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Satzung zur Ermittlung
und Regelung des Pfarrstellenbedarfs
im Ev. Kirchenkreis Lübbecke

Vom 30. Januar 2006

(KABl. 2006 S. 78)

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§ 1
Präambel

Mit dem Finanzausgleichsgesetz1# 2005 haben die Kirchenkreise bei abnehmenden Kirchensteuereinnahmen unmittelbar die Kosten für die in ihrem Bereich entstehenden Pfarrstellen zu tragen. Innerhalb der Vorgaben der Kirchenleitung haben die Kirchenkreise die Möglichkeit, die Gestaltung ihrer kirchlichen Arbeit und deren Schwerpunktlegung nach den örtlichen Gegebenheiten selbst festzulegen. Durch die Anzahl der Pfarrstellen im Kirchenkreis wird unmittelbar Einfluss genommen auf die Kosten, die für den pfarramtlichen Dienst im Kirchenkreis und in seinen Gemeinden anfallen. Gleichzeitig wird dadurch die Höhe der Finanzmittel, die für den nichttheologischen Dienst zur Verfügung stehen, gesteigert oder gemindert. Somit hat der Kirchenkreis die Planung der Pfarrstellen im Kirchenkreis sowie in den Gemeinden zu übernehmen. Die Personal- und Pfarrstellenplanung des Kirchenkreises erfolgt im Rahmen vorgegebener, variabler Entscheidungskriterien der Kirchenleitung. Mit der Satzung werden Regelungen über die Errichtung, Aufhebung und Veränderung von Pfarrstellen im Kirchenkreis Lübbecke und seinen Regionen geschaffen. Der Kreissynodalvorstand hat bei Anträgen an die Kirchenleitung diese Regelungen bei seiner Beschlussfassung zu berücksichtigen und darf davon nur in begründeten Ausnahmefällen abweichen. Dieses gilt unbeschadet der Bestimmungen der Kirchenordnung und der dazu ergangenen weiteren kirchengesetzlichen Bestimmungen über die Errichtung, Aufhebung und Veränderung von Pfarrstellen.
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§ 2
Anzahl der Pfarrstellen

Grundsätzlich bemisst sich die Anzahl der Pfarrstellen im Kirchenkreis nach den nachfolgenden Kriterien:
  1. Obergrenze – maximale Zahl von Pfarrstellen
    Es sollen nur so viele Pfarrstellen errichtet werden, dass die Mittel für die Aufbringung der Pfarrbesoldung nicht mehr als 33 % der zugewiesenen Kirchensteuereinnahmen betragen.
  2. Untergrenze – minimale Zahl von Pfarrstellen
    Die Anzahl der Pfarrstellen des Kirchenkreises richtet sich nach der Gemeindegliederzahl des Kirchenkreises. Die Mindestzahl der Pfarrstellen (Gemeindepfarrstellen + Funktionspfarrstellen) ergibt sich aus dem Quotienten der Gemeindegliederzahl und der von der Landeskirche vorgegebenen Obergrenze pro Gemeindepfarrstelle (z. Z. 2.750).
  3. Überschreiten die Aufwendungen für die Pfarrbesoldung nach § 2 Ziffer 2 die in § 2 Ziffer 1 genannte Grenze von 33 %, vermindert sich die zulässige Gesamtzahl der Pfarrstellen (Gemeinde- und Funktionspfarrstellen) bis die 33-%-Grenze nicht mehr überschritten ist.
  4. 10 % der Pfarrstellen können vom Kirchenkreis finanzierte Stellen im übergemeindlichen Bereich sein. Darüber hinaus können noch bis zu einer Grenze von 10 % refinanzierte Stellen (Funktionspfarrstellen) im übergemeindlichen Bereich eingerichtet werden.
  5. Im Fall des § 2 Ziffer 3 ist der KSV gehalten, sofort die notwendigen Maßnahmen einzuleiten, um die Überschreitung der Höchstgrenze des § 3 Ziffer 1 durch Verminderung der Anzahl der Pfarrstellen und Funktionspfarrstellen zu vermeiden.
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§ 3
Gemeindepfarrstellen

