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Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Herne1#

Vom 30. Juni 2018

(KABl. 2018 S. 220)

Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Herne nach den Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes der Evangelischen Kirche von Westfalen
17. Juni 2023
Titel
neu gefasst
§ 4 Sätze 1 u. 2
neu gefasst
§ 4 Abs. 2
eingefügt
§ 10
gestrichen
§ 11
neu nummeriert
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Präambel

Die Kirchengemeinden jedes Kirchenkreises sind nach § 4 Finanzausgleichsgesetz2# zu gemeinsamer Finanzplanung und Finanzwirtschaft verpflichtet. Die dem Kirchenkreis zugewiesenen Kirchensteuern sind nach Maßstäben zu verteilen, die vom örtlichen Kirchensteueraufkommen unabhängig sind. Die Durchführung des innersynodalen Finanzausgleichs wird auf der Grundlage von § 5 Finanzausgleichsgesetz3# wie folgt geregelt:
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§ 1
Kirchensteuerverteilung

Die dem Kirchenkreis nach § 2 Absatz 2 Buchstabe d Finanzausgleichsgesetz4# zugewiesenen Kirchensteuern werden in der Finanzausgleichskasse zusammengefasst und im allgemeinen Haushalt des Kirchenkreises ausgewiesen. Sie werden aus der Verbundenheit der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises untereinander und aus der Verantwortung füreinander durch Beschluss der Kreissynode nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verteilt. Die Kirchengemeinden des Kirchenkreises führen eine gemeinsame Finanzplanung durch.
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§ 2
Finanzbedarf der Kirchengemeinden

( 1 ) Die Kirchengemeinden erhalten eine pauschalierte Zuweisung aus der Finanzausgleichskasse.
( 2 ) Die pauschalierte Zuweisung erfolgt auf der Grundlage der Gemeindegliederzahl. Die Gemeindegliederzahl ist jährlich aus der zentralen Gemeindegliederkartei beim Kirchenkreis zu ermitteln (Stichtag 31. Dezember des Vorjahres).
( 3 ) Weitere Zuweisungen werden in der Finanzausgleichskasse des Kirchenkreises ausgewiesen. Über die Gewährung von weiteren Zuweisungen über Absatz 2 hinaus entscheidet die Kreissynode mit der Verabschiedung des ordentlichen Haushaltplanes. Näheres kann in den Haushaltsrichtlinien geregelt werden (vgl. § 6 Absatz 1 Buchstabe a). Durch Beschluss des Kreissynodalvorstandes kann unter Beachtung von § 5 Finanzausgleichsgesetz5# für weitere Aufgabenbereiche ein besonderer Bedarf anerkannt werden.
( 4 ) Die Kirchengemeinden legen ihre Haushaltspläne zur Prüfung dem Kreissynodalvorstand zu dem von ihm festgesetzten Termin vor. Der Kreissynodalvorstand kann einzelne Haushaltsansätze beanstanden. Sofern der Haushaltsplan nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Vorlage beanstandet wird, gilt er als anerkannt.
( 5 ) Die Kirchengemeinden dürfen ohne Zustimmung des Kreissynodalvorstandes keine Verpflichtungen eingehen, die nicht von ihrem Haushaltsplan gedeckt werden. Dies gilt insbesondere für die Aufnahme von Darlehen.
( 6 ) Die Kirchengemeinden haben dem Kreissynodalvorstand möglichst frühzeitig alle Vorhaben anzuzeigen, die einen außerplanmäßigen Finanzbedarf zur Folge haben. Dies gilt insbesondere für die Planung von Bauvorhaben und größeren Instandsetzungen. Die Errichtung und Bewertung von Personalstellen bedarf der vorherigen Zustimmung durch den Kreissynodalvorstand.
( 7 ) Bei der Feststellung der Pauschale nach Absatz 1 werden Erträge aus dem Grundvermögen des Kirchenvermögens bis zu 50 Prozent zuweisungsmindernd angerechnet. Näheres wird in den Haushaltsrichtlinien geregelt (vgl. § 6 Absatz 1 Buchstabe a). Erträge aus zweckgebundenen Rücklagen sowie aus Kollekten, Opfern, Sammlungen und Spenden verbleiben den Kirchengemeinden in voller Höhe.
( 8 ) Aus ihren Einnahmen und den Zuweisungen bilden die Gemeinden ihre Haushaltspläne.
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§ 3
Aufbringung der Pfarrbesoldung für die Gemeindepfarrstellen

