.
Artikel I
#Artikel II
Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse
§ 1
§ 2
§ 2a
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
§ 23
§ 24
§ 25
§ 26
§ 27
§ 1
#Ausgabe 5Bielefeld, 29. Mai 2026
Gesetze / Verordnungen / Andere Normen
Nr. 3278. Kirchengesetz
zur Änderung der Kirchenordnung
der Evangelischen Kirche von Westfalen
zur Änderung der Kirchenordnung
der Evangelischen Kirche von Westfalen
Vom 28. April 2026
####Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Westfalen hat mit der für Änderungen der Kirchenordnung vorgeschriebenen Mehrheit das folgende Kirchengesetz beschlossen:
#Artikel I
Änderung der Kirchenordnung
Die Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1999 (KABl. 1999 S. 1), zuletzt geändert durch das 77. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 26. November 2025 (KABl. 2025 I Nr. 96 S. 235), wird wie folgt geändert:
- Artikel 146 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- Buchstabe d wird durch den folgenden Buchstaben d ersetzt:„d) ein Mitglied mit der Befähigung zum Richterinnen- oder Richteramt in der Funktion einer leitenden Juristin oder eines leitenden Juristen,“
- Buchstabe e wird durch den folgenden Buchstaben e ersetzt:„e) ein weiteres Mitglied mit der Befähigung zum Richterinnen- oder Richteramt oder ein Mitglied mit vergleichbar akademisch-wissenschaftlicher, insbesondere wirtschaftswissenschaftlicher Ausbildung.“
- Artikel 155 Absatz 3 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:„Sie oder er wird durch die theologische Vizepräsidentin oder den theologischen Vizepräsidenten vertreten.“
Artikel II
Inkrafttreten
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Juni 2026 in Kraft.
Bielefeld, 28. April 2026 | |||
Evangelische Kirche von Westfalen | |||
Die Kirchenleitung | |||
(L. S.) | Göckenjan-Wessel | Dr. Krause | |
| Az.: 001.11/78 | |||
Arbeitsrechtsregelungen
Landeskirchenamt | Bielefeld, 25. März 2026 |
| Az.: 300.313 |
Die Rheinisch-Westfälisch-Lippische Arbeitsrechtliche Kommission hat auf Grund von § 2 Absatz 2 Arbeitsrechtsregelungsgesetz (ARRG) am 25. März 2026 die nachstehende Arbeitsrechtsregelung beschlossen, die hiermit gemäß § 15 Absatz 1 Satz 2 ARRG bekannt gemacht wird. Die Arbeitsrechtsregelung ist gemäß § 3 Absatz 1 ARRG verbindlich.
Nr. 33Arbeitsrechtsregelung über die Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse
der Auszubildenden in der Ausbildung nach dem Pflegefachassistenzgesetz
(AzubiO-Pflegefachassistenz)
der Auszubildenden in der Ausbildung nach dem Pflegefachassistenzgesetz
(AzubiO-Pflegefachassistenz)
Vom 25. März 2026
Artikel 1
Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse
der Auszubildenden in der Ausbildung nach dem Pflegefachassistenzgesetz
(AzubiO-Pflegefachassistenz)
Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse
der Auszubildenden in der Ausbildung nach dem Pflegefachassistenzgesetz
(AzubiO-Pflegefachassistenz)
Die Arbeitsrechtliche Kommission Rheinland-Westfalen-Lippe beschließt folgende Arbeitsrechtsregelung:
Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse
der Auszubildenden in der Ausbildung nach dem Pflegefachassistenzgesetz
(AzubiO-Pflegefachassistenz)
Vom 25. März 2026
####§ 1
Geltungsbereich
(
1
)
Diese Ordnung gilt für Auszubildende, die nach Maßgabe des Gesetzes über den Pflegefachassistenzberuf (Pflegefachassistenzgesetz – PflFAssG) vom 28. Oktober 2025 in Einrichtungen gemäß § 6 PflFAssG ausgebildet werden, deren Träger der praktischen Ausbildung unter den Geltungsbereich des Bundes-Angestellten-Tarifvertrages in kirchlicher Fassung – BAT-KF fallen.
(
2
)
Diese Ordnung gilt nicht für Auszubildende, die sich in einer nach landesrechtlichen Vorschriften geregelten Ausbildung zur Pflegeassistenz befinden. Für diese Auszubildenden gilt die Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Auszubildenden in der Ausbildung zur Pflegeassistenz (AzubiO-Pflegeassistenz).
#§ 2
Ausbildungsvertrag
(
1
)
Zwischen dem Träger der praktischen Ausbildung und der auszubildenden Person ist vor Beginn des Ausbildungsverhältnisses ein Ausbildungsvertrag in Textform zu schließen, der Angaben enthalten muss über:
- die Bezeichnung des Berufs, zu dem nach den Vorschriften des PflFAssG ausgebildet wird,
- den Beginn und die Dauer der Ausbildung,
- die der Ausbildung zugrunde liegende Ausbildungs- und Prüfungsverordnung,
- die inhaltliche und zeitliche Gliederung der praktischen Ausbildung in Form einer Darstellung (Ausbildungsplan),
- die Verpflichtung der auszubildenden Person zum Besuch der Ausbildungsveranstaltungen der Pflegeschule,
- die Dauer der regelmäßigen täglichen oder wöchentlichen praktischen Ausbildungszeit,
- die Dauer der Probezeit,
- Zahlung und Höhe der Ausbildungsvergütung einschließlich des Umfangs etwaiger Sachbezüge nach § 17 Absatz 2 PflFAssG,
- die Dauer des Erholungsurlaubes,
- die Voraussetzungen, unter denen der Ausbildungsvertrag gekündigt werden kann, einschließlich eines Hinweises auf die Möglichkeit der Vertragsverlängerung nach § 19 Absatz 2 PflFAssG,
- einen Hinweis, dass auf den Ausbildungsvertrag die Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Auszubildenden in der Ausbildung nach dem Pflegefachassistenzgesetz und die beim Träger der praktischen Ausbildung abgeschlossenen Dienstvereinbarungen anzuwenden sind, sowie einen Hinweis auf das Mitarbeitervertretungsgesetz der Landeskirche, bei der der Träger der praktischen Ausbildung seinen Sitz hat,
- die Form des Ausbildungsnachweises nach § 15 Satz 2 Nummer 3 PflFAssG,
- vereinbarte Nebenabreden.
(
2
)
Der Ausbildungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit für den Fall, dass der Träger der praktischen Ausbildung mit mindestens einer Pflegeschule einen Vertrag über die Durchführung des theoretischen und praktischen Unterrichts im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 2 PflFAssG geschlossen hat, der Zustimmung der Pflegeschule in Textform. Liegt die Zustimmung bei Vertragsschluss noch nicht vor, ist sie unverzüglich durch den Träger der praktischen Ausbildung einzuholen. Hierauf ist die auszubildende Person und sind bei minderjährigen Auszubildenden auch deren gesetzliche Vertreterinnen und Vertreter hinzuweisen.
