.Satzung des Kirchenkreises Lübbecke
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
Satzung des Kirchenkreises Lübbecke
für das Kreiskirchenamt Lübbecke
Vom 8. März 2004
Die Kreissynode des Kirchenkreises Lübbecke hat auf Grund von Artikel 104 Absatz 2 der Kirchenordnung der Ev. Kirche von Westfalen (KO)1# in Verbindung mit § 16 der Kreissatzung des Kirchenkreises Lübbecke folgende Satzung beschlossen:
####§ 1
Sitz, Name, Siegel
(
1
)
Im Kirchenkreis Lübbecke ist ein Kreiskirchenamt mit dem Sitz in Lübbecke errichtet.
(
2
)
Das Kreiskirchenamt führt die Bezeichnung: Kirchenkreis Lübbecke – Kreiskirchenamt –
(
3
)
Dem Kreiskirchenamt wird das Siegelrecht gemäß den sich aus dieser Satzung ergebenden Zuständigkeiten übertragen; es führt das Siegel des Kirchenkreises mit Beizeichen.
#§ 2
Aufgaben
(
1
)
1 Das Kreiskirchenamt führt die Verwaltungsgeschäfte des Kirchenkreises Lübbecke und die der dazugehörenden Kirchengemeinden. 2 Weitere Aufgaben können dem Kreiskirchenamt durch Beschluss des Kreissynodalvorstandes (KSV) übertragen werden.
(
2
)
1 Es ist hierbei an die Beschlüsse der Leitungsorgane gebunden. 2 Die kirchlichen und staatlichen Gesetze, Verordnungen und Richtlinien sind Grundlage und Maßstab für die Arbeit des Kreiskirchenamtes.
(
3
)
1 Für die Arbeit des Kreiskirchenamtes wird vom KSV eine Geschäftsordnung erlassen. 2 In dieser wird auch die Anweisungsbefugnis und die Zeichnung der Feststellungsvermerke auf Kassenanordnungen gemäß der Verordnung über die Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise und der Finanzverwaltung kirchlichen Verbände in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Verwaltungsordnung – VwO)2# für die Kassen des Kirchenkreises festgelegt.
(
4
)
1 Die Presbyterien der Kirchengemeinden können in Angelegenheiten ihrer Kirchengemeinde jederzeit Auskünfte verlangen und Einblick in die Unterlagen nehmen. 2 Sie sind ihrerseits verpflichtet, rechtzeitig erforderliche Unterlagen, Beschlüsse und Auskünfte zur Verfügung zu stellen. 3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Verwaltungsordnung.
#§ 3
Verwaltungsleitung
(
1
)
1 Das Kreiskirchenamt wird von einer Verwaltungsleiterin oder einem Verwaltungsleiter (Verwaltungsleitung) geleitet. 2 Ihr oder ihm obliegt die Geschäftsverteilung in der Dienststelle. 3 Für die Verwaltungsleitung wird eine Stellvertretung durch den KSV benannt.
(
2
)
Die Verwaltungsleitung führt die Verwaltungsgeschäfte selbstständig.
(
3
)
Die Verwaltungsleitung vertritt den Kirchenkreis und die Kirchengemeinden in laufenden Verwaltungsgeschäften gemäß den Beschlüssen der Leitungsorgane unbeschadet der Artikel 71 und 106 KO3#.
(
4
)
1 Die Verwaltungsleitung nimmt an den Tagungen der Kreissynode teil. 2 An den Sitzungen synodaler Ausschüsse ist sie in erforderlichem Rahmen beteiligt.
(
5
)
1 Sie nimmt auf Einladung an den Sitzungen der Presbyterien der Kirchengemeinden oder gemeindlicher Ausschüsse teil. 2 Hierbei kann eine Vertretung durch Mitarbeitende des Kreiskirchenamtes erfolgen.
(
6
)
Der Verwaltungsleitung sind alle Aufgaben aus dem Verwaltungsbereich übertragen, die nicht durch Gesetz, Satzungen, Ordnungen oder anderer Rechtsvorschriften anderen Organen, Stellen oder Personen vorbehalten sind.
(
7
)
Die Verwaltungsleitung ist berechtigt und verpflichtet, Leitungsorgane auf Beschlüsse, die gegen geltendes Recht verstoßen aufmerksam zu machen und die Ausführung auszusetzen (Artikel 161 KO)4#.
#§ 4
Personal
(
1
)
Die Anstellung der Mitarbeitenden des Kirchenkreises erfolgt im Rahmen des jeweils gültigen Stellenplanes.
(
2
)
Der KSV führt die allgemeine Dienstaufsicht über die Verwaltungsleitung und die übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchenkreises.
(
3
)
Der KSV entscheidet über die Anstellung und Höhergruppierung von Angestellten ab Vergütungsgruppe IVa BAT-KF sowie über die Kündigung von Angestellten.
#§ 5
Verwaltungsausschuss
(
1
)
Zur Beratung des KSV und zur Vorbereitung von Leitungsentscheidungen innerhalb des Verwaltungsbereiches wird ein Verwaltungsausschuss gebildet.
(
2
)
Dem Verwaltungsausschuss gehören an:
- bis zu zwei Mitglieder des KSV, von denen ein Mitglied die amtierende Superintendentin bzw. der amtierende Superintendent sowie ein nichttheologisches Mitglied ist;
- die Verwaltungsleitung;
- die stellvertretende Verwaltungsleitung.
(
3
)
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Vorbereitung von Beschlüssen;
- Entscheidungen über die Einstellung von Angestellten bis Vergütungsgruppe IVb BAT-KF und Auszubildenden;
- Entscheidung über alle arbeitsrechtlichen Maßnahmen für Angestellte und Arbeiter bis Vergütungsgruppe IV b BAT-KF und Auszubildende mit Ausnahme der Kündigung;
- Entscheidung über organisatorische Veränderungen im Verwaltungsbereich.
(
4
)
Der Verwaltungsausschuss kann sachkundige Gäste zu seinen Beratungen hinzuziehen.
#§ 6
Finanzierung
Die für die Wahrnehmung dieser Aufgaben erforderlichen Finanzmittel werden vom Kirchenkreis im Rahmen des von der Kreissynode beschlossenen Haushaltsplanes bereitgestellt.
#§ 7
Genehmigungsvorbehalt / In-Kraft-Treten
(
1
)
Diese Satzung und deren Änderungen bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes der Ev. Kirche von Westfalen.
(
2
)
Sie tritt nach Genehmigung und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt am 1. Juli 2004 in Kraft.