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Erprobungsverordnung
für den Evangelischen Kirchenkreis Hattingen-Witten
zur Leitungsbeteiligung von Interprofessionalen Pastoralteams
(IPT-Hattingen-Witten-Erprobungsverordnung – IPTHWErprVO)

Vom 17. September 2026

(KABl. 2026 I Nr. 66 S. 125)

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Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen hat auf Grund von § 2 Absatz 1 Satz 3 Kirchenkreiserprobungsgesetz1# die folgende Erprobungsverordnung beschlossen:
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§ 1
Geltungsbereich und Zweck

1Diese Erprobungsverordnung gilt für den Evangelischen Kirchenkreis Hattingen-Witten mit seinen Kirchengemeinden und Verbänden. 2Sie setzt das vom Kreissynodalvorstand am 13. April und 8. Juni 2026 beschlossene Erprobungskonzept „Leitungsbeteiligung aller Mitarbeitenden in IPTs – Stimmrecht in Presbyterien und Kreissynode“ um.
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§ 2
Inhalt der Erprobung

(1) 1Alle Mitarbeitenden in vom Landeskirchenamt zugelassenen Interprofessionellen Pastoralteams (IPT-Mitarbeitende) sind Mitglied im Presbyterium der Kirchengemeinde, in der sie eingesetzt sind. 2Der verfassungsmäßige Mitgliederbestand des Presbyteriums erhöht sich entsprechend. 3Mindestens die Hälfte der Mitglieder des Presbyteriums darf weder ordiniert sein noch beruflich im kirchlichen Dienst stehen. 4Gegebenenfalls müssen sich die IPT-Mitarbeitenden untereinander einigen, wer die Mitgliedschaft im Presbyterium für die Amtsperiode wahrnimmt.
(2) 1Mit der Herbstsynode 2026 wird die Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Hattingen-Witten einmalig vor der regulären Neubildung 2028 neu gebildet mit der Maßgabe, dass alle IPT-Mitarbeitenden Mitglied sind. 2Die Kirchengemeinden entsenden für jede Pfarrstelle und für jeden anderen bei ihnen zumindest zu 30 Prozent des Stellenumfangs eingesetzten IPT-Mitarbeitenden eine Abgeordnete oder einen Abgeordneten in die Kreissynode. 3Eingezogene Pfarrstellen werden bei der Berechnung der Abgeordnetenzahl der Kirchengemeinden nicht mitberechnet.
(3) Entsprechend seiner Gemeindegliederzahl entsendet der Evangelische Kirchenkreis Hattingen-Witten Pfarrerinnen und Pfarrer oder andere IPT-Mitarbeitende und Gemeindeglieder in die Landessynode.
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§ 3
Abweichungen von der Kirchenordnung

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§ 4
Geltungszeitraum, Schlussbestimmungen

(1) 1Diese Erprobungsverordnung tritt am 1. Oktober 2026 in Kraft. 2Sie tritt außer Kraft bei einer Vereinigung des Evangelischen Kirchenkreises Hattingen-Witten mit einem anderen Kirchenkreis, dem Inkrafttreten einer neuen Kirchenordnung oder dem Außerkrafttreten des Kirchenkreiserprobungsgesetzes.
(2) Diese Erprobungsverordnung wird im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen und im Fachinformationssystem Kirchenrecht veröffentlicht.

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1 ↑ Nr. 11.
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2 ↑ Nr. 1.
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