.Kirchengesetz
Kirchengesetz
über die Anstaltskirchengemeinden
in der Evangelischen Kirche von Westfalen
Vom 18. Oktober 1973
(KABl. 1973 S. 177)
Änderungen
Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Paragraphen | Art der Änderung | |
1 | Kirchengesetz zur Anpassung von Vorschriften an die Verwaltungsordnung kameral und Verwaltungsordnung Doppische Fassung | 23. November 2017 | § 9 Abs. 2 | geändert | |
§ 10 | geändert | ||||
2 | Erste Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Kirchengesetzes über die Anstaltskirchengemeinden in der Evangelischen Kirche von Westfalen | 28. November 2019 | § 4 Abs. 4 | geändert | |
§ 6 Abs. 2 | geändert | ||||
§ 7 Abs. 2 | geändert | ||||
§ 9 Abs. 2 | neu gefasst | ||||
§ 9 Abs. 3 | angefügt | ||||
§ 10 | neu gefasst |
Die Landessynode hat gemäß Artikel 5 der Kirchenordnung1# folgendes Kirchengesetz beschlossen:
####§ 1
(
1
)
Im Bereich einer kirchlichen Anstalt kann im Einvernehmen mit deren Vorstand durch Beschluss der Kirchenleitung eine Anstaltskirchengemeinde errichtet werden.
(
2
)
Sie kann nur errichtet werden, wenn in der Anstalt mindestens ein Pfarrer hauptamtlich tätig ist und der Dienst der Verkündigung und Seelsorge an den Gemeindegliedern der Anstalt die Einrichtung rechtfertigt.
(
3
)
Die Errichtung setzt weiterhin voraus, dass die Mitglieder des Vorstandes der Anstalt Pfarrer oder Gemeindeglieder sind, die in der Evangelischen Kirche in Deutschland zum Presbyter (Kirchenältesten)2# gewählt werden können.
(
4
)
Die beteiligten Gemeindeglieder, die Presbyterien der beteiligten Kirchengemeinden und der Kreissynodalvorstand sind vorher zu hören.
#§ 2
(
1
)
Die Kirchenleitung bestimmt nach Anhörung der Beteiligten die örtliche Umgrenzung des Bereiches der Anstaltskirchengemeinde.
(
2
)
Zu der Anstaltskirchengemeinde gehören alle Evangelischen, die im Bereich der Anstaltskirchengemeinde ihren Wohnsitz haben. Mit der Errichtung der Anstaltskirchengemeinde scheiden sie aus ihrer bisherigen Kirchengemeinde aus.
#§ 3
1 Über die Errichtung von Pfarrstellen in der Anstaltskirchengemeinde beschließt die Kirchenleitung auf Antrag des Vorstandes der Anstalt. 2 Die Gemeindevertretung und der Kreissynodalvorstand sind vorher zu hören.
#§ 43#
(
1
)
Die Pfarrer der Anstaltskirchengemeinde werden im Benehmen mit dem Landeskirchenamt durch den Vorstand der Anstalt nach Anhörung der Gemeindevertretung berufen.
(
2
)
1 Vor der Berufung muss die Bewerbung des Pfarrers durch das Landeskirchenamt zugelassen sein. 2 Der Pfarrer hat sich der Gemeinde in einer Predigt vorzustellen. 3 Der Vorstand bestimmt im Einvernehmen mit der Gemeindevertretung, in welcher anderen geeigneten Weise eine weitere Vorstellung vor der Gemeinde stattfindet.
(
3
)
Die Berufung des Pfarrers bedarf der Bestätigung durch das Landeskirchenamt.
(
4
)
Die Dienstanweisung des Pfarrers stellt der Vorstand im Benehmen mit dem Landeskirchenamt auf.
(
5
)
Die Einführung des Pfarrers geschieht in einem Gottesdienst durch den zuständigen Superintendenten, soweit sie nicht dem Präses vorbehalten ist.
