.Finanzsatzung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
Finanzsatzung
des Evangelischen Kirchenkreises Gelsenkirchen
und Wattenscheid
Vom 30. Juni 2025
####Die Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Gelsenkirchen und Wattenscheid hat die folgende Satzung beschlossen:
#Präambel
Die Kirchengemeinden des Evangelischen Kirchenkreises Gelsenkirchen und Wattenscheid sind nach dem Finanzausgleichsgesetz (FAG)1# zur gemeinsamen Finanzplanung und Finanzwirtschaft verpflichtet. Die dem Evangelischen Kirchenkreis Gelsenkirchen und Wattenscheid (Kirchenkreis) zugewiesenen Kirchensteuern sind nach Maßstäben zu verteilen, die vom örtlichen Kirchensteueraufkommen unabhängig sind. Die Durchführung des Finanzausgleichs innerhalb der Kirchenkreise wird auf der Grundlage des FAG2# wie folgt geregelt:
#§ 1
Kirchensteuerverteilung
(
1
)
1 Die dem Kirchenkreis gemäß FAG3# zugewiesenen Kirchensteuern werden beim Kirchenkreis in der Kostenstelle „Finanzausgleich“ zusammengefasst, deren Erträge und Aufwendungen am Ende des Jahres ausgeglichen sein müssen und im Haushalt des Kirchenkreises ausgewiesen sind. 2 Hierüber beschließt die Kreissynode.
(
2
)
Die Kreissynode beschließt über die Verwendung der Kirchensteuermehreinnahmen auf Empfehlung des Kreissynodalvorstandes nach Beratung des Finanzausschusses.
(
3
)
1 Die Kreissynode kann für mehrere Jahre im Voraus durch Beschluss die Summe der zu verteilenden Kirchensteuern festlegen. 2 Übersteigt das durch den übersynodalen Finanzausgleich zugewiesene Kirchensteueraufkommen die nach Satz 1 festgelegte Summe, verbleibt dieses beim Kirchenkreis; liegt es darunter, wird es aus Mitteln des Kirchenkreises bis zur Höhe der nach Satz 1 festgelegten Summe, aus der Ausgleichsrücklage, aufgestockt.
#§ 2
Finanzzuweisung an die Kirchengemeinden
(
1
)
1 Die Kirchengemeinden erhalten aus der Kostenstelle „Finanzausgleich“ vornehmlich eine Zuweisung nach Gemeindegliederzahlen für ihre Aufgaben und können ergänzend eine pauschalierte Zuweisung erhalten. 2 Stichtag für die Ermittlung der Zahl der Gemeindeglieder ist der 31. Dezember des dem Haushaltsjahr vorvorhergehenden Jahres. 3 Darüber beschließt die Kreissynode mit der Beschlussfassung ihres Haushaltes. 4 Die Erträge der Kirchengemeinden insbesondere aus Kollekten, Spenden, öffentlichen Zuschüssen sowie aus Pfarr- und Kirchenvermögen ergänzen deren Haushalte.
(
2
)
Der pauschalierten Zuweisung werden Erträge aus dem Kirchen- und Pfarrvermögen wie folgt zugunsten der Finanzausgleichskasse angerechnet:
- 50 Prozent des Gewinns aus Miet-, Pacht- und Erbbaurechtsverhältnissen,
- 100 Prozent der Zinserträge aller Rücklagen und Sonderposten, mit Ausnahme der Rücklagen, zu deren Bildung die Kirchengemeinden auf Grund gesetzlicher Regelungen (zum Beispiel Grablegate, Friedhofsvermögen, Mietrecht und Ähnliche) verpflichtet sind,
- 75 Prozent der Einnahmen aus Pfarrvermögen.
(
3
)
Die Einnahmen aus Dienstwohnungsvergütungen der Dienstwohnungen der Kirchengemeinden verbleiben zu 100 Prozent in der Kirchengemeinde.
#§ 3
Finanzzuweisung an den Kirchenkreis und an das Diakoniewerk
(
1
)
Der Kirchenkreis erhält (unabhängig von der bereits nach § 4 gedeckten Pfarrbesoldung) aus der Kostenstelle „Finanzausgleich“ für seine Aufgaben eine Zuweisung in einer von der Kreissynode festgestellten variablen, prozentualen Höhe der nach FAG4# zugewiesenen Kirchensteuer.
