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Kirchengericht:Verwaltungsgerichtshof der UEK
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:29.03.2005
Aktenzeichen:VGH 29/01
Rechtsgrundlage:GG Art 14, 33 Abs. 5
VMaßnG Art 2 § 2, 3, 5
Satzung Versorgungskasse §§ 1, 15, 18, 20, 21
PfBVO §§ 19, 24
KBVO § 27
Vorinstanzen:Verwaltungskammer (VK 2/00)
Schlagworte:Sonderzahlung, Weihnachtsgeld, Versorgung, Gleichheitsgrundsatz, Maßnahmengesetz
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Die erstinstanzliche Entscheidung lässt sich online über den Link VK 2/00 aufrufen.
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Leitsatz:

  1. Kirchenpolitische und personalplanerische Entscheidungen unterliegen bei der Lösung der Sonderzuwendung nicht der Beurteilung durch die kirchlichen Verwaltungsgerichte (auch nicht, wenn die Entscheidungen zusätzliche Kosten verursachen).
  2. Kürzungen der Sonderzuwendungen sind mit der Satzung der Versorgungskasse vereinbar.
  3. Die Ungleichbehandlung von Kirchenbeamten im Schuldienst verstößt nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, da sachliche Gründe vorliegen.
  4. Für die Ungleichbehandlung von ordinierten Personen einerseits und nichtordinierten Personen (z.B. Kirchenbeamte im Verwaltungsdienst) andererseits liegen ausreichend begründete sachliche Gründe vor.
  5. Versorgungsansprüche gegen die Landeskirche, wozu auch die Zahlung der Sonderzuwendung gehört, sind vor Kürzungen nicht geschützt.
  6. Die Verlängerung des Zeitraumes der Kürzung der Sonderzuwendung durch das Maßnahmengesetz verstößt nicht gegen das Kirchenrecht.

Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Kosten des Verwaltungsgerichtshofs sind nicht entstanden.

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich dagegen, dass die Beklagte ihm als Pfarrer im Ruhestand die jährliche Sonderzuwendung für das Jahr 1998 nur gekürzt in der Höhe gewährt hat, die das Kirchengesetz über vorübergehende dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtliche Maßnahmen (VMaßnG) vom 14. November 1997 (KABl. W. S. 181, 1998 S. 4) – im Folgenden: Maßnahmengesetz – bestimmt.
Die Gemeinsame Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche (im Folgenden: Versorgungskasse) zahlte dem Kläger mit den Versorgungsbezügen für Dezember 1998 eine Sonderzuwendung in der durch das Maßnahmengesetz beschränkten Höhe von 400,- DM. Gegen den Versorgungsnachweis, der diese Zuwendung auswies, erhob der Kläger Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, die Kürzung der Sonderzuwendung 1998 sei rechtswidrig und verletze ihn in seinen Rechten. Das Landeskirchenamt der Beklagten wies den Widerspruch durch Bescheid vom 3. Januar 2000 als unbegründet zurück.
Der Kläger hat Klage erhoben und zur Begründung geltend gemacht: Er bestreite mit Nichtwissen, dass das Maßnahmengesetz formgerecht zustande gekommen sei. Abgesehen davon verstoße die gesetzliche Regelung gegen die Art. 3 und 14 des Grundgesetzes. Sie führe zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung von Pfarrern, Kirchenbeamten sowie Angestellten und Arbeitern im kirchlichen Dienst und stelle einen schwerwiegenden Eingriff in eine eigentumsähnliche Position dar, weil für die Versorgung bestimmte Vermögenswerte der Gemeinsamen Versorgungskasse zweckentfremdet für die kirchliche Personalpolitik und die Sanierung des Haushalts der Kirche verwendet würden.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Änderung der Festsetzung der Versorgungsbezüge für den Monat Dezember 1998 durch die Gemeinsame Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte und Aufhebung des Widerspruchsbescheides des Landeskirchenamtes der Beklagten vom 3. Januar 2000 zu verpflichten, die Sonderzuwendung für das Jahr 1998 ungekürzt zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Verwaltungskammer der beklagten Landeskirche hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Beschränkung der Sonderzuwendung für das Jahr 1998 sei auf der Grundlage wirksamer kirchengesetzlicher Bestimmungen erfolgt. Bedenken gegen das ordnungsgemäße Zustandekommen dieser Bestimmungen bestünden nicht. Auch in materieller Hinsicht seien die Regelungen des Maßnahmengesetzes über die vorübergehende Absenkung der jährlichen Sonderzuwendung nicht zu beanstanden. Das Alimentationsprinzip sei nicht verletzt, weil Leistungen wie die jährliche Sonderzuwendung nicht zwingend zur amtsangemessenen Alimentation gehörten. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz komme im kirchlichen Recht wie im staatlichen Recht nur dann in Betracht, wenn für eine unterschiedliche Behandlung sachliche Gründe fehlten und sie deshalb willkürlich erscheine. Dieser Fall liege nicht vor. Im Hinblick auf das privatrechtliche Arbeitsverhältnis der kirchlichen Angestellten und Arbeiter einerseits und das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis der Pfarrer und Kirchenbeamten andererseits fehle es bereits an einem im Wesentlichen gleichartigen Sachverhalt, der eine Gleichbehandlung gebieten könnte. Dass das Maßnahmengesetz Kirchenbeamte und Versorgungsberechtigte, deren Besoldung und Versorgung im Rahmen der Ersatzschulfinanzierung refinanziert werde, von der Absenkung der jährlichen Sonderzuwendung ausnehme, habe einen sachlichen Grund. Die Einbeziehung dieser Gruppe würde angesichts eines Refinanzierungssatzes von in der Regel 94 v.H. zu der mit dem Gesetz beabsichtigten Senkung der kirchlichen Personalkosten und Versorgungslasten nur in sehr geringem Umfang beitragen. Die Kürzungen nur um der gleichmäßigen Belastung willen auf diese Gruppe zu erstrecken, ließe auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit die Legitimation eines solchen Eingriffs als zweifelhaft erscheinen. Auch für die unterschiedliche Behandlung der theologischen Berufsgruppen einschließlich der ihnen zugeordneten Versorgungsberechtigten einerseits und der Kirchenbeamten außerhalb des Schuldienstes andererseits gebe es sachliche Gründe. Sie seien darin zu sehen, dass einem durch Ausbildung, Berufsbild und Ordination verbundenen Adressatenkreis ein Solidaropfer zugunsten seines kirchlichen Nachwuchses auferlegt werde und dahingehende Solidarität nach dem Berufsethos des Adressatenkreises auch erwartet werden könne. Tragender Grund auch für die Verminderung der jährlichen Sonderzuwendung sei nämlich die Notwendigkeit, Personalkosten einzusparen, um damit zur Schaffung der Möglichkeit einer Übernahme von jungen Theologen in den Pfarrdienst beizutragen, die sonst wegen der prekären Finanzlage der Beklagten nicht bestünde. Eine eigentumsähnliche Rechtsposition im Verhältnis zur Versorgungskasse sei dem Kläger nicht eingeräumt. Die Körperschaften, die Beiträge an die Versorgungskasse zu leisten hätten, zahlten diese Beiträge für die angeschlossenen Pfarrstellen und nicht ad personam für den Pfarrstelleninhaber.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er sein Klagevorbringen wie folgt wiederholt und vertieft: Die Kürzung der jährlichen Sonderzuwendung für ordinierte Versorgungsempfänger sei rechtswidrig, weil sie erklärtermaßen personalplanerischen Zwecken diene, die in der Satzung der Versorgungskasse nicht vorgesehenen seien. Es könne nicht angehen, dass Pensionäre, die bis zur üblichen Altersgrenze im aktiven Dienst gearbeitet haben, die Bezüge solcher Versorgungsempfänger mitfinanzieren müssten, die der Gesetzgeber durch die Einführung der Möglichkeit geschaffen habe, mit Vollendung des 58. Lebensjahres ohne Verminderung der Versorgungsbezüge in den Ruhestand zu gehen. Der Erlass von sieben Jahren aktiven Dienstes für einen großen Kreis von Vorruheständlern sei abgesehen von der hiermit verfügten finanziellen Regelung eine willkürliche Vorzugsbehandlung gegenüber all jenen, die dieses Vorteils nicht teilhaftig werden könnten. Diese Ungleichbehandlung überbiete das Maßnahmengesetz zusätzlich dadurch, dass es den Benachteiligten auch noch einen Teil der Alimentierungskosten der Bevorzugten auferlege. Die Ungleichbehandlung von ordinierten und nicht ordinierten Mitarbeitern lasse sich mit den von der Beklagten angeführten Gründen sachlich nicht rechtfertigen. Die Ordination werde willkürlich als Anknüpfungsmerkmal für das verlangte „Solidaropfer“ herangezogen. Die Sorge um den beruflichen Nachwuchs sei Aufgabe der Landeskirche, nicht der Pfarrer. Wenn sich auf der Seite der Pfarrer und Vikare wegen eines gewissen Personalüberhangs eine Abnahme des Arbeitsanfalls ergeben haben sollte, dann berechtige das die Beklagte nicht dazu, nur den pensionierten