.
Kirchengericht:Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen
Entscheidungsform:Urteil (nicht rechtskräftig –siehe VGH 29/01)
Datum:17.10.2001
Aktenzeichen:VK 2/00
Rechtsgrundlage:KO Art. 113 ff.
PfBVO §§ 16, 23, 24, 39, 58
VmaßnG Art. 2 §§ 3 bis 5
Gesetzesvertetende Verordnung zur Änderung des Dienst-, Besoldungs- und Versorgungsrechts
Versorgungskassensatzung §§ 1, 13, 18, 20, 21
BbesG § 14
BeamtVG § 50 Abs. 4
GG Art. 3, 14, 33, 140
Weimarer Reichsverfassung Art. 137 Abs. 3 Satz 1
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Sonderzahlung, Weihnachtsgeld, Alimentationsprinzip, Gleichheitsgrundsatz, Maßnahmengesetz
#
Die zweitinstanzliche Entscheidung lässt sich online über den Link VGH 29/01 aufrufen.
#

Leitsatz:

  1. Die Beschränkung der jährlichen Sonderzuwendung durch das VMaßnG ist auch für Versorgungsempfänger/innen zulässig.
  2. Gegen das ordnungsmäßige Zustandekommen des VMaßnG bestehen keine Bedenken.
  3. Die Maßnahme verstößt weder gegen das Alimentationsprinzip noch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz oder eine eigentumsähnliche Rechtsposition des Versorgungsempfängers.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
#

Tatbestand:

Der im Jahr 1930 geborene Kläger ist Pfarrer der Beklagten und war bis zum 30. Juni 1995 Inhaber einer Pfarrstelle der Evangelisch-Lutherischen … -Kirchengemeinde H.. Seit dem 1. Juli 1995 befindet er sich im Ruhestand. Er erhält seine Versorgung durch die Gemeinsame Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte in Dortmund (im weiteren: Versorgungskasse).
Mit einer im November 1998 erstellten Gehaltsmitteilung setzte die Versorgungskasse die Versorgungsbezüge des Klägers für den Monat Dezember 1998 fest und begrenzte dabei die jährliche Sonderzuwendung auf den Ehegattenbetrag von 400,- DM. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 3. August 1999 Widerspruch bei der Versorgungskasse ein, den das Landeskirchenamt der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 3. Januar 2000 zurückwies.
Mit der hiergegen am 27. Januar 2000 erhobenen Klage begehrt der Kläger die ungekürzte Zahlung der Sonderzuwendung für das Jahr 1998.
Zur Begründung trägt der Kläger vor: Er bestreite mit Nichtwissen, dass das Maßnahmengesetz durch die Landessynode ordnungsgemäß beschlossen worden sei. Die darin enthaltenen Regelungen, die Pfarrer, übrige Kirchenbeamte sowie Angestellte und Arbeiter im kirchlichen Dienst ohne sachlich rechtfertigende Gründe ungleich behandelten, seien willkürlich zulasten des Pfarrdienstes getroffen worden und verstießen damit gegen Artikel 3 des Grundgesetzes. Auch liege ein Verstoß gegen Artikel 14 des Grundgesetzes vor. Denn durch die bereits eingezahlten Beträge an die Versorgungskasse seien die Versorgungsansprüche der Pfarrer im Ruhestand gesichert. Wenn nunmehr über den indirekten Weg der Änderung der Pfarrerbesoldungsbestimmungen die Versorgungskasse zu niedrigeren Leistungen veranlasst werde, erfolge ein Eingriff in die eigentumsähnliche Position. Angesparte Beträge würden zweckentfremdet verwandt. Der satzungsgemäße Zweck der Versorgungskasse sei die Erfüllung der Versorgung im Rahmen der geleisteten Beiträge und der Vermögenserträge der Kasse. Es könne nicht angehen, dass zur Sanierung des kirchlichen Haushaltes Vermögenswerte der Versorgungskasse verwandt würden, die ausschließlich der Erfüllung der Versorgung dienten und bereits erbracht worden seien. Es gehe nicht an, dass der Personalüberhang, der von den Personalplanern der Kirche produziert worden sei, mittels vorzeitiger Versetzung von Pfarrern in den Ruhestand abgebaut werde, bei der die Versorgung, die zudem unverständlicherweise ungekürzt gewährt werde, aus dem Kirchenhaushalt herausgenommen und der Versorgungskasse aufgebürdet werde. Bei der ihm – dem Kläger – gezahlten Sonderzuwendung handele es sich um einen einmaligen Betrag von 400,- DM für seine Ehefrau, die als Pfarrersfrau wöchentlich wenigstens 30 bis 40 Stunden unentgeltlich 35 Jahre lang für die Kirchengemeinde gearbeitet habe.