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Erprobungsgesetz für Kirchenkreisarbeit
(Kirchenkreiserprobungsgesetz − KKEG)

Vom 26. November 2025

(KABl. 2025 I Nr. 98 S. 236)

Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Westfalen hat auf Grund von Artikel 139a Kirchenordnung1# mit der für Änderungen der Kirchenordnung vorgeschriebenen Mehrheit das folgende Erprobungsgesetz beschlossen:
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§ 1
Zweck und Geltungsbereich

Dieses Erprobungsgesetz hat das Ziel, Kirchenkreisen für einen befristeten Zeitraum zu ermöglichen, auf ihrem Gebiet und in einzelnen oder allen Kirchengemeinden von der Kirchenordnung, anderen Kirchengesetzen und Verordnungen abweichende Arbeitsformen auszuprobieren und das Format dabei zum Lernen angesichts gegenwärtiger Herausforderungen zu nutzen.
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§ 2
Teilnahme an der Erprobung

( 1 ) Die Kirchenleitung und das Kollegium des Landeskirchenamtes prüfen das vom Kreissynodalvorstand beschlossene Erprobungskonzept. Bei kirchenkreisübergreifender Erprobung erfolgt die Beschlussfassung durch alle beteiligten Kreissynodalvorstände. Die Kirchenleitung beschließt über die Zulassung zur Erprobung, den Erprobungszeitraum sowie über den Rahmen und die Grenzen der Erprobung in Form einer Erprobungsverordnung.
( 2 ) Das Erprobungskonzept enthält Angaben zu:
  1. Ziel und Zweck der Erprobung,
  2. den von der Erprobung Betroffenen,
  3. den entstehenden Kosten,
  4. dem Erprobungszeitraum,
  5. den Abweichungen von der Kirchenordnung, anderen Kirchengesetzen und Verordnungen,
  6. den einzuhaltenden Grenzen,
  7. dem Plan zum strukturierten Übergang nach dem Ende dieser Erprobung.
( 3 ) Die Kreissynode sowie die von dem Erprobungskonzept betroffenen Kirchengemeinden und Verbände sind vom Kreissynodalvorstand vor dem Beschluss der Kirchenleitung anzuhören.
( 4 ) Der Kreissynodalvorstand evaluiert die Erprobung und berichtet der Landeskirche.
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§ 3
Ende der Erprobung

Die Erprobung endet regulär mit dem Fristende oder vorzeitig auf Beschluss der Kirchenleitung, der Kreissynode oder des Kreissynodalvorstandes. Mit dem Beendigungsbeschluss werden der Zeitplan und die Schritte zum strukturierten Übergang nach dem Ende dieser Erprobung festgelegt.
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§ 4
Geltungszeitraum, Schlussbestimmungen

( 1 ) Dieses Erprobungsgesetz lässt Abweichungen von der Kirchenordnung, anderen Kirchengesetzen und Verordnungen zu, soweit sie die Arbeit in den Kirchenkreisen regeln. Abweichungen dürfen insbesondere nicht die geordnete Zusammenarbeit innerhalb der Landeskirche gefährden. Die Evaluation soll spätestens im Jahr 2030 beginnen.
( 2 ) Die Erprobungsverordnung wird im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen und im Fachinformationssystem Kirchenrecht veröffentlicht.
( 3 ) Dieses Erprobungsgesetz tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Es tritt am 31. Dezember 2032 außer Kraft.

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