.
####§ 1
§ 2
§ 37#
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 119#, 10#
Satzung des Ev. Kirchenkreises Gütersloh zum innersynodalen Finanzausgleich
Vom 6. Juli 2013
(KABl. 2013 S. 194)
Änderungen
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung |
1 | Änderung der Satzung des Ev. Kirchenkreises Gütersloh zum innersynodalen Finanzausgleich | 25. Juni 2016 | § 11 Abs. 3 Sätze 1 und 2 | geändert | |
2 | Zweite Satzung zur Änderung der Satzung des Ev. Kirchenkreises Gütersloh zum innersynodalen Finanzausgleich | 30. Juni 2018 | § 3 | neu gefasst | |
§ 11 | neu gefasst |
Die Durchführung des innersynodalen Finanzausgleichs wird auf der Grundlage von § 5 Finanzausgleichsgesetz2# (FAG) wie folgt geregelt:
#§ 1
Kirchensteuerverteilung
(
1
)
Die dem Kirchenkreis nach § 2 Absatz 2 Ziffer 2 Buchstabe d FAG3# zugewiesenen Kirchensteuern werden in der Finanzausgleichskasse zusammengefasst und gesondert ausgewiesen.
(
2
)
Die Kreissynode kann über die Rücklagenbildung nach § 5 Absatz 1 hinaus aus den Mitteln der Finanzausgleichskasse nach Absatz 1 Rücklagenzuführungen beschließen.
(
3
)
1 Die Kreissynode kann für mehrere Jahre im Voraus durch Beschluss die Summe der zu verteilenden Kirchensteuern festlegen. 2 Übersteigt das durch den übersynodalen Finanzausgleich zugewiesene Kirchensteueraufkommen die nach Satz 1 festgelegte Summe, wird der übersteigende Betrag Rücklagen zugeführt; liegt er darunter, wird sie aus der gemeinsamen Ausgleichsrücklage bis zur Höhe der nach Satz 1 festgelegten Summe aufgestockt.
(
4
)
Die Kreissynode verteilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die in der Finanzausgleichskasse verbleibenden Mittel (Verteilsumme).
#§ 2
Aufbringung der Pfarrbesoldungspauschale
(
1
)
Der Bedarf nach § 8 FAG4# für die für die Pfarrbesoldung zu zahlenden Pfarrbesoldungspauschalen wird wie folgt gedeckt:
- aus der Verteilsumme nach § 1 Absatz 4 in der Finanzausgleichskasse wird der verbleibende Bedarf für die für die Pfarrbesoldung zu zahlenden Pfarrbesoldungspauschalen bereitgestellt.
(
2
)
Der Kirchenkreis zahlt aus den nach Absatz 1 bereitgestellten Mitteln die Pfarrbesoldungspauschalen nach § 8 FAG6# an die Landeskirche.
#§ 37#
Finanzbedarf des Kirchenkreises
(
1
)
1 Der Kirchenkreis erhält für seine Aufgaben eine Zuweisung in Höhe des Bedarfs aus der Finanzausgleichskasse. 2 Der Bedarf für die Aufgaben des Kirchenkreises umfasst nicht die Pfarrbesoldungspauschalen nach § 2.
(
2
)
Der Bedarf wird von der Kreissynode mit der Verabschiedung des Haushaltsplanes festgesetzt.
(
3
)
1 Das regionale Diakonische Werk im Evangelischen Kirchenkreis Gütersloh erhält für seine Aufgaben eine Zuweisung in Höhe von 5 % der Verteilsumme nach § 1. Die Zuweisung nach Satz 1 kann durch Beschluss der Kreissynode auf bis zu 7 % erhöht werden.
#§ 4
Zuweisung an die Kirchengemeinden und an die Gemeindeverbände
1 Die Kirchengemeinden erhalten für ihre Aufgaben eine pauschalierte Zuweisung auf der Grundlage der Zahl der Gemeindeglieder. 2 Soweit Kirchengemeinden zu Gemeindeverbänden zusammengeschlossen sind, erhalten die Gemeindeverbände die pauschalierten Zuweisungen auf der Grundlage der Zahl der Gemeindeglieder der verbandsangehörigen Kirchengemeinden.
#§ 5
Gemeinsame Rücklagen
(
1
)
Für alle Kirchengemeinden, Gemeindeverbände und den Kirchenkreis werden beim Kirchenkreis folgende gemeinsame Rücklagen gebildet:
- eine Betriebsmittelrücklage,
- eine Ausgleichsrücklage,
- eine Rücklage für besondere Härtefälle.
(
2
)
Die gemeinsame Betriebsmittelrücklage ist dazu bestimmt, die rechtzeitige Leistung der Ausgaben zu sichern.
(
3
)
Die gemeinsame Ausgleichsrücklage ist dazu bestimmt, Ausgabenerhöhungen auf Grund neuer Rechtsverpflichtungen sowie Einnahmeminderungen ausgleichen zu können.
(
4
)
1 Die gemeinsame Rücklage für besondere Härtefälle ist für Zuschüsse an Kirchengemeinden und Verbände bestimmt, wenn diese bei besonderen Aufgaben oder Verhältnissen mit den ihnen zugeteilten Kirchensteuermitteln nicht auskommen. 2 Die antragstellenden Kirchengemeinden und Verbände haben den Nachweis der eigenen Rücklagen und sonstigen Vermögensverhältnisse zu erbringen.
(
5
)
Weitere Rücklagen können gebildet werden.
(
6
)
Jede Körperschaft im Kirchenkreis bildet eine eigene Substanzerhaltungsrücklage.
