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Verordnung für das wirtschaftliche Handeln
der kirchlichen Körperschaften
in der Evangelischen Kirche von Westfalen
(Wirtschaftsverordnung – WirtVO)

Vom 24. November 2022

(KABl 2022 I Nr. 107 S. 289)

Änderungen

Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Artikel
Art der
Änderung
1
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung für das wirtschaftliche Handeln der kirchlichen Körperschaften in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Wirtschaftsverordnung – WirtVO)
19. Januar 2023
§ 41 Abs. 1 Satz 2 Nummer 3
geändert
2
Zweite Verordnung zur Änderung der Wirtschaftsverordnung
25. Oktober 2023
§ 45
geändert
3
Dritte Verordnung zur Änderung der Wirtschaftsverordnung
21. Mai 2026
§ 18 Abs. 3
gestrichen
§ 18 Abs. 4
neu nummeriert

Inhaltsübersicht

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Auf Grund von Artikel 159 Absatz 2 Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1999 (KABl. 1999 S. 1), zuletzt geändert durch das 73. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 15. Juni 2022 (KABl. 2022 I Nr. 22S. 70), hat die Kirchenleitung folgende Verordnung beschlossen:
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Teil 1
Anwendungsbereich und Grundsätze

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§ 1
Gegenstand und Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die Grundsätze des wirtschaftlichen Handelns der Evangelischen Kirche von Westfalen und ihrer Körperschaften und den Umgang mit dem kirchlichen Vermögensbestand zur Erfüllung des kirchlichen Auftrags.
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§ 2
Ziele des wirtschaftlichen Handelns

( 1 ) Das wirtschaftliche Handeln ist dem kirchlichen Auftrag und dem Erhalt der eigenen Leistungsfähigkeit verpflichtet.
( 2 ) Das Ziel des wirtschaftlichen Handelns ist es, strategisch planvoll die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage (VFE) zu erhalten und zu verbessern, um den kirchlichen Auftrag auch in Zukunft erfüllen zu können.
( 3 ) Die Körperschaft hat zur Erfüllung ihrer Aufgaben rechtzeitig zu planen und die VFE zu steuern und muss über ihre Entwicklung Rechenschaft geben können.
( 4 ) Gebäude dienen der Gestaltung kirchlicher Arbeit oder tragen mit ihrem Ertrag zur Sicherung kirchlicher Arbeit bei.
( 5 ) 1Die kirchliche Körperschaft hat Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit zu vermeiden. 2Sie ist überschuldet, wenn die Schulden (Fremdkapital) das Vermögen (Aktiva) übersteigen und somit das Eigenkapital rechnerisch negativ ist. 3Sie ist zahlungsunfähig, wenn sie nicht in der Lage ist, ihre fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. 4Eine Zahlung ist fällig im Zeitpunkt, zu dem eine Gläubigerin oder ein Gläubiger berechtigt ist, die Zahlung zu verlangen.
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§ 3
Beratung zum Vermögenserhalt

( 1 ) 1Durch die landeskirchliche Beratung werden die kirchlichen Körperschaften bei der Entwicklung ihrer Vermögensgegenstände inklusive der Grundstücke, der Gebäude, ihrer Ausstattung und der Umsetzung von Baumaßnahmen beraten und unterstützt. 2Bei allen genehmigungspflichtigen Maßnahmen ist die landeskirchliche Beratung vor der Vergabe kostenpflichtiger Dienstleistungen so rechtzeitig in Anspruch zu nehmen, dass eine Beratung erfolgen kann.
( 2 ) 1Die auf Gesetz, Vertrag und Herkommen beruhenden Nutzungen und Rechte sind zu erhalten und wahrzunehmen. 2Ablösung und Umwandlung von Rechten dürfen nur erfolgen, wenn ein besonderes Interesse an der Ablösung oder Umwandlung oder eine Verpflichtung hierzu besteht. 3Die Ablösung ist nur gegen einen der Nutzung oder dem Recht entsprechenden Wert zulässig. 4Der entsprechende Beschluss bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
( 3 ) In allen wichtigen und zweifelhaften Fällen sowie bei gerichtlichen Streitigkeiten ist die Beratung des Kreis- oder Landeskirchenamtes so rechtzeitig einzuholen, dass eine Beratung erfolgen kann.
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§ 4
Klarstellung der Rechtsverhältnisse

( 1 ) Wichtige Verträge wie Miet-, Pacht-, Arbeits-, Dienst- und Gestellungsverträge sind schriftlich abzuschließen und als geordnete Sammlung vorzuhalten.
( 2 ) 1Von der Verjährung bedrohte Ansprüche müssen gesichert werden. 2Das geschieht im Zweifelsfall durch die schriftliche Anerkennung der Schuld der Verpflichteten oder durch gerichtliche Durchsetzung.
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Teil 2
Aufsichtsinstrumente

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§ 5
Übersicht über die Aufsichtsinstrumente

Neben der Beratung stehen der Aufsicht folgende Instrumente zur Verfügung:
  1. Weisungs- und Informationsrecht der Aufsichtsorgane (vgl. § 15 VwOrgG1#),
  2. Genehmigungsvorbehalte,
  3. Anzeigepflichten,
  4. Beanstandung und Aufhebung von Beschlüssen (§ 7),
  5. Anordnung (§ 8),
  6. Ersatzvornahme (§ 9).
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§ 6
Weisungs- und Informationsrecht der Aufsichtsorgane

Die Aufsichtsorgane sind berechtigt, sich über alle ihrer Aufsicht unterliegenden Angelegenheiten zu unterrichten, dazu Berichte und Unterlagen anzufordern, an Ort und Stelle zu prüfen und den ihrer Aufsicht unterliegenden Stellen Weisungen zur Erfüllung der ihnen gesetzlich obliegenden Aufgaben zu erteilen.
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§ 7
Beanstandung und Aufhebung von Beschlüssen

( 1 ) 1Die Aufsichtführenden müssen Beschlüsse oder andere Maßnahmen von Organen der kirchlichen Körperschaften beanstanden, wenn sie rechtswidrig sind. 2Sie sollen sie beanstanden, wenn das Wohl der Kirchengemeinde, des Kirchenkreises oder der Landeskirche gefährdet ist.
( 2 ) 1Beanstandete Maßnahmen dürfen nicht vollzogen werden. 2Die Aufsichtführenden können verlangen, dass bereits getroffene Maßnahmen rückgängig gemacht werden. 3In streitigen Fällen entscheidet die Kirchenleitung.
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§ 8
Anordnung

1Erfüllt eine kirchliche Körperschaft die ihr nach dieser Ordnung und den kirchlichen Gesetzen obliegenden Pflichten und Aufgaben nicht, können die Aufsichtführenden anordnen, dass sie innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche veranlasst. 2Trifft der Kreissynodalvorstand die Anordnung, ist das Landeskirchenamt zu informieren.
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§ 9
Ersatzvornahme

Kommt eine kirchliche Körperschaft der Anordnung der Aufsicht nicht innerhalb einer bestimmten Frist nach, kann das Landeskirchenamt das Erforderliche an Stelle und auf Kosten der beaufsichtigten Körperschaft selbst durchführen oder Dritte mit der Durchführung beauftragen (Ersatzvornahme).
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Teil 3
Genehmigungsverfahren

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§ 10
Projektablauf

( 1 ) Ein geordneter Projektablauf gliedert sich in folgende Verfahrensabschnitte (Phasen):
  1. Auftragsklärung,
  2. Planung/Konzept (sachlich, zeitlich und hinsichtlich benötigter Ressourcen),
  3. Beschlussfassung und Genehmigung,
  4. Umsetzung.
( 2 ) 1Bei allen genehmigungs-, beratungs- und anzeigepflichtigen Maßnahmen soll frühzeitig das Landeskirchenamt eingebunden werden. 2Kostenpflichtige Aufträge in den Phasen 1 und 2 sollen im Einvernehmen mit dem Landeskirchenamt erteilt werden. 3Die Genehmigung einer konkreten Maßnahme setzt die Einreichung der vollständigen Antragsunterlagen voraus und wird erleichtert durch eine vorlaufende (frühzeitige) Beteiligung der Genehmigungsstelle. 4Alle Beteiligten wirken arbeitsteilig an Auftrag, Planung und Umsetzung mit. 5Bei Baumaßnahmen hat die Körperschaft ihre Bauherrenvertretung zu klären.
( 3 ) 1Das Genehmigungsverfahren dient insbesondere der Unterstützung der ökonomischen Ziele der Maßnahme (Zielerreichungsunterstützung). 2Das ökonomische Ziel wird in der Planung der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV-Planung) mit Bilanzplanung beschrieben. 3Die erwartete Auswirkung der Maßnahme auf die GuV und die Bilanz ist zu prognostizieren. 4Wenn die Prognosewirkung dem Ziel entspricht, kann die Genehmigung erteilt werden.
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§ 11
Grundsätze für Genehmigungen

