.Satzung des
####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
Satzung des
Evangelischen Kirchenkreises Minden
über den Finanzausgleich
Vom 9. Juni 2018
Präambel
1 In geistlicher Verbundenheit untereinander und Verantwortung füreinander sind die evangelischen Kirchengemeinden des Kirchenkreises Minden zur Durchführung des Finanzausgleichs nach den Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes der Evangelischen Kirche von Westfalen2# eine Finanzgemeinschaft.
2 Die Kirchengemeinden jedes Kirchenkreises sind nach § 4 Finanzausgleichsgesetz3# zu gemeinsamer Finanzplanung und Finanzwirtschaft verpflichtet. 3 Die dem Kirchenkreis zugewiesenen Kirchensteuern sind nach Maßstäben zu verteilen, die vom örtlichen Kirchensteueraufkommen unabhängig sind. 4 Die Durchführung des innersynodalen Finanzausgleichs wird auf der Grundlage von § 5 Finanzausgleichsgesetz4# wie folgt geregelt.
#§ 1
Kirchensteuerverteilung
Die dem Kirchenkreis nach § 2 Absatz 2 Buchstabe d Finanzausgleichsgesetz5# zugewiesenen Kirchensteuern werden durch Beschluss der Kreissynode nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verteilt.
#§ 2
Deckung des Finanzbedarfs der Kirchengemeinden
(
1
)
1 Die Kirchengemeinden erhalten für jedes Haushaltsjahr:
- einen Pauschalbetrag je Gemeindeglied,
- einen Pauschalbetrag für die Unterhaltung der kirchlichen Gebäude in Anlehnung an den Tagesneubauwert; nicht berücksichtigt werden Mietobjekte, Dienstwohnungen und Tageseinrichtungen für Kinder,
- Sonderzuweisungen für Gemeinden, wenn nach der Entscheidung der Kreissynode die finanzielle Notwendigkeit dazu gegeben ist,
- Mittel für Aufgaben, die nach der Entscheidung der Kreissynode eine überörtliche Bedeutung haben,
- Mittel für die von der Kreissynode festgelegten Tageseinrichtungen für Kinder. 2 Die Einrichtung und Übernahme neuer Tageseinrichtungen und Kindergartengruppen setzt die Zustimmung des Kreissynodalvorstandes voraus.
(
2
)
Einnahmen aus dem Kirchenvermögen werden nicht angerechnet.
#§ 3
Finanzbedarf des Kirchenkreises
Der Kirchenkreis erhält eine Zuweisung in Höhe des durch die Kreissynode festgestellten Bedarfes.
# § 4
Aufbringung der Pfarrbesoldung durch die Kirchengemeinden
1 Die Kirchengemeinden erstatten dem Kirchenkreis die von diesem nach § 8 Finanzausgleichsgesetz6# für die Pfarrbesoldung in den Kirchengemeinden zu zahlenden Pfarrbesoldungspauschalen. 2 Die Erstattung erfolgt aus dem Jahresergebnis aus dem Pfarrvermögen und aus den nach § 2 zugewiesenen Mitteln.
#§ 5
Gemeinsame Rücklagen
(
1
)
Für alle Kirchengemeinden werden beim Kirchenkreis folgende gemeinsame Rücklagen gebildet:
- eine Betriebsmittelrücklage,
- eine Ausgleichsrücklage,
- eine Strukturrücklage.
(
2
)
Die Inanspruchnahme der Rücklagen der Buchstaben a-c bedarf eines Beschlusses des Kreissynodalvorstandes; bei der Inanspruchnahme der Betriebsmittelrücklage reicht eine Anzeige an die für die Kassenaufsicht zuständige Stelle.
(
3
)
Die Betriebsmittelrücklage ist dazu bestimmt, die rechtzeitige Leistung der Ausgaben zu sichern, sofern die veranschlagten ordentlichen Einnahmen noch nicht zur Verfügung stehen.
(
4
)
Die Ausgleichsrücklage ist dazu bestimmt, Einnahmeminderungen oder Ausgabeerhöhungen aufgrund neuer Rechtsverpflichtungen im laufenden Haushaltsjahr auszugleichen.
(
5
)
Die Strukturrücklage ist dazu bestimmt, strukturelle Veränderungsmaßnahmen der Kirchengemeinden zu fördern und finanziell zu unterstützen.
# § 6
Gemeinsame Finanz- und Personalplanung
(
1
)
Der Kreissynodalvorstand kann nach Vorberatung durch den Finanzausschuss im Interesse einer gemeinsamen Finanzplanung der Kirchengemeinden des Kirchenkreises
- Richtlinien für die Aufstellung der Haushaltspläne festlegen,
- Richtlinien für die Errichtung, Übernahme und den Betrieb gemeindlicher Einrichtungen, wie z. B. Tageseinrichtungen für Kinder, Jugendheime (anerkannte Häuser der Offenen Tür oder Häuser der Teiloffenen Tür) etc., festlegen,
- einen Bedarfsplan und einen Zeitplan für die Durchführung von Neubauten und größeren Instandsetzungen aufstellen,
- Richtlinien für die Errichtung von Personalstellen geben.