#§ 5
1 Für die Pfarrer findet das in der Evangelischen Kirche von Westfalen geltende Dienst-, Besoldungs- und Disziplinarrecht Anwendung. 2 Soweit hier dem Presbyterium Aufgaben zugewiesen sind, werden sie durch den Vorstand der Anstalt wahrgenommen.
#§ 64#
(
1
)
1 In jeder Anstaltskirchengemeinde ist eine Gemeindevertretung zu bilden. 2 Sie dient der Erfüllung des gottesdienstlichen und diakonischen Auftrags der Anstaltskirchengemeinde.
(
2
)
1 Die Satzung bestimmt insbesondere, welche der in Artikel 56 und 57 der Kirchenordnung5# genannten Aufgaben der Gemeindevertretung übertragen werden. 2 Ausgenommen sind die Verwaltung des Vermögens der Anstaltskirchengemeinde, die Berufung und Beaufsichtigung kirchlicher Beamter und Angestellter sowie die Vertretung der Anstaltskirchengemeinde im Rechtsverkehr.
(
3
)
Soweit Aufgaben, die nach der Kirchenordnung6# dem Presbyterium übertragen sind, der Gemeindevertretung nicht übertragen werden oder übertragen werden können, werden sie durch den Vorstand der Anstalt wahrgenommen.
#§ 77#
(
1
)
1 Die Bildung der Gemeindevertretung und die Zahl ihrer Mitglieder sowie ihr Aufgabenbereich werden durch eine Satzung der Anstaltskirchengemeinde geregelt. 2 Sie wird vom Vorstand erlassen und bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
(
2
)
Für die Wahl und Amtsdauer gelten die Bestimmungen des Kirchenwahlgesetzes8# der Evangelischen Kirche von Westfalen entsprechend.
(
3
)
Die Gemeindevertretung ist vom Vorsitzenden mindestens einmal vierteljährlich einzuberufen.
(
4
)
Die Satzung regelt den Vorsitz und die Beschlussfähigkeit der Gemeindevertretung.
(
5
)
1 Die Gemeindevertretung kann zu ihrer Beratung und Unterstützung einen Gemeindebeirat berufen und Ausschüsse bilden. 2 Es ist nicht erforderlich, dass deren Mitglieder im Bereich der Anstaltskirchengemeinde wohnen.
(
6
)
Die Gemeindevertretung kann dem Vorstand Vorschläge für das Leben in der Anstalt und in der Anstaltskirchengemeinde machen.
#§ 8
Die Entsendung der Pfarrer und Gemeindeglieder der Anstaltskirchengemeinde zu den synodalen Organen der Evangelischen Kirche von Westfalen richtet sich nach den Bestimmungen der Kirchenordnung9#.
#§ 910#
(
1
)
1 Die Anstaltskirchengemeinde ist verpflichtet, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Kirchensteuern zu erheben und zu den Umlagen des Kirchenkreises und der Landeskirche beizutragen. 2 Sie hat sich an den von der Landeskirche angeordneten Kollekten zu beteiligen.
(
2
)
1 Die Verwaltungsgeschäfte einer Anstaltskirchengemeinde werden durch die Anstaltskirchengemeinde selbst oder die kirchliche Anstalt geführt. 2 Die ordnungsgemäße Rechnungslegung wird in der Satzung der Anstaltskirchengemeinde geregelt. 3 Sie ist auf Verlangen der kirchlichen Aufsicht in geeigneter Form nachzuweisen. 4 Rechnungsprüfung und Entlastungsverfahren können abweichend vom Rechnungsprüfungsgesetz11# in der Satzung der Anstaltskirchengemeinde geregelt werden.
(
3
)
Die kirchliche Aufsicht über die Anstaltskirchengemeinde ist begrenzt auf die Vollzüge nach diesem Gesetz.