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Änderung der Festsetzung der Versorgungsbezüge für den Monat Dezember 1998 durch die Gemeinsame Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte und Aufhebung des Widerspruchsbescheides des Landeskirchenamtes der Beklagten vom 3. Januar 2000 zu verpflichten, die Sonderzuwendung für das Jahr 1998 ungekürzt zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie führt im Einzelnen aus, dass das Maßnahmengesetz in jeder Hinsicht rechtlich unbedenklich sei und insbesondere auch nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoße. Die Annahme des Klägers, ihm würden bereits an die Versorgungskasse entrichtete Beiträge entzogen, gehe fehl. Der Kläger stelle einen Zusammenhang zwischen seiner Versorgung und der Beitragszahlung der Landeskirche an die Landeskasse her, der rechtlich so nicht bestehe. An die Versorgungskasse seien nur die Pfarr- und Kirchenbeamtenstellen angeschlossen, nicht die Inhaber dieser Stellen. Im Übrigen verkenne der Kläger auch, dass, soweit durch die Verminderung der Sonderzuwendung Kassenmittel eingespart würden, diese ebenfalls zur Leistung von Versorgungsbezügen Verwendung finden würden; sie dienten nämlich zur Finanzierung des Vorruhestandes.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und des beigezogenen Widerspruchsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.
#

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass ihm für das Jahr 1998 die Sonderzuwendung über den festgesetzten Betrag hinaus gewährt wird. Die Beschränkung der Sonderzuwendung für das Jahr 1998 ist auf der Grundlage wirksamer kirchengesetzlicher Bestimmungen erfolgt.
Nach § 23 Abs. 1 der (gemeinsamen rheinisch-westfälischen) Ordnung über die Besoldung und Versorgung der Pfarrer und Vikare (Pfarrbesoldungs- und -versorgungsordnung – PfBVO –) in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juni 1992 (KABl. 1992 S. 78) erhalten Pfarrer auf Lebenszeit Versorgung in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (BeamtenversorgungsG – BeamtVG –), soweit nicht in der Pfarrbesoldungs- und -versorgungsordnung oder durch sonstiges kirchliches Recht etwas anderes bestimmt ist. Gemäß § 50 Abs. 4 BeamtVG erhalten die Versorgungsberechtigten eine Sonderzuwendung nach besonderer bundesgesetzlicher Regelung. Nach § 7 Satz 1 des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung (in der hier noch maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 1975, BGBl. I S. 1238) wird Versorgungsempfängern eine Sonderzuwendung in Höhe der dem Berechtigten für den Monat Dezember zustehenden laufenden Versorgungsbezüge gewährt. Ergänzend bestimmt § 39 PfBVO in den Regelungen über die Versorgung, dass für die Gewährung der Sonderzuwendung (§ 50 Abs. 4 BeamtVG) § 16 PfBVO entsprechend gilt. Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 PfBVO erhält der Pfarrer die Sonderzuwendung in entsprechender Anwendung der für die Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen geltenden Bestimmungen; hierzu gehört das oben erwähnte Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung.
§ 58 PfBVO sieht indes vor, dass die Evangelische Kirche im Rheinland und die Evangelische Kirche von Westfalen jeweils für ihren Bereich im Benehmen mit der anderen Landeskirche für einen befristeten Zeitraum durch Kirchengesetz, Notverordnung oder gesetzesvertretende Verordnung von einzelnen Bestimmungen der Pfarrbesoldungs- und -versorgungsordnung abweichen können. Von dieser Ermächtigung hat die Beklagte in Art. 2 §§ 3 ff. des Kirchengesetzes über vorübergehende dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtliche Maßnahmen (VMaßnG) vom 14. November 1997 (KABl. 1997 S. 181, 1998 S. 4) wirksam Gebrauch gemacht.
