.Arbeitsrechtsregelung
§ 1
§ 2
§ 3
Geltungszeitraum von: 01.06.2004
Geltungszeitraum bis: 31.03.2005
Arbeitsrechtsregelung
über vorübergehende Abweichungen
von kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen
in der Diakoniestation St. Johannisstift GmbH in Paderborn
Vom 12. Mai 2004
####§ 1
Vorübergehende Maßnahmen
Zur Abwendung der wirtschaftlichen Notlage und zur nachhaltigen Sicherung der Arbeitsplätze kann für die Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter der Diakoniestation St. Johannisstift GmbH in Paderborn durch Dienstvereinbarung gemäß § 36 MVG1# bestimmt werden, dass
- 1.
- die Zuwendung für den Zeitraum vom 1. Juni 2004 bis zum 31. Dezember 2004 in Höhe von 80 v.H. der sich nach der Ordnung über eine Zuwendung für kirchliche Angestellte vom 12. Oktober 19732# sowie nach der Ordnung über eine Zuwendung für kirchliche Arbeiter vom 12. Oktober 19733# ergebenden Beträge gezahlt wird,
sowie
#- 2.
- in dem Zeitraum vom 1. Juni 2004 bis zum 31. Dezember 2004 die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit ohne Änderung der Bezüge für alle vollzeitbeschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf 43,5 Stunden erhöht wird. Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit der Teilzeitbeschäftigten erhöht sich im entsprechenden Verhältnis,
- 3.
- die Anhebung des Stundenkontingents dient vor allem dem Abbau der angefallenen Mehrarbeitsstunden. Die tatsächliche durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit darf 41 Stunden nicht übersteigen.
§ 2
Voraussetzungen
(
1
)
1 Voraussetzung für den Abschluss einer Dienstvereinbarung im Sinne von § 1 ist, dass der Mitarbeitervertretung vorher die wirtschaftliche Situation der Diakoniestation St. Johannisstift GmbH in Paderborn dargelegt wird. 2 Der Mitarbeitervertretung ist Einblick in die dafür maßgeblichen Unterlagen zu gewähren und eine unmittelbare Unterrichtung durch einen Wirtschaftsprüfer zu ermöglichen.
(
2
)
Voraussetzung ist ferner, dass in die Dienstvereinbarung aufgenommen werden:
- die Gründe, die zum vorübergehenden anteiligen Verzicht auf die Zuwendung und die vorübergehende Erhöhung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit führen,
- die Verpflichtung des Arbeitgebers,
- bis zum 31. März 2005 keine betriebsbedingten Kündigungen auszusprechen, es sei denn, die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter lehnt das Angebot einer zumutbaren, im Wesentlichen gleichwertigen und entsprechend gesicherten Tätigkeit, die auch in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen kirchlichen Arbeitgeber als dem bisherigen bestehen kann, ab;
- etwaige Mehrerlöse, welche die Diakoniestation St. Johannisstift GmbH erwirtschaftet und die nicht zur Sicherung der Arbeitsplätze benötigt werden, an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Jahr 2005 bis zur Höhe der sich aus den Maßnahmen nach § 1 ergebenden Beträge auszuzahlen. Die Verwendung der Mehrerlöse wird gemeinsam von der Dienststellenleitung und der Mitarbeitervertretung unter Einbeziehung der Wirtschaftsprüfung bis zum 15. Oktober 2004 festgelegt;
- den bei In-Kraft-Treten der Dienstvereinbarung befristet angestellten Mitarbeitenden, deren Arbeitsverhältnis während der Laufzeit auf Grund der Befristung endet, die durch die Maßnahmen nach § 1 zunächst einbehaltenen Beträge beim Ausscheiden nachzuzahlen, soweit der Arbeitgeber ihnen spätestens zum Ablauf des Vertrages keine Entfristung anbietet.
(
3
)
1 Zwischen Dienststellenleitung und Mitarbeitervertretung ist für die Dauer der Laufzeit der Dienstvereinbarung ein Wirtschaftsausschuss zu bilden. 2 Der Wirtschaftsausschuss wird von der Dienststellenleitung regelmäßig über den Stand der Umsetzung des Sanierungskonzeptes informiert.
3 Der Wirtschaftsausschuss berät während der Laufzeit der Dienstvereinbarung monatlich über folgende Punkte:
- die Verwendung von Mehrerlösen,
- die Notwendigkeit der Besetzung frei werdender Arbeitsplätze,
- geplante Investitionen,
- Rationalisierungsvorhaben,
- die Einschränkung oder Stilllegung von wesentlichen Teilen der Dienststelle,
- wesentliche Änderungen der Organisation oder des Zwecks der Dienststelle.
4 Der Ausschuss hat während der Laufzeit der Dienstvereinbarung zu prüfen, ob die Maßnahmen gemäß § 1 in der festgelegten Höhe notwendig bleiben.
(
4
)
Die Dienststellenleitung verpflichtet sich, für die Laufzeit der Dienstvereinbarung die Mitarbeitervertretung in regelmäßigen Abständen, und zwar monatlich über die Entwicklung der wirtschaftlichen Situation durch Vorlage der Gewinn – und Verlustrechnung zu informieren.
#§ 3
Laufzeit
(
1
)
Die Laufzeit geht vom 1. Juni 2004 bis zum 31. März 2005.
(
2
)
Die Dienstvereinbarung ist dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche von Westfalen zuzuleiten.