#§ 1012#
(
1
)
1 Die Anstaltskirchengemeinde kann Kirchen und gottesdienstlichen Zwecken dienende Räume widmen und unterhalten. 2 Für die Widmung, Unterhaltung und Pflege sind die Bestimmungen der Evangelischen Kirche von Westfalen13# sinngemäß heranzuziehen; die entsprechenden Räume unterstehen der kirchlichen Aufsicht. 3 Grundstücke der Anstaltskirchengemeinde sind dem Kirchenvermögen zugeordnet, sofern historisch keine andere Zuordnung vorliegt.
(
2
)
Für Einrichtungen der Anstaltskirchengemeinde gelten im Übrigen die kirchlichen Bestimmungen; ihre Satzungen bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
#§ 11
1 In der Anstaltskirchengemeinde sind Kirchenbücher zu führen. 2 Für ihre Führung gelten die Bestimmungen der Evangelischen Kirche von Westfalen.16#
#§ 12
(
1
)
Für die bestehenden Anstaltskirchengemeinden ist nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gemäß §§ 6, 7 eine Satzung für ihre Gemeindevertretungen zu beschließen; diese sind danach zu bilden.
(
2
)
Im Übrigen bleibt die Ordnung der bestehenden Anstaltskirchengemeinden, soweit sie ihre Errichtung als Anstaltskirchengemeinde betrifft, unberührt.
(
3
)
Künftige Ordnungen der Anstaltskirchengemeinden müssen mit diesem Gesetz im Einklang stehen.
#§ 13
#
3 ↑ § 4 Abs. 4 geändert durch Erste Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Kirchengesetzes über die Anstaltskirchengemeinden in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 28. November 2019.
3 ↑ § 4 Abs. 4 geändert durch Erste Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Kirchengesetzes über die Anstaltskirchengemeinden in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 28. November 2019.
#
4 ↑ § 6 Abs. 2 geändert durch Erste Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Kirchengesetzes über die Anstaltskirchengemeinden in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 28. November 2019.
4 ↑ § 6 Abs. 2 geändert durch Erste Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Kirchengesetzes über die Anstaltskirchengemeinden in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 28. November 2019.
#
7 ↑ § 7 Abs. 2 geändert durch Erste Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Kirchengesetzes über die Anstaltskirchengemeinden in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 28. November 2019.
7 ↑ § 7 Abs. 2 geändert durch Erste Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Kirchengesetzes über die Anstaltskirchengemeinden in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 28. November 2019.
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10 ↑ § 9 Abs. 2 geändert durch das Kirchengesetz zur Anpassung von Vorschriften an die Verwaltungsordnung kameral und Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 23. November 2017; § 9 Abs. 2 neu gefasst und Abs. 3 angefügt durch Erste Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Kirchengesetzes über die Anstaltskirchengemeinden in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 28. November 2019.
10 ↑ § 9 Abs. 2 geändert durch das Kirchengesetz zur Anpassung von Vorschriften an die Verwaltungsordnung kameral und Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 23. November 2017; § 9 Abs. 2 neu gefasst und Abs. 3 angefügt durch Erste Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Kirchengesetzes über die Anstaltskirchengemeinden in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 28. November 2019.
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12 ↑ § 10 geändert durch das Kirchengesetz zur Anpassung von Vorschriften an die Verwaltungsordnung kameral und Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 23. November 2017; § 10 neu gefasst durch Erste Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Kirchengesetzes über die Anstaltskirchengemeinden in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 28. November 2019.
12 ↑ § 10 geändert durch das Kirchengesetz zur Anpassung von Vorschriften an die Verwaltungsordnung kameral und Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 23. November 2017; § 10 neu gefasst durch Erste Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Kirchengesetzes über die Anstaltskirchengemeinden in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 28. November 2019.
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13 ↑ Redaktioneller Hinweis: Siehe z. B. die Verwaltungsordnung Doppische Fassung (Nr. 800-d
13 ↑ Redaktioneller Hinweis: Siehe z. B. die Verwaltungsordnung Doppische Fassung (Nr. 800-d
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14 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.
), die Verwaltungsordnung kameral (Nr. 800-k14 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.
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15 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.
), Bauunterhaltung kirchlicher Gebäude (Nr. 910).15 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.
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14 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.
14 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.
#
15 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.
15 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.