( 1 ) 1Für genehmigungsbedürftige Maßnahmen ist dem zuständigen Aufsichtsorgan unverzüglich der entsprechende Beschluss mit einer fachlichen Begründung des Kreiskirchenamtes zuzuleiten mit den zugrunde liegenden Dokumenten und Begründungen sowie einer Darstellung der den Beschluss tragenden ökonomischen Überlegungen und Gründe. 2Dazu gehören auch die Zielbeschreibung und Prognosewirkung nach § 10 Absatz 3. 3Das Landeskirchenamt kann bestimmen, welche Dokumente und Vorlagen verpflichtend mit dem Genehmigungsantrag vorzulegen sind. 4Bei Genehmigungsanträgen von Kirchengemeinden und Kirchenkreisen und deren Verbänden an das Landeskirchenamt ist der Dienstweg einzuhalten.
( 2 ) Bei wesentlichen Änderungen der Grundlagen einer genehmigungsbedürftigen Maßnahme ist erneut ein entsprechender Beschluss zur Genehmigung vorzulegen.
( 3 ) Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen, insbesondere mit Auflagen, Bedingungen oder Befristungen, versehen werden.
( 4 ) Soweit Beschlüsse von Leitungsorganen der staatlichen Genehmigung bedürfen, ist diese durch das Landeskirchenamt einzuholen.
( 5 ) Genehmigungsbedürftige Maßnahmen dürfen erst nach Genehmigung ausgeführt werden.
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§ 12
Besorgnis der Befangenheit

Wenn eine Person für die Genehmigung eines Geschäfts, durch das sie selbst oder eine Angehörige oder ein Angehöriger begünstigt wird, dienstlich unmittelbar oder in der Leitung oder der Aufsicht zuständig ist, bedarf dieser Vorgang der Genehmigung durch die nächsthöhere Stelle.
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Teil 4
Grundstücke und Gebäude

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§ 13
Genehmigungspflichten bei Baumaßnahmen

( 1 ) Baumaßnahmen bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
( 2 ) Die Genehmigung von Neu- und Umbauten gilt außer bei Kirchen, Kapellen und gottesdienstlichen Räumen und deren Ausstattung sowie Maßnahmen, die Denkmäler berühren, als erteilt, wenn
  1. die voraussichtlichen Gesamtbaukosten nach DIN 276 für alle geplanten oder vorhergesehenen Bauabschnitte insgesamt 450.000 Euro nicht überschreiten und
  2. die Finanzierung durch vorhandene Mittel des Bauherrn oder durch Zuschüsse Dritter gesichert ist und
  3. äußere und innerkirchliche Darlehen nicht in Anspruch genommen werden.
( 3 ) Die Genehmigung für Baumaßnahmen von Dienstwohnungen gilt als erteilt, wenn die Maßnahme den Regelungen des Dienstwohnungsrechts entspricht.
( 4 ) Dem Antrag auf Genehmigung ist der Beschluss über die durchzuführenden Arbeiten sowie die Höhe der Kosten und deren Deckung (beglaubigter Auszug aus dem Protokollbuch) beizufügen; daneben bei
  1. Neubauten und Umbauten
    1. ein aktueller Lageplan,
    2. eine Baubeschreibung,
    3. die Entwurfszeichnungen mit den erforderlichen Grundrissen, Schnitten und Ansichten,
    4. die Berechnung der Nettogrundrissflächen und der Rauminhalte nach DIN 277,
    5. die Wohnflächenberechnung bei Wohngebäuden nach der Wohnflächenverordnung (WoFIV) vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346) in der jeweils gültigen Fassung,
    6. die Kostenberechnung nach DIN 276,
    7. bei gottesdienstlichen Räumen zusätzlich Entwürfe über die beabsichtigte Raumgestaltung sowie die Darstellung von Altar, Kanzel, Orgel etc. und die Kennzeichnung der Standorte,
    8. eine Übersicht zu Folgekosten,
  2. Instandsetzungen und Erneuerungen gottesdienstlicher Gebäude und Räume
    1. eine Beschreibung der Maßnahmen im Einzelnen,
    2. Zeichnungen, Fotos, künstlerische Entwürfe, soweit zur Darstellung der Maßnahmen erforderlich,
    3. die Kostenberechnung nach DIN 276,
  3. Maßnahmen, die geschützte Denkmale berühren, zusätzlich die Erlaubnis der zuständigen Denkmalbehörde.
( 5 ) 1Über wesentliche Änderungen des genehmigten Bauplans, der Höhe der Kosten oder deren Deckung ist vom Leitungsorgan erneut zu beschließen. 2Auch dieser Beschluss bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes, wenn
  1. die Baukosten um mehr als 20 % überschritten werden oder
  2. eine wesentliche Änderung des Bauplans erforderlich wird.
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§ 14
Grundsätze für kirchliche Baumaßnahmen

( 1 ) Kirchliche Bauten sollen funktional, architektonisch dem jeweiligen Zweck angemessen, solide, wirtschaftlich und unter Berücksichtigung ökologisch-energiesparender sowie inklusiver und barrierefreier Gesichtspunkte gebaut werden.
( 2 ) Für den Schutz und die Pflege der im kirchlichen Eigentum stehenden erhaltenswerten Gebäude und Grünanlagen sowie Gegenstände von besonderem materiellen, künstlerischen, ideellen oder historischen Wert ist zu sorgen.
( 3 ) 1Vor jeder größeren Baumaßnahme soll eine Analyse des Zustands und der Ausnutzung des Gebäude- und Grundstücksbestands der Körperschaft unter Einbeziehung des zukünftigen Bedarfs erstellt werden. 2Dabei sollen auch die umliegenden Planungsräume einbezogen und eine Verbesserung der Ertragslage soll überprüft werden. 3Eine solche Analyse soll in regelmäßigen Abständen auch unabhängig von Baumaßnahmen vorgenommen werden.
( 4 ) Vor jeder größeren Baumaßnahme sollen die Möglichkeiten einer Förderung aus öffentlichen Programmen oder durch Stiftungen geprüft werden.
( 5 ) 1Für Baumaßnahmen über 100.000 Euro (brutto) ist eine Bauleistungsversicherung abzuschließen. 2Die Firmen sind durch Umlage zu beteiligen, soweit das rechtlich zulässig ist.
( 6 ) Durch die landeskirchliche Bauberatung werden die kirchlichen Körperschaften bei ihren Bauvorhaben beraten und unterstützt.
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§ 15
Vergabe von Planungsleistungen

( 1 ) 1Mit der Erstellung der Ausschreibungsunterlagen, der Prüfung der Angebote, der Bauleitung, der Beaufsichtigung der Arbeiten, der Kontrolle des zu verarbeitenden Materials und der Prüfung der Rechnungen und Einhaltung der Kosten sollen Architektinnen oder Architekten und Ingenieurinnen oder Ingenieure betraut werden. 2Bei großen Baumaßnahmen wird eine unabhängige Projektsteuerung empfohlen. 3In der Ausschreibung soll erwähnt werden, dass alle umlagefähigen Kosten, z. B. Bauwesenversicherung oder Energiekosten, den Baufirmen angelastet werden, soweit rechtlich möglich.
( 2 ) 1Bei Neubauten oder umfassenden Umgestaltungen von Gottesdienststätten und Gemeindehäusern und bei Baumaßnahmen mit einem Gesamtkostenumfang von über zwei Millionen Euro (brutto) ist der Beauftragung der Planungsleistungen in der Regel ein Planungsverfahren vorzuschalten. 2Das Landeskirchenamt ist bei der Organisation zu beteiligen.
( 3 ) 1Mit Architektinnen oder Architekten und Ingenieurinnen oder Ingenieuren ist vor Auftragserteilung ein schriftlicher Vertrag abzuschließen. 2Dabei sind die Vertragsmuster des Landeskirchenamtes zu verwenden. 3Architektenverträge bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes. 4Die Genehmigung gilt bei Bauvorhaben nach § 13 Absatz 2 als erteilt, wenn für die Architektenverträge das Vertragsmuster des Landeskirchenamtes unverändert verwendet wurde und der Basishonorarsatz in der Honorarzone III, ein Umbauzuschlag von höchstens 20 % und bis zu 6 % Nebenkosten vereinbart wurden. 5Bei Honoraren unter 25.000 Euro (brutto) ohne Folgebeauftragung genügt eine schriftliche Beauftragung.
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§ 16
Durchführung von Baumaßnahmen

