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Treuhandvertrag1#
über die Einrichtung eines sonstigen
Zweckvermögens gem. § 1 Abs. 1 Nr. 5 Körperschaftssteuergesetz und § 14 Verwaltungsordnung2#

zwischen
(Nutzungsberechtigte/r)
(Name, Vorname, Straße, Postleitzahl, Ort)
und
(Treuhänder)
(Name des Kirchenkreises, Straße, Postleitzahl, Ort)
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§ 1
Begründung des Treuhandverhältnisses

( 1 ) Die/Der Nutzungsberechtigte wird dem Treuhänder das Kapital, das zur Pflege der Reihen-/Wahlgrabstätte auf dem Friedhof Feld , Reihe , Nr. voraussichtlich erforderlich ist, in Höhe von Euro (in Worten: Euro) innerhalb einer Woche nach Unterzeichnung dieser Urkunde auf das Konto Nr. bei (BLZ ) überweisen (Treuhandvermögen).
Das Konto trägt die Bezeichnung „Treuhandkonto Grabpflege “.
Eigentümer des Treuhandvermögens wird der Kirchenkreis
(Name des Kirchenkreises, Straße, PLZ, Ort)
Das Recht der Kontoverwaltung hat allein der Kirchenkreis als Treuhänder.
( 2 ) Dieser Vertrag ist erst nach Einzahlung des oben genannten Kapitals wirksam.
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§ 2
Pflichten des Treuhänders

( 1 ) Der Treuhänder und die/der Nutzungsberechtigte sind sich darüber einig, dass der Treuhänder
□ am
□ zum Zeitpunkt des Ablebens von (Begünstigte/r)
□ zum Zeitpunkt des Ablebens der / des Nutzungsberechtigten
mit der
(Name und Anschrift der Kirchengemeinde)
dem
(Name und Anschrift des Friedhofsverbandes)
einen Dauergrabpflegevertrag mit einer Laufzeit von Jahren schließt.
Die jährlichen Leistungen der Dauergrabpflege sind in der diesem Vertrag beigefügten Leistungs- und Kostenaufstellung (Anlage 1) aufgeführt.
Schäden am vorhandenen Grabmal, an den Einfassungen oder der Gesamtanlage der Grabstätte, die sich während der Laufzeit des Treuhandvertrages ergeben, können unter Rückgriff auf das angelegte Kapital beseitigt werden. Das gilt auch für das eventuelle Abräumen der Grabstätte.
( 2 ) Der Treuhänder ist verpflichtet,
  1. im Rahmen der verfügbaren Mittel aus dem Treuhandkonto sicherzustellen, dass Kapital und Erträge des Treuhandkontos ausreichen, um die Grabpflege in der vereinbarten Vertragslaufzeit ordnungsgemäß durchzuführen;
  2. die Kosten der Grabpflege zunächst aus den jährlich anfallenden Zinsen des nach § 1 eingebrachten Kapitals und im Übrigen durch Inanspruchnahme des Kapitals zu bestreiten;
  3. das Kapital und seine Erträge ausschließlich dem Treuhandkonto gutzuschreiben und zur Zahlung der Grabpflegeleistungen, angemessener Verwaltungs- und Überwachungsgebühren und möglicherweise anfallender Steuern zu verwenden;
  4. die gärtnerische Pflege zu überwachen;
  5. für eine gesonderte Kontenführung zu sorgen.
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§ 3a
Kündigung

( 1 ) Die oder der Nutzungsberechtigte kann den Treuhandvertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende kündigen.
( 2 ) Sofern die oder der Nutzungsberechtigte den Treuhandvertrag kündigt, ist das zum Zeitpunkt der Kündigung für den Vertragszweck noch nicht in Anspruch genommene Treuhandvermögen abzüglich der in der Leistungs- und Kostenaufstellung ausgewiesenen Verwaltungskosten (Punkt 9) zurück zu überweisen.
( 3 ) Sofern die oder der Nutzungsberechtigte von ihrem oder seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht, endet der Treuhandvertrag mit Ende der Laufzeit gem. § 2 Abs. 1 oder nach dem Verbrauch des Treuhandvermögens.
o d e r (zutreffendes bitte ankreuzen)
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§ 3a
Kündigungsverzicht