Nach Art. 2 § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 VMaßnG beträgt die jährliche Sonderzuwendung der Pfarrer, Vikare und Kirchenbeamten im Jahre 1997 höchstens 2.500,- DM, die der Versorgungsberechtigten 1875 DM (jeweils zuzüglich 700,- DM je Kind). Nach Art. 2 § 5 Abs. 1 VMaßnG beschränkt sich die jährliche Sonderzuwendung der Pfarrer, Vikare, ordinierten Kirchenbeamten und hauptamtlichen Mitglieder der Kirchenleitung in den Jahren 1998 bis 2000 höchstens auf die Summe aus dem Ehegattenbetrag (400,- DM) und dem Kinderbetrag (600,- DM je Kind) oder einen dieser Beträge; für Versorgungsberechtigte, die Ruhegehalt aus einem der vorgenanten Dienstverhältnisse beziehen, sieht Art. 2 § 5 Abs. 4 VMaßnG eine entsprechende Regelung vor. In Anwendung dieser Bestimmung beläuft sich die jährliche Sonderzuwendung im Jahr 1998 für den Kläger, wie festgesetzt, auf 400,- DM.
Trotz der Verlängerung der Absenkung der jährlichen Sonderzuwendung bis zum Jahr 2003 einschließlich durch Art. 2 § 2 der Gesetzesvertretenden Verordnung zur Änderung des Dienst-, Besoldungs- und Versorgungsrechts vom 18. Februar 1999 (KABl. 1999 S. 133) bleibt die Vorgabe des § 58 PfVBO, wonach Abweichungen nur für einen befristeten Zeitraum möglich sind, erfüllt. Das gemäß § 58 PfBVO erforderliche Benehmen mit der anderen Landeskirche ist, wie sich aus dem Schreiben des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 21. Oktober 1997 an die Beklagte ergibt, hergestellt worden.
Bedenken gegen das ordnungsgemäße Zustandekommen des Maßnahmengesetzes bestehen nicht. Gibt schon das bloße Bestreiten des Klägers mit Nichtwissen, dass das Gesetz formgerecht zustande gekommen sei, dem Gericht keine Veranlassung, in formeller Hinsicht in eine Fehlersuche einzutreten, so hat es aufgrund der bereits aus dem Verfahren VK 2/99 vorliegenden und dem Prozessbevollmächtigten des Klägers aus jenem Verfahren bekannten Unterlagen über die Einberufung und Verhandlungen der Westfälischen Landessynode vom 10. bis 14. November 1997 auch keine Zweifel daran, dass das von der Landessynode beschlossene Maßnahmengesetz den für den Erlass von Kirchengesetzen maßgeblichen Bestimmungen der Art. 113 ff. der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 1. Dezember 1953 (Art. 117 ff. der Neubekanntmachung vom 14. Januar 1999) entspricht.
Die Regelungen über die vorübergehende Absenkung der jährlichen Sonderzuwendung sind auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden.
Dass mit dem Maßnahmengesetz die in §§ 16 und 23 PfVBO vorgesehene entsprechende Anwendung staatlichen Besoldungs- und Versorgungsrechts (vorübergehend) ausgesetzt wird, begegnet keinen Bedenken. Eine derartige Anbindung ist rechtlich nicht geboten. Denn aufgrund des ihnen in Art. 140 des Grundgesetzes (GG) i.V.m. Art. 137 Abs. 3Satz 1 der Weimarer Reichsverfassung gewährleisteten Selbstbestimmungsrechts können die Kirchen ihr Dienstrecht einschließlich des Besoldungs- und Versorgungsrechts auch abweichend vom staatlichen Recht (selbst) regeln.