( 1 ) Als Grundlage für die Bemessung einer Pfarrstelle durch den KSV wird eine – im Folgenden „Bedarfskennzahl“ genannte – Messgröße errechnet, deren Berechnungsgrundlage wie folgt festgelegt ist:
  1. In einem ersten Schritt wird die Punktezahl ermittelt, mit der jede Pfarrstelle aufgrund der nachfolgend in der Anlage 1 aufgeführten Kriterien bemessen werden kann.
    Danach wird die Summe aller ermittelten Punkte durch die Anzahl der vom Kirchenkreis zu finanzierenden Stellen geteilt. Ergebnis ist eine von der Stellenzahl und von den Gesamtaufgaben abhängige Durchschnittspunktzahl.
  2. In einem zweiten Schritt wird für jede Pfarrstelle die tatsächliche Punktzahl des gemeindlichen Bedarfs zu dieser Durchschnittspunktzahl ins Verhältnis gesetzt, indem die tatsächliche Punktzahl durch die Durchschnittspunktzahl geteilt wird. Dieser Quotient ist die Bedarfskennzahl.
( 2 ) Grundsätzlich gilt der Bedarf für eine Pfarrstelle bei einer Bedarfskennzahl von 1,0 und höher als gegeben.
( 3 ) Der KSV überprüft die vorhandenen Pfarrstellen in den Kirchengemeinden. Er wird in der Regel
  1. auf Errichtung einer weiteren – ggf. im eingeschränkten Dienst wahrzunehmenden – Pfarrstelle hinwirken, wenn für den Durchschnitt der vorhandenen Pfarrstellen der Kirchengemeinden einer Region die Bedarfskennzahl 1,20 überschritten wird und bei Errichtung einer zusätzlichen Pfarrstelle die durchschnittliche Bedarfskennzahl für alle Pfarrstellen der Region nicht unter 0,90 sinkt, die Maßnahmen unter c) zu keinem Ausgleich führen und die Kriterien unter § 2.1 und § 2.2 nicht verletzt werden;
  2. bei Freiwerden einer Pfarrstelle in einer Region auf deren Aufhebung hinwirken oder die Pfarrstelle als eine solche bestimmen, in der der Dienst nur im eingeschränkten Dienstverhältnis wahrgenommen werden kann, wenn durch die Aufhebung oder die Änderung die durchschnittliche Bedarfskennzahl für die verbleibenden Pfarrstellen in der Region nicht über 1,20 steigt;
  3. auf entsprechende strukturelle Änderungen der Pfarrbezirke oder der Gemeinden, auf pfarramtliche Verbindung von Gemeinden oder auf Neuverteilung von Aufgaben unter den Pfarrerinnen und Pfarrern hinwirken, wenn die durchschnittliche Bedarfskennzahl in einer Region kleiner als 0,90 oder die Verteilung innerhalb einer Region und zwischen den Regionen sehr unterschiedlich ist, die weiteren Vorgaben für Errichtung oder Aufhebung einer Pfarrstelle jedoch nicht erfüllt werden.
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§ 4
Feststellungsverfahren