Pfarrern und den aktiven Pfarrern im Gemeindedienst Haftungslasten für Schäden aufzuerlegen, die sie nicht zu vertreten hätten, und alle anderen, die aus denselben Haushalten besoldet und versorgt werden, ganz oder teilweise hiervon auszunehmen. Der behaupteten „Sozialkomponente“ stehe die Tatsache entgegen, dass nicht ordinierte Kirchenbeamte auch in höhere Gehaltsgruppen als Pfarrer eingestuft seien und die Ministerialzulage ohne Differenzierung nach ordiniert und nicht ordiniert gemäß der „Besitzstandswahrung“ festgeschrieben worden sei. Indem das Maßnahmengesetz die erdiente, rechtmäßig erworbene und durch Beiträge für die Stellen, die er innegehabt habe, gesicherte Versorgung schmälere, verletze es die Eigentumsrechte des Artikels 14 GG. Schließlich laufe das Maßnahmengesetz der Regelung des § 58 der Pfarrbesoldungs- und -versorgungsordnung zuwider. Diese Vorschrift, die nur für einen befristeten Zeitraum von einzelnen Bestimmungen Abweichungen erlaube, umgehe die Beklagte, wenn sie einem ersten befristeten Maßnahmengesetz ein Zweites folgen lasse.
Der Kläger beantragt,
das Urteil der Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 17. Oktober 2001 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung der Festsetzung der Versorgungsbezüge für den Monat Dezember 1998 durch die Gemeinsame Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte sowie Aufhebung des Widerspruchsbescheides des Landeskirchenamtes der Beklagten vom 3. Januar 2000 zu verpflichten, die Sonderzuwendung für das Jahr 1998 ungekürzt zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für richtig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Verwaltungsvorgang des Landeskirchenamtes sowie auf die Akte des Verwaltungskammerverfahrens und die im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze verwiesen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof macht nach § 54 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VwGG), das hier noch in der Fassung vom 16. Juni 1996 (ABl. EKD S. 390) anzuwenden ist, von der ihm dort eingeräumten Befugnis Gebrauch, die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher gehört worden. Ihr Einverständnis ist nicht erforderlich.
Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Die Verwaltungskammer hat seine Verpflichtungsklage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihm die Sonderzuwendung für das Jahr 1998 ungekürzt gewährt. Das Maßnahmengesetz vom 14. November 1997 beschränkt die dem Kläger zustehende Sonderzuwendung im Jahr 1998 auf die ihm mit den Versorgungsbezügen für Dezember 1998 gezahlten 400,- DM (Art. 2 § 5 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Absatz 1 und 2 VMaßnG). Dies hat die Verwaltungskammer zutreffend dargelegt. Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich der Begründung des angefochtenen Urteils im Wesentlichen an. Das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren rechtfertigt keine andere Entscheidung.
Die Beschränkung der jährlichen Sonderzuwendung im Jahr 1998 auf den Ehegattenbetrag von 400,- DM (und auf den Kinderbetrag) ist nicht deswegen unwirksam, weil sie personalplanerischen Zwecken dient, die der Kläger für verfehlt hält. Die Frage, ob die beklagte Landeskirche vermehrt junge Theologen einstellen solle und ob sie einen Teil der Mehrkosten dadurch einsparen könne, dass älteren Pfarrern schon nach Vollendung des 58. Lebensjahres ein Ausscheiden aus dem aktiven Dienst bei verminderten Bezügen ermöglicht werde, ist als eine kirchenpolitische Entscheidung den zuständigen Organen der Beklagten vorbehalten. Sie unterliegt nicht der Beurteilung durch die kirchlichen Verwaltungsgerichte und ist auch vom Kläger hinzunehmen. Dies gilt auch insoweit, als diese personalplanerische Entscheidung der Beklagten zusätzliche Kosten für ihren Haushalt verursacht hat und dass die dadurch angespannte Haushaltslage das Motiv für die Kürzung der Sonderzuwendung bildete. Die Wirksamkeit einer Norm hängt nicht davon ab, ob die Gründe für ihren Erlass vermeidbar gewesen wären oder gar – wie der Kläger meint – hätten vermieden werden müssen. Dies gilt uneingeschränkt jedenfalls für eine Regelung des Weihnachtsgeldes; denn auf seine Fortzahlung besteht kein Anspruch, wie noch näher dazulegen sein wird.