Ein Verstoß gegen das Alimentationsprinzip, das unbeschadet der fehlenden Bindung der Kirchen an Art. 33 Abs. 5 GG auch für das kirchliche Dienstrecht Geltung beanspruchen kann,
vgl. hierzu Hübner, Gestaltungsspielräume der Kirchen im Besoldungs- und Versorgungsrecht, Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht (ZevKR) 1999, 477, 493 f., mit weiteren Nachweisen,
liegt nicht vor. Denn Leistungen wie jährliche Sonderzuwendungen („13. Monatsgehalt“) gehören nicht zwingend zur amtsangemessenen Alimentation.
Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 30. März 1977 – 2 BvR 1039, 1045/75 – , BVerfGE 44, 249, 263.
Die Wahrung des Besitzstandes schlechthin, also die Gewährleistung des einmal erworbenen Anspruchs auf eine summenmäßig bestimmte Besoldung oder Versorgung, ist im Übrigen auch kein aus Art. 33 Abs. 5 GG herleitbarer Grundsatz.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Juni 1958 – 1 BvR 1, 46/52 – , BVerfGE 8, 1.
Dementsprechend ist ein Vertrauen, dass jede irgendwie erhebliche Verschlechterung im Besoldungs- und Versorgungsrecht unterbleibt, rechtlich nicht geschützt.
Vgl. Hübner, a.a.O., S. 482.
Die in Art. 2 §§ 3 ff. VMaßnG getroffenen Regelungen betreffend die Verminderung der jährlichen Sonderzuwendung verstoßen nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Dieser unterwirft zwar, wie der Verwaltungsgerichtshof der Evangelischen Kirche der Union festgestellt hat,
Beschluss vom 4. März 1998 – VGH 6/98–; ebenso Urteile der Erkennenden Kammer vom 29. Juni 1999 – VK 5/98– und vom 6. November 2000 – VK 2/99–,
als kirchliches Recht – nicht in seiner Ausprägung in Art. 3 GG als staatliche Verfassungsnorm – auch die Landessynode gewissen Bindungen. Wie im staatlichen Recht kommt aber auch im Kirchenrecht nur dann ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz in Betracht, wenn für eine unterschiedliche Behandlung sachliche Gründe fehlen und sie deshalb willkürlich erscheint.
Soweit der Kläger generell die Ungleichbehandlung der Pfarrer gegenüber den kirchlichen Angestellten und Arbeitern rügt, verkennt er, dass es insoweit im Hinblick auf deren privatrechtliches Arbeitsverhältnis einerseits und das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis der Pfarrer (und Kirchenbeamten) andererseits bereits an einem im Wesentlichen gleichartigen Sachverhalt fehlt, der eine Gleichbehandlung gebieten könnte. Auch im staatlichen Bereich unterliegen Angestelltenvergütung einerseits und Beamtenbesoldung andererseits unterschiedlichen rechtlichen Prämissen, Anforderungen und Ausgestaltungen.
Auch im Verhältnis von Pfarrern einerseits und Kirchenbeamten andererseits (die jeweiligen Versorgungsberechtigten einbezogen) lässt sich der vom Kläger gerügte Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nicht feststellen.
Soweit Art. 3 § 3 Satz 2 VMaßnG Kirchenbeamte und Versorgungsberechtigte, deren Besoldung oder Versorgung im Rahmen der Ersatzschulfinanzierung refinanziert wird, generell von der Absenkung der jährlichen Sonderzuwendung ausnimmt, besteht für diese unterschiedliche Behandlung ein sachlicher Grund. Denn die Einbeziehung jener Gruppe würde angesichts eines Refinanzierungssatzes von in der Regel 94 v.H. die vom kirchlichen Gesetzgeber mit dem Maßnahmengesetz intendierte Senkung der kirchlichen Personalkosten und Versorgungslasten nur in sehr geringem Umfang bewirken, sondern stattdessen vorrangig zu einer Entlastung des Landeshaushaltes führen. Die Kürzungen nur um der gleichmäßigen Belastung willen auf jene Gruppe zu erstrecken, ohne damit den Gesetzeszweck nennenswert zu fördern, ließe auch unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit die Legitimation dieses Eingriffs als zweifelhaft erscheinen.
