.Satzung
####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
#§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 143#
Satzung
des Verbandes Evangelischer Kirchengemeinden
in Dorsten
Vom 13. Juni 2018
§ 1
Zweck des Verbandes
Die Evangelischen Kirchengemeinden in Dorsten haben zur Wahrnehmung gemeinsam zu erfüllender Aufgaben den „Verband Evangelischer Kirchengemeinden in Dorsten“ gebildet.
#§ 2
Rechtsform
(
1
)
1 Der Verband Evangelischer Kirchengemeinden in Dorsten ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. 2 Er erfüllt die ihm übertragenen Aufgaben im Rahmen der kirchlichen Ordnung in eigener Verantwortung.
(
2
)
1 Die gesetzlichen Bestimmungen über Leitung und Verwaltung der Kirchengemeinden und über die kirchliche Aufsicht finden auf den Verband entsprechende Anwendung. 2 Für die Vermögens- und Finanzverwaltung des Verbandes gilt die Verwaltungsordnung Doppische Fassung2# der Evangelischen Kirche von Westfalen.
#§ 3
Rechte und Aufgaben des Verbandes
(
1
)
1 Der Verband nimmt Aufgaben wahr, für die ein gemeinsames Handeln geboten und zweckmäßig ist. 2 Er errichtet und unterhält die dafür erforderlichen Einrichtungen.
(
2
)
Der Verband kann entsprechend den Bestimmungen über die Errichtung und Besetzung der kreiskirchlichen Pfarrstellen in der Evangelischen Kirche von Westfalen Pfarrstellen errichten.
#§ 4
Inhaltliche Arbeit des Verbandes
Die kirchliche Arbeit des Verbandes wird in folgenden Arbeitsbereichen vollzogen:
- Offene Kinder- und Jugendarbeit/Jugendhilfe,
- Diakonie,
- Tageseinrichtungen für Kinder/Familienzentren,
- Schule und Bildung,
- Migrations- und Integrationsarbeit,
- Kirchenmusik.
§ 5
Finanzierung des Verbandes
(
1
)
Der Verband wird zur Durchführung seiner Aufgaben durch die Verbandsgemeinden finanziert.
(
2
)
1 Grundlage für die Berechnung der Zuweisung ist die von der Kreissynode für das entsprechende Haushaltsjahr entsprechend der Finanzsatzung des Kirchenkreises festgelegte Gemeindegliederpauschale. 2 Von den Zuweisungen der Gemeindegliederpauschale an die dem Verband angehörenden Kirchengemeinden erhält der Verband 57 %. 3 Die Zuweisung verringert sich um den jeweiligen Anteil der Kirchengemeinden an der Umlage der Verwaltungskosten des Verbandes entsprechend der Finanzsatzung des Kirchenkreises.
#§ 6
Organe des Verbandes
1 Organe des Verbandes sind die Verbandsvertretung und der Verbandsvorstand. 2 Sie nehmen die Aufgaben und Rechte des Verbandes wahr.
#§ 7
Zusammensetzung der Verbandsvertretung
(
1
)
Der Verbandsvertretung gehören an:
- die Mitglieder des Vorstandes,
- die von den Kirchengemeinden entsandten Mitglieder:ein Mitglied bei bis zu 1.000 Gemeindegliedern,zwei Mitglieder bei 1.001 bis 2.000 Gemeindeglieder,drei Mitglieder bei 2.001 bis 4.000 Gemeindeglieder,vier Mitglieder bei 4.001 bis 6.000 Gemeindeglieder,fünf Mitglieder bei 6.001 bis 8.000 Gemeindeglieder,sechs Mitglieder ab 8.001 Gemeindeglieder.Stichtag für die Zahl der Gemeindeglieder ist die zuletzt vom Landeskirchenamt bekannt gegebene endgültige Feststellung der Gemeindegliederzahlen zum 31. Dezember des Jahres. Veränderungen der Gemeindegliederzahlen sind in ihren Auswirkungen auf die Zahl der Mitglieder erst im Rahmen der folgenden Neubildung der Verbandsvertretung zu berücksichtigen,
- bis zu sechs vom Vorstand für die Dauer von vier Jahren nach der jeweiligen Kirchenwahl zu berufene Mitglieder; diese müssen die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben.Bei der Berufung sind die verschiedenen Einrichtungen, Dienste und Fachbereiche des Verbandes zu berücksichtigen.
(
2
)
1 Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Mitglieder werden nach der jeweiligen Kirchenwahl für die Dauer von vier Jahren entsandt. 2 Für jedes Mitglied ist eine Stellvertretung zu bestimmen.
(
3
)
In der Verbandsvertretung muss die Zahl der nichttheologischen Mitglieder die Zahl der theologischen Mitglieder übersteigen.
#§ 8
Zuständigkeit der Verbandsvertretung
(
1
)
Die Leitung des Verbandes liegt, sofern sie nicht nach § 9 vom Vorstand wahrgenommen wird, bei der Verbandsvertretung.