(
3
)
Die Vertragsabfassung und den Empfangsnachweis hat der Träger der praktischen Ausbildung nach Ablauf des Jahres, in dem das Ausbildungsverhältnis beendet wurde, drei Jahre lang aufzubewahren, § 14 Absatz 3 Satz 2 PflFAssG.
(
4
)
Änderungen des Ausbildungsvertrages bedürfen der Textform.
#§ 2a
Erweitertes Führungszeugnis
Der Träger der praktischen Ausbildung, der auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist, nur solche Personen zu beschäftigen, die durch Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses gemäß § 30a Bundeszentralregistergesetz ihre Eignung nachweisen, ist berechtigt, von der auszubildenden Person bei der Einstellung und in regelmäßigen Abständen ein solches Führungszeugnis zur Einsichtnahme zu verlangen. Die dafür entstehenden Kosten trägt der Träger der praktischen Ausbildung.
Zur Beantragung des erweiterten Führungszeugnisses gemäß § 30a Bundeszentralregistergesetz ist, soweit diese Beantragung nur während der geschuldeten Arbeitszeit möglich ist, Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts zu gewähren.
#§ 3
Weitere Pflichten der auszubildenden Person und des Trägers der praktischen Ausbildung
Die weiteren Pflichten der auszubildenden Person und die Pflichten des Trägers der praktischen Ausbildung ergeben sich aus §§ 15 und 16 PflFAssG.
#§ 4
Probezeit
Das Ausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Sie beträgt vier Monate.
#§ 5
Ärztliche Untersuchung
(
1
)
Die auszubildende Person hat auf Verlangen des Trägers der praktischen Ausbildung vor ihrer Einstellung ihre körperliche Eignung (Gesundheits- und Entwicklungsstand, körperliche Beschaffenheit und Arbeitsfähigkeit) durch das Zeugnis eines vom Träger der praktischen Ausbildung bestimmten Arztes nachzuweisen. Bei einer unter das Jugendarbeitsschutzgesetz fallenden auszubildenden Person ist die Untersuchung, sofern die auszubildende Person nicht bereits eine von einem anderen Arzt ausgestellte Bescheinigung nach § 32 Absatz 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vorgelegt hat, so durchzuführen, dass sie zugleich den Anforderungen der Untersuchung nach § 32 Absatz 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes entspricht.
(
2
)
Der Träger der Ausbildung ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, die auszubildende Person zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, die nach dem Ausbildungsvertrag übernommenen Verpflichtungen zu erfüllen. Von der Befugnis darf nicht willkürlich Gebrauch gemacht werden.
(
3
)
Der Träger der praktischen Ausbildung kann die auszubildende Person auch bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses untersuchen lassen. Auf Verlangen der auszubildenden Person ist er hierzu verpflichtet.
(
4
)
Die Kosten der Untersuchung trägt der Träger der praktischen Ausbildung. Das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung ist der auszubildenden Person auf ihren Antrag bekannt zu geben.
#§ 6
Schweigepflicht
Die auszubildende Person unterliegt bezüglich der Schweigepflicht denselben Bestimmungen wie die beim Träger der praktischen Ausbildung in dem Beruf beschäftigten Mitarbeitenden, für den sie ausgebildet wird.
#§ 7
Personalakten
(
1
)
Die auszubildende Person hat das Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personalakten. Das Recht kann auch durch eine gesetzliche Vertretung oder durch hierzu schriftlich Bevollmächtigte ausgeübt werden. Die Vollmacht ist zu den Personalakten zu nehmen. Der Träger der praktischen Ausbildung kann Bevollmächtigte zurückweisen, wenn es aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen geboten ist. Das Recht der Akteneinsicht schließt das Recht ein, Abschriften bzw. Ablichtungen aus den Personalakten zu fertigen.
(
2
)
Die auszubildende Person muss über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art, die für sie ungünstig sind oder ihr nachteilig werden können, vor Aufnahme in die Personalakten gehört werden. Die Äußerung ist zu den Personalakten zu nehmen.
(
3
)
Beurteilungen sind der auszubildenden Person unverzüglich bekannt zu geben. Die Bekanntgabe ist aktenkundig zu machen.
#§ 8
Wöchentliche und tägliche Ausbildungszeit
(
1
)
Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit und die tägliche Ausbildungszeit der auszubildenden Person, die nicht unter das Jugendarbeitsschutzgesetz fällt, richten sich nach den Bestimmungen, die für die Arbeitszeit der beim Träger der praktischen Ausbildung in dem Beruf beschäftigten Mitarbeitenden gelten, für den sie ausgebildet wird.
(
2
)
Die Ausbildung kann in Teilzeit im zeitlichen Rahmen des § 5 Absatz 1 Satz 1 PflFAssG geleistet werden.
(
3
)
Im Rahmen des Ausbildungszweckes darf die auszubildende Person auch an Sonntagen und Wochenfeiertagen und in der Nacht ausgebildet werden.
(
4
)
Eine über die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist nur ausnahmsweise zulässig.
(
5
)
Soweit die auszubildende Person im Pflichteinsatz oder Einsatz, der kein Pflichteinsatz ist, Teile der praktischen Ausbildung nicht bei dem Träger der praktischen Ausbildung selbst, sondern in einer weiteren an der praktischen Ausbildung beteiligten Einrichtung absolviert, sind die dort geleisteten Stunden auf die wöchentliche Arbeitszeit anzurechnen. Die über die wöchentliche Ausbildungszeit hinausgehenden Stunden sind in dieser Einsatzstelle auszugleichen.
#§ 9
Fernbleiben von der Ausbildung
Die auszubildende Person darf von der Ausbildung nur mit vorheriger Zustimmung des Trägers der praktischen Ausbildung fernbleiben. Kann die Zustimmung den Umständen nach nicht vorher eingeholt werden, ist sie unverzüglich zu beantragen. Für die Zeit eines nicht genehmigten Fernbleibens besteht kein Anspruch auf Ausbildungsentgelt.
#§ 10
Ausbildungsentgelt
(
1
)
Die auszubildende Person erhält für die Dauer des Ausbildungsvertragsverhältnisses ein monatliches Ausbildungsentgelt in Höhe von 1.422,14 Euro.
(
2
)
Für die Berechnung und Auszahlung des Ausbildungsentgeltes und der Zeitzuschläge gilt § 20 BAT-KF entsprechend.
(
3
)
Bei einer Ausbildung in Teilzeit gilt § 18 BAT-KF entsprechend.