( 1 ) 1Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) in der jeweils gültigen Fassung gilt ihrem Grundsatz nach als Leitlinie für die Vergabe von Bauleistungen; etwaige sonstige Vergabebedingungen (z. B. bei Maßnahmen mit öffentlichen Zuschüssen) sind zusätzlich zu beachten. 2Die VOB Teil B in der jeweils gültigen Fassung hat Bestandteil der Verträge zu sein. 3Falls die Baumaßnahme oder das Interesse des Bauherrn es erfordert, sollen für die Gewährleistungsansprüche längere Verjährungsfristen vereinbart werden.
( 2 ) 1Die Durchführung der Baumaßnahmen, insbesondere die Einhaltung der Kosten, ist Aufgabe der Bauleitung. 2Stellt sich vor Beginn oder während der Bauarbeiten heraus, dass die beschlossenen Kosten (Kostenberechnung nach DIN 276) nicht eingehalten werden können, ist das rechtsvertretende Leitungsorgan unverzüglich zu informieren, damit es die erforderlichen Maßnahmen unverzüglich beschließen kann.
( 3 ) Vorauszahlungen zur Beschaffung von Materialien dürfen nur geleistet werden, wenn dadurch eine Kostenersparnis oder Beschleunigung der Bauarbeiten erreicht und Sicherheit durch selbstschuldnerische Bürgschaft eines der deutschen Kreditaufsicht unterliegenden Kreditinstituts oder Kreditversicherers geleistet wird.
( 4 ) Für die vertragsgemäße Ausführung und die Erfüllung der Gewährleistung können Sicherheitsleistungen vereinbart werden, es sei denn, dass dies nach Art und Umfang der Maßnahme nicht notwendig ist.
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§ 17
Abnahme von Bauleistungen

( 1 ) 1Nach Fertigstellung ist das Bauwerk durch das rechtsvertretende Leitungsorgan oder Beauftragte des Leitungsorgans abzunehmen. 2Hierüber beschließt das Leitungsorgan. 3Für die Durchführung der Abnahme gelten die Vorschriften nach VOB Teil B in der jeweils gültigen Fassung. 4Hierbei ist insbesondere zu prüfen, ob die Arbeiten auftragsgemäß und fehlerfrei ausgeführt worden und die behördlichen Abnahmen erfolgt sind.
( 2 ) 1Die Abnahme ist in einer Niederschrift festzuhalten, in die noch vorhandene Baumängel aufzunehmen sind. 2Die Niederschrift mit den Anlagen ist dauernd aufzubewahren. 3Der Nachweis der entstandenen Kosten und deren Deckung ist dem Landeskirchenamt auf Verlangen vorzulegen.
( 3 ) Die Architektin oder der Architekt ist zu verpflichten, die Kostenfeststellung nach DIN 276 und die Baubestandszeichnungen spätestens sechs Monate nach der Abnahme des Werkes durch den Bauherrn dem Leitungsorgan zu übergeben.
( 4 ) 1Vor Ablauf der Gewährleistungsfristen ist festzustellen, ob Baumängel vorhanden sind. 2Die betreffenden Firmen sind unverzüglich schriftlich aufzufordern, die Mängel bis zu einem bestimmten Termin zu beheben.
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§ 182#
Erhaltung des kirchlichen Grundvermögens und Sicherung des Bedarfs

( 1 ) 1Kirchliches Grundvermögen ist als Substanzerhaltung und Ertragsquelle zu bewirtschaften und soll möglichst erhalten und verbessert werden. 2Das kirchliche Grundvermögen darf nur veräußert oder belastet werden, wenn es wirtschaftlich erforderlich ist. 3Der kirchliche Grundbesitz ist unter Beachtung des Umweltschutzes wirtschaftlich zu nutzen und zu pflegen. 4Den Erfordernissen des Boden-, Landschafts- und Naturschutzes ist Rechnung zu tragen.
( 2 ) 1Die rechtsvertretenden Leitungsorgane haben für die rechtzeitige Beschaffung von Grundstücken für den kirchlichen Bedarf zu sorgen. 2Dazu ist es notwendig, dass sie sich über die planerischen Festlegungen und Baubeschränkungen der kommunalen und staatlichen Verwaltungen unterrichten und ihr Recht auf Beteiligung in den Planverfahren gemäß dem Baugesetzbuch wahrnehmen. 3Jede Geltendmachung von Rechten gegenüber der Planungsbehörde ist mit dem Landeskirchenamt abzustimmen. 4Dabei ist darauf zu achten, dass Fristen gewahrt werden.
( 3 ) 1Wird ein kirchliches Grundstück in ein Sanierungsgebiet, Entwicklungsgebiet, Umlegungs- oder Flurbereinigungsverfahren bzw. verkehrsplanungsrechtliches Verfahren einbezogen, müssen die örtlichen kirchlichen Stellen ihre Rechte während des Verfahrens termingemäß zur Geltung bringen. 2Gegebenenfalls müssen Rechtsmittel fristgerecht eingelegt werden. 3Dem Landeskirchenamt ist so rechtzeitig zu berichten, dass eine Beratung erfolgen kann.
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§ 19
Genehmigungspflichten bei Grundstücksgeschäften

( 1 ) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie die Bewilligung von Vormerkungen bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
( 2 ) Erwerb, Aufgabe oder Inhaltsänderungen von Rechten an fremden Grundstücken bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
( 3 ) 1Soll in einem Zwangsversteigerungsverfahren ein Grundstück erworben werden, muss die Vertreterin oder der Vertreter der kirchlichen Körperschaft mit einer Vollmacht versehen sein, die sie oder ihn zum Bieten einer bestimmten Summe berechtigt. 2Der dazu erforderliche Beschluss bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes und ist vor dem Versteigerungstermin mit dem Genehmigungsvermerk dem Gericht vorzulegen.
( 4 ) 1Bei allen Grundstücksgeschäften ist ein Beschluss zu fassen, in dem das Grundstück nach Lage und Größe, Bezeichnung im Grundbuch und Liegenschaftsbuch sowie nach seiner Zugehörigkeit zum Kirchen-, Pfarr- oder sonstigen Zweckvermögen aufzuführen ist. 2Beim Erwerb muss der Beschluss auch die Art der Kaufpreisbeschaffung, beim Verkauf die Zahlungsmodalitäten und die Verwendung des Kaufpreises enthalten. 3Der Beschluss ist vor Abschluss des Vertrages dem Landeskirchenamt zur Genehmigung vorzulegen.
( 5 ) Dem Antrag auf Genehmigung sind folgende Unterlagen beizufügen:
  1. der Beschluss des rechtsvertretenden Leitungsorgans (beglaubigter Auszug aus dem Protokollbuch),
  2. die beglaubigte Abschrift des notariellen Vertrages,
  3. aktuelle Grundbuchauszüge,
  4. ein aktueller Auszug aus dem Liegenschaftsbuch,
  5. bei Erwerb und Veräußerung von Grundstücken ein zuverlässiger Nachweis über den Wert des Grundstücks oder auf Anforderung der Aufsicht ein durch eine qualifizierte sachverständige Person nach den Grundsätzen der Immobilienwertermittlungsverordnung vom 14. Juli 2021 (BGBl. I S. 2805) in der jeweils gültigen Fassung aufgestelltes Verkehrswertgutachten.
( 6 ) 1Die erforderlichen Genehmigungen anderer Stellen (z. B. Planungsbehörde, Forstaufsichtsbehörde, Landwirtschaftsbehörde) und die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes sind einzuholen. 2Gegebenenfalls ist das lastenpflichtige Patronat zu beteiligen.
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§ 20
Erbbaurechte

( 1 ) 1Für die Bestellung von Erbbaurechten ist die Arbeitshilfe Erbbaurechtsvertrag des Landeskirchenamtes3# zu verwenden. 2Die Vergabe eines Erbbaurechts sowie Abweichungen von der Arbeitshilfe im Einzelfall bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung. 3Im Erbbaurechtsvertrag ist die Zustimmung der kirchlichen Eigentümerin oder des kirchlichen Eigentümers zu Veräußerungen und Belastungen des Erbbaurechts vorzubehalten.
( 2 ) In jedem Fall müssen die Durchführbarkeit des Bauvorhabens und seine Finanzierung sichergestellt sein.
( 3 ) Der Erbbauzins muss in einem angemessenen Verhältnis zum Verkehrswert des Grundstücks stehen und soll durch Grundbucheintragung an erster Rangstelle sowie durch eine Wertsicherungsklausel gesichert sein.
( 4 ) Es sollen nur solche Belastungen zugelassen werden, die bei Ablauf der Zeit, für die das Erbbaurecht bestellt ist, mindestens bis auf die Höhe der zu zahlenden Entschädigung getilgt sind.
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§ 21
Vermietung und Verpachtung

