.Verordnung für den Neubau,
§ 1
§ 22#
§ 3
§ 4
§ 56#
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
Anlage10#
Verordnung für den Neubau,
den Umbau und die Ausstattung
von Pfarrdienstwohnungen (Pfarrhausbauverordnung)
Vom 29. März 2001
Änderungen
Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung | |
1 | Verordnung zur Anpassung von Vorschriften an die Verwaltungsordnung kameral und Verwaltungsordnung Doppische Fassung | 19. Oktober 2017 | § 2 Abs. 4 | geändert | |
2 | Erste Verordnung zur Änderung der Pfarrhausbauverordnung | 22. September 2022 | § 5 | neu gefasst | |
Anlage | aufgehoben |
Auf Grund von § 9 Abs. 4 der Pfarrbesoldungs- und -versorgungsordnung1# erlässt die Kirchenleitung nachfolgende Verordnung.
####§ 1
Geltungsbereich
(
1
)
Diese Verordnung gilt für den Neu- und Umbau sowie die Instandsetzung, Renovierung und Ausstattung von Häusern und Wohnungen, die als Dienstwohnungen für Pfarrerinnen und Pfarrer eingerichtet werden.
(
2
)
Sie gilt ferner für Diensträume von Pfarrerinnen und Pfarrern, die mit der Dienstwohnung räumlich verbunden sind oder an anderer Stelle eingerichtet werden.
(
3
)
Auf sonstige Dienstwohnungen ist diese Verordnung sinngemäß anzuwenden.
#§ 22#
Allgemeines
(
1
)
Die Pfarrdienstwohnungen müssen unabhängig von der Auffassung der jeweiligen Stelleninhaberin oder des jeweiligen Stelleninhabers ihre Funktion nach objektiven Kriterien erfüllen, sodass sie auf Dauer für wechselnde Bewohnerinnen und Bewohner geeignet sind.
(
2
)
Der in der Verordnung festgelegte Umfang und die Ausstattung der Pfarrdienstwohnungen und Diensträume stellen die Obergrenze dar, von der nur aus besonderen Gründen abgewichen werden kann.
(
3
)
Ein Anspruch, vorhandene Dienstwohnungen und Diensträume dieser Ordnung anzupassen, besteht nicht.
(
4
)
Vor Beginn jeder Planung ist die Beratung durch das Landeskirchenamt in Anspruch zu nehmen (§ 41 Verwaltungsordnung kameral3# oder § 40 Verwaltungsordnung Doppische Fassung4#).
(
5
)
1 Die Dienstwohnung und die Diensträume sollen eindeutig voneinander getrennt sein. 2 Der Zugang zu den Diensträumen soll behindertengerecht sein.
(
6
)
1 Im Blick auf die Erstellung, Bauunterhaltung und Betriebskosten sind die Gebote der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. 2 Rationelle Energieverwendung sowie energiesparende und umweltschonende Bauformen und Konstruktionen sind bei Neu- und Umbauten zu berücksichtigen. 3 Die Baustoffe sollen schadstoffarm sein. 4 Die Empfehlungen des kirchlichen Bauhandbuches sind zu beachten.
(
7
)
Die Dienstwohnungen der Anstellungskörperschaft sind einmal jährlich zu besichtigen; soweit erforderlich sind Sachverständige hinzuzuziehen.
#§ 3
Lage und Größe der Pfarrdienstwohnung
(
1
)
Die Pfarrdienstwohnung soll bei einer Gemeindepfarrstelle innerhalb der Grenzen des Pfarrbezirks, sie muss bei einer Kreis- oder Verbandspfarrstelle innerhalb der Grenzen des Kirchenkreises oder des Verbandes liegen, soweit nicht eine Ausnahme zugelassen ist.
(
2
)
1 Die Pfarrdienstwohnung muss angemessen groß sein. 2 § 4 Abs. 1 der Pfarrdienstwohnungsverordnung5# gilt entsprechend.
(
3
)
Für ein Pfarrhaus ist in der Regel eine Grundstücksgröße von 400 m2 bis 600 m2 ausreichend.