#§ 11
Sonstige Ausbildungsbedingungen
(
1
)
Für Belohnungen und Geschenke, für Nebentätigkeiten, für die Ausbildung an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen und Vorfesttagen, für den Bereitschaftsdienst und die Rufbereitschaft, für die Überstunden und für die Zeitzuschläge gelten die Vorschriften sinngemäß, die jeweils für die beim Träger der praktischen Ausbildung in dem künftigen Beruf der auszubildenden Person beschäftigten Mitarbeitenden maßgebend sind. Zur Ermittlung des auf eine Stunde entfallenden Anteils ist das jeweilige Ausbildungsentgelt durch das 4,348-Fache der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Ausbildungszeit (§ 8 Absatz 1) zu teilen. Der Zeitzuschlag für Nachtarbeit beträgt mindestens 1,28 Euro pro Stunde.
(
2
)
Bei Vorliegen der Voraussetzungen erhält die auszubildende Person
- die Zulagen, die für Mitarbeitende gemäß § 16 BAT-KF jeweils vereinbart sind, und die Zulagen nach der Anmerkung 1 zu Abschnitt A des Pflegepersonal-Entgeltgruppenplans zum BAT-KF zur Hälfte,
- die Wechselschicht- und Schichtzulage nach § 8 Absatz 3 Satz 1 bis 2, Absatz 3a BAT-KF zu drei Vierteln.
(
3
)
Falls im Rahmen des Ausbildungsvertrages eine Vereinbarung über die Gewährung einer Personalunterkunft getroffen wird, ist dies in einer gesondert kündbaren Nebenabrede festzulegen. Der Wert der Personalunterkunft wird nach der Ordnung über die Bewertung der Personalunterkünfte für kirchliche Mitarbeiter in der jeweils geltenden Fassung auf das Ausbildungsentgelt mit der Maßgabe angerechnet, dass der nach § 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 der genannten Ordnung maßgebende Quadratmetersatz um 15 vom Hundert zu kürzen ist. Sachbezüge können in der Höhe der Werte, die durch Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bestimmt sind, angerechnet werden; sie dürfen jedoch 75 Prozent der Bruttovergütung nicht überschreiten. Kann die auszubildende Person aus berechtigtem Grund Sachbezüge nicht abnehmen, so sind diese nach den Sachbezugswerten abzugelten. Eine Anrechnung von Sachbezügen ist nur zulässig, soweit dies im Ausbildungsvertrag vereinbart worden ist.
#§ 12
Entschädigung bei Dienstreisen, Abordnungen, Dienstgängen, Ausbildungsfahrten
(
1
)
Bei Dienstreisen erhält die auszubildende Person eine Entschädigung in entsprechender Anwendung der für die Mitarbeitenden des Trägers der praktischen Ausbildung geltenden Reisekostenbestimmungen in der jeweiligen Fassung.
(
2
)
Für den Besuch der regulären auswärtigen Berufsschule im Blockunterricht erhält die auszubildende Person die notwendigen Auslagen für Unterkunft und Verpflegungsmehraufwand. Erstattet werden die nachgewiesenen notwendigen Kosten einer Unterkunft am auswärtigen Ort, soweit nicht eine unentgeltliche Unterkunft zur Verfügung steht. Dazu wird für volle Kalendertage der Anwesenheit am auswärtigen Ausbildungsort ein Verpflegungszuschuss in Höhe der Sozialversicherungsentgeltverordnung maßgebenden Sachbezugswerte für Frühstück, Mittagessen und Abendessen gewährt. Bei unentgeltlicher Verpflegung wird der jeweilige Sachbezugswert einbehalten. Bei einer über ein Wochenende oder einen Feiertag hinaus andauernden Ausbildungsmaßnahme werden die dadurch entstandenen Mehrkosten für Unterkunft und Verpflegungsmehraufwand in gleicher Weise erstattet. Leistungen Dritter sind anzurechnen.
#§ 13
Entgeltfortzahlung
Bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit erhält die auszubildende Person bis zur Dauer von sechs Wochen Entgeltfortzahlung in Höhe des Ausbildungsentgeltes. Im Übrigen gilt § 21 BAT-KF entsprechend.
#§ 14
Fortzahlung des Ausbildungsentgeltes in besonderen Fällen
Die auszubildende Person ist für die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen der Pflegeschule und für die Teilnahme an Prüfungen freizustellen. Im Übrigen gilt § 28 BAT-KF.
#§ 15
Erholungsurlaub
Der Urlaubsanspruch für die auszubildende Person beträgt in jedem Kalenderjahr 31 Arbeitstage bei einer Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Woche; im Übrigen finden die entsprechenden Bestimmungen für die Mitarbeitenden Anwendung, die unter den BAT-KF fallen.
#§ 16
Familienheimfahrten
Für Familienheimfahrten vom Ort der Ausbildungsanstalt zum Wohnort der Eltern, der Erziehungsberechtigten oder der Ehegattin bzw. des Ehegatten und zurück werden der auszubildenden Person monatlich einmal die notwendigen Fahrtkosten bis zur Höhe der Kosten der Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (im Eisenbahnverkehr ohne Zuschläge) – für Familienheimfahrten in das Ausland höchstens die entsprechenden Kosten für die Fahrt bis zum inländischen Grenzort – erstattet, wenn der Wohnort der Eltern, der Erziehungsberechtigten oder der Ehegattin bzw. des Ehegatten so weit vom Ort der Ausbildungsanstalt entfernt ist, dass die auszubildende Person nicht täglich zu diesem Wohnort zurückkehren kann und daher außerhalb wohnen muss. Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen (z. B. Schülerfahrkarten oder Fahrkarten für Berufstätige) sind auszunutzen.
#§ 17
Freistellung vor der staatlichen Prüfung
(
1
)
Die auszubildende Person ist für die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen der Pflegeschule und für die Teilnahme an Prüfungen freizustellen.
(
2
)
Bei der Gestaltung der Ausbildung ist auf die erforderlichen Lern- und Vorbereitungszeiten Rücksicht zu nehmen. Insbesondere ist der auszubildenden Person vor der staatlichen Prüfung an fünf Ausbildungstagen, bei der Sechstagewoche an sechs Ausbildungstagen Gelegenheit zu geben, sich ohne Bindung an die planmäßige Ausbildung auf die Prüfung vorzubereiten. Der Anspruch nach Satz 2 verkürzt sich um die Zeit, für die die auszubildende Person zur Vorbereitung auf die staatliche Prüfung besonders zusammengefasst werden; die auszubildende Person erhält jedoch mindestens zwei freie Ausbildungstage.
#§ 18
Vermögenswirksame Leistungen
(
1
)
Nach Maßgabe des Vermögensbildungsgesetzes in seiner jeweiligen Fassung erhält die auszubildende Person eine vermögenswirksame Leistung in Höhe von 13,30 Euro monatlich. Der Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen entsteht frühestens für den Kalendermonat, in welchem dem Träger der praktischen Ausbildung die erforderlichen Angaben mitgeteilt werden, und für die beiden vorangegangenen Monate desselben Kalenderjahres.