( 1 ) 1Vermietungen oder Verpachtungen bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes, wenn die Besorgnis der Befangenheit nach § 12 vorliegt. 2Der Kreissynodalvorstand ist vorher zu hören; für die Landeskirche ist das Landeskirchenamt (Kollegium) zu hören.
( 2 ) 1Über jedes Miet- oder Pachtverhältnis ist ein schriftlicher Vertrag abzuschließen. 2Miet- und Pachtzins dürfen nicht unter den ortsüblichen Sätzen für vergleichbare Räume oder Grundstücke liegen.
( 3 ) 1Eine Verpachtung als Kleingartenland ist nicht zulässig, soweit nicht das Grundstück Teil eines ausgewiesenen Kleingartengeländes ist. 2Bestehende Vertragsverhältnisse bleiben unberührt. 3Grundstücke, die nicht herkömmlich zur landwirtschaftlichen Nutzung verpachtet werden, sollen grundsätzlich nur als Grabeland an Einzelpersonen und nur befristet überlassen werden.
( 4 ) Zur Vermietung oder Verpachtung bedarf es der Zustimmung des Patronats, wenn es zu den kirchlichen Lasten beizutragen hat.
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§ 22
Mobilfunkanlagen

( 1 ) 1Verträge über die Einrichtung, das Betreiben und die Unterhaltung von Mobilfunkanlagen bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes. 2Die Arbeitshilfe Mobilfunk des Landeskirchenamtes4# ist in ihrer geltenden Fassung zu verwenden.
( 2 ) Dem Antrag auf Genehmigung ist der Beschluss über die durchzuführenden Arbeiten, die Höhe der Kosten und deren Deckung (beglaubigter Auszug aus dem Protokollbuch) beizufügen sowie
  1. Lageplan,
  2. Grundrisse, Ansichten und Schnitte,
  3. Fotomontagen,
  4. Vertragsentwurf,
  5. bei Gebäuden, die unter Denkmalschutz stehen, die Erlaubnis der Denkmalbehörde,
  6. Vorlage eines Standortgutachtens zur Immissionsprognose mit technischen sowie gesundheitlichen Bewertungen durch ein unabhängiges wissenschaftliches Institut (z. B. Technischer Überwachungsverein [TÜV] der Region, Institut für sozial-ökologische Forschung und Bildung [ECOLOG]),
  7. beschlussmäßiger Nachweis, dass sowohl ein Abwägungsprozess des Leitungsorgans als auch die Öffentlichkeitsinformation stattgefunden haben.
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§ 23
Abbau von Bodenbestandteilen

1Soll ein Abbau von Bodenbestandteilen kirchlicher Grundstücke erfolgen, ist er grundsätzlich Dritten vertragsweise und gegen Entgelt zu überlassen. 2Vor Abschluss solcher Verträge ist ein Sachverständigengutachten einzuholen. 3Die Beschlüsse des rechtsvertretenden Leitungsorgans über solche Verträge bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
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§ 24
Wald, Jagd- und Fischereirechte

( 1 ) 1Der kirchliche Wald ist nach forstwirtschaftlichen Grundsätzen zu bewirtschaften. 2Bei einer eigenen Forstwirtschaft ist durch regelmäßige Zusammenarbeit mit den staatlichen Forstbehörden insbesondere sicherzustellen, dass staatliche Mittel für Aufforstung, Waldschadenbekämpfung und dergleichen in Anspruch genommen werden können.
( 2 ) 1Es ist darauf zu achten, dass Jagd- und Fischereirechte der kirchlichen Körperschaften gewahrt werden. 2Ist eine eigene ordnungsgemäße Ausübung nicht möglich, soll die Nutzung entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des Jagd- und Fischereirechts erfolgen.
( 3 ) Bei der Umwandlung von Wald in eine andere Bewirtschaftungsart und bei der Verpachtung von Jagd- und Fischereirechten sind staatliche Genehmigungsvorbehalte zu beachten.
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§ 25
Nachweis des kirchlichen Grundeigentums

( 1 ) Der Nachweis des kirchlichen Grundeigentums, der damit verbundenen Rechte und Verpflichtungen sowie der Rechte an fremden Grundstücken ist in einem Bestandsverzeichnis (Kirchengrundbuch) zu führen.
( 2 ) Jedes Grundstück ist nach Lage und Größe, Bezeichnung im Grundbuch und Liegenschaftsbuch sowie nach seiner Zugehörigkeit zum Kirchen-, Pfarr- oder sonstigen Zweckvermögen aufzuführen.
( 3 ) 1Neben dem Kirchengrundbuch ist für jedes Grundstück eine besondere Akte zu führen. 2In diese sind alle Urkunden und bedeutsamen Schriftstücke sowie jeweils ein vollständiger Auszug aus dem staatlichen Grundbuch und dem Liegenschaftsbuch aufzunehmen.
( 4 ) 1Alle Grundstücke und dinglichen Rechte müssen im Grundbuch auf den Namen der kirchlichen Körperschaft, gegebenenfalls unter der Bezeichnung der Zweckbestimmung, eingetragen sein. 2Der Umfang des kirchlichen Grundbesitzes soll durch katasteramtliche Vermessung und ordnungsgemäße Grenzzeichen festgestellt werden.
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§ 26
Pflege des Grundbesitzes

( 1 ) 1Die kirchlichen Grundstücke sind ordentlich zu verwalten, in gutem Zustand zu erhalten und auch unter Berücksichtigung von Klimaschutz, Ökologie und wirtschaftlichen Gesichtspunkten bestmöglich zu bewirtschaften. 2Grundbesitz soll nicht ungenutzt bleiben.
( 2 ) 1Mindestens alle zwei Jahre ist eine Begehung der kirchlichen Grundstücke einschließlich der verpachteten Teile, gegebenenfalls unter Hinzuziehung von Sachkundigen, durchzuführen. 2Das Ergebnis der Begehung ist dem Leitungsorgan zur Stellungnahme vorzulegen und der Aufsicht anzuzeigen.
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§ 27
Bauunterhaltung

( 1 ) Die Leitungsorgane haben die mit dem Betrieb und der Nutzung von Gebäuden und ihrer Ausstattung einhergehenden gesetzmäßigen Pflichten zur Bauunterhaltung, der Wartung und technischen Prüfung, der Verkehrssicherung und des Arbeitsschutzes wahrzunehmen.
( 2 ) 1Vor Aufstellung des Haushalts sind in jedem Jahr sämtliche Gebäude, ihre Ausstattungsgegenstände sowie die dazugehörenden Einrichtungen und Anlagen zu besichtigen; soweit erforderlich, sind Sachverständige hinzuzuziehen. 2Diese Besichtigung muss beim Freiwerden von Dienst- oder Mietwohnungen durchgeführt werden.
( 3 ) 1Das Ergebnis der Besichtigung ist dem rechtsvertretenden Leitungsorgan vorzulegen. 2Dieses hat beschlussmäßig Stellung zu nehmen.
( 4 ) Es ist darauf zu achten, dass die Inhaberinnen oder Inhaber von Dienstwohnungen, Mieterinnen oder Mieter sowie andere Nutzungsberechtigte ihre Pflicht zur ordnungsgemäßen Instandhaltung erfüllen und dass die erforderlichen Versicherungen abgeschlossen sind.
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§ 28
Widmung, Nutzung und Entwidmung gottesdienstlicher Räume

( 1 ) 1Kirchen und andere Räume, in denen sich die Gemeinde regelmäßig zum Gottesdienst versammelt (Gottesdienststätten), sind diesem Zweck zu widmen und entsprechend zu nutzen. 2Das Leitungsorgan kann im Benehmen mit der Superintendentin oder dem Superintendenten eine andere kirchliche Nutzung zulassen; dabei ist auf den sakralen Charakter Rücksicht zu nehmen. 3Die Richtlinie zur Nutzung von Kirchengebäuden und sonstigen Gottesdienststätten (Richtlinie zu § 28)5# ist zu beachten.
( 2 ) Beschlüsse über Namensgebungen von Kirchen und anderen Gottesdienststätten bedürfen der Genehmigung der Superintendentin oder des Superintendenten.
( 3 ) 1Soll eine Gottesdienststätte auf Dauer der gottesdienstlichen Nutzung entzogen werden (Entwidmung), ist frühzeitig die Beratung des Landeskirchenamtes in Anspruch zu nehmen.6# 2Der Beschluss über die Entwidmung bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
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§ 29
Ausstattung gottesdienstlicher Räume