#§ 4
Raumprogramm
(
1
)
1 Alle angegebenen Raumgrößen sind Netto-Grundrissflächen (NGF) nach der Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen (Zweite Berechnungsverordnung – II. BV) einschl. 3 % Putz.
2 Bei der Zuordnung der Räume ist auf Ausrichtung in Abhängigkeit zur Nutzung/Beheizung und Tageslichteinfall zu achten.
3 Verkehrs- und Nebennutzflächen sind gering zu halten.
4 Räume mit Warmwasserverbrauchsstellen sind, um hohe Leitungsverluste zu vermeiden, möglichst neben- oder übereinander anzuordnen. 5 Auf kurze Leitungswege ist zu achten.
6 Wandvorlagen bei Türen und Fenstern sind so auszubilden, dass sich Stellflächen für Schränke oder Betten ergeben.
(
2
)
1 Der Dienstbereich umfasst folgende Räume, die in der Regel die nachstehend angegebenen Größen nicht überschreiten dürfen:
a) | Amtszimmer | 18-20 m2 |
b) | Toilette | 2 m2 |
c) | Vorraum | 4 m2 |
2 Die Möblierung von Amtszimmern erfolgt durch die Inhaberin oder den Inhaber der Diensträume; die Möblierung der restlichen Räume (b und c) erfolgt durch die Anstellungskörperschaft.
(
3
)
1 Der Wohnbereich von Pfarrdienstwohnungen umfasst folgende Räume, die in der Regel die nachstehend angegebenen Größen nicht überschreiten dürfen:
a) | Wohnzimmer | 26 m2 |
b) | Esszimmer | 16 m2 |
c) | Elternschlafzimmer | 17 m2 |
d) | Dielen/Flure | 12 m2 |
e) | Kinderzimmer I | 15 m2 |
f) | Kinderzimmer II | 15 m2 |
g) | Kinderzimmer III/Gästezimmer | 10 m2 |
h) | Küche und Hauswirtschaftsraum oder Wohnküche | 16 m2 |
i) | Wannenbad mit WC und 1 Waschbecken | 5 m2 |
j) | Duschbad mit WC und 1 Waschbecken | 4 m2 |
k) | Terrasse | 10 m2 |
2 Die Wohnfläche nach der Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen (Zweite Berechnungsverordnung – II. BV) soll 140 m2 nicht überschreiten.
3 § 44 II. BV findet keine Anwendung.
4 Die DIN 18022 „Küche und Bad im Wohnungsbau“ ist zu berücksichtigen.
(
4
)
In der Regel soll eine Vollunterkellerung mit separatem Kellerausgang vorgesehen werden.
(
5
)
Bei fehlender Unterkellerung sind oberirdische Kellerersatzräume in einer Größe von 18 bis 20 m2 vorzusehen.
(
6
)
Zur Pfarrdienstwohnung gehört ein Einstellplatz oder eine Garage.
#§ 56#
Bauausführung und Instandhaltungskosten
1 Die Höhe der Dienstwohnungsvergütung dient als Orientierungsgröße für die Instandhaltungskosten von Pfarrdienstwohnungen. 2 Pfarrdienstwohnungen sollen zeitlos, angemessen, nutzerunabhängig und ökologisch verantwortbar gestaltet sein. 3 Die Bauausführung soll dementsprechend gestaltet werden.
#§ 6
Instandsetzung und Umbau
(
1
)
1 Für die bauliche Instandhaltung der Pfarrdienstwohnung ist die Anstellungskörperschaft zuständig, sofern die Satzung des Kirchenkreises nach den Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes nichts anderes vorsieht. 2 § 8 Abs. 1 der Pfarrdienstwohnungsverordnung7# bleibt unberührt
(
2
)
Die Pfarrerin oder der Pfarrer darf auf eigene Kosten Um- und Einbauten sowie Änderungen der Ausstattung und Einrichtung der Pfarrdienstwohnung mit schriftlicher Einwilligung der Anstellungskörperschaft durchführen (§ 8 Abs. 2 PfDWV)8#; die Zustimmung kann von der Verpflichtung der Pfarrerin oder des Pfarrers abhängig gemacht werden, bei Auszug den ursprünglichen Zustand auf eigene Kosten wiederherstellen zu lassen.