(
2
)
Die Ansprüche werden erstmals am Letzten des zweiten auf die Mitteilung folgenden Kalendermonats fällig.
(
3
)
Der Anspruch entsteht nicht für einen Kalendermonat, für den der auszubildenden Person von dem Träger der praktischen Ausbildung oder von einem anderen Träger der Ausbildung, Arbeitgeber oder Dienstherrn eine vermögenswirksame Leistung aus einem früher begründeten Ausbildungs- oder sonstigen Rechtsverhältnis erbracht wird.
(
4
)
Die vermögenswirksame Leistung wird nur für Kalendermonate gewährt, für die der auszubildenden Person Ausbildungsvergütung, Entgelt im Urlaubs- oder Krankheitsfall zusteht. Für Zeiten, für die Krankengeldzuschuss zusteht, ist die vermögenswirksame Leistung Teil des Krankengeldzuschusses.
(
5
)
Die vermögenswirksamen Leistungen sind kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
#§ 19
Jahressonderzahlung
(
1
)
Die auszubildende Person, die am 1. Dezember in einem Ausbildungsverhältnis steht, hat Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. Diese beträgt 90 vom Hundert des in den Kalendermonaten August, September und Oktober durchschnittlich gezahlten monatlichen Ausbildungsentgeltes (§ 10). Bei einer auszubildenden Person, deren Ausbildungsverhältnis nach dem 31. Oktober begonnen hat, tritt an die Stelle des Bemessungszeitraumes der erste volle Kalendermonat des Ausbildungsverhältnisses.
(
2
)
Der Anspruch ermäßigt sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem die auszubildende Person keinen Anspruch auf Ausbildungsentgelt (§ 10 Absatz 1), Fortzahlung des Entgelts während des Erholungsurlaubes (§ 15) oder im Krankheitsfall (§ 13) hat. Die Verminderung unterbleibt für Kalendermonate, für die die auszubildende Person wegen Beschäftigungsverboten nach dem Mutterschutzgesetz keine Ausbildungsvergütung erhalten hat. Die Verminderung unterbleibt ferner für Kalendermonate der Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind geboren ist, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Entgeltanspruch bestanden hat.
(
3
)
Von der Jahressonderzahlung wird ein Betrag in Höhe von bis zu 780 Euro aus Anlass des Weihnachtsfestes als Weihnachtssonderzahlung gewährt. Die Jahressonderzahlung wird mit der für November zustehenden Ausbildungsvergütung ausgezahlt. Ein Teilbetrag der Jahressonderzahlung kann zu einem früheren Zeitpunkt ausgezahlt werden.
(
4
)
Die auszubildende Person, die im unmittelbaren Anschluss an die Ausbildung von dem Träger der praktischen Ausbildung in ein Arbeitsverhältnis übernommen wird und Anspruch auf eine Jahressonderzahlung nach § 19 BAT-KF hat, erhält einmalig zusammen mit der anteiligen Jahressonderzahlung aus dem Arbeitsverhältnis die anteilige Jahressonderzahlung aus dem Ausbildungsverhältnis. Erfolgt die Übernahme im Laufe eines Kalendermonats, wird für diesen Monat nur die anteilige Jahressonderzahlung aus dem Arbeitsverhältnis gezahlt.
#§ 20
Zusatzversorgung
Für die betriebliche Altersversorgung (Zusatzversorgung) sowie für die zusätzliche kapitalgedeckte Altersversorgung (freiwillige Versicherung) und die Entgeltumwandlung gelten die entsprechenden Bestimmungen für die Mitarbeitenden, die unter den Geltungsbereich des BAT-KF fallen, sinngemäß.
#§ 21
Schutzkleidung, Ausbildungsmittel
(
1
)
Für die Gewährung von Schutzkleidung gelten die für die in dem Beruf beim Träger der praktischen Ausbildung tätigen Mitarbeitenden jeweils maßgebenden Bestimmungen, in dem die auszubildende Person ausgebildet wird.
(
2
)
Der Träger der praktischen Ausbildung hat der auszubildenden Person kostenlos die Ausbildungsmittel einschließlich der Fachbücher, Instrumente und Apparate zur Verfügung zu stellen, die zur praktischen Ausbildung und zum Ablegen der staatlichen Abschlussprüfung erforderlich sind.
#§ 22
Übernahme der auszubildenden Person
(
1
)
Auszubildende Personen, die ihre Ausbildung mindestens mit der Gesamtnote „Befriedigend“ abgeschlossen haben, werden bei dienstlichem bzw. betrieblichem Bedarf im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen, sofern nicht im Einzelfall personenbedingte, verhaltensbedingte, betriebsbedingte oder gesetzliche Gründe entgegenstehen.
(
2
)
Auszubildende Personen, die ihre Ausbildung nicht mit mindestens der Gesamtnote „Befriedigend“ abgeschlossen haben, werden nach erfolgreich bestandener Abschlussprüfung bei dienstlichem bzw. betrieblichem Bedarf im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis für die Dauer von zwölf Monaten in ein Arbeitsverhältnis übernommen, sofern nicht im Einzelfall personenbedingte, verhaltensbedingte, betriebsbedingte oder gesetzliche Gründe entgegenstehen. Im Anschluss daran werden diese Beschäftigten bei entsprechender Bewährung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen.
(
3
)
Der dienstliche bzw. betriebliche Bedarf nach Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 muss zum Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung vorliegen und setzt zudem eine freie und besetzbare Stelle bzw. einen freien und zu besetzenden Arbeitsplatz bei der Ausbildungsdienststelle bzw. dem Ausbildungsbetrieb voraus, die/der eine ausbildungsadäquate Beschäftigung auf Dauer ermöglicht. Bei einer Auswahlentscheidung sind die Ergebnisse der Abschlussprüfung und die persönliche Eignung zu berücksichtigen. Bestehende Mitbestimmungsrechte bleiben unberührt.
Protokollerklärung zu § 22:
Besteht kein dienstlicher bzw. betrieblicher Bedarf für eine unbefristete Beschäftigung, ist eine befristete Beschäftigung außerhalb von § 22 möglich.
#§ 23
Beendigung des Ausbildungsverhältnisses
(
1
)
Das Ausbildungsverhältnis endet unabhängig vom Zeitpunkt der staatlichen Abschlussprüfung mit Ablauf der Ausbildungszeit.
(
2
)
Besteht die auszubildende Person die staatliche Prüfung nicht oder kann sie ohne eigenes Verschulden die staatliche Prüfung nicht vor Ablauf der Ausbildung ablegen, so verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf Verlangen der auszubildenden Person gegenüber dem Träger der praktischen Ausbildung bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um sechs Monate; das Verlangen ist in Textform an den Träger der praktischen Ausbildung zu richten. Kann die auszubildende Person auch in dem verlängerten Ausbildungszeitraum die Wiederholungsprüfung ohne eigenes Verschulden nicht ablegen, kann eine weitere Verlängerung um höchstens sechs Monate zwischen dem Träger der praktischen Ausbildung und der auszubildenden Person vereinbart werden.