( 1 ) Im Rahmen der regionalen Planung setzen die Kirchengemeinden die notwendigen, strukturellen Veränderungen um. Der KSV soll dabei in jeder Phase Hilfestellung geben und umfassend beraten und unterstützen. Die Kirchengemeinden sollen bei etwaigen Umsetzungsplänen zuerst dem KSV Vorschläge über ihre Beiträge und die von ihnen geplanten Maßnahmen vorlegen. Ziel ist, dass die von den Kirchengemeinden unterbreiteten Vorschläge die Grundlage für die zu beschließenden Maßnahmen bilden sollen. Der KSV soll nur in den Fällen Maßnahmen einleiten, in denen nicht innerhalb angemessener Fristen ein Konsens hergestellt werden kann. Die Vorschläge sollen neben der Beschreibung der Maßnahmen und dem damit angestrebten Ziel auch Angaben zur zeitlichen Umsetzung enthalten. Dabei sind die Belange direkt oder indirekt Betroffener darzulegen und angemessen zu berücksichtigen.
( 2 ) Kommen die Kirchengemeinden ihrer Verantwortung nach § 4 Ziffer 1 nicht, unvollständig, in unzulässiger Weise oder nicht innerhalb vom KSV gesetzter Fristen nach, soll in der Regel zunächst durch geeignete Maßnahmen die Beibringung, Änderung oder Ergänzung von Vorschlägen bei den Kirchengemeinden bewirkt werden. Dabei sollen die betroffenen Kirchengemeinden schriftlich unter Hinweis auf § 5 an ihre Verpflichtung nach § 4 Ziffer 1 erinnert werden. Bereits in diesem Schreiben kann der KSV den Kirchengemeinden gegebenenfalls die von ihm beabsichtigten notwendigen Maßnahmen vorstellen. Die Erinnerung soll eine angemessene Erledigungsfrist enthalten, die den Zeitraum von drei Monaten nicht überschreiten soll und nur in begründeten Ausnahmefällen auf schriftlichen Antrag der Kirchengemeinden durch den KSV einmalig verlängert werden kann.
( 3 ) Die nach § 4 Ziffern 1 und 2 eingehenden Vorschläge der Kirchengemeinden werden vom KSV umfassend überprüft. Soweit erforderlich werden diese nach Rücksprache mit den Kirchengemeinden geändert oder ergänzt. Der KSV teilt das Ergebnis der Überprüfung den Kirchengemeinden schriftlich mit der Aufforderung mit, diesem innerhalb eines Monats ihre Zustimmung zu erteilen. Nach Ablauf der Frist gilt die Zustimmung als erteilt, falls nicht vorher eine ausdrückliche schriftliche Ablehnung beim KSV eingeht. Innerhalb der Frist kann eine Anhörung mit dem Ziel der Herstellung eines Einvernehmens beantragt werden. Im Fall der Herstellung einer einvernehmlichen Regelung werden beabsichtigte Veränderungen umgehend umgesetzt.
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§ 5
Umsetzungsverfahren

Kommt eine Kirchengemeinde ihrer Verantwortung innerhalb einer nach § 4 Ziffer 2 gesetzten Frist nicht, unvollständig oder unzureichend nach oder sind vorgeschlagene Maßnahmen undurchführbar, so gilt wie in jedem Fall, in dem eine einvernehmliche Regelung nach § 4 Ziffer 3 nicht zu Stande kommt, Folgendes:
  1. Der Kreissynodalvorstand legt unter Berücksichtigung dieser Satzung, der Kirchenordnung und unter Berücksichtigung der Belange aller Beteiligten die erforderlichen Maßnahmen in Form eines Entscheidungsvorschlages fest. Dieser Vorschlag ist den betroffenen Kirchengemeinden schriftlich mitzuteilen. Ihnen ist Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb von drei Wochen zu geben.
  2. Nach Ablauf der Stellungnahmefrist führt der KSV umgehend die angekündigten Maßnahmen durch und übermittelt unverzüglich die erforderlichen Anträge an die Kirchenleitung.
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§ 6
Maßnahmen