(
2
)
Die Kirchengemeinden haben schon vor
- der Übernahme von neuen Aufgaben,
- der Übernahme von Verpflichtungen gegenüber Dritten,
- der Einrichtung von Personalstellen,
- der Planung von Neubauten und größeren Instandsetzungen,
die Kosten/Folgekosten verursachen, die über die in § 2 Absatz 1 genannten Leistungen hinausgehen, die Genehmigung des Kreissynodalvorstandes einzuholen.
(
3
)
1 Der Kreissynodalvorstand ist für die Pfarrstellenplanung im Kirchenkreis verantwortlich. 2 Er nimmt gegenüber der Kirchenleitung Stellung zu geplanten Errichtungen und Aufhebungen von Pfarrstellen sowie pfarramtlichen Verbindungen von Kirchengemeinden. 3 Die Kreissynode kann hierzu eine Satzung beschließen.
# § 7
Finanzausschuss
(
1
)
Nach § 3 der Kreissatzung des Kirchenkreises Minden7# wird ein Finanzausschuss als ständiger Ausschuss im Sinne von Artikel 102 Absatz 1 der Kirchenordnung8# gebildet.
(
2
)
1 Der Ausschuss hat die Aufgabe, die nach dieser Satzung vorgesehenen Entscheidungen der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes vorzubereiten. 2 Er hat ferner die Kreissynode, den Kreissynodalvorstand und die Presbyterien bei langfristigen Planungen hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen zu beraten. 3 Dem Ausschuss können durch ergänzende Beschlüsse der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes weitere Aufgaben übertragen werden.
(
3
)
1 Der Ausschuss besteht aus elf stimmberechtigten Mitgliedern; davon sind neun von der Kreissynode zu wählen, die übrigen Sitze entfallen auf eine Vertreterin oder einen Vertreter der Diakonie Stiftung Salem und die Leiterin oder den Leiter des Kreiskirchenamtes
2 Für jedes stimmberechtigte Mitglied wird eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter bestimmt. 3 Mitglieder und Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden von der Kreissynode für die Dauer von vier Jahren gewählt. 4 Scheidet ein gewähltes Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so wählt die Kreissynode für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger. 5 Bei Verhinderung eines Mitglieds nimmt die Stellvertreterin oder der Stellvertreter stimmberechtigt an den Sitzungen teil. 6 Für die Wahl der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden des Ausschusses und für die Teilnahme der Superintendentin oder des Superintendenten an den Verhandlungen des Ausschusses gilt Artikel 102 Absatz 1 der Kirchenordnung9#.
(
4
)
1 Der Ausschuss wird von seiner Vorsitzenden oder seinem Vorsitzenden einberufen, wenn es die Aufgaben erfordern, wenn es ein Drittel seiner Mitglieder oder der Kreissynodalvorstand unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragen. 2 Für die Sitzungen des Ausschusses gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung über die Sitzungen des Kreissynodalvorstandes sinngemäß. 3 Der Ausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Bestätigung durch die Kreissynode bedarf.
(
5
)
Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Ausschusses bzw. deren Vertreterin oder dessen Vertreter nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Kreissynodalvorstandes teil, sofern dort Finanzangelegenheiten verhandelt werden.
(
6
)
Will der Kreissynodalvorstand von dem Vorschlag des Ausschusses abweichen, so soll er vorher dem Ausschuss Gelegenheit zu einer erneuten Beratung und Stellungnahme geben.
#§ 8
Einspruchsrecht der Kirchengemeinden
(
1
)
1 Die Kirchengemeinden können gegen eine nach den Bestimmungen dieser Satzung getroffenen Entscheidung des Kreissynodalvorstandes Einspruch einlegen. 2 Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Eingang der Entscheidung bei der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Kreissynodalvorstandes schriftlich einzulegen und zu begründen. 3 Er hat aufschiebende Wirkung. 4 Der Kreissynodalvorstand hat innerhalb von zwei Monaten zunächst eine Stellungnahme des Finanzausschusses einzuholen und sodann über den Einspruch zu entscheiden. 5 Finanzausschuss und Kreissynodalvorstand haben bei ihren Beratungen über den Einspruch Vertreterinnen oder Vertreter der betroffenen Kirchengemeinden zu hören.
(
2
)
1 Gegen die erneute Entscheidung des Kreissynodalvorstandes ist innerhalb eines Monats Beschwerde an die Kreissynode zulässig. 2 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. 3 Die Kreissynode entscheidet endgültig.
#§ 9
Informationspflicht der Kirchengemeinden
Die Kirchengemeinden haben dem Kreissynodalvorstand und dem Finanzausschuss auf deren Bitte die notwendigen Informationen zu geben und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
#§ 10
Durchführung der Verwaltungsaufgaben
Die Verwaltungsaufgaben, die sich aus den Bestimmungen dieser Satzung ergeben, werden durch das Kreiskirchenamt wahrgenommen.
#§ 11
Inkrafttreten
1 Diese Satzung tritt nach der Genehmigung durch das Landeskirchenamt und der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt am 1. Januar 2019 in Kraft. 2 Gleichzeitig treten entgegenstehende Beschlüsse und Regelungen der Kreissynode oder des Kreissynodalvorstandes außer Kraft. 3 Änderungen dieser Satzung bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes.