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Kirchengericht:Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen
Entscheidungsform:Urteil (rechtskräftig)
Datum:28.02.2007
Aktenzeichen:VK 5/06
Rechtsgrundlage:§ 11 Abs. 6 PfBVO; Satzung der Gemeinsamen Versorgungskasse §§ 1, 11, 18 Abs. 3
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Sonderzahlung, Versorgungsempfänger, Weihnachtsgeld, Gleichheitsgrundsatz, Alimentationsprinzip
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Leitsatz:

  1. Die Regelung über den Wegfall der Sonderzahlung an Pfarrerinnen und Pfarrer der Evangelischen Kirche von Westfalen ab 2005 ist weder in formeller noch in materieller Hinsicht zu beanstanden.
  2. Unterschiede zwischen dem jeweiligen Versorgungsrecht der einer gemeinsamen Versorgungskasse angeschlossenen Landeskirchen und darauf beruhende unterschiedliche Leistungen der Versorgungskasse an die Versorgungsempfänger verstoßen nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung.

Tenor:

Die Klage ist abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
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Tatbestand:

Der im Jahre 1940 geborene Kläger ist Pfarrer der Beklagten. Seit dem 1. September 1998 befindet er sich im Ruhestand. Er erhält seine Versorgung durch die Gemeinsame Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte in Dortmund (im Weiteren: Versorgungskasse). Seine Versorgungsbezüge belaufen sich auf netto ca. 3.000,00 EUR monatlich. Mit der vorliegenden Klage wendet sich der Kläger gegen den Wegfall der Sonderzahlung für das Jahr 2005 aufgrund der Gesetzesvertretenden Verordnung zur Änderung des Dienst-, Besoldungs- und Versorgungsrechts der Pfarrerinnen und Pfarrer, der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten sowie der Predigerinnen und Prediger vom 21. April 2005 / 24. Juni 2005.
Nachdem der Kläger durch Rundschreiben der Versorgungskasse („Hinweise für Versorgungsempfänger“) vom November 2005 davon in Kenntnis gesetzt worden war, dass Pfarrer in Ruhe der Beklagten im Jahre 2005 keine Sonderzahlung mehr erhielten, und ihm eine dementsprechende Versorgungsbezügemitteilung für Dezember 2005 zugegangen war, legte er unter dem 7. Dezember 2005 Widerspruch ein, den er im Wesentlichen wie folgt begründete: Die Anwendung von unterschiedlichen Regelungen für Versorgungsberechtigte der Beklagten, der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Lippischen Landeskirche durch die Versorgungskasse verletze auf das Schwerste den Gleichbehandlungsgrundsatz und sei damit verfassungswidrig. Hinzu trete eine Verletzung des Vertrauensschutzes. Außerdem greife die Abschaffung der Sonderzahlung in den Kernbereich des Alimentationsprinzips ein und stehe damit in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Denn es komme zu einer Kumulation aus der willfährigen Übernahme staatlicher Sparmaßnahmen für Versorgungsempfänger und der eigens durch die kirchliche Gesetzgebung veranlassten zusätzlichen Belastungen. Schließlich müssten nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung die von Kürzungen Betroffenen in der Lage sein, sich den veränderten Umständen anzupassen; dies sei ihm nicht möglich. Da sich noch eines seiner Kinder im Studium befinde und zuvor drei weiteren Kindern ein Studium zu finanzieren gewesen sei, hätten keine Mittel zur Vermögensbildung zur Verfügung gestanden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Mai 2006 wies das Landeskirchenamt der Beklagten den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Die Nichtzahlung der Sonderzuwendung folge aus den maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen, die ihrerseits im Einklang mit höherrangigem Recht stünden. Für die Frage der Gleichbehandlung sei allein auf die Pfarrer und Versorgungsberechtigten der Beklagten abzustellen. Was Versorgungsberechtigte anderer Landeskirchen erhielten, sei insoweit irrelevant. Das Ruhegehalt der Pfarrer stehe von vorneherein unter dem Vorbehalt seiner Abänderbarkeit. Die Verringerung der Pensionsleistungen sei mit dem Alimentationsprinzip vereinbar und unter Rückwirkungsgesichtspunkten grundsätzlich zulässig. Der kirchliche Gesetzgeber müsse die Möglichkeit haben, Neuregelungen zu treffen, die den wirtschaftlichen Veränderungen Rechnung trügen. Sonderzuwendungen gehörten nicht zum Schutzbereich des Alimentationsgrundsatzes. Durch ihre Streichung könne daher nicht in den Kernbereich des Alimentationsprinzips eingegriffen werden. Der sachliche Grund für die Streichung liege darin, einen Beitrag zur Versorgungssicherung aller derzeit und zukünftig im Pfarrdienst Beschäftigten über das Jahr 2030 hinaus zu leisten. Die vom Bundesverfassungsgericht gezogene Grenze, wonach ein Nettoeinkommen verfügbar sein müsse, das über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus ein Minimum an Lebenskomfort ermögliche, sei auch angesichts der vom Kläger geltend gemachten Kumulation von Belastungen bei Pfarrern der Beklagten bei weitem nicht erreicht.
Zur Begründung seiner am 6. Juni 2006 erhobenen Klage trägt der Kläger ergänzend zu seiner Widerspruchsbegründung im Wesentlichen vor: Die formelle Rechtmäßigkeit der maßgeblichen Rechtsgrundlage werde gerügt und zur Überprüfung durch das Gericht gestellt. In materieller Hinsicht sei zu beanstanden, dass die drei beteiligten Landeskirchen hinsichtlich der Gewährung einer Sonderzulage drei unterschiedliche Regelungen anwendeten, die die Gemeinsame Versorgungskasse unterschiedlich belasteten, ohne entsprechende Ausgleichsregelungen geschaffen zu haben. Hier sei eine Gleichbehandlung geboten. Dazu verweise er auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, insbesondere auf die Entscheidung zur gleichmäßigen Behandlung von Altersbezügen. Er – der Kläger – erkenne das Interesse der Beklagten an einer Minderung der durch jahrzehntelange betriebswirtschaftliche Fehlplanungen und verfehlte Finanzpolitik entstandenen Beschädigungen der eigenen Zahlungsfähigkeit an; dies berechtige die Beklagte jedoch nicht zur Willkürmaßnahmen. Sinn und Zweck einer Streichung der Sonderzulage sei unbedingt der Erhalt der Leistungsfähigkeit der Versorgungskasse als abgesonderte Vermögensmasse mit drei selbständig berechtigten Versorgungsträgern gewesen. Im Widerspruch hierzu habe die Beklagte die eingesparten Mittel nicht in der Versorgungskasse belassen, sondern diese zumindest in voller Höhe zur Einstellung in den laufenden Haushalt zur anscheinend zweckwidrigen Verwendung entnommen. Diese Entnahme sei zudem ohne rechtlich hinreichende Vereinbarung mit den Landeskirchen Rheinland und Lippe erfolgt. Soweit die Beklagte die Auffassung vertrete, dass es bei der Bestimmung der Grenzen der Alimentationskürzung nicht auf die persönliche Situation des Betroffenen ankomme, sei dies vor dem Hintergrund der für die Beklagte nach eigener Konstitution relevanten Werte zutiefst bedenklich und rechtlich verfehlt. Völlig unberücksichtigt sei im Übrigen bislang geblieben, dass das Kirchensteueraufkommen entgegen den Prognosen im Jahre 2006 erheblich angestiegen sei.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Änderung der Festsetzung der Versorgungsbezüge für Dezember 2005 durch die Gemeinsame Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte und Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 16. Mai 2006 zu verpflichten, eine Sonderzahlung für das Jahr 2005 in der bis zu deren Abschaffung vorgesehenen gesetzlichen Höhe zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie führt im Einzelnen aus, dass die Streichung der Sonderzahlung in jeder Hinsicht rechtlich unbedenklich sei und insbesondere auch nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoße. Anspruchsgegner des Klägers sei allein die Beklagte. Die Versorgungskasse sei lediglich Dienstleister der Beklagten, welche für sie die Versorgungsbezüge ausbezahle. Die Versorgungskasse habe darüber hinaus den Charakter einer Rückdeckungsversicherung. Die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der Beklagten, der Rheinischen und Lippischen Landeskirche sowie der Versorgungskasse dienten lediglich der dauerhaften Rückdeckung und Verwaltungsabwicklung der Versorgung und seien für die Frage, ob der Kläger einen Rechtsanspruch gegen die Beklagte auf Auszahlung der Sonderzuwendung 2005 habe, nicht relevant. Daraus folge weiter, dass es auch nicht darauf ankomme, auf welche Art und Weise ein Ausgleich im Verhältnis zur Versorgungskasse tatsächlich erfolgt sei. Dass die bei der Versorgungskasse eingesparten 1,7 Millionen EUR an die Landeskirchenkasse überwiesen worden seien, füge sich in den Zweck der Streichung der Sonderzuwendung für die aktiven Pfarrer sowie die Ruheständler ein, eine Gesamtfinanzpolitik zu erreichen, die zur Versorgungssicherheit auf Dauer führe. Es handele sich insoweit um ein Zwischenparken in den Rücklagen der Beklagten im Hinblick darauf, dass mit dem Jahr 2007 der Versorgungskasse rund 5,2 Millionen EUR an zusätzlichen Mitteln zur Verbesserung der Versorgungssicherung zufließen müssten. Hierauf habe sich die Beklagte frühzeitig einzustellen. Mit welchen Einzelschritten sie das Ziel der Versorgungssicherung betreibe, falle in den ihr zustehenden Gestaltungsspielraum.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und des beigezogenen Widerspruchsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass ihm für das Jahr 2005 eine Sonderzahlung gewährt wird. Der Wegfall der Sonderzahlung für das Jahr 2005 ist auf der Grundlage wirksamer kirchengesetzlicher Bestimmungen erfolgt.
Nach § 18 Abs. 1 der (gemeinsamen rheinisch-westfälischen) Ordnung über die Besoldung und Versorgung der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der Vikarinnen und Vikare (Pfarrbesoldungs- und –versorgungsverordnung –PfBVO –) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2000 (KABl. 2000 S. 252, 2001 S. 24) – zuletzt geändert durch Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Dienst-, Besoldungs- und Versorgungsrechts der Pfarrerinnen und Pfarrer, der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten sowie der Predigerinnen und Prediger vom 21. April 2005 / 24. Juni 2005 (KABl. 2005 S. 102, 285) – erhalten Pfarrer auf Lebenszeit Versorgung in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz – BeamtVG –) in der für die Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen geltenden Fassung, soweit nicht in dieser Ordnung oder durch sonstiges kirchliches Recht etwas anderes bestimmt ist. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Gewährung einer Sonderzahlung an Beamte, Richter und Versorgungsempfänger für das Land Nordrhein-Westfalen (Sonderzahlungsgesetz NRW) vom 20. November 2003 (GV NRW S. 696) erhalten zwar Versorgungsempfänger eine jährliche Sonderzahlung (vgl. auch § 50 Abs. 4 BeamtVG). Demgegenüber bestimmt aber § 11 Abs. 6 PfBVO, dass Pfarrer der Evangelischen Kirche von Westfalen keine Sonderzahlung erhalten. Zweifel an der Wirksamkeit dieser Regelung, die durch Art. 1 Nr. 3 der vorbezeichneten Gesetzesvertretenden Änderungsverordnung vom 21. April 2005 / 24. Juni 2005 in die Pfarrbesoldungs- und –versorgungsverordnung eingefügt worden ist und gemäß Art. 5 § 2 Abs. 1 der Änderungsverordnung am 1. Oktober 2005 in Kraft getreten ist, bestehen nicht.
In formeller Hinsicht steht die Änderungsverordnung im Einklang mit Art. 144 Abs. 1 und 2 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen (in der Fassung der Neubekanntmachung vom 14. Januar 1999). Sie ist – für den Bereich der Beklagten – durch Beschluss der Kirchenleitung vom 21. April 2005 erlassen und auf der nächsten, nämlich der zweiten ordentlichen Tagung der 15. Westfälischen Landessynode vom 31. Oktober bis 3. November 2005 bestätigt worden (Beschluss Nr. 112).
Die Regelung über den Wegfall der Sonderzahlung (ab) 2005 ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden; sie verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
Zu Unrecht rügt der Kläger eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung unter Hinweis darauf, dass die Versorgungskasse drei unterschiedliche Regelungen – je nach Zugehörigkeit der Versorgungsberechtigten zur jeweils angeschlossenen Landeskirche – anwende. Insoweit verkennt der Kläger die Funktion der Versorgungskasse. Nach ihrer Satzung hat die Versorgungskasse den Zweck, die Erfüllung der Versorgungsansprüche zu sichern, die Pfarrern und Kirchenbeamten kraft Gesetzes gegen die Landeskirchen zustehen (§ 1 Abs. 2 Satz 1 der Satzung der Gemeinsamen Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 – KABl. 2000 S. 38 –). Sie ist den Landeskirchen gegenüber verpflichtet, im Auftrag und nach Maßgabe der jeweils zuständigen Landeskirche die von dieser geschuldeten Versorgungsbezüge festzusetzen und den Versorgungsempfängern zu zahlen (vgl. § 19 Abs. 2 Satz 1 PfBVO; § 11 Abs. 1 Satz 1 der Versorgungskassensatzung). Die Versorgungsbezüge trägt die jeweils zuständige Landeskirche (§ 19 Abs. 1 Satz 1 PfBVO), die allein Höhe und Umfang der Versorgungsbezüge bestimmt. Die Versorgungskasse erfüllt lediglich die Versorgungsansprüche, die Pfarrern und Kirchenbeamten nach dem jeweils geltenden Versorgungsrecht ihrer Landeskirche gegen die Landeskirche zustehen.
So auch: Verwaltungsgerichtshof der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (VGH der UEK), Beschluss vom 29. März 2005 – VGH 29/01 –.
Unterschiede zwischen dem jeweiligen Versorgungsrecht der angeschlossenen Landeskirchen und darauf beruhende unterschiedliche Leistungen der Versorgungskasse können keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung begründen.
Das (Besoldungs- und Versorgungs-)Recht der Beklagten behandelt, soweit es um den Wegfall der Sonderzahlung geht, alle Pfarrer im aktiven Dienst und im Ruhestand der Beklagten gleich. Soweit die Änderungsverordnung vom 21. April 2005 / 24. Juni 2005 differenzierende Regelungen für Vikare und für Kirchenbeamte, die nach der Besoldungsgruppe A 11 oder niedriger besoldet werden, vorsieht (vgl. Art. 1 Nr. 5, Art. 2 Nr. 2) – was vom Kläger auch nicht angegriffen wird –, hält sich dies im Rahmen der dem (kirchlichen) Gesetzgeber im Besoldungs- und Versorgungsrecht zustehenden weiten Gestaltungsfreiheit.
Vgl. hierzu: VGH der UEK, Beschlüsse vom 29. März 2005 – VGH 29/01 – und vom 21. Februar 2006 – VGH 3/02 –.
Ohne Erfolg beruft sich der Kläger zur Frage der Gleichbehandlung auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 6. März 2002 – 2 BvL 17/99 –, BVerfGE 105, 73 – 135, zur Rentenbesteuerung. Nach dieser Entscheidung war die bis dahin geltende unterschiedliche Besteuerung von Versorgungsbezügen der Ruhestandsbeamten einerseits und von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung andererseits mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar. Diese Fallkonstellation ist mit der des Streitfalls nicht vergleichbar.
Der Wegfall der Sonderzahlung ab 2005 verstößt weder gegen das rechtsstaatliche Gebot des Vertrauensschutzes noch gegen das Alimentationsprinzip.
Der Grundsatz des Vertrauensschutzes gebietet auch im Bereich des Versorgungsrechts nicht, den von einer bestimmten Rechtslage Begünstigten vor jeder Enttäuschung seiner Erwartungen in deren Fortbestand zu bewahren. Wie das Bundesverfassungsgericht für das staatliche Versorgungsrecht festgestellt hat,
Beschluss vom 20. Juni 2006 – 2 BvR 361/03 –, Die Öffentliche Verwaltung (DÖV) 2006, 1046, 1047, mit weiteren Nachweisen,
muss der Gesetzgeber die Möglichkeit haben, aus Gründen des Allgemeinwohls an früheren Entscheidungen nicht mehr festzuhalten und Neuregelungen zu treffen, die den gesellschaftspolitischen und wirtschaftlichen Änderungen Rechnung tragen. Insoweit sind auch die Versorgungsansprüche gegen die Landeskirche nicht vor Kürzungen geschützt.
Vgl. hierzu die vorerwähnten Beschlüsse des VHG der UEK sowie Urteil der erkennenden Kammer vom 17. Oktober 2001 – VK 2/00 –.
Ein Verstoß gegen das Alimentationsprinzip, das unbeschadet der fehlenden Bindung der Kirchen an Art. 33 Abs.5 des Grundgesetzes (GG) auch für das kirchliche Dienstrecht Geltung beanspruchen kann,
vgl. hierzu: Hübner, Gestaltungsspielräume der Kirchen im Besoldungs- und Versorgungsrecht, Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht (ZevKR) 1999, 477, 493 f., m.w.N.,
liegt nicht vor, weil die Alimentierungspflicht nicht die jährliche Sonderzahlung (auch als „Weihnachtsgeld“ bzw. „13. Monatsgehalt“ bezeichnet) umfasst, diese Zuwendung vielmehr zu den freiwilligen Leistungen des Dienstherrn gehört, die jederzeit geändert werden können.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. März 1977 – 2 BvR 1039, 1045/75 –, BVerfGE 44, 249, 263; ebenso VGH der UEK, aa0.
Angesichts monatlicher Nettoversorgungsbezüge des Klägers von ca. 3.000,00 EUR führt der Wegfall der in den Vorjahren ohnehin schon gekürzten Sonderzahlung auch in Verbindung („Kumulation“) mit aus der Übernahme von staatlichen Sparmaßnahmen folgenden Belastungen (wie etwa im Beihilferecht) im Übrigen nicht dazu, dass der amtsangemessene Unterhalt des Klägers gefährdet ist, er also nicht mehr außer den Grundbedürfnissen ein „Minimum an Lebenskomfort“ befriedigen und seine Unterhaltspflichten gegenüber der Familie erfüllen kann.
Vgl. zu dieser Mindestanforderung an eine amtsangemessene Alimentation BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998 – 2 BvR 26/91 –, BVerfGE 99, 300, 315.
Auch in dieser Konstellation liegt bei genereller Betrachtungsweise die Vermögenseinbuße (noch) in einem Bereich, der gravierende Einschnitte in eine zuvor aufgebaute wirtschaftliche Lebenssituation nicht erwarten lässt. Ob bei weiteren Kürzungen, etwa im Bereich der Versorgungsleistungen, eine andere Beurteilung in Betracht kommen kann, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden.
Dass sich, wie der Kläger vorträgt, im November 2005, in dem er erstmals nur die kirchlichen Versorgungsbezüge erhalten hat, seine Einkommensverhältnisse deutlich verschlechtert haben, ist nachvollziehbar. Diese Entwicklung war jedoch, was die Höhe der eigentlichen Versorgungsbezüge angeht, vorhersehbar und in die wirtschaftliche Lebenssituation einplanbar. Die Erwartung, dass darüber hinausgehend Verschlechterungen im Besoldungs- und Versorgungsrecht unterbleiben, ist – wie ausgeführt – rechtlich nicht geschützt. Die Wahrung des Besitzstandes schlechthin, also die Gewährleistung des einmal erworbenen Anspruchs auf eine summenmäßig bestimmte Besoldung oder Versorgung, ist kein aus Art. 33 Abs. 5 GG herleitbarer Grundsatz.
Der Wegfall der Sonderzahlung entbehrt auch nicht des sachlichen Grundes. Er gehört zu den Maßnahmen, die eine Stärkung der Finanzkraft der Beklagten bewirken sollen, um bei schon angespannter Haushaltslage die sich abzeichnenden weiteren erheblichen finanziellen Belastungen nicht zuletzt aufgrund der bereits feststehenden (vgl. § 18 Abs. 4 der Versorgungskassensatzung) jährlichen Steigerungen der Versorgungskassenbeiträge bewältigen zu können.
Vgl. auch Beschluss des Ständigen Finanzausschusses der Beklagten vom 21. Juni 2004: „Darüber hinaus wird die Kirchenleitung gebeten, Überlegungen anzustellen, wie unter Berücksichtigung der sich weiter erhöhenden Zuführung zur Versorgungskasse die Besoldungsaufwendungen gesenkt/gedeckelt werden können.“
Diese letztlich auch der Versorgungssicherung (auf Dauer) dienende Zielsetzung hält sich im Rahmen des der Beklagten zustehenden Gestaltungsspielraums. An der Notwendigkeit der Haushaltskonsolidierung und der nachhaltigen Absicherung der Versorgungslasten ändert auch nichts, dass sich das Kirchensteueraufkommen im Jahre 2006 günstiger entwickelt hat als prognostiziert.
Die finanztechnischen Modalitäten (Rücküberweisung der „eingesparten“ Mittel an die Beklagte) und die vom Kläger angesprochene Frage des Ausgleichs mit den anderen angeschlossenen Landeskirchen betreffen allein das Verhältnis zwischen der Versorgungskasse und der Beklagten (und gegebenenfalls der anderen Landeskirchen) und berühren nicht die Rechtsstellung der Versorgungsberechtigten. Deren Versorgungsansprüche hat nicht die Versorgungskasse, sondern die Beklagte zu garantieren. Hierfür bedient sich die Beklagte der Versorgungskasse. Wie sie für deren Leistungsfähigkeit einsteht – etwa auch durch Rücklagenbildung mit den zurücküberwiesenen Mitteln –, ist eine kirchenfinanzpolitische Entscheidung der Beklagten, die nicht der Beurteilung durch das kirchliche Verwaltungsgericht unterliegt. Im Übrigen ist die Rücküberweisung seitens der Versorgungskasse auch nicht systemwidrig. Denn – wie sich aus § 18 Abs. 3 der Versorgungskassensatzung ergibt („Zur Berücksichtigung der jährlichen Sonderzuwendung wird die Bemessungsgrundlage ....... um ein Zwölftel erhöht“) ist die Sonderzahlung ein beitragsrelevanter Faktor. Bei deren Wegfall ist eine (teilweise) Rückabwicklung durchaus sachgerecht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 1 VwGG.