Der Kreissynodalvorstand kann zur Erreichung der Ziele sämtliche nach den jeweils gültigen Rechtsvorschriften der EKvW zulässigen Maßnahmen ergreifen bzw. beantragen.
  1. Dies sind insbesondere Anträge nach Artikel 6 Absatz 2 KO (Kirchenordnung)2# auf Neubildung, Veränderung, Aufhebung und Vereinigung von Kirchengemeinden, nach § 3 Absatz 2 GPfBG (Gemeindepfarrstellenbesetzungsgesetz)3# und § 1 KPfG (Kirchengesetz über die kreiskirchlichen Pfarrstellen)4#.
  2. Der Kreissynodalvorstand kann gegenüber der Kirchenleitung im Vorgriff auf eine langfristige Strukturänderung zur Wiederbesetzung/erstmaligen Besetzung auch für bisher selbstständige Gemeinden und Gemeindebezirke oder Teile hiervon die Zusammenfassung beantragen.
  3. Der Kreissynodalvorstand kann auch vor einer derartigen Neuordnung die Wiederbesetzung /erstmalige Besetzung mit der Maßgabe bei der Kirchenleitung beantragen, dass Aufgaben/Gebiete benachbarter Gemeinden und/oder Gemeindebezirke oder Teile hiervon mit der Pfarrstelle verbunden werden. Diese Anträge an die Kirchenleitung werden mit einem Beschluss des Kreissynodalvorstandes nach Artikel 6 Absatz 2 KO5# (Neubildung, Veränderung, Aufhebung und Vereinigung von Kirchengemeinden) verbunden. Die Presbyterien und Gemeindeglieder der betroffenen Gemeinden/Gemeindebezirke sind vor einem solchen Antrag nochmals zu hören (Artikel 6 Absatz 2 KO)6#.
  4. Lehnt der Kreissynodalvorstand die Wiederbesetzung/erstmalige Besetzung ab, kann ein neuer Antrag der betroffenen Gemeinden gestellt werden, wenn sich neue Gesichtspunkte ergeben. Die Ablehnung kann mit der Maßgabe ausgesprochen werden, dass der Pfarrstelleninhaber/die Pfarrstelleninhaberin einer anderen/benachbarten Gemeinde oder eines Gemeindebezirkes die Aufgaben der nicht zu besetzenden Pfarrstelle ganz oder teilweise wahrnehmen soll. Eine Ablehnung wird mit einem Antrag nach Artikel 6 Absatz 2 KO7# verbunden, zu dem die Presbyterien und Gemeindeglieder der betroffenen Gemeinde/Gemeindebezirke nochmals zu hören sind.
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§ 7
Funktionspfarrstellen im Kirchenkreis

( 1 ) Der KSV ist in seiner übergemeindlichen Verantwortung verpflichtet, in Aufgabenbereichen, die für die kirchliche Arbeit des Kirchenkreises wichtig sind, für die Errichtung von Funktionspfarrstellen zu sorgen, soweit diese Dienste nicht von anderen hauptamtlichen Mitarbeitenden wahrgenommen werden, oder die Berufung von Beauftragten zu veranlassen.
( 2 ) Die Funktionspfarrstellen können im eingeschränkten Dienstumfang wahrgenommen werden.
( 3 ) Funktionspfarrstellen können für Institutionen, themenbezogene Dienste, gruppenbezogene und koordinierende Dienste errichtet werden.
( 4 ) Die Aufgabenfelder der Funktionspfarrstellen können zur Errichtung oder Wiederbesetzung einer vollen Stelle miteinander kombiniert werden.
( 5 ) Die Kombination unterschiedlicher Aufgabenfelder erfolgt nach fachlichen Gesichtspunkten.
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§ 8
Übergangs- und Schlussbestimmungen

( 1 ) Als Mittel der Pfarrbesoldung im Sinne von § 2 gilt die Pfarrbesoldungspauschale nach dem Finanzausgleichgesetz (FAG)8# in der jeweils gültigen Fassung.
( 2 ) Reichen die Haushaltsmittel nicht aus, die Mindestzahl von Pfarrstellen (§ 2) zu finanzieren, muss eine Neuregelung getroffen werden. Bis zu einer Neuregelung ist der Kreissynodalvorstand berechtigt, im Rahmen der kirchenrechtlichen Vorschriften sofort notwendige Maßnahmen zu ergreifen und darf dabei auch von den Kriterien dieser Satzung abweichen.
( 3 ) Die Berechnung der Punktzahl für eine Pfarrstelle soll vom KSV mindestens alle zwei Jahre bis zum 1. Juli überprüft werden. Stichtag der Bewertung ist jeweils der 31. Dezember des Vorjahres. Soweit zwischenzeitlich erhebliche Veränderungen eingetreten sind oder bereits feststehende zukünftige, sich auf die Berechnung erheblich auswirkende Umstände vorliegen (z. B. Schließung eines Kindergartens oder einer Kindergartengruppe), sind diese zu berücksichtigen.
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Anlage 1 zur Satzung zur Ermittlung und Regelung des Pfarrstellenbedarfs im Kirchenkreis Lübbecke vom 28. Februar 2005
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Kriterien zur Bedarfsbemessung nach § 3