(
2
)
Abzuführen an die Finanzausgleichskasse sind:
- 50 Prozent des Gewinns aus Miet-, Pacht- und Erbbaurechtsverhältnissen,
- Zinserträge aus Rücklagen und Sonderposten des Kirchenkreises in voller Höhe (davon ausgenommen sind Rücklagen, zu deren Bildung der Kirchenkreis auf Grund gesetzlicher Regelungen, zum Beispiel Kinderbildungsgesetz, Mietrecht und Ähnlichen, verpflichtet ist).
(
3
)
Die Einnahmen aus Dienstwohnungsvergütungen der Dienstwohnungen des Kirchenkreises verbleiben zu 100 Prozent im Kirchenkreis.
(
4
)
Die Zuweisungen an das Diakoniewerk Gelsenkirchen und Wattenscheid e. V. – Beratungsdienste – im Evangelischen Kirchenkreis Gelsenkirchen und Wattenscheid werden jährlich festgestellt und in der Kostenstelle des Kirchenkreises veranschlagt.
#§ 4
Aufbringung der Pfarrbesoldungspauschale
(
1
)
Die kirchlichen Körperschaften im Kirchenkreis führen das Ergebnis (Erträge abzüglich Aufwendungen) aus ihrem Pfarrvermögen gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 3 an die Kostenstelle „Finanzausgleich“ in Höhe von 75 Prozent ab.
(
2
)
Der Kirchenkreis stellt in der Kostenstelle „Finanzausgleich“ die Pfarrbesoldungspauschalen nach FAG5# an die Landeskirche dar.
#§ 5
Finanzzuweisung an den Verband
Die Finanzzuweisung an den Verband des Evangelischen Kirchenkreises Gelsenkirchen und Wattenscheid und des Evangelischen Kirchenkreises Herne erfolgt nach dessen Satzung6#.
#§ 6
Gemeinsame Rücklagen
(
1
)
Für alle Kirchengemeinden und den Kirchenkreis wird beim Kirchenkreis eine Ausgleichsrücklage gebildet.
(
2
)
1 Die Ausgleichsrücklage ist zu bilden, um rechtzeitige Leistungen der Ausgaben zu sichern und um Ausgabeerhöhungen auf Grund neuer Rechtsverpflichtungen sowie Einnahmeminderungen ausgleichen zu können. 2 Sie ist mit mindestens 10 Prozent des durchschnittlichen Haushaltsvolumens aller Haushalte der vorangegangenen drei Haushaltsjahre anzusammeln.
(
3
)
1 Über die Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage entscheidet der Kreissynodalvorstand nach vorheriger Beratung im Finanzausschuss. 2 Für die Inanspruchnahme der Rücklage reicht eine Anzeige an die für die Kassenaufsicht zuständige Stelle.
#§ 7
Gemeinsame Finanzplanung
(
1
)
1 Im Interesse einer gemeinsamen Finanzplanung der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises stellt der Kreissynodalvorstand Richtlinien für die Aufstellung der Haushaltspläne und Rahmenbeschlüsse zur Finanzausgleichssatzung auf. 2 Die Richtlinien und die Rahmenbeschlüsse sind nach Beschlussfassung durch die Kreissynode für die Kirchengemeinden und den Kirchenkreis verbindlich.
(
2
)
Der Kreissynodalvorstand ist für die Stellenplanung der Pastoralteams im Kirchenkreis nach von der Kreissynode festgestellten Grundsätzen verantwortlich.
#§ 8
Finanzausschuss
(
1
)
Zur Beratung der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes in den Finanzangelegenheiten sowie zur Mitwirkung bei der Finanzplanung der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises wird ein Finanzausschuss gebildet.
(
2
)
1 Der Finanzausschuss besteht aus zehn Mitgliedern, die von der Kreissynode für die Dauer ihrer Amtszeit gewählt werden. 2 Er setzt sich höchstens bis zur Hälfte aus Pfarrerinnen oder Pfarrern zusammen; die anderen Mitglieder müssen die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben. 3 Ihm können maximal zwei Personen angehören, die gleichzeitig Mitglieder des Kreissynodalvorstandes sind. 4 Die Mitglieder sollen fachlich qualifiziert und geeignet sein. 5 Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so wählt die Kreissynode für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger. 6 Es können allgemeine oder persönliche Vertretungen bestellt werden; das Vorherige gilt entsprechend.