( 1 ) Die oder der Nutzungsberechtigte verzichtet auf ihr oder sein Recht zur Kündigung des Treuhandvertrages.
( 2 ) Der Kirchenkreis errichtet ein sonstiges Zweckvermögen gem. § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG und § 14 Verwaltungsordnung. Er führt das Treuhandvermögen von seinem übrigen Vermögen getrennt und legt es mündelsicher an.
( 3 ) Der Treuhänder hat die steuerlichen Pflichten des sonstigen Zweckvermögens zu erfüllen.
( 4 ) Der Treuhandvertrag endet mit Ende der Laufzeit gem. § 2 Abs. 1 oder nach dem Verbrauch des Treuhandvermögens.
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§ 3b
Kündigung durch Erben

Die Erben der / des Nutzungsberechtigten sind zu einer Kündigung nicht berechtigt.
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§ 3c
Beendigung des Treuhandverhältnisses

Nach Erfüllung aller Aufgaben ist das Treuhandkonto zu löschen. Damit ist das Treuhandverhältnis beendet.
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§ 4
Nachschusspflicht

Ist das Kapital in Folge allgemeiner Kostensteigerungen so geschmälert, dass es für die vereinbarte Pflegezeit nicht ausreicht und lehnen die / der Nutzungsberechtigte oder die Nachkommen eine Nachzahlung ab, so ist der Treuhänder berechtigt, eine angemessene Beschränkung der Pflege nach Maßgabe der noch vorhandenen Mittel vorzunehmen.
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§ 5
Vereinbarungen zum Treuhandvertrag

( 1 ) Nach dem Tod der/des Nutzungsberechtigten fällt das vorhandene Guthaben weder in deren/dessen Nachlass noch in das übrige Vermögen des Treuhänders.
( 2 ) Für den Fall, dass nach Ablauf der Pflegezeit (§ 2 Abs. 1) noch ein Restbetrag des Kapitals und der Zinsen vorhanden sein sollte, wird eine gesonderte Vereinbarung (Anlage 2) getroffen.
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§ 6
Rechtsnachfolge

Die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag gehen auf den jeweiligen Rechtsnachfolger des Treuhänders über.
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§ 7
Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages nicht berührt. Die Vertragsparteien sind dann verpflichtet, den Vertrag durch eine Regelung zu ergänzen, die der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
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§ 8
Ausfertigungen des Vertrages

Dieser Vertrag ist in dreifacher Ausfertigung ausgestellt. Er gilt als Urkunde gegenüber den deutschen Gerichten.
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§ 9
Gerichtsstand

Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis ist nach § 29 ZPO3# der Ort, in dem die streitige Verhandlung zu erfüllen ist.
, den
, den
(Nutzungsberechtigte/r)
(Kirchenkreis)
(LS)
(Unterschrift der/des Vertretungsberechtigten)
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Anlage 1

Az.:
(zur Ermittlung des Treuhandkapitals für die Sicherstellung der Grabpflege)
      oder
Nr.
Für die Dauergrabpflege der Grabstätte auf dem Friedhof:
Feld: , Reihe: , Nr.: , Anzahl der Grabstätten:
Im Nutzungsrecht der/des
bis zum:
Beschreibung der Grabstättenanlage oder besondere Wünsche:
Jährliche Kosten4#(Teilleistungen)
1.
Gärtnerische Pflegekosten
EURO
2.
Beetbepflanzungen
EURO
a)
Frühjahr
EURO
b)
Sommer
EURO
c)
Herbst
EURO
3.
Blumen, Kränze, Eindecken, Bepflanzen Allerheiligen / Totensonntag
a)
Bepflanzen mit
EURO
b)
Eindecken
EURO
c)
Blumen, Kränze, Gebinde, Schalen
4.
Besondere Gedenktage
EURO
5.
Sonstiges
EURO
Jahresbetrag
EURO
mal vereinbarte Laufzeit von Jahren
EURO
Sonderkosten (Teilleistungen)
6.
Arbeiten vor Übernahme der Dauerpflege
EURO
7.
Erneuerung/Instandsetzung der gärtnerischen Anlage während der Vertragszeit mal (für eine Erneuerung EURO)
8.
Neugestaltung nach weiterer Bestattung
EURO
9.
Verwaltungskosten
EURO
10.
Sonstiges
EURO
Vertragssumme
EURO
(sonstiges Zweckvermögen)
Diese Leistungs- und Kostenaufstellung ist Bestandteil des abgeschlossenen Treuhandvertrages und des abgeschlossenen Dauergrabpflegevertrages.
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Anlage 2