#§ 24
Kündigung des Ausbildungsverhältnisses
(
1
)
Während der Probezeit (§ 4) kann das Ausbildungsverhältnis von jedem Vertragspartner jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
(
2
)
Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis nur gekündigt werden
- von jedem Vertragspartner ohne Einhalten einer Kündigungsfrist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes,
- von der auszubildenden Person mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen.
(
3
)
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Bei einer Kündigung durch den Träger der praktischen Ausbildung ist das Benehmen mit der Pflegeschule herzustellen und dies im Kündigungsschreiben anzugeben. In den Fällen des Absatzes 2 Buchstabe a sind die Kündigungsgründe anzugeben.
(
4
)
Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen der kündigungsberechtigten Person länger als 14 Tage bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt.
#§ 25
Abschlussprämie
Bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses auf Grund erfolgreich abgeschlossener Abschlussprüfung bzw. staatlicher Prüfung erhält die auszubildende Person eine Abschlussprämie als Einmalzahlung in Höhe von 400 Euro. Die Abschlussprämie ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. Sie ist nach Bestehen der Abschlussprüfung bzw. der staatlichen Prüfung fällig. Die Abschlussprämie wird nicht gezahlt, wenn die Ausbildung nach erfolgloser Prüfung auf Grund einer Wiederholungsprüfung abgeschlossen wird. Im Einzelfall kann der Träger der praktischen Ausbildung dennoch eine Abschlussprämie zahlen.
#§ 26
Ausschlussfrist
Ansprüche aus dem Ausbildungsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von der auszubildenden Person oder vom Träger der praktischen Ausbildung in Textform geltend gemacht werden. Die Frist nach Satz 1 gilt nicht für unabdingbare Ansprüche, insbesondere solche auf Mindestentgelte gleich welcher Rechtsgrundlage. Unberührt bleiben auch Ansprüche, die auf vorsätzlichen Handlungen beruhen, oder Ansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs aus, um die Ausschlussfrist auch für später fällig werdende Leistungen unwirksam zu machen.
#§ 27
Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.
Artikel 2
Inkrafttreten
Inkrafttreten
Die Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.
Dortmund, 25. März 2026 | |||
Rheinisch-Westfälisch-Lippische Arbeitsrechtliche Kommission | |||
Der Vorsitzende | |||
Kunze | |||
Landeskirchenamt | Bielefeld, 23. April 2026 |
| Az.: 300.313 |
Die Rheinisch-Westfälisch-Lippische Arbeitsrechtliche Kommission hat auf Grund von § 2 Absatz 2 Arbeitsrechtsregelungsgesetz (ARRG) am 22. April 2026 die nachstehenden Arbeitsrechtsregelungen beschlossen, die hiermit gemäß § 15 Absatz 1 Satz 2 ARRG bekannt gemacht werden. Die Arbeitsrechtsregelungen sind gemäß § 3 Absatz 1 ARRG verbindlich.
Nr. 34Arbeitsrechtsregelung zur Änderung des BAT-KF – Anlage 6
Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte – Kirchliche Fassung (TV-Ärzte KF)
Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte – Kirchliche Fassung (TV-Ärzte KF)
Vom 22. April 2026
####§ 1
Änderungen des TV-Ärzte-KF zum 1. Februar 2026
Der Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte – Kirchliche Fassung (TV-Ärzte-KF) – Anlage 6 zum BAT-KF, zuletzt geändert durch die Arbeitsrechtsregelung vom 25. Juni 2025, wird wie folgt geändert:
- In § 18 Satz 2 wird die Angabe „27,86" durch die Angabe „28,70" ersetzt.
- Anlage A wird durch folgende Anlage A ersetzt:„Anlage AEntgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte
im Geltungsbereich des TV-Ärzte-KF
Monatsbeträge in Euro bei 40 Wochenstunden
– gültig ab 1. Februar 2026 –Entgelt-gruppeStufe 1Stufe 2Stufe 3Stufe 4Stufe 5Stufe 6Ä 15.8856.2056.4306.8207.2907.475im
1. Jahrim
2. Jahrim
3. Jahrim
4. Jahrim
5. Jahrab dem
6. JahrÄ 27.6808.2958.8609.1759.4909.690ab dem
1. Jahrab dem
4. Jahrab dem
7. Jahrab dem
9. Jahrab dem
11. Jahrab dem
13. JahrÄ 39.57510.13510.92511.125––ab dem
1. Jahrab dem
4. Jahrab dem
7. Jahrab dem
10. JahrÄ 411.26512.06512.68512.885––ab dem
1. Jahrab dem
4. Jahrab dem
7. Jahrab dem
10. Jahr
Die Entgelttabelle Anlage A zum TV-Ärzte-KF gilt mindestens bis zum 31. Juli 2027.“
§ 2
Änderungen des TV-Ärzte-KF zum 22. April 2026
Der Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte – Kirchliche Fassung (TV-Ärzte-KF) – Anlage 6 zum BAT-KF, zuletzt geändert durch § 1 dieser Arbeitsrechtsregelung, wird wie folgt geändert:
- § 7 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „in den Fällen der Buchstaben a bis e“ durch die Angabe „in den Fällen der Buchstaben a bis f“ ersetzt.
- Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:„(2) Überstunden sind grundsätzlich durch entsprechende Freizeit auszugleichen; für die Zeit des Freizeitausgleichs werden das Tabellenentgelt sowie die sonstigen, in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile weitergezahlt. Ärzte erhalten für Überstunden (§ 6 Absatz 9), die nicht bis zum Ende des Kalendermonats nach deren Entstehen mit Freizeit ausgeglichen worden sind, je Stunde 100 vom Hundert des auf die Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe (individuelles Stundenentgelt) oder ggf. des erhöhten individuellen Stundenentgelts nach § 7 Absatz 6. Der Anspruch auf den Zeitzuschlag für Überstunden nach Absatz 1 besteht unabhängig von einem Freizeitausgleich.“.
- In § 8 wird Absatz 6 durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:„(6) Die Nebenabreden nach Absatz 3 Satz 9 und Absatz 5 Satz 1 sind abweichend von § 2 Absatz 3 mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum Ende eines Kalenderhalbjahres kündbar.“.
- In § 26 Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „(§ 6 Absatz 7)“durch die Angabe „(§ 6 Absatz 8)“ ersetzt.
§ 3
Änderungen des TV-Ärzte-KF zum 1. Januar 2027
Der Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte – Kirchliche Fassung (TV-Ärzte-KF) – Anlage 6 zum BAT-KF, zuletzt geändert durch § 2 dieser Arbeitsrechtsregelung, wird wie folgt geändert:
- § 6 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 7 wird in Satz 1 die Angabe „20:00“ durch die Angabe „20“ und in den Sätzen 4 und 5 jeweils die Angabe „20:00“ durch die Angabe „20“ ersetzt.