Die Beschränkung ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil sie – wie der Kläger rügt – mit der Satzung der Versorgungskasse nicht vereinbar ist. Denn hiervon kann keine Rede sein. Zwar darf das Vermögen der Versorgungskasse nur für ihre satzungsmäßigen Zwecke verwandt und angelegt werden (§ 1 Abs. 4 Satz 1 der Notverordnung über die Errichtung einer Gemeinsamen Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche vom 26. August, 7. Oktober und 10. Oktober 1971 [KABl. W. 1972 S. 3]). Die Versorgungskasse hat nach ihrer Satzung den Zweck, die Erfüllung der Versorgungsansprüche zu sichern, die Pfarrern und Kirchenbeamten kraft Gesetzes gegen die Landeskirchen zustehen (§ 1 Abs. 2 Satz 1 in der hier noch maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung der Satzung vom 1. Oktober 1987 [KABl. W. S. 179], geändert am 27. November / 5. Dezember / 11. Dezember 1996 [KABl. W. 1997 S. 62]). Dieser Zweckbestimmung bleiben die durch die Streichung und Kürzung der jährlichen Sonderzuwendung verfügbar gewordenen Mittel der Versorgungskasse uneingeschränkt erhalten. Die Versorgungskasse setzt diese Mittel weiterhin zur Erfüllung von Versorgungsansprüchen ein, indem sie sie (auch) zur Versorgung der in den Vorruhestand getretenen Pfarrer und Kirchenbeamten verwendet und damit satzungsgemäß Versorgungsansprüche erfüllt, die dieser Personengruppe kraft Gesetzes gegen die beklagte Landeskirche zustehen.
Der Grundsatz der Gleichbehandlung ist nicht verletzt. Dass von der Einschränkung der jährlichen Sonderzuwendung nur Pfarrerinnen und Pfarrer, Vikarinnen und Vikare, ordinierte Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte sowie hauptamtliche Mitglieder der Kirchenleitung (Art. 2 § 5 Abs. 1 VMaßnG) einschließlich der Versorgungsberechtigten aus diesen Dienstverhältnissen (Art. 2 § 5 Abs. 4 Satz 1 VMaßnG) betroffen sind, nicht aber andere Kirchenbeamte, hat sachliche Gründe, die die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen.
Das Gleichheitsgebot gilt kraft kirchlichen Rechts auch für die kirchliche Rechtsetzung (Verwaltungsgerichtshof der EKU, Urteil vom 27. November 1992 – VGH 3/91 – ZevKR 38 [1993], S. 469 [472] = RsprB ABl.EKD 1994, 16 [18]). Dieser Grundsatz soll im staatlichen wie im kirchlichen Recht in erster Linie eine ungerechtfertigte Verschiedenbehandlung von Personen verhindern (BVerfGE 90, 46 [56]). Bei der Behandlung von Personengruppen verletzt der Gesetzgeber den Gleichheitssatz, wenn er eine Gruppe anders behandelt als eine andere, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und von solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 109, 96 [123]). Für die Differenzierung bleibt dem Gesetzgeber aber namentlich im Besoldungs- und Versorgungsrecht eine verhältnismäßig weite Gestaltungsfreiheit (BVerfGE 93, 386 [397]; 103, 310 [319 f.]). Deren Grenzen hat die Beklagte hier nicht überschritten.
