3624,99 | 559 |
1993 | 2043,99 | 338 | 3625 | 3675,99 | 566 |
2044 | 2094,99 | 347 | 3676 | 3726,99 | 572 |
2095 | 2145,99 | 356 | 3727 | 3777,99 | 578 |
2146 | 2196,99 | 365 | 3778 | 3828,99 | 584 |
2197 | 2247,99 | 373 | 3829 | 3879,99 | 590 |
2248 | 2298,99 | 382 | 3880 | 3930,99 | 596 |
2299 | 2349,99 | 391 | 3931 | 3981,99 | 602 |
2350 | 2400,99 | 399 | 3982 | 4032,99 | 608 |
2401 | 2451,99 | 408 | 4033 | 4083,99 | 615 |
2452 | 2502,99 | 417 | 4084 | 4134,99 | 621 |
2503 | 2553,99 | 425 | 4135 | 4185,99 | 627 |
2554 | 2604,99 | 434 | 4186 | 4236,99 | 633 |
2605 | 2655,99 | 443 | 4237 | 4287,99 | 639 |
2656 | 2706,99 | 449 | 4288 | 4338,99 | 645 |
2707 | 2757,99 | 455 | je weitere 51 Euro | 6 | |
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1 ↑ Einschließlich der Änderung der Durchführungsbestimmungen zur Pfarrdienstwohnungsverordnung vom 12. März 2002 (siehe auch Nr. 704)
1 ↑ Einschließlich der Änderung der Durchführungsbestimmungen zur Pfarrdienstwohnungsverordnung vom 12. März 2002 (siehe auch Nr. 704)
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2 ↑ Redationeller Hinweis: Die zitierte Rechtsnorm bezieht sich auf den Erlass der Pfarrdienstwohnungsverordnung. Die Pfarrbesoldungs- und –versorgungsordnung ist mit Wirkung vom 1. Juli 2017 durch das Besoldungs- und Versorgungsgesetz der EKD ersetzt worden (Nr. 700).
2 ↑ Redationeller Hinweis: Die zitierte Rechtsnorm bezieht sich auf den Erlass der Pfarrdienstwohnungsverordnung. Die Pfarrbesoldungs- und –versorgungsordnung ist mit Wirkung vom 1. Juli 2017 durch das Besoldungs- und Versorgungsgesetz der EKD ersetzt worden (Nr. 700).
#
3 ↑ § 1 Satz 1 geändert durch Verordnung zur Anpassung von Vorschriften an das Pfarrdienstgesetz der EKD vom 5. April 2017; § 1 Satz 2 geändert durch Artikel 13 des Kirchengesetzes zur Bereinigung dienstrechtlicher Vorschriften vom 25. November 2023.
3 ↑ § 1 Satz 1 geändert durch Verordnung zur Anpassung von Vorschriften an das Pfarrdienstgesetz der EKD vom 5. April 2017; § 1 Satz 2 geändert durch Artikel 13 des Kirchengesetzes zur Bereinigung dienstrechtlicher Vorschriften vom 25. November 2023.
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5 ↑ § 7 Abs. 5 geändert durch Notverordnung/gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Besoldungs- und Versorgungsrechts der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten vom 28. Juni/6. Juli 2001; § 7 Abs. 3 Satz 3 geändert, Satz 4 neu gefasst und Satz 5 eingefügt durch Verordnung zur Änderung der Pfarrdienstwohnungsverordnung vom 15. Dezember 2016; § 7 Abs. 3 Satz 5 neu gefasst, Satz 6 eingefügt und Sätze 7 bis 10 neu nummeriert durch Fünfte Verordnung zur Änderung der Pfarrdienstwohnungsverordnung vom 27. Oktober 2022, § 7 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 sowie Abs. 3 Satz 2 und 10 geändert durch Sechste Verordnung zur Änderung der Pfarrdienstwohnungsverordnung vom 19. September 2024.
5 ↑ § 7 Abs. 5 geändert durch Notverordnung/gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Besoldungs- und Versorgungsrechts der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten vom 28. Juni/6. Juli 2001; § 7 Abs. 3 Satz 3 geändert, Satz 4 neu gefasst und Satz 5 eingefügt durch Verordnung zur Änderung der Pfarrdienstwohnungsverordnung vom 15. Dezember 2016; § 7 Abs. 3 Satz 5 neu gefasst, Satz 6 eingefügt und Sätze 7 bis 10 neu nummeriert durch Fünfte Verordnung zur Änderung der Pfarrdienstwohnungsverordnung vom 27. Oktober 2022, § 7 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 sowie Abs. 3 Satz 2 und 10 geändert durch Sechste Verordnung zur Änderung der Pfarrdienstwohnungsverordnung vom 19. September 2024.
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10 ↑ § 10 Abs. 1 Satz 2 geändert durch Sechste Verordnung zur Änderung der Pfarrdienstwohnungsverordnung vom 19. September 2024.
10 ↑ § 10 Abs. 1 Satz 2 geändert durch Sechste Verordnung zur Änderung der Pfarrdienstwohnungsverordnung vom 19. September 2024.
#
19 ↑ Anlage 1 geändert durch die Verordnung zur Änderung der Pfarrdienstwohnungsverordnung vom 22./30. November 2001; Anlage II geändert durch Verordnung zur Änderung der Pfarrdienstwohnungsverordnung vom 15. Dezember 2016.
19 ↑ Anlage 1 geändert durch die Verordnung zur Änderung der Pfarrdienstwohnungsverordnung vom 22./30. November 2001; Anlage II geändert durch Verordnung zur Änderung der Pfarrdienstwohnungsverordnung vom 15. Dezember 2016.
#
20 ↑ siehe § 7 Abs. 3 PfDWV.
20 ↑ siehe § 7 Abs. 3 PfDWV.