Bezüglich der jährlichen Sonderzuwendung 1997 fehlt es bereits an einer Ungleichbehandlung zwischen Pfarrern und (den nicht von Art. 2 § 3 Satz 2 VMaßnG erfassten) Kirchenbeamten. Denn die in Art. 2 § 4 Abs. 1 VMaßnG geregelte Absenkung auf höchstens 2.500,- DM (1.875,- DM für Versorgungsberechtigte) gilt gleichermaßen für beide Personengruppen.
Bezüglich der jährlichen Sonderzuwendung 1998 (und die Folgejahre) sind demgegenüber unterschiedliche Regelungen getroffen worden. Während für die in Art. 2 § 5 Abs. 1 VMaßnG aufgeführten Berufsgruppen (Pfarrer, Vikare, ordinierte Kirchenbeamte, hauptamtliche Mitglieder der Kirchenleitung) sowie für die Versorgungsberechtigten aus jenen Dienstverhältnissen (vgl. Art. 2 § 5 Abs. 4 VMaßnG) die Sonderzuwendung praktisch entfällt – sie beschränkt sich auf Ehegatten- und Kinderbeträge, sofern die Voraussetzungen für deren Zahlung erfüllt sind – , sieht Art. 2 § 5 Abs. 6 VMaßnG für die nicht ordinierten Kirchenbeamten und die entsprechenden Versorgungsberechtigten, die damit aber ebenfalls von Einsparungen nicht verschont bleiben, nur eine der Regelung für das Jahr 1997 weitgehend entsprechende Absenkung vor.
Die stärkere finanzielle Belastung der in Art. 2 § 5 Abs. 1 VMaßnG genannten theologischen Berufsgruppen einschließlich der ihnen zuzuordnenden Versorgungsberechtigten stellt sich nicht als willkürlich dar. Die sachliche Rechtfertigung hierfür liegt darin, dass einem durch Ausbildung, Berufsbild und Ordination verbundenen Adressatenkreis ein Solidaritätsopfer zugunsten seines beruflichen Nachwuchses auferlegt wird und dahingehende Solidarität nach dem Berufsethos des Adressatenkreises auch erwartet werden kann. Tragender Grund auch für die Verminderung der jährlichen Sonderzuwendung ist nämlich die Notwendigkeit, Personalkosten einzusparen, um damit – auch über den Weg durch Minderung der Versorgungslasten finanzierter Vorruhestandsmodelle, die ihrerseits den Personalhaushalt entlasten – zur Schaffung der Möglichkeit einer Übernahme von jungen Theologinnen und Theologen in den Pfarrdienst beizutragen, die ansonsten wegen der prekären Finanzlage der Beklagten von vorneherein nicht bestünde. Welche Bedeutung gerade junge Theologinnen und Theologen für Leben und Verkündigung der Kirche haben, hat der Präses der Beklagten in seinem Rundschreiben vom 4. Juli 1997 herausgestellt und hierzu ausgeführt: „Sie erschließen uns zudem die Lebenswelten der jungen Menschen insgesamt und verfügen über ein hohes Innovationspotenzial, auf das wir angewiesen sind und bleiben“. In Anbetracht der besonderen Verantwortung, die der von Art. 2 § 5 Abs. 1 VMaßnG erfasste Personenkreis für Leben und Verkündigung der Kirche hat und die auch den Eintritt in den Ruhestand überdauert, ist es bei dieser Sachlage einleuchtend und damit nicht willkürlich, dass der kirchliche Gesetzgeber von ihm auch eine größere Opferbereitschaft erwartet. Dass ein solcher Solidarbeitrag die Betroffenen spürbar belastet, sieht die Kammer durchaus.
Zu Unrecht meint der Kläger, aus dem Umstand, dass sich die Beklagte zur Erfüllung der Versorgungsansprüche der Versorgungskasse bedient, für sich einen Status ableiten zu können, der es ihm unter Berufung auf Art. 14 Abs. 1 GG ermöglichen soll, eine Kürzung der jährlichen Sonderzuwendung abzuwenden. Nach der rechtlichen Konstruktion der Versorgungskasse ist es ausgeschlossen, dass sich deren Einrichtung auf die Höhe der Versorgungsansprüche – sei es steigernd oder mindernd – auswirken kann. Sie hat nämlich nichts daran geändert, dass Versorgungsanwartschaften und Versorgungsansprüche des Pfarrers (nur) gegenüber der Landeskirche bestehen.
Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 PfBVO trägt die Landeskirche die Versorgungsbezüge. § 24 Abs. 2 Satz 1 PfBVO bestimmt, dass die von der Landeskirche zu tragenden Versorgungsbezüge von der Gemeinsamen Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte (lediglich) festgesetzt und gezahlt werden. Dementsprechend sieht § 1 Abs. 2 Satz 1 der Satzung der Gemeinsamen Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche (im weiteren: Versorgungskassensatzung) in der hier noch maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1987 (KABl. 1987 S. 180) vor, dass die Kasse den Zweck hat, die Erfüllung der Versorgungsansprüche zu sichern, die Pfarrern … kraft Gesetzes oder aufgrund besonderer, nach Maßgabe des kirchlichen Versorgungsrechts getroffener Vereinbarung gegen die Landeskirchen zustehen. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 der Versorgungskassensatzung zahlt die Kasse die Versorgungsbezüge, die von der zuständigen Landeskirche für Pfarrer … aufgrund gesetzlicher Bestimmungen zu tragen sind, einschließlich der jährlichen Sonderzuwendung. Nach § 18 Abs. 2 der Versorgungskassensatzung setzt die Kasse im Auftrag der zuständigen Landeskirche die Versorgungsbezüge fest, nachdem das Landeskirchenamt gemäß § 18 Abs. 1 der Versorgungskassensatzung die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge und die ruhegehaltsfähige Dienstzeit sowie den Ruhegehaltssatz festgestellt hat. Die Höhe der an die Versorgungsberechtigten zu zahlenden Leistungen entzieht sich damit jeglichen Einflusses der Versorgungskasse.
Entgegen der Auffassung des Klägers folgt auch aus dem Satzungszweck, die Erfüllung der Versorgungsansprüche zu sichern, nicht die Einräumung einer (eigentumsgleichen) Rechtsposition im Verhältnis zur Versorgungskasse. Zur Sicherung der Versorgung trägt die Versorgungskasse bereits dadurch allgemein bei, dass sie die Risiken schärferer Eingriffe in die Versorgung mindert, die bei (alleiniger) Finanzierung der Versorgung aus dem laufenden Kirchenhaushalt bestünden. Auf die Parallele zu § 14a Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes sei hingewiesen; danach werden beim Bund und bei den Ländern Versorgungsrücklagen als Sondervermögen gebildet, „um die Versorgungsleistungen … sicherzustellen“.
Die vom Kläger behauptete Zweckentfremdung der für ihn bei der Versorgungskasse eingezahlten und angesparten Beiträge und der daraus folgende Eingriff in eine eigentumsähnliche Position können schon deshalb nicht vorliegen, weil „für ihn“ überhaupt keine Beiträge eingezahlt worden sind. Denn die Beiträge sind nach § 21 Abs. 1 der Versorgungskassensatzung für die angeschlossenen Pfarrstellen (vgl. § 20 Abs. 1 der Versorgungskassensatzung) zu entrichten und nicht ad personam für den Pfarrstelleninhaber. Dementsprechend richtet sich die Höhe der Beiträge auch nicht nach den persönlichen Verhältnissen des Stelleninhabers (vgl. § 22 Abs. 1 Nr. 1 der Versorgungskassensatzung).
Abgesehen davon, dass eine satzungszweckwidrige Verwendung von Mitteln der Versorgungskasse nicht ersichtlich ist, kommt es hierauf im vorliegenden Verfahren auch nicht an.
Soweit der Kläger die Höhe der Sonderzuwendung der von seiner Ehefrau über viele Jahre hinweg in der Gemeinde geleisteten unentgeltlichen Tätigkeit gegenüberstellt, ist anzumerken, dass der Ehegattenbetrag kein Äquivalent für diesen Einsatz darstellen soll und im Übrigen auch nicht dem Ehegatten, sondern dem Versorgungsempfänger selbst zusteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 1 VwGG.