( 1 ) 1Auf die künstlerische Gestaltung und Ausstattung der gottesdienstlichen Räume ist besondere Sorgfalt zu verwenden. 2Die Beschaffung und die Veräußerung der Ausstattungsstücke bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes. 3Wertvolle Geräte und Einrichtungsgegenstände müssen gegen Beschädigung und Diebstahl besonders gesichert sein.
( 2 ) 1Bei der Anschaffung von Orgeln und Glocken oder bei Umbauten und Veränderungen ist vor Auftragserteilung die Beratung durch die Fachaufsicht für Orgeln und Glocken in Anspruch zu nehmen. 2Im Übrigen gelten die Regelungen der Orgel- und Glockenverordnung7#.
( 3 ) 1Die Genehmigung des Landeskirchenamtes ist erforderlich zum Abschluss von Verträgen über die Anschaffung von Orgeln und Glocken, ebenso für Umbauten, Erweiterungsbauten und Restaurierungen von Orgeln, wenn der Betrag von 35.000 Euro für Orgeln oder 3.000 Euro für Glocken überschritten wird. 2Dem Antrag auf Genehmigung sind folgende Unterlagen beizufügen:
  1. der Beschluss über die Anschaffung der Orgel bzw. Glocke, die Höhe der Kosten und deren Deckung (beglaubigter Auszug aus dem Protokollbuch),
  2. das Angebot der Lieferfirma mit genauer Werkbeschreibung,
  3. das Gutachten der oder des landeskirchlichen Sachverständigen,
  4. der Grundriss des Aufstellungsraumes mit Angabe des Standortes der Orgel, der Grundriss und Ansichten des Orgelgehäuses.
3Der Vertrag mit der Lieferfirma darf erst nach Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung abgeschlossen werden.
( 4 ) 1Zur Veräußerung und Ausleihe von Gegenständen, die einen geschichtlichen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Wert haben, bedarf es der Genehmigung des Landeskirchenamtes und, soweit das allgemeine Recht dies vorschreibt, der zuständigen staatlichen Behörde. 2Es ist für den erforderlichen Versicherungsschutz zu sorgen. 3Für Ausleihen ist die Arbeitshilfe der Landeskirche zu verwenden.
( 5 ) 1Gegenstände von besonderem materiellen, künstlerischen oder historischen Wert sind in einem landeskirchlichen Verzeichnis zu erfassen. 2Sie sollen fotografisch dokumentiert sein. 3Im Verzeichnis ist der Verwahrungsort anzugeben. 4Bei Neuaufstellung des Leitungsorgans ist das Verzeichnis zu überprüfen und Änderungen sind dem Landeskirchenamt anzuzeigen.
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§ 30
Dienstwohnungen

( 1 ) 1Inhaberinnen und Inhaber von Dienstwohnungen sind zur Vermietung einzelner Teile ihrer Dienstwohnung ohne die Einwilligung des Leitungsorgans der Anstellungskörperschaft nicht berechtigt. 2Im Fall einer Einwilligung ist im Beschluss festzulegen, welcher Teil der Miete abzuführen ist. 3Der Beschluss bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
( 2 ) Erträge aus der Vermietung von Räumen der Pfarrwohnung, die der Pfarrerin oder dem Pfarrer nicht als Dienstwohnung zugewiesen sind, sind der Finanzbuchhaltung der kirchlichen Körperschaft zuzuführen.
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§ 31
Natur-, Kunst- und Baudenkmäler

( 1 ) Für den Schutz und die Pflege der im kirchlichen Eigentum stehenden Natur-, Kunst- und Baudenkmäler sowie von wertvollen historischen Gegenständen (z. B. Abendmahlsgeräte, Taufschalen, Glocken, Turmuhren, Bilder, Grabstätten oder Grabfelder, alte Bäume) ist zu sorgen.
( 2 ) 1In allen Fällen, in denen Belange des Denkmalschutzes oder der Denkmalpflege in Betracht kommen, insbesondere auch vor Eintragung kirchlicher Bauten in die Denkmalliste, ist die Beratung des Landeskirchenamtes in Anspruch zu nehmen. 2Die Eintragung in die Denkmalliste oder die Löschung ist dem Landeskirchenamt mitzuteilen.
( 3 ) Staatliche Bestimmungen über Denkmalschutz und Denkmalpflege sind zu beachten.
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Teil 5
Finanzen und Organisation

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§ 32
Gliederung und Zweckbestimmung des kirchlichen Vermögens

( 1 ) 1Das kirchliche Vermögen ist durch Gesetz, Stiftung oder Satzung zweckbestimmt gegliedert in Kirchen-, Pfarr- und sonstiges Zweckvermögen. 2Das Kirchenvermögen dient den allgemeinen kirchlichen Bedürfnissen, das Pfarrvermögen der Pfarrbesoldung, das sonstige Zweckvermögen den kirchlichen Zwecken, denen es gewidmet ist. 3Die Zweckbestimmung des Vermögens erstreckt sich auch auf das an seine Stelle tretende Ersatzvermögen. 4Die Änderung oder die Aufhebung der Zweckbestimmung bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes. 5Soweit andere Stellenvermögen vorhanden sind, finden die Bestimmungen dieses Absatzes Anwendung.
( 2 ) Erträge des Pfarrvermögens sind für die Besoldung und Versorgung von Pfarrerinnen und Pfarrern sowie für Kirchendienerinnen und Kirchendiener zu verwenden.
( 3 ) Für die Abführung und Verwendung der Erträge des Pfarrvermögens gelten die speziellen Regelungen.
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§ 33
Finanzanlagen

( 1 ) 1Finanzanlagen sind sicher, ertragsbringend und nachhaltig anzulegen. 2Als sicher und nachhaltig gilt insbesondere jede Anlage, die durch das Landeskirchenamt gemäß der Richtlinie für Finanzanlagen (Richtlinie zu § 33)8# für zulässig erklärt worden ist. 3Dies gilt sinngemäß auch für alle übrigen Gelder.
( 2 ) Die Verwendung der Erlöse aus Grundstücksverkäufen (sonstige Finanzanlagen und Ausleihungen) bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
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§ 34
Ertragsquellen

1Zur Finanzierung der kirchlichen Aufgaben werden von den Gemeindegliedern nach Maßgabe der geltenden kirchlichen und staatlichen Bestimmungen Kirchensteuern erhoben, Erträge aus Vermögen erzielt und Spendenmittel eingeworben. 2Ergänzend treten Förderungen und Zuschussmittel nach staatlichem Recht hinzu.
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§ 35
Aufsicht der Finanzbuchhaltung und Finanzbuchführung

( 1 ) 1Das Leitungsorgan gewährleistet die Aufsicht der Finanzbuchhaltung und Finanzbuchführung. 2Eine wirksame Aufsicht umfasst die laufende Überwachung
  1. der Finanzbuchhaltung sowie
  2. der Finanzbuchführung
durch die beauftragten Personen. 3Die Beauftragung wird durch das Leitungsorgan beschlossen und ist dem Landeskirchenamt mitzuteilen.
( 2 ) 1Die Aufsicht der Finanzbuchführung und Finanzbuchhaltung obliegt
  1. bei der Landeskirche der Leitung des Geschäftsbereichs Zentrale Verwaltung,
  2. bei den Kirchenkreisen der Leitung des Kreiskirchenamtes,
  3. bei Verbänden der Leitung des Kreiskirchenamtes,
  4. bei den Kirchengemeinden der Leitung des Kreiskirchenamtes.
2Beteiligte am Zahlungsverkehr und an der Buchführung können die Aufsicht nicht führen (Inkompatibilität); im Konfliktfall muss die Aufsicht anderweitig geregelt werden. 3Mit der Durchführung der Aufsicht können Sachverständige betraut werden.
( 3 ) Die laufende Überwachung der Verwaltung der Finanzbuchhaltung umfasst die Themen
  1. Organisation der Finanzbuchhaltung,
  2. Leitung und Mitarbeitende der Finanzbuchhaltung.
( 4 ) Die laufende Überwachung der Führung der Bücher umfasst die Themen
  1. Konto- und Kassenbestand (Stimmt der Kassen-Istbestand mit dem Kassen-Sollbestand überein?),
  2. Abwicklung (Sind angeordnete Einnahmen und Ausgaben rechtzeitig und vollständig eingezogen oder geleistet worden, sind Verwahrgelder und Vorschüsse unverzüglich abgewickelt worden?),
  3. Buchführung (Sind die Bücher ordnungsgemäß und zeitnah geführt worden?),
  4. Belegwesen (Sind die erforderlichen Belege vorhanden, übersichtlich abgelegt und entsprechen sie nach Form und Inhalt den Vorschriften?),
  5. Kassenmittel (Erfolgt die Bewirtschaftung ordnungsgemäß und ist die Zahlungsfähigkeit ständig gewährleistet?),
  6. Finanzanlagen (Stimmen die Anlagenbestände des Finanzvermögens mit der Buchführung überein?),
  7. Kassengeschäfte (Erfolgt die Durchführung aller Maßnahmen im Übrigen ordnungsgemäß?).
( 5 ) Die Durchführung der aufsichtlichen Maßnahmen ist zu dokumentieren.
( 6 ) 1Die mit der Aufsicht der Finanzbuchführung Beauftragten haben sich laufend über die Verwaltung und die Führung der Finanzbuchhaltung durch die Leitung zu unterrichten. 2Dazu gehört auch die dokumentierte Einsichtnahme in die Bankkontenabstimmung. 3Bei Unregelmäßigkeiten ist zunächst das Erforderliche zu veranlassen und das Aufsichtsorgan zu unterrichten; in schwerwiegenden Fällen sind das Landeskirchenamt und die Gemeinsame Rechnungsprüfung umgehend zu informieren. 4Die Pflicht jeder bzw. jedes Mitarbeitenden zur Meldung von Unregelmäßigkeiten oder Verstößen in der Finanzbuchhaltung bleibt unberührt.
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§ 36
Kollekten

