.Kirchengesetz
Kirchengesetz
betr. die Vertretung
der Kreis- und Provinzialsynodalverbände
in vermögensrechtlichen Angelegenheiten
Vom 16. Juni 18951#
(KGVBl. 1895 S. 53)
#Auszug
###§ 3
Die Beschlüsse des Kreissynodalvorstandes bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der vorgesetzten kirchlichen Aufsichtsbehörde
- bei neuen organischen Einrichtungen für kirchliche Zwecke sowie bei Errichtung, Übernahme oder wesentlicher Änderung von Anstalten für christliche Liebestätigkeit.
#
1 ↑ Dieses Kirchengesetz ist z.Z. noch in Kraft; ein Teil seiner Bestimmungen ist überholt, ein anderer Teil ist in die Verwaltungsordnung eingearbeitet.
1 ↑ Dieses Kirchengesetz ist z.Z. noch in Kraft; ein Teil seiner Bestimmungen ist überholt, ein anderer Teil ist in die Verwaltungsordnung eingearbeitet.
#
2 ↑ Siehe auch § 31 Verwaltungsordnung (Nr. 800).
2 ↑ Siehe auch § 31 Verwaltungsordnung (Nr. 800).
#
3 ↑ Siehe auch § 14 Verwaltungsordnung (Nr. 800).
3 ↑ Siehe auch § 14 Verwaltungsordnung (Nr. 800).