- In Absatz 8 wird die Angabe „21“ durch die Angabe „20“ ersetzt.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b wird die Angabe „22,5 v.H.,“ durch die Angabe „25 v.H.,“ ersetzt.
- Absätze 4 und 5 werden durch die folgenden Absätze 4 und 5 ersetzt:„(4) Ärztinnen und Ärzte, die Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 315 Euro monatlich.(5) Ärztinnen und Ärzte, die Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von 315 Euro monatlich.“
- In Absatz 6 wird die Angabe „19.00“ durch die Angabe „19“ und die Angabe „6.00“ durch die Angabe „6“ sowie die Angabe „13.00“ durch die Angabe „13“ und die Angabe „6.00“ durch die Angabe „6“ ersetzt.
- In § 9 werden Absatz 3 und die Protokollerklärung zu § 9 Absatz 3 durch den folgenden Absatz 3 und die folgende Protokollerklärung zu § 9 Absatz 3 ersetzt:„(3) Die Lage der Dienste (Vollarbeit, Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft I und II) wird in einem Dienstplan geregelt, der spätestens einen Monat vor Beginn des jeweiligen Planungszeitraumes aufgestellt wird.Wird die vorstehende Frist nicht eingehalten, so erhöht sich die Bewertung der Vollarbeit um zehn vom Hundert, die Bewertung des Bereitschaftsdienstes gemäß § 8 Absatz 3 Satz 2 und der Rufbereitschaft II gemäß § 8 Absatz 2 für jeden Dienst des zu planenden Folgemonats um zehn Prozentpunkte oder wird zusätzlich zum Rufbereitschaftsentgelt I ein Zuschlag von zehn vom Hundert des Entgelts gemäß § 8 Absatz 1 auf jeden Dienst des zu planenden Folgemonats gezahlt.Ergeben sich nach der Aufstellung des Dienstplanes Gründe für eine Änderung des Dienstplanes, die in der Person eines Arztes begründet sind, oder die auf nicht vorhersehbaren Umständen beruhen, kann der Dienstplan nach dessen Aufstellung geändert werden; die in Satz 2 geregelten Folgen finden in diesen Fällen keine Anwendung.Die Mitbestimmung nach der Aufstellung des Dienstplanes bleibt unberührt.Liegen bei einer notwendigen Dienstplanänderung nach Satz 3 zwischen der Dienstplanänderung und dem Antritt des Dienstes weniger als vier Tage, erhöht sich die Bewertung der Vollarbeit um zehn vom Hundert, die Bewertung des Bereitschaftsdienstes gemäß § 8 Absatz 3 Satz 2 und der Rufbereitschaft II gemäß § 8 Absatz 2 um zehn Prozentpunkte oder wird zusätzlich zum Entgelt der Rufbereitschaft I ein Zuschlag von zehn vom Hundert des Entgelts gemäß § 8 Absatz 1 gezahlt.Protokollerklärung zu § 9 Absatz 3:Entgegenstehende Dienstvereinbarungen, die zu keiner niedrigeren Vergütung führen, bleiben unberührt.“
- In § 25 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „30“ durch die Angabe „31“ ersetzt.
- § 26 wird wie folgt geändert:
- Absätze 2 und 3 werden durch folgende Absätze 2 und 3 ersetzt:„(2) Ärztinnen und Ärzte, die Wechselschichtarbeit nach § 6 Absatz 1 oder Schichtarbeit nach § 6 Absatz 2 leisten und denen die Zulage nach § 7 Absatz 4 oder Absatz 5 zusteht, erhalten
- bei Wechselschichtarbeit für je zwei Monate und
- bei Schichtarbeit für je vier Monate
einen Arbeitstag Zusatzurlaub.(3) (weggefallen)“ - In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „35“ durch die Angabe „36“ und Satz 4 die Angabe „36“ durch die Angabe „37“ ersetzt.
- In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „21:00“ durch die Angabe „20“ und die Angabe „6:00“ durch die Angabe „6“ ersetzt.
§ 4
Inkrafttreten
(1) Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Februar 2026 in Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 treten in Kraft:
- § 2 am 22. April 2026,
- § 3 am 1. Januar 2027.
Dortmund, 22. April 2026 | |||
Rheinisch-Westfälisch-Lippische Arbeitsrechtliche Kommission | |||
Der stellvertretende Vorsitzende | |||
Kremp-Mohr | |||
Nr. 35Arbeitsrechtsregelung zur Änderung des BAT-KF – Jahressonderzahlung
Vom 22. April 2026
####§ 1
Änderung des BAT-KF
Der Bundes-Angestellten-Tarifvertrag in kirchlicher Fassung (BAT-KF), zuletzt geändert durch die Arbeitsrechtsregelung vom 25. März 2026, wird wie folgt geändert:
In § 19 Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „780“ durch die Angabe „800“ ersetzt.
#§ 2
Änderung der Anlage 1 der AzubiO
Die Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der kirchlichen Auszubildenden (AzubiO), zuletzt geändert durch die Arbeitsrechtsregelung vom 12. November 2025, wird wie folgt geändert:
Die Entgeltordnung für die kirchlichen Auszubildenden (AzubiEntO) – Anlage 1 wird wie folgt geändert:
In § 5 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „780“ durch die Angabe „800“ ersetzt.
#§ 3
Änderung der PraktO
Die Ordnung über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten (PraktO), zuletzt geändert durch die Arbeitsrechtsregelung vom 25. Juni 2025, wird wie folgt geändert:
In § 7 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „780“ durch die Angabe „800“ ersetzt.
#§ 4
Änderung der Anlage 1 der KrSchO
Die Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Schülerinnen und Schüler in der Ausbildung nach dem Krankenpflegegesetz, nach dem Hebammengesetz und in der Krankenpflegehilfe (KrSchO), zuletzt geändert durch die Arbeitsrechtsregelung vom 12. November 2025, wird wie folgt geändert:
Die Entgeltordnung für die Schülerinnen und Schüler in der Ausbildung nach dem Krankenpflegesetz, nach dem Hebammengesetz und in der Krankenpflegehilfe (KrSchEntO) – Anlage 1 wird wie folgt geändert:
In § 3 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „780“ durch die Angabe „800“ ersetzt.
#§ 5
Änderung der Anlage 1 der AzubiO-Pflege
Die Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Auszubildenden in der Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz (AzubiO-Pflege), zuletzt geändert durch die Arbeitsrechtsregelung vom 12. November 2025, wird wie folgt geändert:
Die Entgeltordnung der Auszubildenden in der Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz (AzubiO-Pflege) – Anlage 1 wird wie folgt geändert:
In § 3 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „780“ durch die Angabe „800“ ersetzt.