( 1 ) Zu jedem Gottesdienst und jeder gottesdienstlichen Versammlung gehört das kirchliche Opfer (Kollekte).
( 2 ) 1Die Kollekte an Sonn- und Feiertagen ist nach dem Kollektenplan der Landeskirche abzukündigen und einzusammeln. 2Abweichungen vom Kollektenplan in Form eines Tausches von planmäßig vorgesehenen Kollektenzwecken bedürfen der Genehmigung der Superintendentin oder des Superintendenten. 3Wenn der Tausch Sonntage innerhalb eines Monats betrifft, ist er ohne Genehmigung der Superintendentin oder des Superintendenten möglich. 4An den Hauptfesttagen (Heiligabend, Weihnachten, Karfreitag, Ostern, Pfingsten) ist eine Abweichung vom Kollektenplan nicht zulässig; dies gilt auch für die Sonntage Kantate und Erntedankfest.
( 3 ) Über Kollekten an den Sonn- und Feiertagen, für die der Kollektenplan der Landeskirche keine Zweckbestimmung vorsieht, sowie über die Zweckbestimmung der Kollekten in sonstigen Gottesdiensten, Bibelstunden und bei Amtshandlungen beschließt das Presbyterium.
( 4 ) Neben der Kollekte ist in jedem Gottesdienst für die Diakonie der Gemeinde durch Klingelbeutel oder Opferstock gesondert zu sammeln.
( 5 ) 1Die Kollekten sind sofort nach dem Gottesdienst von zwei Mitgliedern oder Beauftragten des Presbyteriums zu zählen. 2Das Ergebnis ist in das Kollektenbuch einzutragen und von den Zählerinnen und Zählern zu bescheinigen. 3Die Kollekten sind unverzüglich der Finanzbuchhaltung zuzuführen und von dieser ungekürzt an die berechtigte Stelle weiterzuleiten.
( 6 ) 1Die ausgeschriebenen Kollekten sind für jeden Kalendermonat gesammelt und unter Angabe der Zweckbestimmung an den Kirchenkreis bis zum 10. des folgenden Monats abzuführen. 2Der Kirchenkreis leitet den Gesamtbetrag bis zum 25. des Monats an die Landeskirche weiter.
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§ 37
Sammlungen

( 1 ) Zur Durchführung einer Sammlung ist ein Beschluss des rechtsvertretenden Leitungsorgans erforderlich.
( 2 ) Bei Sammlungen hat das rechtsvertretende Leitungsorgan sicherzustellen, dass eine ordnungsgemäße Durchführung der Sammlung, eine Abstimmung mit anderen kirchlichen Interessen und die zweckentsprechende Verwendung des Sammlungsertrages gewährleistet sind.
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§ 38
Gaben, Spenden

( 1 ) Kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Beträge, die ihnen für Aufgaben der Kirchengemeinde und ihrer Einrichtungen sowie für andere kirchliche Zwecke übergeben werden, umgehend der zuständigen kirchlichen Finanzbuchhaltung zuzuführen; dies gilt auch für Beträge, die einer Pfarrerin oder einem Pfarrer für Unterstützungsfälle oder zur freien Verwendung übergeben werden.
( 2 ) 1Spenden einschließlich der Erträge aus Sammlungen sind zeitnah und zweckentsprechend zu verwenden. 2Die Vorschriften der Abgabenordnung über die Verwendung und die Ausstellung von Bestätigungen über Spenden und Mitgliedsbeiträge (Zuwendungsbestätigungen) sind zu beachten.
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§ 39
Zuwendungen von Todes wegen und Schenkungen

( 1 ) 1Zuwendungen von Todes wegen und Schenkungen dürfen nur angenommen werden, wenn in ihrer Zweckbestimmung nichts enthalten ist, was der Ausrichtung des Auftrags der Kirche widerspricht. 2Sie sind auszuschlagen, wenn mit ihnen ihrem Wert nicht entsprechende belastende Bedingungen oder Auflagen verbunden sind.
( 2 ) Zuwendungen von Todes wegen sind vor ihrer Annahme dem Aufsichtsorgan anzuzeigen.
( 3 ) Ist ein Grundstück Gegenstand einer Zuwendung von Todes wegen oder einer Schenkung, bedarf der Beschluss über die Annahme der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
( 4 ) 1Im Fall der Einsetzung als Erbin oder Miterbin bzw. Erbe oder Miterbe muss die Entscheidung über die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft umgehend getroffen werden. 2Eine Ausschlagung ist nur innerhalb von sechs Wochen möglich (§ 1944 BGB). 3Diese Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Erbin bzw. der Erbe von dem Anfall der Erbschaft und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt.
( 5 ) Die Verwendung der Zuwendung ist nach dem Willen der oder des Zuwendenden beschlussmäßig festzulegen.
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§ 40
Zuwendungen aus dem kirchlichen Vermögen

1Zuwendungen aus dem kirchlichen Vermögen an andere kirchliche Körperschaften oder zur Unterstützung kirchlicher Vereine und Werke sowie an Dritte, die einzeln 2 % und insgesamt 5 % der Erträge des Haushaltsjahres übersteigen, bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes. 2Zuwendungen an Dritte dürfen nur gewährt werden, wenn es sich um juristische Personen handelt und ein erhebliches Interesse an der Erfüllung des Zuwendungszweckes durch diese gegeben ist. 3Für die Bewilligungen von Zuwendungen soll die Zuwendungsrichtlinie (Richtlinie zu § 40)9# angewendet werden.
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§ 4110#
Versicherungsschutz

( 1 ) 1Zur Sicherung des kirchlichen Vermögens haben die Leitungsorgane für einen ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen. 2Neben den gesetzlichen Pflichtversicherungen sind Versicherungsverträge abzuschließen
  1. gegen Haftpflichtansprüche aus Schäden, die Dritte auf kirchlichen Grundstücken, in kirchlichen Gebäuden oder bei kirchlichen Veranstaltungen erlitten haben,
  2. zum Schutz von Personen, die am kirchlichen Leben teilnehmen oder kirchliche Einrichtungen besuchen, gegen Unfallfolgen im kirchlichen Bereich,
  3. zum Schutz des Sachvermögens, insbesondere gegen Feuer-, Sturm-, Leitungswasser-, Einbruchdiebstahl- und Bauwesenschäden,
  4. gegen Haftpflichtansprüche aus dem Tankanlagenwagnis (Gewässer-, Umweltschäden),
  5. zum Schutz gegen Schadenersatzansprüche aus fehlerhafter Verwaltungstätigkeit (Vermögensschadenhaftpflicht).
3Darüber hinaus sollen eine Dienstreise-Kaskoversicherung und zum Schutz gegen vorsätzlich herbeigeführte Schadenfälle im Verwaltungsbereich eine Vertrauensschadenversicherung abgeschlossen werden.
( 2 ) 1Die Pflicht zum Abschluss von Einzelversicherungsverträgen entfällt, soweit die kirchliche Körperschaft Versicherungsschutz über Sammelversicherungsverträge anderer kirchlicher Körperschaften erhält. 2Das Bestehen von Sammelversicherungsverträgen ist vor dem Abschluss eines Einzelversicherungsvertrages zu prüfen. 3In Zweifelsfällen ist die Beratung des Landeskirchenamtes in Anspruch zu nehmen.
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§ 42
Steuer-, Gebühren- und Beitragsbefreiung