Bei Friedhofsverwaltung:
Punkte/Faktor
I.
Grundfunktionen der Gemeindearbeit
Ia
Sockelbetrag bei 1.500 Gemeindegliedern
  80
Ib
pro 20 Gemeindegliedern
je 1
II.
Besonderheiten aufgrund der Bevölkerungs- und Gemeindestruktur
Ausdehnung des Pfarrbezirks pro 3 qkm vollendete Fläche
je 1
III.
Besondere mit der Pfarrstelle verbundene Aufgaben
IIIa
Für jede Kindertagesstellengruppe
je 2
IIIb
Friedhofsverwaltung
    4
IIIc
Altenpflegeheime gerundete Bettenzahl (je 20)
je 1
IIId
plus Sockel
    2
IV.
Einzelpfarrstelle
    8
Erläuterung der Berechnungen:
Ia
Unabhängig von der Gemeindegliederzahl erhält jede Gemeinde als Grundmessbetrag und als Bewertung der jeweiligen Besonderheiten 80 Punkte
Ib
Von der tatsächlichen Gemeindegliederzahl wird 1500 subtrahiert. Der entstehende Rest wird durch 20 dividiert und dieses Ergebnis zur nächsten ganzen Zahl aufgerundet. Diese Zahl ist die zu vergebende Punktzahl.
II
Die Gesamtzahl der Fläche einer Gemeinde/eines Bezirkes wird durch drei dividiert und das Ergebnis zur nächsten ganzen Zahl abgerundet. Diese Zahl ist die zu vergebende Punktzahl.
IIIa
Für jede Gruppe in einer ev. Tageseinrichtung für Kinder erhält die Pfarrstelle 2 Punkte.
IIIb
Für die Berechnung der Bewertungspunkte für die Friedhofsverwaltung werden für die jeweiligen Gemeinden die Zahlen der Lagerstätten und der Nutzungsberechtigten addiert. Als Vergleichsgrundlage wird dann der Durchschnitt aller dieser Summen bestimmt. Die Summe einer einzelnen Gemeinde wird mit dem Durchschnitt aller verglichen, indem sie durch die Durchschnittszahl geteilt wird. Nachdem dieses Ergebnis mit dem angegebenen Faktor multipliziert wurde, wird das Ergebnis zur nächsten ganzen Zahl aufgerundet. Diese Zahl ist die zu vergebende Punktzahl.
IIIc
Bei Gemeinden mit zu berücksichtigenden Altenheimen wird die Bettenzahl durch 20 dividiert und das Ergebnis ab 0,5 auf- bzw. abgerundet auf die nächste ganze Zahl. Diese Zahl ist die zu vergebende Punktzahl.
IIId
Für jedes Altenheim wird unabhängig von der Größe zusätzlich der oben genannte Sockelbetrag vergeben.
IV
Für jede Einzelpfarrstelle wird unabhängig von der Gemeindegliederzahl und von der Größe der oben genannte Punktwert vergeben.

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1 ↑ Nr. 840
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2 ↑ Nr. 1
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3 ↑ Redaktioneller Hinweis: Siehe jetzt Pfarrstellenbesetzungsgesetz (Nr. 35).
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4 ↑ Redaktioneller Hinweis: Siehe jetzt Pfarrstellenbesetzungsgesetz (Nr. 35).
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5 ↑ Nr. 1
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6 ↑ Nr. 1
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7 ↑ Nr. 840
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8 ↑ Nr. 840