#§ 6
Änderung der Anlage 1 der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse
der Auszubildenden in der Ausbildung zur Pflegeassistenz
Die Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Auszubildenden in der Ausbildung zur Pflegeassistenz, zuletzt geändert durch die Arbeitsrechtsregelung vom 12. November 2025, wird wie folgt geändert:
Die Entgeltordnung – Anlage 1 wird wie folgt geändert:
In § 3 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „780“ durch die Angabe „800“ ersetzt.
#§ 7
Änderung der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse
für Studierende in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen
Die Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse für Studierende in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen vom 25. Juni 2025 wird wie folgt geändert:
In § 14 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „780“ durch die Angabe „800“ ersetzt.
#§ 8
Änderung der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse
für Studierende in praxisintegrierten dualen Studiengängen
Die Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse für Studierende in praxisintegrierten dualen Studiengängen vom 25. Juni 2025 wird wie folgt geändert:
In § 16 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „780“ durch die Angabe „800“ ersetzt.
#§ 9
Änderung der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse
für Studierende im dualen Pflegestudium
Die Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse für Studierende im dualen Pflegestudium vom 25. Juni 2025 wird wie folgt geändert:
In § 16 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „780“ durch die Angabe „800“ ersetzt.
#§ 10
Änderung der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse
für Studierende im dualen Hebammenstudium
Die Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse für Studierende im dualen Hebammenstudium vom 25. Juni 2025 wird wie folgt geändert:
In § 16 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „780“ durch die Angabe „800“ ersetzt.
#§ 11
Inkrafttreten
Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Juli 2026 in Kraft.
Dortmund, 22. April 2026 | |||
Rheinisch-Westfälisch-Lippische Arbeitsrechtliche Kommission | |||
Der stellvertretende Vorsitzende | |||
Kremp-Mohr | |||
Nr. 36Arbeitsrechtsregelung zur Änderung der Arbeitsrechtsregelung
über die Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse
der Auszubildenden in der Ausbildung nach dem Pflegefachassistenzgesetz
(AzubiO-Pflegefachassistenz)
über die Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse
der Auszubildenden in der Ausbildung nach dem Pflegefachassistenzgesetz
(AzubiO-Pflegefachassistenz)
Vom 22. April 2026
####§ 1
Änderung der AzubiO-Pflegefachassistenz
Die am 25. März 2026 beschlossene Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Auszubildenden in der Ausbildung nach dem Pflegefachassistenzgesetz (AzubiO-Pflegefachassistenz) wird wie folgt geändert:
In § 17 Absatz 2 wird Satz 3 durch den folgenden Satz 3 ersetzt:
„Der Anspruch nach Satz 2 verkürzt sich um die Zeit, für die die auszubildenden Personen zur Vorbereitung auf die staatliche Prüfung besonders zusammengefasst werden; die auszubildende Person erhält jedoch mindestens zwei freie Ausbildungstage.“
#§ 2
Inkrafttreten
Die Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.
Dortmund, 22. April 2026 | |||
Rheinisch-Westfälisch-Lippische Arbeitsrechtliche Kommission | |||
Der stellvertretende Vorsitzende | |||
Kremp-Mohr | |||
Satzungen / Verträge
Nr. 37Satzung zur Aufhebung der Satzung
für die Kindergartengemeinschaft des Evangelischen Kirchenkreises Hagen
für die Kindergartengemeinschaft des Evangelischen Kirchenkreises Hagen
Vom 9. Mai 2026
####Die Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Hagen hat die folgende Satzung beschlossen:
#§ 1
Aufhebung der Satzung
Die Satzung für die Kindergartengemeinschaft des Evangelischen Kirchenkreises Hagen vom 28. November 2014 (KABl. 2015 S. 16) wird aufgehoben.
#§ 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen mit Ablauf des 31. Juli 2026 in Kraft.
Hagen, 9. Mai 2026 | |||
Evangelischer Kirchenkreis Hagen | |||
Der Kreissynodalvorstand | |||
(L. S.) | Waskönig | Malz | |
Genehmigung
Die Satzung zur Aufhebung der Satzung
für die Kindergartengemeinschaft des Evangelischen Kirchenkreises Hagen
vom 9. Mai 2026 wird
für die Kindergartengemeinschaft des Evangelischen Kirchenkreises Hagen
vom 9. Mai 2026 wird
kirchenaufsichtlich genehmigt.
Bielefeld, 11. Mai 2026 | |||
Evangelische Kirche von Westfalen | |||
Das Landeskirchenamt | |||
In Vertretung | |||
(L. S.) | Dr. Conring | ||
| Az.: 271-3300 | |||
Nr. 38Vereinbarung
über die kirchliche Polizeiseelsorge
im Land Nordrhein-Westfalen
über die kirchliche Polizeiseelsorge
im Land Nordrhein-Westfalen
Vom 20. November 2023
zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch den Minister des Innern,
vertreten durch den Minister des Innern,
(im Folgenden: Land)
und
der Evangelischen Kirche im Rheinland,
der Evangelischen Kirche von Westfalen
und der Lippischen Landeskirche,
alle vertreten durch das Amt des Beauftragten der Evangelischen Kirchen
bei Landtag und Landesregierung von Nordrhein-Westfalen,
der Evangelischen Kirche von Westfalen
und der Lippischen Landeskirche,
alle vertreten durch das Amt des Beauftragten der Evangelischen Kirchen
bei Landtag und Landesregierung von Nordrhein-Westfalen,
den (Erz-)Diözesen Köln, Paderborn, Münster, Aachen und Essen,
alle vertreten durch den Direktor des Katholischen Büros Nordrhein-Westfalen
alle vertreten durch den Direktor des Katholischen Büros Nordrhein-Westfalen
(im Folgenden: Kirchen)
####Präambel
Die nordrhein-westfälische Landesregierung und die Kirchen in Nordrhein-Westfalen unterstreichen die Bedeutung der Polizeiseelsorge als ein gemeinsames Anliegen von Staat und Kirche.
Die Polizeiseelsorge wird in Nordrhein-Westfalen in ökumenischer Kooperation wahrgenommen.
Zur Stärkung der bewährten, seit dem Jahr 1962 im Rahmen einer Vereinbarung festgelegten, Zusammenarbeit und um die inhaltliche Weiterentwicklung der Polizeiseelsorge abzubilden, treffen das Land und die Kirchen auf Basis der entsprechenden verfassungsrechtlichen und vertragsstaatskirchenrechtlichen Regelungen folgende Vereinbarung:
#Artikel 1
Gewährleistung der Polizeiseelsorge
Das Land gewährleistet den Kirchen die Ausübung ihrer Seelsorge bei der Polizei (Polizeiseelsorge).
#Artikel 2
Aufgaben der Polizeiseelsorge
(
1
)
Die Polizeiseelsorge ist als Teil der kirchlichen Arbeit ein Angebot an alle Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, alle weiteren Polizeibeschäftigten und ihre Angehörigen.
