.Satzung der
§ 12#
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
Satzung der
Evangelischen Kirchengemeinde Gescher-Reken
Vom 7. März 2002
Änderungen
Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung | |
1 | Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde Gescher-Reken | 30. Oktober 2019 | § 1 | neu gefasst |
Die Evangelische Kirchengemeinde Gescher-Reken gibt sich zu Ordnung und Regelung ihrer Aufgaben und Dienste gemäß Artikel 74 und 77 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen1# folgende Gemeindesatzung:
####§ 12#
Gliederung der Kirchengemeinde
Die Evangelische Kirchengemeinde Gescher-Reken wird zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in die beiden Gemeindebezirke Gescher und Reken gegliedert.
#§ 2
Leitung der Kirchengemeinde
(
1
)
Die Kirchengemeinde wird vom Presbyterium geleitet. Aufgaben, Zusammensetzung, Vorsitz und Geschäftsführung des Presbyteriums richten sich nach den Bestimmungen der Kirchenordnung.
(
2
)
1 Dem Presbyterium obliegen insbesondere die Planung und Lenkung der gesamtgemeindlichen Aufgaben sowie die Vertretung der Kirchengemeinde in der Öffentlichkeit. 2 Das Presbyterium soll danach streben, seine Beschlüsse einmütig zu fassen.
#§ 3
Bezirksausschüsse
(
1
)
1 Zur Unterstützung seiner Arbeit bildet das Presbyterium für die obengenannten Gemeindebezirke Bezirksausschüsse. 2 Den Bezirksausschüssen gehören an:
- die Pfarrstelleninhaberinnen und Pfarrstelleninhaber des betreffenden Gemeindebezirks;
- die für den Bezirk gewählten Presbyterinnen und Presbyter;
- die dem Gemeindebezirk zugewiesenen Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst (Entsendungsdienst).
- bis zu zwei durch das Presbyterium jeweils nach Presbyteriumswahlen neu berufene Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters besitzen.
(
2
)
Die Bezirksausschüsse wählen ihre Vorsitzenden aus der Mitte ihrer Mitglieder.
(
3
)
Die Bezirksausschüsse können aus ihrer Mitte für besondere Aufgaben Unterausschüsse oder Arbeitskreise bilden.
(
4
)
Im Übrigen gelten für die Geschäftsführung der Bezirksausschüsse sinngemäß die Bestimmungen der Kirchenordnung betreffend die Geschäftsführung der Presbyterien.
#§ 4
Aufgaben der Bezirksausschüsse
(
1
)
Die Bezirksausschüsse haben auf der Grundlage des Haushaltsplanes und anderer Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums die Aufgabe,
- die ihren Bezirk betreffenden Fragen der kirchlichen Arbeit, insbesondere der Gottesdienste, der Seelsorge, des kirchlichen Unterrichts, der Jugendarbeit, der Kirchenmusik, der Tagesstätten für Kinder sowie die Durchführung der missionarisch-diakonischen Aufgaben zu regeln;
- die Entscheidung über die Verwendung der für ihre bezirkliche Arbeit vorgesehenen Haushaltsmittel im Rahmen des vom Presbyterium beschlossenen Haushaltsplanes zu treffen;
- im Rahmen des Stellenplanes Anstellungen für ihren Gemeindebezirk vorzunehmen. Die Anstellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Leitungsfunktionen bleibt dem Presbyterium vorbehalten;
- die Bewirtschaftung der in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Gebäude und Grundstücke zu regeln.
(
2
)
1 Zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Abs. 1 stellt das Presbyterium den Bezirksausschüssen die erforderlichen Haushaltsmittel zur Verfügung. 2 Die Bezirkshaushalte werden als Teilhaushalte des Gemeindehaushalts ausgewiesen. 3 Dies gilt auch für die bezirkseigenen Rücklagen. Die Verteilung der Mittel erfolgt gemäß Verteilungsschlüssel des Kirchenkreises. 4 Über Verwendung der Mittel entscheiden die Bezirksausschüsse im Rahmen dieser Satzung. 5 Die Vorschriften über Kassenanordnungen (§§ 1013# bis 106 Verwaltungsordnung4#) bleiben hiervon unberührt.
#§ 5
Grundsätze der Zusammenarbeit
(
1
)
1 Die Bezirksausschüsse und das Presbyterium der Evangelischen Kirchengemeinde Gescher-Reken unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen sich die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung. 2 In streitigen Fällen soll zunächst ein Einvernehmen erzielt werden. Kann ein Einvernehmen nicht erreicht werden, entscheidet das Presbyterium.
(
2
)
In Verantwortung vor der Gesamtgemeinde treten die Pfarrerinnen und Pfarrer der Kirchengemeinde in regelmäßigen Abständen zum Zwecke des Erfahrungsaustausches, zur Koordination von Veranstaltungen und zur Regelung überbezirklicher Fragen zu Arbeitsbesprechungen zusammen.
#§ 6
Dienst- und Fachaufsicht
Die Dienst- und Fachaufsicht über die haupt- und nebenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter obliegt den jeweiligen Vorsitzenden der Bezirksausschüsse, in denen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter tätig sind.
#§ 7
Schlussbestimmungen
1 Die Satzung sowie Änderungen dieser Satzung bedürfen der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
2 Zur Durchführung der Satzung kann das Presbyterium eine Geschäftsordnung erlassen.
#§ 8
Inkrafttreten
Die Satzung tritt nach der Genehmigung durch das Landeskirchenamt und der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
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2 ↑ § 1 neu gefasst durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde Gescher-Reken vom 30. Oktober 2019.
2 ↑ § 1 neu gefasst durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde Gescher-Reken vom 30. Oktober 2019.
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3 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.
3 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.
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4 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.
4 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.