1Die nach staatlichem Recht zugunsten kirchlicher Körperschaften bestehenden Steuer-, Gebühren-, Beitrags- oder Kostenbefreiungen sowie sonstige Vorzugsrechte müssen geltend gemacht werden. 2In Zweifelsfällen ist die Beratung des Landeskirchenamtes in Anspruch zu nehmen.
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§ 43
Stiftungen

( 1 ) 1Stiftungsvermögen, dessen Ertrag einem besonderen Zweck gewidmet ist, ist von dem übrigen Vermögen getrennt zu verwalten. 2Die Verwendung der Erträge richtet sich nach dem Willen der Stifterin oder des Stifters.
( 2 ) 1Stiftungen dürfen nur unter den Voraussetzungen des § 39 Absatz 1 angenommen werden. 2Die Annahme bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes. 3Für die Stiftung ist eine Satzung zu erlassen, die mindestens Angaben über die Stifterin oder den Stifter, den Stiftungszweck, das Stiftungskapital und die Stiftungsverwaltung enthält.
( 3 ) 1Eine Umwandlung, Zusammenlegung oder Aufhebung von Stiftungen ist nur zulässig, wenn sie wegen wesentlicher Veränderungen der Verhältnisse notwendig oder wenn die Erfüllung des Stiftungszweckes unmöglich geworden ist. 2Ein entsprechender Beschluss bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
( 4 ) Soweit es sich um rechtsfähige kirchliche Stiftungen handelt, gelten die Bestimmungen des kirchlichen Stiftungsrechts.
( 5 ) Kirchliches Vermögen als Stiftungsvermögen in eine rechtlich selbstständige kirchliche oder unselbstständige kirchliche Stiftung einzubringen ist zulässig, wenn durch die Stiftungssatzung sichergestellt ist, dass die stiftende Körperschaft an der Leitung der Stiftung ausreichend beteiligt ist und eine ordnungsgemäße Verwaltung gewährleistet wird.
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§ 44
Gebühren und Entgelte

( 1 ) Für die Inanspruchnahme der Verwaltung oder die Nutzung kirchlicher Einrichtungen können Gebühren und Benutzungsentgelte erhoben werden.
( 2 ) 1Gebühren sind öffentlich-rechtliche Abgaben und dürfen nur auf Grund von Gebührensatzungen erhoben werden. 2Vor der Beschlussfassung über die Einführung, Veränderung oder Aufhebung von Gebühren ist der Kreissynodalvorstand zu hören. 3Die Gebührensatzungen bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes, sie sind in ortsüblicher Weise bekannt zu geben.
( 3 ) Für den Dienst von kirchlichen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern bei Amtshandlungen werden Gebühren und Entgelte nicht erhoben.
( 4 ) 1Für die Überlassung kirchlicher Räume und die Inanspruchnahme kirchlicher Dienstleistungen kann ein Entgelt erhoben werden. 2Das Landeskirchenamt kann Richtlinien dazu erlassen. 3Die Höhe des Entgelts wird durch Beschluss des Leitungsorgans festgesetzt. 4Der Beschluss ist dem Aufsichtsorgan anzuzeigen.
( 5 ) Unter benachbarten Kirchengemeinden ist eine Gleichmäßigkeit bei der Erhebung von Gebühren und Entgelten anzustreben.
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§ 4511#
Darlehensgewährung

( 1 ) 1Darlehen dürfen nur an kirchliche Körperschaften des öffentlichen Rechts vergeben werden. 2Die Gewährung bedarf eines Beschlusses des jeweiligen rechtsvertretenden Leitungsorgans. 3Sie ist nur zulässig, wenn:
  1. ein kirchliches Interesse vorliegt,
  2. die Finanzkraft (Finanz- und Vermögenslage) der darlehensgebenden kirchlichen Körperschaft dadurch nicht gefährdet wird und
  3. eine Sicherheit vorhanden und die Rückzahlung in einem angemessenen Zeitraum gewährleistet ist.
4Ein Darlehen an eine Körperschaft, an der die kirchliche Körperschaft beteiligt ist (beispielsweise ein Gesellschafterdarlehen), kann in Ausnahme zu Satz 1 vom Landeskirchenamt genehmigt werden, wenn ein nachgewiesenes wirtschaftliches Interesse der kirchlichen Körperschaft vorliegt.
( 2 ) Über die Darlehensgewährung ist ein schriftlicher Darlehensvertrag abzuschließen, in dem eine angemessene Verzinsung geregelt wird.
( 3 ) 1Der Beschluss über die Gewährung eines Darlehens von Kirchengemeinden, Kirchenkreisen und kirchlichen Verbänden bedarf der Genehmigung; bei Darlehen von Kirchengemeinden und kirchengemeindlichen Verbänden bis zu 25.000 Euro ist die Superintendentin oder der Superintendent zuständig, in allen anderen Fällen das Landeskirchenamt. 2Dem Antrag auf Genehmigung sind beizufügen:
  1. der Beschluss des rechtsvertretenden Leitungsorgans (beglaubigter Auszug aus dem Protokollbuch),
  2. eine Ausfertigung des Darlehensvertrages,
  3. ein Nachweis zur prognostizierten Leistungsfähigkeit der Beteiligten,
  4. der Nachweis der erforderlichen Sicherheit (insbesondere Hypotheken- oder Grundschuldbrief oder Grundbuchauszug, Feuerversicherungsnachweis, Wertnachweis des betreffenden Grundvermögens, sofortige Vollstreckungsunterwerfung).
( 4 ) Das Darlehen darf erst ausgezahlt werden, wenn sämtliche Bedingungen der Ausleihung erfüllt sind.
( 5 ) 1Die Entlassung eines zugunsten einer kirchlichen Körperschaft belasteten Grundstücks aus der Pfandhaft ist nur zulässig, wenn die Forderung getilgt ist oder eine andere Sicherheit gegeben werden kann. 2§ 19 Absatz 2 gilt entsprechend.
( 6 ) Gehaltsvorschüsse und besonders geregelte Darlehen an Beschäftigte gelten als genehmigt, wenn sie im Rahmen der dafür geltenden Bestimmungen gewährt werden.
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§ 46
Darlehensaufnahme

( 1 ) 1Darlehen dürfen nur zur Finanzierung von Investitionen und zur Umschuldung aufgenommen werden. 2Zur Deckung ordentlicher Ausgaben dürfen Darlehen nicht aufgenommen werden.
( 2 ) 1Die Zins- und Tilgungsverpflichtungen müssen mit der finanziellen Leistungsfähigkeit der Darlehensnehmerin oder des Darlehensnehmers in Einklang stehen. 2Bei mittel- und langfristigen Darlehen ist die Möglichkeit einer vorzeitigen Tilgung vorzubehalten.
( 3 ) 1Zur Aufnahme eines Darlehens sowie zur Änderung der Darlehensbedingungen ist ein Beschluss des rechtsvertretenden Leitungsorgans erforderlich. 2Der Beschluss muss den Grund der Darlehensaufnahme, die Darlehensgeberin oder den Darlehensgeber und die Höhe des Darlehens, die Zins- und Tilgungssätze sowie etwaige besondere Bedingungen enthalten. 3Wenn mit der Aufnahme eines Darlehens die Bestellung einer Hypothek oder einer Grundschuld verbunden ist, ist das Pfandgrundstück mit seiner grundbuchlichen und katasteramtlichen Bezeichnung im Beschluss aufzuführen.
( 4 ) 1Der Beschluss über die Aufnahme eines Darlehens bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes. 2Im Falle einer Darlehensverlängerung nach Ablauf der Zinsbindungsfrist im Rahmen einer Anschlussfinanzierung oder einer Umschuldung sind veränderte Darlehensbedingungen anzuzeigen.
( 5 ) 1Im Antrag auf Genehmigung ist die Darlehensaufnahme zu begründen. 2Darlehen dürfen nur aufgenommen werden, wenn die Zins- und Tilgungsverpflichtungen mit der dauernden finanziellen Leistungsfähigkeit im Einklang stehen. 3Dies ist anzunehmen, wenn die regelmäßig wiederkehrenden Erträge die Aufwendungen und die für die Erhaltung des Vermögens durchschnittlich notwendigen Haushaltsmittel mindestens um die zusätzlichen Zins- und Tilgungsverpflichtungen übersteigen. 4Handelt es sich um ein Baudarlehen, ist mitzuteilen, ob und wann der Baugenehmigungsantrag gestellt wurde. 5Dem Antrag auf Genehmigung sind beizufügen der Beschluss des rechtsvertretenden Leitungsorgans (beglaubigter Auszug aus dem Protokollbuch) und eine Ausfertigung des Darlehensvertrages oder Schuldscheins oder ein Entwurf derselben.
( 6 ) 1Das Darlehen darf nur für den beantragten Zweck in Anspruch genommen werden. 2Soll es für einen anderen Zweck verwendet werden, ist die Zustimmung des Landeskirchenamtes einzuholen.
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§ 47
Bürgschaften, Patronate, sonstige Verpflichtungen