Die Finanzausgleichskasse erhält zur Aufbringung der nach § 8 Finanzausgleichsgesetz6# für die Gemeindepfarrstellen zu zahlenden Pfarrstellenpauschalen eine Zuweisung in Höhe des Bedarfs. Auf den Bedarf anzurechnen sind die Erträge der Kirchengemeinden aus ihrem Pfarrvermögen jeweils in Höhe von 75 %; sie sind an die Finanzausgleichskasse abzuführen.
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§ 47#
Finanzbedarf des Kirchenkreises

( 1 ) Der Kirchenkreis erhält für seine Arbeit und die Fachbereiche eine Zuweisung in Höhe des Bedarfs aus der Finanzausgleichskasse. Der Bedarf wird von der Kreissynode mit der Verabschiedung des ordentlichen Haushaltsplanes des Kirchenkreises festgesetzt.
( 2 ) Für den Verband des Evangelischen Kirchenkreises Gelsenkirchen und Wattenscheid und des Evangelischen Kirchenkreises Herne werden die jährlichen Zuweisungsbeträge im Haushalt veranschlagt.
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§ 5
Gemeinsame Rücklagen

( 1 ) Für alle Kirchengemeinden werden beim Kirchenkreis folgende gemeinsame Rücklagen gebildet:
  1. eine Betriebsmittelrücklage,
  2. eine Ausgleichsrücklage,
  3. eine Substanzerhaltungsrücklage.
( 2 ) Die Inanspruchnahme der Rücklagen bedarf eines Beschlusses des Kreissynodalvorstandes. Bei der Inanspruchnahme der Betriebsmittelrücklage reicht eine Anzeige an die für die Kassenaufsicht zuständige Stelle.
  1. Die Betriebsmittelrücklage ist dazu bestimmt, die rechtzeitige Leistung von Ausgaben sicherzustellen. Sie wird nach den Erfordernissen des Kirchensteuerverteilungsverfahrens in Anspruch genommen und ist spätestens bis zum Abschluss des Haushaltsjahres, in dem sie in Anspruch genommen wird, wieder aufzufüllen.
  2. Die Ausgleichsrücklage ist dazu bestimmt, Einnahmeminderungen zum Beispiel auf Grund von Kirchensteuerausfällen oder Ausgabeerhöhungen auf Grund neuer Rechtsverpflichtungen im laufenden Haushaltsjahr ausgleichen zu können. Sie wird gemäß Beschluss des Kreissynodalvorstandes auf Vorschlag des Finanzausschusses nach den Erfordernissen des Kirchensteuerverteilungsverfahrens in Anspruch genommen.
  3. Die Substanzerhaltungsrücklage ist zur Mitfinanzierung von Bau-, Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen bestimmt. Über die Bewilligung von Finanzhilfen auf Antrag der Kirchengemeinden entscheidet der Kreissynodalvorstand auf Vorschlag des Finanzausschusses. Näheres kann in den Haushaltsrichtlinien geregelt werden (vgl. § 6 Absatz 1 Buchstabe a).
( 3 ) Weitere Rücklagen können gebildet werden.
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§ 6
Gemeinsame Finanzplanung

( 1 ) Im Interesse einer gemeinsamen Finanzplanung der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises kann der Kreissynodalvorstand mit Beratung durch den Finanzausschuss
  1. Richtlinien für die Aufstellung der Haushaltspläne der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises festlegen und Pauschalvorgaben für einzelne Haushaltsansätze und Ausgaben beschließen,
  2. einen Investitionsplan für Neubauten und größere Instandsetzungsvorhaben in den Kirchengemeinden aufstellen,
  3. den Kirchengemeinden Richtlinien für die Errichtung und Bewertung von Personalstellen geben.
( 2 ) Der Kreissynodalvorstand ist für die Pfarrstellenplanung im Kirchenkreis verantwortlich. Er nimmt gegenüber der Kirchenleitung Stellung zu geplanten Errichtungen und Aufhebungen von Pfarrstellen sowie pfarramtlichen Verbindungen von Kirchengemeinden.
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§ 7
Finanzausschuss

( 1 ) Zur Beratung der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes in Finanzangelegenheiten sowie zur Mitwirkung bei der Finanzplanung der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises wählt die Kreissynode einen ständigen Finanzausschuss.
( 2 ) Der Finanzausschuss hat die Aufgabe, die nach dieser Satzung vorgesehenen Entscheidungen der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes vorzubereiten. Er hat ferner die Kreissynode, den Kreissynodalvorstand und die Presbyterien bei langfristigen Planungen hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen zu beraten. Dem Finanzausschuss können durch ergänzende Beschlüsse der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes weitere Aufgaben übertragen werden.
( 3 ) Der Finanzausschuss besteht aus vier ordinierten und fünf nichtordinierten Mitgliedern. Diese werden von der Kreissynode für die Dauer von vier Jahren gewählt. Für jedes Mitglied ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu wählen. Unter den ordinierten Mitgliedern müssen drei Inhaber einer Gemeindepfarrstelle und ein Inhaber einer kreiskirchlichen Pfarrstelle sein. Ein nichtordiniertes Mitglied soll dem Kreissynodalvorstand angehören. Vier der nichtordinierten Mitglieder müssen Presbyterinnen oder Presbyter sein, ein weiteres kann ein zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters befähigtes Gemeindeglied aus dem Kirchenkreis sein.
( 4 ) Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus, so wählt die Kreissynode für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger. Für die Wahl der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden des Finanzausschusses und seiner Stellvertreterin oder seines Stellvertreters und für die Teilnahme der Superintendentin oder des Superintendenten an den Verhandlungen des Finanzausschusses gilt Artikel 102 Kirchenordnung8#.
( 5 ) Der Finanzausschuss wird von seiner oder seinem Vorsitzenden einberufen, wenn es die Aufgaben erfordern oder wenn es ein Drittel seiner Mitglieder oder der Kreissynodalvorstand beantragt. Für die Sitzungen des Finanzausschusses gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung über die Sitzungen des Presbyteriums sinngemäß. Der Finanzausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Bestätigung durch die Kreissynode bedarf.
( 6 ) Die oder der Vorsitzende des Finanzausschusses oder seine Stellvertreterin oder sein Stellvertreter nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Kreissynodalvorstandes teil, sofern dort Angelegenheiten aus dem Aufgabenbereich des Ausschusses behandelt werden.
( 7 ) Die Leiterin oder der Leiter des Kreiskirchenamtes (Geschäftsführerin oder Geschäftsführer) nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Finanzausschusses teil.
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§ 8
Informationspflicht der Kirchengemeinden

Die Kirchengemeinden haben dem Kreissynodalvorstand und dem Finanzausschuss auf deren Bitte die notwendigen Informationen zu geben und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Der Kreissynodalvorstand informiert in entsprechender Weise die Kirchengemeinden.
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§ 9
Einspruchsrecht der Kirchengemeinden

( 1 ) Die Kirchengemeinden können gegen eine nach den Bestimmungen dieser Satzung getroffene Entscheidung des Kreissynodalvorstandes Einspruch einlegen. Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Eingang der Entscheidung beim Vorsitzenden des Kreissynodalvorstandes schriftlich einzulegen und zu begründen. Der Kreissynodalvorstand hat innerhalb von zwei Monaten zunächst eine Stellungnahme des Finanzausschusses einzuholen und sodann über den Einspruch zu entscheiden. Finanzausschuss und Kreissynodalvorstand haben bei ihren Beratungen über den Einspruch die betroffene Kirchengemeinde zu hören.
( 2 ) Gegen die erneute Entscheidung des Kreissynodalvorstandes ist Beschwerde an die Kreissynode zulässig. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die Kreissynode entscheidet endgültig.
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§ 109#
Inkrafttreten10#

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2019 nach der Genehmigung durch das Landeskirchenamt und der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
Änderungen dieser Satzung bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes.

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1 ↑ Titel neu gefasst durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Herne nach den Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 17. Juni 2023.
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2 ↑ Nr. 840.
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3 ↑ Nr. 840.
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4 ↑ Nr. 840.
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5 ↑ Nr. 840.
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6 ↑ Nr. 3901.
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7 ↑ § 4 Sätze 1 u. 2 zu Abs. 1 gefasst und Abs. 2 eingefügt durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Herne nach den Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 17. Juni 2023.
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8 ↑ Nr. 1.
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9 ↑ § 10 gestrichen und § 11 neu nummeriert durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Herne nach den Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 17. Juni 2023.
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10 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im KABl. erfolgte am 31. Oktober 2018.