#§ 6
Gemeinsame Finanzplanung
(
1
)
Im Interesse einer gemeinsamen Finanzplanung des Kirchenkreises, seiner Kirchengemeinden und der Gemeindeverbände kann der Kreissynodalvorstand
- Richtlinien für die Aufstellung der Haushaltspläne und Pauschalvorgaben für einzelne Haushaltsansätze beschließen,
- Richtlinien für die Anwendung des § 2 Absatz 1 Buchstabe a beschließen,
- einen Investitionsplan für Neubauten und größere Instandsetzungsvorhaben aufstellen,
- Richtlinien für die Errichtung und Bewertung von Personalstellen beschließen.
(
2
)
Der Kreissynodalvorstand ist für die Pfarrstellenplanung im Kirchenkreis verantwortlich.
#§ 7
Finanzausschuss
(
1
)
1 Die Kreissynode bildet einen Finanzausschuss, der aus bis zu elf Mitgliedern besteht. 2 Sie müssen die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben oder ordiniert sein. 3 Für die Besetzung des Finanzausschusses sollen regionale, fachliche und Gender-Aspekte relevant sein.
(
2
)
1 Die Kreissynode wählt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden. 2 Die Vorsitzende oder der Vorsitzende und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter müssen Mitglieder der Kreissynode sein. 3 Nur in eines der beiden Ämter darf eine Pfarrerin oder ein Pfarrer gewählt werden.
(
3
)
1 Der Finanzausschuss hat die Aufgabe, die nach dieser Satzung vorgesehenen Entscheidungen der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes vorzubereiten. 2 Er hat ferner die Kreissynode, den Kreissynodalvorstand, die Gemeindeverbandsvorstände und die Presbyterien bei langfristigen Planungen hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen zu beraten. 3 Ihm können durch Beschlüsse der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes weitere Aufgaben übertragen werden.
(
4
)
1 Der Finanzausschuss wird von seiner Vorsitzenden oder seinem Vorsitzenden einberufen, wenn die Aufgaben es erfordern oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder oder der Kreissynodalvorstand es beantragen.
2 Für die Sitzungen des Finanzausschusses gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung8# über die Sitzungen des Kreissynodalvorstandes sinngemäß. 3 Der Finanzausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Bestätigung durch den Kreissynodalvorstand bedarf.
#§ 8
Informationspflicht der Kirchengemeinden und Gemeindeverbände
Die Kirchengemeinden und die Gemeindeverbände haben dem Kreissynodalvorstand und dem Finanzausschuss auf deren Bitte die notwendigen Informationen zu geben und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
#§ 9
Einspruchsrecht der Kirchengemeinden und Gemeindeverbände
(
1
)
1 Die Kirchengemeinden und Verbände können gegen eine nach den Bestimmungen dieser Satzung getroffenen Entscheidung des Kreissynodalvorstandes Einspruch einlegen.
2 Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Zugang der Entscheidung bei dem/der Vorsitzenden des Kreissynodalvorstandes schriftlich einzulegen und zu begründen. 3 Der Kreissynodalvorstand hat innerhalb von zwei Monaten zunächst eine Stellungnahme des Finanzausschusses einzuholen und sodann über den Einspruch zu entscheiden. 4 Finanzausschuss und Kreissynodalvorstand haben bei ihren Beratungen über den Einspruch die betroffene Kirchengemeinde oder den betroffenen Verband zu hören.
(
2
)
1 Gegen die erneute Entscheidung des Kreissynodalvorstandes ist Beschwerde an die Kreissynode zulässig. 2 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, und die Kreissynode entscheidet endgültig.
#§ 10
Durchführung der Verwaltungsaufgaben
Die Verwaltungsaufgaben, die sich aus den Bestimmungen dieser Satzung ergeben, werden durch das Kreiskirchenamt wahrgenommen.
#§ 119#, 10#
Inkrafttreten und Übergangsregelungen
(
1
)
Diese Satzung tritt nach Genehmigung des Landekirchenamtes und der durch das Landeskirchenamt und der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt am 1. Januar 2014 in Kraft.
(
2
)
Gleichzeitig tritt die Satzung vom 10. Dezember 2004 (KABl. 2004 S. 138) außer Kraft.
#
7 ↑ § 3 neu gefasst durch Zweite Satzung zur Änderung der Satzung des Ev. Kirchenkreises Gütersloh zum innersynodalen Finanzausgleich vom 30. Juni 2018.
7 ↑ § 3 neu gefasst durch Zweite Satzung zur Änderung der Satzung des Ev. Kirchenkreises Gütersloh zum innersynodalen Finanzausgleich vom 30. Juni 2018.
#
10 ↑ § 11 Abs. 3 Sätze 1 und 2 geändert durch Änderung der Satzung des Ev. Kirchenkreises Gütersloh zum innersynodalen Finanzausgleich vom 25. Juni 2016; § 11 neu gefasst durch Zweite Satzung zur Änderung der Satzung des Ev. Kirchenkreises Gütersloh zum innersynodalen Finanzausgleich vom 30. Juni 2018.
10 ↑ § 11 Abs. 3 Sätze 1 und 2 geändert durch Änderung der Satzung des Ev. Kirchenkreises Gütersloh zum innersynodalen Finanzausgleich vom 25. Juni 2016; § 11 neu gefasst durch Zweite Satzung zur Änderung der Satzung des Ev. Kirchenkreises Gütersloh zum innersynodalen Finanzausgleich vom 30. Juni 2018.