( 1 ) 1Bürgschaften, Patronatserklärungen und Verpflichtungen aus Gewährleistungsverträgen, deren Wert den Betrag von 25.000 Euro übersteigt, dürfen nur mit Genehmigung des Landeskirchenamtes übernommen werden. 2Der Kreissynodalvorstand ist vorher zu hören. 3Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn ein zwingender Anlass zur Übernahme der Verpflichtung vorliegt und diese Verpflichtung zur Sicherung eines Rechtsgeschäfts eingegangen wird, das im Interesse der Kirche liegt.
( 2 ) Es ist untersagt, Wechsel auszustellen, zu akzeptieren oder in Zahlung zu nehmen.
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§ 48
Stundung, Niederschlagung, Erlass

( 1 ) Forderungen dürfen nur
  1. gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für die Schuldnerin oder den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint,
  2. niedergeschlagen werden, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe der Forderung stehen,
  3. erlassen werden, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre; das Gleiche gilt für die Rückzahlung oder Anrechnung von geleisteten Beträgen.
( 2 ) Über Stundung, Niederschlagung und Erlass entscheidet das rechtsvertretende Leitungsorgan, im Falle der Stundung auch über eine Verzinsung.
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§ 49
Kirchliche Eigenbetriebe

( 1 ) 1Rechtlich unselbstständige Einrichtungen kirchlicher Körperschaften können als kirchliche Eigenbetriebe geführt werden. 2Voraussetzung dafür ist, dass
  1. die Notwendigkeit der Steuerung nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten besteht und
  2. die Aufgaben in großem Umfang durch Mittel Dritter finanziert werden.
( 2 ) 1Der kirchliche Eigenbetrieb wird nach den Bestimmungen seiner Satzung geführt. 2Die Satzung muss insbesondere Regelungen enthalten über
  1. die Organe und deren Befugnisse,
  2. die Vertretung des Eigenbetriebes nach außen,
  3. die Zuständigkeit des Leitungsorgans,
  4. das Vermögen des Eigenbetriebes,
  5. die Berichtspflichten.
3Die Satzung bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes. 4Das Landeskirchenamt kann ein verbindliches Muster vorgeben.
( 3 ) 1Kirchliche Eigenbetriebe können abweichend von den Regelungen dieser Verordnung gemäß den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) oder anderer gesetzlicher Vorschriften
  1. einen abweichenden Kontenrahmen nutzen,
  2. das interne Rechnungswesen nach eigener Kostenträger- bzw. Kostenstellenstruktur ausgestalten,
  3. einen Wirtschaftsplan anstelle eines Haushalts beschließen.
2Die übrigen Regelungen dieser Verordnung und der Finanzwesenverordnung12# sind entsprechend anzuwenden. 3Eine Offenlegung der Jahresabschlüsse und Lageberichte nach HGB erfolgt nicht.
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§ 50
Beteiligung an einem wirtschaftlichen Unternehmen

1Die Beteiligung an einem wirtschaftlichen Unternehmen, insbesondere der Beitritt zu Handelsgesellschaften, zu Gesellschaften mit beschränkter Haftung und zu Erwerbs-, Wirtschafts- und Wohnungsbaugenossenschaften, ist nur dann gestattet, wenn im Hinblick auf die Beteiligung ein berechtigtes Interesse besteht und die Leistungsfähigkeit der Körperschaft nicht überfordert wird. 2Die wirtschaftlichen Grundlagen des Unternehmens müssen gesichert sein; seine Wirtschaftsführung muss regelmäßig einer sachkundigen Prüfung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen durch eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder eine kirchliche Prüfungseinrichtung unterzogen werden. 3Die Beschlüsse über die Beteiligung sowie über wesentliche Änderungen im Nachgang bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes; der Kreissynodalvorstand ist vorher zu hören. 4Der Beitritt zu einer als Genossenschaft organisierten kirchlichen Bank gilt generell als genehmigt.
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§ 51
Vereinsbeitritt

1Der Beitritt zu einem Verein ist nur zulässig, wenn der Verein kirchliche oder diakonische Aufgaben verfolgt, die wirtschaftlichen Grundlagen gesichert sind und die Wirtschaftsführung einer regelmäßigen sachkundigen Prüfung unterliegt. 2Der Beitritt einer Kirchengemeinde oder eines Kirchengemeindeverbandes zu einem Verein bedarf der Genehmigung durch den Kreissynodalvorstand. 3Der Beitritt eines Kirchenkreises oder eines Kirchenkreisverbandes zu einem Verein bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt. 4Wesentliche Änderungen der Vereinssatzung oder der Grundlagen des Beitritts sind der Genehmigungsstelle anzuzeigen.
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§ 52
Übertragung der Verwaltung kirchlichen Vermögens an Dritte

1Die Übertragung der Verwaltung kirchlichen Vermögens an Dritte ist nur zulässig, wenn die Erhaltung des Vermögens, eine ordnungsgemäße Verwaltung, ein ausreichender Einfluss des Leitungsorgans und die Aufsicht entsprechend dem Kirchenrecht durch die Satzung oder durch Vertrag sichergestellt sind. 2Die Beschlüsse über die Übertragung sowie über wesentliche Änderungen im Nachgang bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes; der Kreissynodalvorstand ist vorher zu hören.
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§ 53
Aufbewahrung und Sicherung von Wertsachen und Wertpapieren

( 1 ) Wertsachen (z. B. Sparbücher, Versicherungsscheine, Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe, Depotscheine, Schuldversprechen und -anerkenntnisse, Pfändungs- und Bürgschaftserklärungen) sind feuer-, diebstahl- und einbruchsicher aufzubewahren.
( 2 ) Wertpapiere (z. B. Inhaberschuldverschreibungen, Anleihen des Bundes und der Länder, Schuldbuchforderungen, Kommunalschuldverschreibungen, Pfandbriefe) sind als Depotkonto zu führen.
( 3 ) Bei allen Geldanlagen ist mit dem Geldinstitut zu vereinbaren, dass Auszahlungen nur über ein laufendes Konto der kirchlichen Körperschaft erfolgen dürfen.
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§ 54
Aufbewahrung von Zahlungsmitteln

( 1 ) 1Zahlungsmittel, Scheckvordrucke und Ähnliches sind in geeigneten Kassenbehältern verschlossen aufzubewahren. 2Die entsprechenden versicherungsrechtlichen Bedingungen sind zu beachten.
( 2 ) Private Gelder und Gelder anderer Stellen, deren Buchführung der Finanzbuchhaltung nicht übertragen ist, dürfen nicht im Kassenbehälter aufbewahrt werden.
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Teil 6
Schlussbestimmungen

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§ 55
Richtlinien, Arbeitshilfen und Muster

( 1 ) 1Das Kollegium des Landeskirchenamtes kann zu dieser Verordnung Richtlinien erlassen. 2Diese sind im Fachinformationssystem Kirchenrecht digital zu veröffentlichen.
( 2 ) Das Landeskirchenamt kann neben den Arbeitshilfen Erbbaurechtsvertrag und Mobilfunk weitere Muster und Arbeitshilfen verbindlich festlegen.
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§ 5613#
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft und ersetzt die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317). 2Gleichzeitig treten die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54S. 112) außer Kraft.

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1 ↑ Nr. 80.
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2 ↑ § 18 Abs. 3 gestrichen und Abs. 4 neu nummeriert durch Dritte Verordnung zur Änderung der Wirtschaftsverordnung vom 21. Mai 2026.
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3 ↑ Nr. 931.
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4 ↑ Nr. 809.
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5 ↑ Nr. 801.1.
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6 ↑ Redaktioneller Hinweis: Siehe dazu Rundschreiben Nr. 19/2024 - Entwidmung von Gottesdienststätten, Nr. 805.2.
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7 ↑ Nr. 395.
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8 ↑ Nr. 801.2.
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9 ↑ Nr. 801.3.
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10 ↑ § 41 Abs. 1 Satz 2 Nummer 3 geändert durch Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung für das wirtschaftliche Handeln der kirchlichen Körperschaften in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 19. Januar 2023.
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11 ↑ § 45 Abs. 1 geändert, Abs. 3 aufgehoben, Abs. 4 bis 7 neu nummeriert, Abs. 3 geändert, Abs. 6 neu gefasst durch Zweite Verordnung zur Änderung der Wirtschaftsverordnung vom 25. Oktober 2023.
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12 ↑ Nr. 803.
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13 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten in der ursprünglichen Fassung.
wbv Kommunikation: Kirchenverwaltung LAW|PUBLISHER