.Allgemeines
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Geltungszeitraum von: 01.07.2022
Geltungszeitraum bis: 30.06.2023
Erläuterungen zu Artikel 63 Kirchenordnung
Leitungsfeld Recht und Organisation (Dr. Conring/Niebuhr/Huget)
Stand: 20.03.2020
###Allgemeines
Arbeitsweise von Presbyterien 2020 während der Corona-Pandemie
Folgendes Dokument steht zur Verfügung:
Absatz 1 - Vorsitz im Presbyterium - Kirchmeister/-in
Es wird immer wieder angefragt, ob das Amt der Kirchmeisterin oder des Kirchmeisters mit der Funktion der oder des Vorsitzenden im Presbyterium durch eine Person ausgeübt werden kann.
Das Amt der Kirchmeisterin oder des Kirchmeisters ist nicht mit dem gewählten Vorsitz vereinbar. Zwar findet sich in der Kirchenordnung kein ausdrückliches Verbot; jedoch ergibt sich aus dem Zusammenhang mit Artikel 71 Absatz 2 KO das sogenannte „Vier-Augen-Prinzip“ in den Angelegenheiten finanzieller und wirtschaftlicher Art. Dies würde unterlaufen werden, wenn Amt der Kirchmeisterin oder des Kirchmeisters und Vorsitz im Presbyterium in einer Person zusammenfallen würde. Die wichtige Aufgabe und Funktion der Kirchmeisterin und des Kirchmeisters (Artikel 61 KO) sollte auch unter dem Gesichtspunkt der Verteilung von Kompetenzen und Aufgaben nicht mit der Funktion der oder des Vorsitzenden im Presbyterium gekoppelt werden; augenfällig wird dies im Fall der Eilkompetenz der oder des Vorsitzenden gemäß Artikel 71 Absatz 3 KO.
In haushaltsrechtlichen Angelegenheiten wird der Kirchmeisterin oder dem Kirchmeister in der Regel die Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit übertragen, da der oder dem Anordnungsberechtigten (Vorsitz im Presbyterium) nicht beide Befugnisse übertragen werden dürfen (siehe § 101 VwO.d1#; früher § 102 VwO.k). Nach den Bestimmungen der Verwaltungsordnungen [§ 7 VwO.d2#; früher §§ 7, 135 Abs. 3 VwO.k] hat die Kirchmeisterin oder der Kirchmeister die Aufsicht über das Kassen- und Rechnungswesen. Eine Kopplung dieser Aufgaben mit der Funktion der oder des Vorsitzenden im Presbyterium widerspricht sich grundsätzlich, da die Kirchmeisterin oder der Kirchmeister nach dem Sinn der Ordnung auch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Presbyteriums in haushaltsrechtlichen Angelegenheiten "kontrollieren" soll.
Das Landeskirchenamt hat in seiner Sitzung am 19. Juni 2000 die o. a. Rechtsauffassung beschlussmäßig bestätigt.
##Absatz 3
Bei Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst, die mit der Übernahme des Vorsitzes nach Art. 63 Abs. 3 KO beauftragt werden, führt diese Aufgabe nicht zu einer vollwertigen Mitgliedschaft in der Kreissynode. Für die Mitgliedschaft in der Kreissynode sind die Artikel 89 ff. KO maßgebend. Sie nehmen nach Artikel 92 Abs. 1 KO an den Verhandlungen der Kreissynode weiterhin nur mit beratender Stimme teil.
#Absatz 5
Der Pfarrer kann den stellvertretenden Vorsitz wie ein gewähltes Presbyteriumsmitglied nach Absatz 5 Kirchenordnung niederlegen. Absatz 4 kommt nicht zur Anwendung, da die Pfarrerinnen und Pfarrer nur im Sonderfall zur Amtsübernahme verpflichtet wären, wenn sich ansonsten niemand dafür finden ließe. Die Neubesetzung muss wegen Absatz 1 durch Wahl für ein Jahr erfolgen. Eine Interimslösung nach Absatz 3 ist nicht möglich, da der Vorsitz nicht gleichzeitig vakant ist. Die Niederlegung des Amtes könnte somit für eine zeitnahe Neubesetzung eine Option sein.
#Allgemeine Erläuterungen zur Kirchenordnung– Dokumentenübersicht – Gesetzgebungsverfahren
Die allgemeinen Erläuterungen finden Sie hier oder bei dem aufgerufenen Dokument auf der Webseite bei den Icons unter „E“.
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1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.
1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.
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2 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.
2 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.