Dass die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten sowie Versorgungsberechtigten, deren Besoldung oder Versorgung im Rahmen der Ersatzschulfinanzierung refinanziert sind, aus der einschränkenden Regelung ausgenommen sind (Art. 2 § 3 Satz 2 VMaßnG), hat der Kläger selbst im Berufungsverfahren nicht ausdrücklich erneut aufgegriffen. Wie die Verwaltungskammer zutreffend ausgeführt hat, ist diese unterschiedliche Behandlung sachlich gerechtfertigt durch die Erwägung, dass sich bei diesem Personenkreis angesichts der in der Regel 94-prozentigen Refinanzierung keine nennenswerte Einsparung an kirchlichen Besoldungskosten ergeben würde. Tragender Grund für die Beschränkung der Sonderzuwendung ist jedoch gerade die zwingende Notwendigkeit, zur Bewältigung einer unvorhergesehenen Notsituation umgehend und in wesentlichem Umfang Personalkosten einzusparen (vgl. die Begründung zu Art. 2 § 3 des Gesetzentwurfs – Landessynode 1997, S. 303). Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass die Beklagte auch eine andere Entscheidung hätte treffen können, ohne gegen das Willkürverbot zu verstoßen. So hat es der Senat nicht beanstandet, dass die Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg in einer vergleichbaren Situation dem Gedanken der Solidarität aller kirchlichen Mitarbeiter den Vorzug gegenüber dem Kosteneinsparungsargument gegeben und deshalb das Weihnachtsgeld auch den Lehrern im Kirchendienst, deren Gehalt im Wesentlichen mit staatlichen Mitteln finanziert wurde, gestrichen hatte (Beschluss vom 18. Januar 2000 – VGH 3/98 – RSprB ABl. EKD 2001, 6; ebenso Urteil vom 23. Mai 2003 – VGH 15/01 –). Das Willkürverbot führt bei der Normsetzung im Regelfall nicht zu einer einzigen rechtmäßigen Entscheidung. Vielmehr darf der Normgeber sich für eine von mehreren zulässigen Regelungen entscheiden, so lange hierfür vernünftige und nachvollziehbare Gründe bestehen. Das ist hier der Fall.
Was die Kirchenbeamten, die nicht ordiniert und nicht hauptamtliche Mitglieder der Kirchenleitung sind, sowie die Versorgungsberechtigten angeht, deren Versorgung nicht ein Amt als ordinierter Kirchenbeamter oder als hauptamtliches Kirchenleitungsmitglied zugrunde liegt, besteht deren vom Kläger als ungerechtfertigt beanstandete Ungleichbehandlung darin, dass für diese Personengruppe anders als für Pfarrer, ordinierte Kirchenbeamte und hauptamtliche Mitglieder der Kirchenleitung sowie für Versorgungsberechtigte, die Ruhegehalt aus einem dieser Dienstverhältnisse erhalten, auch im Jahr 1998, auf das es hier ankommt, weiter der bereits 1997 unterschiedslos noch allen von der Kürzung betroffenen Kirchenbeamten (und im Übrigen auch Pfarrern) gewährte Grundbetrag von 2.500,- DM bzw. 1.875,- DM für Versorgungsberechtigte in die Berechnung des Höchstbetrags der Sonderzuwendung einbezogen wird (Art. 2 § 5 Abs. 6 Satz 1 und 2 VMaßnG), sodass die Angehörigen dieser Gruppe begünstigt sind. Diese Regelung berücksichtigt ausweislich der amtlichen Begründung der Gesetzesvorlage für die Landessynode 1997, dass die meisten der nicht ordinierten Kirchenbeamten niedrigeren Gehaltsgruppen angehören und dass eine Spaltung dieser Gruppe vermieden werden sollte (Landessynode 1997, S. 281). Der Gesetzgeber differenziert damit erklärtermaßen nach der unterschiedlichen finanziellen Leistungsfähigkeit der kirchlichen Mitarbeiter und nicht in der Absicht, Pfarrer und ordinierte Kirchenbeamte sowie die Versorgungsberechtigten aus diesen Ämtern gerade wegen ihrer Ordinierung in größerem Umfang als andere Mitarbeiter zur Einsparung der Personalkosten heranzuziehen. Folgerichtig unterliegen auch hauptamtliche Mitglieder der Kirchenleitung der weitergehenden Kürzung der jährlichen Sonderzuwendung ohne Rücksicht darauf, ob sie ordiniert sind oder nicht, mag auch im Übrigen der Kreis der von der weitergehenden Kürzung betroffenen Personen noch einmal besonders deutlich machen, dass es in erster Linie darum geht, den Anteil der Personalkosten für Theologinnen und Theologen in einem vertretbaren Rahmen zu halten und finanziellen Spielraum dafür zu gewinnen, dass wenigstens in eingeschränktem Umfang jüngeren Theologinnen und Theologen der Eintritt in den Dienst ermöglich werden kann (so die Begründung zu Art. 2 § 5 des Gesetzentwurfs – Landessynode 1997, S. 305). Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem dem Prozessbevollmächtigten des Klägers bekannten Urteil vom 11. Januar 2002 – VGH 2/01– hervorgehoben hat, war für die Beklagte entscheidend also die Erwägung, dass sich die in Art. 2 § 5 Abs. 1 VMaßnG genannten Beschäftigten anders als die übrigen Kirchenbeamten (außerhalb des Schuldienstes) durchweg im höheren Dienst befinden und deshalb weitergehende Kürzungen leichter und eher tragen können als die nicht ordinierten Kirchenbeamten (außerhalb des Schuldienstes) mit meistens geringeren Bezügen. Die Beklagte hat sich damit von einem sachlichen Gesichtspunkt leiten lassen, der die unterschiedliche Behandlung der beiden Personengruppen rechtfertigt. An dieser Beurteilung ändert nichts, dass es auch nicht ordinierte Kirchenbeamte (außerhalb des Schuldienstes und außerhalb des Kreises der hauptamtlichen Mitglieder der Kirchenleitung, die in jedem Fall der weitergehenden Kürzung unterliegen) geben mag, die in höhere Gehaltsgruppen eingestuft sind. Für deren Gleichbehandlung mit den übrigen nicht ordinierten Kirchenbeamten bestand – abgesehen davon, dass ein Gesetz seiner Natur nach generalisieren muss – ein vertretbarer rechtfertigender Grund in der erklärten Absicht des Gesetzgebers, eine Spaltung dieser Gruppe zu vermeiden. Dass die Ministerialzulage, wie der Kläger behauptet, ohne Differenzierung nach ordiniert und nicht ordiniert gemäß der „Besitzstandswahrung“ festgeschrieben worden sei, ist für die rechtliche Beurteilung der von der Berufung beanstandeten unterschiedlichen Behandlung von Personengruppen bei der Kürzung der jährlichen Sonderzuwendung unerheblich. Die Ministerialzulage hat im Übrigen eine andere Funktion als die jährliche Sonderzuwendung.
Das Eigentum des Klägers wird durch die Kürzung der jährlichen Sonderzuwendung 1998 nicht verletzt. Die Sonderzuwendung genießt keinen Eigentumsschutz.
Unerheblich ist, dass die Mittel der Versorgungskasse nach § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 1 und 2 der Satzung der Kasse durch Beiträge aufgebracht werden, die die Landeskirche, ihre Kirchenkreise, Kirchengemeinden und Verbände für die bei ihnen bestehenden und der Versorgungskasse angeschlossenen Pfarrstellen und Kirchenbeamtenstellen zu tragen haben. Die Beitragszahlung dieser Körperschaften für die angeschlossenen Stellen begründet keine Versorgungsansprüche der vormaligen Stelleninhaber gegen die Versorgungskasse. Ansprüche gegen die Versorgungskasse haben die drei Landeskirchen, die die Kasse errichtet haben. Den Landeskirchen gegenüber ist die Versorgungskasse verpflichtet, dem Zweck der Kasse entsprechend im Auftrag und nach Maßgabe der jeweils zuständigen Landeskirche die von dieser geschuldeten Versorgungsbezüge festzusetzen und den Versorgungsempfängern zu zahlen (§ 24 Abs. 2 Satz 1 der Pfarrbesoldungs- und -versorgungsordnung – PfBVO – in der hier noch maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juni 1992 [KABl. W. S. 78], ebenso § 19 Abs. 2 Satz 1 PfBVO in der jetzt geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2000 [KABl. W. S. 252, 2001 S. 24]; § 18 Abs. 2 der Satzung der Versorgungskasse). Die Versorgungsbezüge trägt die Landeskirche (§ 24 Abs. 1 Satz 1 PfBVO 1992, ebenso § 19 Abs. 1 Satz 1 PfBVO 2000), nicht die Versorgungskasse, gegen die der Kläger folgerichtig seine Klage auch nicht gerichtet hat. Die Landeskirche bestimmt auch die Höhe der Versorgungsbezüge. Die Höhe der Bezüge einschließlich der jährlichen Sonderzuwendung, die die Versorgungskasse dem Versorgungsempfänger zu zahlen hat, richtet sich unabhängig von den Beiträgen, die für die angeschlossenen Stellen nach Maßgabe der Satzung der Kasse (§§ 21 ff.) entrichtet worden sind, nach dem jeweils geltenden Versorgungsrecht der Landeskirche. Die Versorgungskasse erfüllt mit anderen Worten die Versorgungsansprüche, die Pfarrern und Kirchenbeamten kraft Gesetzes gegen die Landeskirche zustehen (vgl. § 15 Abs. 1 der Satzung der Versorgungskasse).