(
2
)
Aufgaben der Polizeiseelsorge sind neben der persönlichen seelsorglichen Begleitung auch spirituelle und gottesdienstliche Angebote. Darüber hinaus sind Aufgaben der Polizeiseelsorge die Erteilung von berufsethischem Unterricht in der polizeilichen Aus- und Fortbildung, die Durchführung von Seminaren und weitere Angebote, insbesondere die Mitarbeit in psychosozialen Unterstützungsangeboten und Krisenintervention.
(
3
)
Für die Teilnahme an Seminaren und Tagungen der Polizeiseelsorge kann eine dienstliche Entsendung vorgesehen oder Sonderurlaub im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben gewährt werden.
#Artikel 3
Polizeiseelsorgerinnen und Polizeiseelsorger
(
1
)
Die Kirchen berufen geeignete Personen mit einer von den Kirchen festgelegten Qualifikation für den Dienst in der Polizeiseelsorge im Haupt- und Nebenamt. Diese üben ihr Amt im Auftrag und unter Aufsicht der Landeskirchen oder (Erz-)Diözesen aus.
(
2
)
Die berufenen Polizeiseelsorgerinnen und Polizeiseelsorger im Haupt- und Nebenamt sind dem für Inneres zuständigen Ministerium zum 1. Januar eines jeden Jahres bekannt zu geben.
(
3
)
Die Polizeiseelsorgerinnen und Polizeiseelsorger verwalten ein kirchliches Amt. In Ausübung von Lehre und Seelsorge sind sie nicht an staatliche Weisungen gebunden. Sie unterliegen der seelsorglichen Schweigepflicht. Im Übrigen arbeiten sie mit den Polizeibehörden zusammen.
#Artikel 4
Unterstützung der Polizeiseelsorge
(
1
)
Die Tätigkeit der Polizeiseelsorge wird vom Land nach Maßgabe dieser Vereinbarung durch Bereitstellung der erforderlichen Hilfsmittel ermöglicht und auch sonst in jeder Weise unterstützt. Insbesondere werden der Polizeiseelsorge die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Räume zur Verfügung gestellt.
(
2
)
Das Land stellt den Kirchen für die Wahrnehmung der Polizeiseelsorge einen jährlichen Pauschalbetrag nach Maßgabe des Haushaltsplans für die Sachausgaben zur Verfügung.
(
3
)
Darüber hinaus stellt das Land der evangelischen und der katholischen Kirche für die Finanzierung von Personalkosten für jeweils zwei Vollzeitstellen von Polizeiseelsorgerinnen und Polizeiseelsorgern einen jährlichen Pauschalbetrag in Höhe von jeweils 250.000,00 Euro zur Verfügung.
(
4
)
Das Land zahlt die Pauschalbeträge jährlich zum 1. März und 1. September anteilmäßig aus.
(
5
)
Das Land und die Kirchen vereinbaren, nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung die Auskömmlichkeit des Pauschalbetrages für die Personalkosten nach Absatz 3 zu überprüfen.
(
6
)
Beide Kirchen sichern zu, zusätzlich zu den vom Land refinanzierten Stellen mindestens genauso viele Stellen von Polizeiseelsorgerinnen bzw. Polizeiseelsorgern vorzuhalten.
#Artikel 5
Salvatorische Klausel
Die Vertragsschließenden werden eine etwa in Zukunft auftretende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung einer Bestimmung dieser Vereinbarung auf freundschaftliche Weise beseitigen. Bei einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse werden sich die Vertragsschließenden um eine angemessene Anpassung bemühen.
#Artikel 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Vereinbarung wird vorbehaltlich der Zustimmung des Landtags Nordrhein-Westfalen durch ein Landesgesetz geschlossen. Sie wird mit dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes wirksam. Gleichzeitig treten die Vereinbarung über die Wahrnehmung der evangelischen Polizeiseelsorge im Lande Nordrhein-Westfalen vom 19. Juli 1962 (MBl. NRW. 1962 S. 1353) und die Vereinbarung über die Wahrnehmung der katholischen Polizeiseelsorge im Lande Nordrhein-Westfalen vom 4. Juli 1962 (MBl. NRW. 1962 S. 1352) außer Kraft.
Düsseldorf, 20. November 2023 | |||
Für das Land Nordrhein-Westfalen: | |||
Minister des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen | |||
Reul | |||
Für die Kirchenleitungen der drei Evangelischen Landeskirchen: | |||
Kommissarische Leitung des Amtes des Beauftragten der Evangelischen Kirchen bei Landtag und Landesregierung von Nordrhein-Westfalen | |||
Dr. Weber | |||
Für die fünf katholischen (Erz-)Bistümer: | |||
Direktor des Katholischen Büros Nordrhein-Westfalen | |||
Dr. Hamers | |||
Berichtigungen
Nr. 39Finanzsatzung
des Evangelischen Kirchenkreises Recklinghausen
des Evangelischen Kirchenkreises Recklinghausen
Landeskirchenamt | Bielefeld, 8. Mai 2026 |
| Az.: 981.11-4600 |
Die Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Recklinghausen vom 22. Juni 2022 (KABl. 2022 I Nr. 66 S. 164) wird wie folgt berichtigt:
§ 2 Absatz 1 wird wie folgt berichtigt:
- Die Angabe „(§ 2 Absatz 2)“ wird durch die Angabe „(§ 3 Absatz 3 Buchstabe a und b)“ ersetzt.
- Die Angabe „(§ 3 Absatz 2)“ wird durch die Angabe „(§ 5 Absatz 2)“ ersetzt.
Herausgeber: | Evangelische Kirche von Westfalen, Das Landeskirchenamt, Altstädter Kirchplatz 5, 33602 Bielefeld Postadresse: Postfach 10 10 51, 33510 Bielefeld Telefon: 0521 594-0, Fax: 0521 594-129, E-Mail: Amtsblatt@ekvw.de Bankverbindung: KD-Bank eG Dortmund, IBAN: DE05 3506 0190 2000 0430 12, BIC: GENODED1DKD |
Redaktion: | Kerstin Barthel, Telefon: 0521 594-319, E-Mail: Kerstin.Barthel@ekvw.de |
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Der Jahresabonnementpreis beträgt 40 € (inklusive Versandkosten), der Einzelpreis beträgt 4 € (inklusive Versandkosten). | |
Alle Ausgaben des Kirchlichen Amtsblattes ab 1953 sind online über das Fachinformationssystem Kirchenrecht www.kirchenrecht-westfalen.de aufrufbar. | |
Das Jahresabonnement kann schriftlich beim Landeskirchenamt bis zum 15. November eines Jahres mit Wirkung zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden. | |
Erscheinungsweise: i. d. R. monatlich | |