Az.:
oder
Nr.
zwischen
(Nutzungsberechtigte/r)
(Name, Vorname, Straße, Postleitzahl, Ort)
und
(Treuhänder)
(Name des Kirchenkreises, Straße, Postleitzahl, Ort)
Für den Fall, dass nach Ablauf der Pflegezeit (§ 2 des Treuhandvertrages vom ) noch ein Restbetrag des Kapitals und der Zinsen vorhanden sein sollte, vereinbaren die Vertragsparteien:
Ein etwa noch vorhandener Restbetrag wird für Zwecke des Friedhofes in
der/des verwendet.
(Name der Kirchengemeinde / des Friedhofsverbandes)
, den
, den
(Nutzungsberechtigte/r)
(Kirchenkreis)
(Siegel)
(Unterschrift des/der Vertretungsberechtigten)
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Anlage 3

Az.:
oder
Nr.:
zwischen
(Kirchenkreis, Straße, Postleitzahl, Ort)
als Treuhänder für
– im folgenden „Auftraggeberin/Auftraggeber“ genannt –
und
(Kirchengemeinde, Straße, Ort)
vertreten durch das Presbyterium
bzw.
(Friedhofsverband, Straße, Ort)
vertreten durch den Verbandsvorstand
– im folgenden „Auftragnehmerin/Auftragnehmer“ genannt – wird Folgendes vereinbart:
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§ 1

Die Auftragnehmerin/Der Auftragnehmer übernimmt die Dauergrabpflege für die Reihen-/Wahlgrabstätte auf dem Friedhof Feld , Reihe , Nr. , Anzahl der Grabstätten im Nutzungsrecht der/des bis zum für die Zeit vom bis bzw. nach dem Ableben des/der Nutzungsberechtigten für Jahre.
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§ 2

( 1 ) Als Grundlage der Dauergrabpflege gilt die diesem Vertrag beigefügte schriftliche Leistungs- und Kostenaufstellung vom (Anlage 1), die Bestandteil dieses Vertrages ist.
Danach betragen die Kosten für die vereinbarte Pflegezeit Euro (i. W. Euro).
( 2 ) Über die durchgeführten Pflegearbeiten ist für jede Grabstätte eine jährliche spezifizierte Rechnung zu erstellen. Die Auftraggeberin/Der Auftraggeber wird die Rechnung überprüfen und sofort begleichen.
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§ 3

( 1 ) Rechtsbeziehungen hinsichtlich der Ausführung der Grabpflege (Leistung und Lieferung) bestehen ausschließlich zwischen dem Auftraggeber/der Auftraggeberin und der Auftragnehmerin/dem Auftragnehmer.
( 2 ) Die Auftragnehmerin/Der Auftragnehmer kann sich zur Durchführung der Grabpflege Dritter bedienen.
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§ 4

Für die Beseitigung von Schäden am vorhandenen Grabmal, an den Einfassungen oder der Gesamtanlage der Grabstätte, die sich während der Dauergrabpflege ergeben sowie für das eventuelle Abräumen der Grabstätte ist eine gesonderte Rechnung zu erstellen.
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§ 5

Beiden Vertragsparteien steht das Recht zu, diesen Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Jahresende zu kündigen. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
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§ 6

Dieser Vertrag ist in dreifacher Ausfertigung ausgestellt.
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§ 7

Die Auftragnehmerin/Der Auftragnehmer hat Kenntnis von dem Treuhandvertrag des Kirchenkreises mit vom .
, den
, den
Kirchenkreis
  Kirchengemeinde/Friedhofsverband
(Siegel)
  (Siegel)
(Unterschrift der/des Vertretungsberechtigten)
  Unterschrift der/des Vertretungsberechtigten
Anlage
Leistungs- und Kostenaufstellung

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1 ↑ Stand: 1. Juli 2011
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2 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.
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3 ↑ Zivilprozessordnung
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4 ↑ Alle Beträge enthalten ggf. Umsatzsteuer