Die Versorgungsansprüche gegen die Landeskirche sind vor Kürzungen nicht geschützt. Das gilt insbesondere für die jährliche Sonderzuwendung. Wie Versicherungsrenten und Rentenanwartschaften aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, die unter dem Schutz der Eigentumsgarantie des Artikels 14 GG stehen, so genießen zwar auch die Besoldungs- und Versorgungsansprüche der Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die sich aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ergeben, im staatlichen Bereich praktisch in gleicher Weise Schutz auf Grund der Sonderregelung des Artikels 33 Abs. 5 GG, die bei solchen Ansprüchen Artikel 14 GG verdrängt (vgl. BVerfGE 76, 256 [294]). Die durch Artikel 33 Abs. 5 GG garantierte Alimentierungspflicht, die kraft kirchlichen Rechts auch für die auf einem kirchengesetzlich geregelten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis beruhenden Besoldungs- und Versorgungsansprüche der Pfarrer und Kirchenbeamten gilt, umfasst jedoch nicht die jährliche Sonderzuwendung. Vielmehr gehört dieses früher so genannte Weihnachtsgeld oder 13. Monatsgehalt im kirchlichen wie im staatlichen Recht zu den freiwilligen Leistungen des Dienstherrn, die jederzeit geändert werden können (vgl. BVerfGE 44, 249 [263]). Darauf hat bereits die Verwaltungskammer zutreffend hingewiesen. Auch wenn (im Anschluss an das Gutachten des Verwaltungsgerichtshofs der EKU vom 12. November 1969 [ZevKR 16 <1971>, 73 <77, 79>]) angenommen wird, dass der Alimentationsanspruch der Pfarrer und Kirchenbeamten durch die Eigentumsgarantie des Artikels 14 GG gesichert ist, weil Artikel 33 Abs. 5 GG im kirchlichen Bereich keine Anwendung findet, ändert das nichts daran, dass der Alimentationsanspruch die jährliche Sonderzuwendung nicht mit umfasst.
Die Bestimmungen des Maßnahmengesetzes vom 14. November 1997, soweit sie die hier umstrittene Sonderzuwendung 1998 betreffen, sind schließlich nicht deswegen rechtswidrig, weil die beklagte Landeskirche die ursprünglich nur für die Jahre 1997 bis 2000 bestimmte Beschränkung der jährlichen Sonderzuwendung später durch Art. 2 § 2 Nr. 2 der gesetzesvertretenden Verordnung zur Änderung des Dienst-, Besoldungs- und Versorgungsrechts vom 18. Februar 1999 (KABl. W. S. 133) auf drei weitere Jahre bis 2003 ausgedehnt hat. Abgesehen davon, dass die Regelung über die Sonderzuwendung für 1998, die hier allein in Rede steht, von dieser Änderung nicht berührt wird, war die Beklagte nach § 58 der Pfarrbesoldungs- und -versorgungsordnung sowie § 27 der Kirchenbeamtenbesoldungs- und -versorgungsordnung (beide in der Fassung der Ordnung zur Änderung des Besoldungs- und Versorgungsrechts der Pfarrer und Kirchenbeamten vom 18./19. Februar 1999 [KABl. W. S. 77]) befugt, für einen befristeten Zeitraum vom gemeinsamen Besoldungs- und Versorgungsrecht der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Evangelischen Kirche von Westfalen abweichende Regelungen zu treffen. Das schloss die Befugnis ein, abweichende Bestimmungen, die zunächst für einen kürzeren Zeitraum vorgesehen waren, später auf einen längeren Zeitraum auszudehnen, sofern die Abweichung nur insgesamt weiter befristet blieb wie hier die abweichende Regelung der jährlichen Sonderzuwendung (Art. 2 §§ 3 bis 5a VMaßnG), die mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft getreten ist (Art. 3 § 2 Abs. 2 Nr. 4 des Maßnahmengesetzes in der Fassung der gesetzesvertretenden Verordnung zur Änderung des Dienst-, Besoldungs- und Versorgungsrechts vom 18. Februar 1999, zuletzt geändert durch Beschluss vom 18. Dezember 2003 [KABl. W. S. 423]).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 3 VwGG. Kosten des Verwaltungsgerichtshofs sind nicht entstanden.