(
3
)
Der Finanzausschuss wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden sowie ihre oder seine Stellvertretung.
(
4
)
1 Der Finanzausschuss wird von seiner oder seinem Vorsitzenden einberufen, wenn es die Aufgaben erfordern oder wenn es ein Drittel seiner Mitglieder oder der Kreissynodalvorstand beantragen. 2 Für die Sitzungen des Finanzausschusses gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung über die Sitzungen des Kreissynodalvorstandes sinngemäß.
(
5
)
1 Die Leitung der Finanzabteilung oder eine andere Vertretung aus der gemeinsamen Verwaltungsstelle (Kreiskirchenamt) nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil. 2 Bei Bedarf kann zudem die Verwaltungsleitung, ihre oder seine Vertretung oder eine andere Vertretung aus der gemeinsamen Verwaltungsstelle (Kreiskirchenamt) mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnehmen.
(
6
)
1 Der Finanzausschuss hat die Aufgabe, die nach dieser Satzung vorgesehenen Entscheidungen sowie Entscheidungen des Kirchenkreises in finanziellen Angelegenheiten für die Kreissynode und den Kreissynodalvorstand vorzubereiten. 2 Er hat ferner die Kreissynode, den Kreissynodalvorstand und die Presbyterien bei langfristigen Planungen hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen (inklusive der Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage, VFE) zu beraten.
(
7
)
Bei vom Vorschlag des Finanzausschusses abweichenden Beschlüssen durch den Kreissynodalvorstand ist Gelegenheit zur nochmaligen Beratung im Finanzausschuss zu geben.
(
8
)
Der Finanzausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Bestätigung durch den Kreissynodalvorstand bedarf.
(
9
)
Die oder der Vorsitzende des Finanzausschusses nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Kreissynodalvorstandes teil, soweit dort Finanzangelegenheiten beraten werden.
#§ 9
Informationspflicht der Kirchengemeinden
Die Kirchengemeinden haben dem Kreissynodalvorstand und dem Finanzausschuss auf deren Bitte die notwendigen Informationen zu geben und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
#§ 10
Überprüfungsrecht der Kirchengemeinden
(
1
)
1 Die Kirchengemeinden haben das Recht auf Überprüfung einer nach den Bestimmungen dieser Satzung getroffenen Entscheidung des Kreissynodalvorstandes. 2 Die Überprüfung ist innerhalb eines Monats nach Eingang der Entscheidung bei der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Kreissynodalvorstandes schriftlich einzufordern und zu begründen. 3 Der Kreissynodalvorstand hat innerhalb von zwei Monaten zunächst eine Stellungnahme des Finanzausschusses einzuholen und sodann darüber zu entscheiden. 4 Der Finanzausschuss und der Kreissynodalvorstand haben bei ihren Beratungen die betroffene Kirchengemeinde zu hören.
(
2
)
1 Gegen die erneute Entscheidung des Kreissynodalvorstandes ist Beschwerde an die Kreissynode zulässig. 2 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. 3 Die Kreissynode entscheidet endgültig.
#§ 11
Durchführung der Verwaltungsaufgaben
Die Verwaltungsaufgaben, die sich aus den Bestimmungen dieser Satzung ergeben, werden durch das Kreiskirchenamt7# wahrgenommen.
#§ 12
Inkrafttreten
(
1
)
Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen am 1. Januar 2026 in Kraft.
(
2
)
Gleichzeitig tritt die Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Gelsenkirchen und Wattenscheid vom 30. Juni 2014 (KABl. 2014 S. 110), zuletzt geändert durch die Zweite Satzung zur Änderung der Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Gelsenkirchen und Wattenscheid vom 19. Juni 2023 (KABl. 2023 I Nr. 68 S. 152), außer Kraft.
(
3
)
1 Falls die Novellierung der Finanzsatzung für die Kirchengemeinden zur Folge hat, dass für die Haushaltsjahre 2026 und 2027 kein ausgeglichener Haushalt im Sinne der Finanzwesenverordnung (FIVO)8# erreicht werden kann, kann die Kreissynode beschließen, das jeweilige Defizit auszugleichen (zum Beispiel durch Verwendung von Kirchensteuermehreinnahmen oder Entnahme aus der Ausgleichsrücklage). 2 Der Beschluss ist dem Landeskirchenamt mitzuteilen.