(
3
)
1 §§ 4 und 5 dieser Verordnung gelten nicht für am 1. Juni 2001 vorhandene Pfarrdienstwohnungen. 2 Sie können in entsprechender Anwendung der §§ 4 und 5 verändert werden, wenn eine Nutzung im bisherigen Zustand nicht zumutbar ist.
#§ 7
Rückgabe und Übergabe der Pfarrwohnung einschließlich der Diensträume
(
1
)
Vor jedem Einzug und nach jeder Räumung der Wohnung findet eine Begehung statt, an der die bisherige Wohnungsinhaberin oder der bisherige Wohnungsinhaber und eine Vertretung der Anstellungskörperschaft teilnehmen.
(
2
)
Die Vertretung der Anstellungskörperschaft erstellt dabei eine Niederschrift, in der der Zustand des Pfarranwesens (ggf. einschließlich Garten) und das Zubehör festgehalten werden.
(
3
)
1 Bei der Übergabe und der Rückgabe sind Schäden sowie etwaige Pflege- und Unterhaltungsversäumnisse, auch im Außen- und Gartenbereich, spezifiziert festzustellen. 2 Etwaige Einwendungen der bisherigen Wohnungsinhaberin oder des bisherigen Wohnungsinhabers sind festzuhalten.
(
4
)
Die Niederschrift ist von allen Beteiligten zu unterzeichnen.
#§ 8
Ausführungsbestimmungen
(
1
)
Das Landeskirchenamt kann zu dieser Verordnung Ausführungsbestimmungen erlassen.
(
2
)
Das Landeskirchenamt wird ermächtigt die Anlage zu dieser Verordnung zu ändern.
#§ 9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(
2
)
Die Ordnung für den Neubau, den Umbau und die Ausstattung von Pfarrer-Dienstwohnungen vom 24. August 1977 (KABl. 1977 S. 121) tritt mit Ablauf des 31. Mai 2001 außer Kraft.
####Anlage10#
Einzelheiten der Bauausführung
(aufgehoben)
#
1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die zitierte Rechtsnorm bezieht sich auf den Erlass der Pfarrhausbauverordnung. Die Pfarrbesoldungs- und -versorgungsordnung ist mit Wirkung vom 1. Juli 2017 durch das Besoldungs- und Versorgungsgesetz der EKD ersetzt worden (siehe Nr. 700).
1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die zitierte Rechtsnorm bezieht sich auf den Erlass der Pfarrhausbauverordnung. Die Pfarrbesoldungs- und -versorgungsordnung ist mit Wirkung vom 1. Juli 2017 durch das Besoldungs- und Versorgungsgesetz der EKD ersetzt worden (siehe Nr. 700).
#
2 ↑ § 2 Abs. 4 geändert durch Verordnung zur Anpassung von Vorschriften an die Verwaltungsordnung kameral und Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 19. Oktober 2017.
2 ↑ § 2 Abs. 4 geändert durch Verordnung zur Anpassung von Vorschriften an die Verwaltungsordnung kameral und Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 19. Oktober 2017.
#
3 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Verwaltungsordnung kameral ist mit Wirkung vom 31. Dezember 2021 außer Kraft getreten.
3 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Verwaltungsordnung kameral ist mit Wirkung vom 31. Dezember 2021 außer Kraft getreten.
#
4 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.
4 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.
#
6 ↑ § 5 neu gefasst durch Erste Verordnung zur Änderung der Pfarrhausbauverordnung vom 22. September 2022.
6 ↑ § 5 neu gefasst durch Erste Verordnung zur Änderung der Pfarrhausbauverordnung vom 22. September 2022.