(
2
)
Die Verbandsvertretung ist insbesondere zuständig für:
- die Arbeitsplanung und die Entscheidung in Grundsatzfragen der kirchlichen Arbeit des Verbandes,
- die Planung der Einrichtungen für die kirchliche Arbeit des Verbandes,
- die Errichtung und Aufgabe von Arbeitsbereichen,
- die Verabschiedung der Stellenübersicht,
- die Feststellung der Haushaltspläne und der Jahresrechnungen des Verbandes und der vom Verband verwalteten Einrichtungen,
- die Feststellung der Wirtschaftspläne und der Jahresabschlüsse der als Sondervermögen verwalteten wirtschaftlichen Einrichtungen,
- die Wahl der Pfarrerinnen und Pfarrer für die Verbandspfarrstellen,
- die Wahl des Vorstandes.
(
3
)
1 Die Sitzungen der Verbandsvertretung werden von der oder dem Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Beratungsgegenstände mindestens dreimal im Jahr einberufen oder binnen 14 Tagen, wenn es mindestens ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Beratungsgegenstände beantragt.
2 Die Einladung mit der Tagesordnung soll den Mitgliedern eine Woche vor der Sitzung zugegangen sein.
3 Für die Verhandlungen der Verbandsvertretung gelten die entsprechenden Artikel der Kirchenordnung über die Verhandlungen des Presbyteriums sinngemäß, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.
#§ 9
Vorstand
(
1
)
1 Der Vorstand besteht aus der oder dem Vorsitzenden, ihrer oder seiner Stellvertretung und drei weiteren Mitgliedern, die aus den Mitgliedern der Verbandsvertretung für die Dauer von vier Jahren gewählt werden.
2 Die Zahl der theologischen Mitglieder soll die Zahl der nichttheologischen Mitglieder nicht übersteigen.
3 Für jedes Mitglied kann eine Stellvertretung gewählt werden.
(
2
)
Der Vorstand ist für die Geschäftsführung sowie für alle Angelegenheiten des Verbandes zuständig, soweit nicht eine Zuständigkeit der Verbandsvertretung vorbehalten ist.
(
3
)
Der Vorstand vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich und nimmt die Interessen des Verbandes in der Öffentlichkeit wahr.
(
4
)
Urkunden, durch welche für den Verband rechtsverbindliche Erklärungen abgegeben werden, sowie Vollmachten sind von der oder dem Vorsitzenden des Vorstandes oder ihrer oder seiner Stellvertretung und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen und mit dem Siegel des Verbandes zu versehen.
(
5
)
1 Der Vorstand kann eine Geschäftsführung bestellen. 2 Sie führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung selbstständig und nimmt insoweit die Vertretung im Rechtsverkehr wahr. 3 Die Aufgaben der Geschäftsführung werden in einer Dienstanweisung geregelt.
#§ 10
Bildung von Ausschüssen
1 Verbandsvertretung und Vorstand können zur Beratung in Verbandsangelegenheiten Ausschüsse bilden.
2 Diesen Ausschüssen sollen angehören:
- Mitglieder der Verbandsvertretung,
- sachkundige Gemeindeglieder,
- für den Fachbereich qualifizierte Mitarbeitende.
3 Die Ausschüsse können zeitlich befristet eingesetzt werden. 4 Über die Sitzungen der Ausschüsse sind Protokolle anzufertigen.
5 Die Ausschüsse berichten den jeweiligen Verbandsorganen über ihre Beratungsergebnisse und leiten ihnen die Protokolle zu.
#§ 11
Zusammenarbeit und Information
(
1
)
Alle Stellen, die für die Planung, Leitung und Durchführung der kirchlichen Arbeit im Bereich des Verbandes verantwortlich sind, unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung der Aufgaben und stellen sich die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
(
2
)
1 Angelegenheiten, die die Zuständigkeit anderer Gremien berühren, werden im gegenseitigen Einvernehmen entschieden. 2 Kann keine Einigung erreicht werden, wird zunächst die Entscheidung des Vorstandes des Verbandes angerufen.
#§ 12
Geschäftsordnung
Die Verbandsvertretung kann sich eine Geschäftsordnung geben.
#§ 13
Änderung der Satzung
1 Beschlüsse über die Änderung der Aufgaben und der Satzung des Verbandes erfordern, dass zwei Drittel der Mitglieder der Verbandsvertretung anwesend sind und dass zwei Drittel der anwesenden Mitglieder zustimmen. 2 Diese Beschlüsse bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
#§ 143#
Inkrafttreten der Satzung
1 Diese Satzung tritt nach ihrer Genehmigung und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen in Kraft.
2 Gleichzeitig tritt die Satzung vom 10. Dezember 2001 (KABl. 2002 S. 120), zuletzt geändert durch die Änderung der Satzung für den Verband der Evangelischen Kirchengemeinden im Bereich Dorsten vom 13. Februar 2008 (KABl. S. 110), außer Kraft.
#
2 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.
2 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.