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Finanzsatzung
für den Kirchenkreis Hattingen-Witten

Vom 26. November 2004

(KABl. 2004 S. 325)

Änderungen
Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Änderung der Finanzsatzung des Ev. Kirchenkreises Hattingen-Witten
29. November 2015
§ 1
neu gefasst
§ 4
neu gefasst
2
Änderung der Finanzsatzung des Ev. Kirchenkreises Hattingen-Witten
18. Juni 2016
§ 7 Abs. 2 Satz 1
neu gefasst
3
Dritte Satzung zur Änderung der Finanzsatzung für den Evangelischen Kirchenkreis Hattingen-Witten
7. Mai 2022
§ 1 Abs. 2 Satz 2
geändert
4
Vierte Satzung zur Änderung der Finanzsatzung für den Evangelischen Kirchenkreis Hattingen-Witten
30. Mai 2026
Präambel Satz 1, 3
geändert
§ 2 Satz 1
geändert
§ 3 Satz 1
geändert
§ 4 Abs. 3 Satz 3
geändert
§ 7 Abs. 2
geändert
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Präambel2#

1Gemäß Finanzausgleichsgesetz (FAG)3# sind die Kirchengemeinden des Kirchenkreises zu gemeinsamer Finanzplanung und Finanzwirtschaft verpflichtet. 2Dabei sind die dem Kirchenkreis zugewiesenen Kirchensteuern nach Maßstäben zu verteilen, die vom örtlichen Kirchensteueraufkommen unabhängig sind. 3Grundlage für die Durchführung des Finanzausgleichs innerhalb des Kirchenkreises (= innersynodaler Finanzausgleich) ist § 6 FAG4#.
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§ 15#
Verteilung der Kirchensteuern, Grundsatz

( 1 ) Die den Kirchengemeinden und dem Kirchenkreis insgesamt zustehenden Kirchensteuern werden durch Beschluss der Kreissynode nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen verteilt.
( 2 ) 1Die Einnahmen nach Absatz 1 werden in der beim Kirchenkreis geführten Finanzausgleichskasse zusammengefasst. 2Aus der Finanzausgleichskasse werden folgende Zuweisungen gezahlt:
  • Finanzzuweisung an die Kirchengemeinden,
  • Finanzzuweisung an den Kirchenkreis,
  • Finanzzuweisung an die Diakonie Mark-Ruhr gGmbH,
  • Besoldung pastoraler Dienst,
  • Finanzzuweisung für das gemeinsame Kreiskirchenamt für die Evangelischen Kirchenkreise Hagen, Hattingen-Witten und Schwelm.
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§ 26#
Finanzzuweisung an den Kirchenkreis

1Der Kirchenkreis erhält für seine Aufgaben aus der Zuweisung nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d FAG7# eine Zuweisung in Höhe des von der Kreissynode festgestellten Bedarfs. 2Dieser wird jährlich durch entsprechende Beschlussfassung zur Finanzwirtschaft und Haushaltsplanung festgesetzt.
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§ 38#
Aufbringung der Pfarrbesoldung

1Der Kirchenkreis erhält zur Aufbringung der nach § 9 FAG9# für die Pfarrstellen zu zahlenden Pfarrbesoldungspauschalen eine Zuweisung in Höhe des Bedarfs. 2Auf den Bedarf anzurechnen sind die Erträge der Kirchengemeinden aus ihrem Pfarrvermögen in Höhe von 80 %; sie sind an den Kirchenkreis abzuführen.
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§ 410#
Finanzzuweisung an die Kirchengemeinden

( 1 ) Die Kirchengemeinden erhalten für ihre Aufgaben eine pauschalierte Zuweisung auf der Grundlage der Gemeindegliederzahl.
( 2 ) Über die Zuweisung nach Absatz 1 hinaus können weitere Zuweisungen gewährt werden, z. B. für den jeweils anerkannten Bedarf im Bereich
  1. der Kosten der Träger von Tageseinrichtungen für Kinder,
  2. der Personalkosten der anerkannten gemeindepädagogischen Mitarbeitendenstellen.
( 3 ) 1Weitere Zuweisungen nach Absatz 2 werden in der Finanzausgleichskasse des Kirchenkreises ausgewiesen. 2Über die Gewährung von weiteren Zuweisungen nach Absatz 2 entscheidet die Kreissynode. 3Durch Synodenbeschluss kann unter Beachtung von § 6 FAG11# für weitere Aufgabenbereiche ein besonderer Bedarf anerkannt werden.
( 4 ) Erträge aus dem Kirchenvermögen verbleiben ohne Anrechnung den Kirchengemeinden.
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§ 5
Gemeinsame Rücklagen

1Für den Kirchenkreis und für alle Kirchengemeinden werden beim Kirchenkreis folgende gemeinsame Rücklagen gebildet:
  1. eine Betriebsmittelrücklage,
  2. eine Ausgleichsrücklage,
  3. ein Sonderfonds für Härtefälle.
2Die Inanspruchnahme der Rücklagen bedarf eines Beschlusses des Kreissynodalvorstandes nach Anhörung des Finanzausschusses; bei der Inanspruchnahme der Betriebsmittelrücklage reicht eine Anzeige an die für die Kassenaufsicht zuständige Stelle.
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§ 6
Gemeinsame Finanzplanung

( 1 ) Im Interesse einer gemeinsamen Finanzplanung im Kirchenkreis kann der Kreissynodalvorstand
  1. Richtlinien für die Aufstellung der Haushaltspläne der Kirchengemeinden festlegen und Pauschalvorgaben für einzelne Haushaltsansätze und Ausgaben beschließen,
  2. einen Investitionsplan für Neubauten und größere Instandsetzungsvorhaben in den Kirchengemeinden aufstellen,
  3. den Kirchengemeinden Richtlinien für die Errichtung und Bewertung von Personalstellen geben.
( 2 ) 1Der Kreissynodalvorstand ist für die Pfarrstellenplanung im Kirchenkreis verantwortlich. 2Er nimmt gegenüber der Kirchenleitung Stellung zu geplanten Errichtungen und Aufhebungen von Pfarrstellen sowie pfarramtlichen Verbindungen von Kirchengemeinden.
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§ 712#
Finanzausschuss

( 1 ) Zur Beratung der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes in Finanzangelegenheiten sowie zur Mitwirkung bei der Finanzplanung der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises wird ein Finanzausschuss gebildet.
( 2 ) 1Der Finanzausschuss besteht aus je einem Mitglied aus jeder Kirchengemeinde des Kirchenkreises und einem Mitglied des Kreissynodalvorstandes mit beschließender Stimme sowie aus je einem Mitglied mit beratender Stimme aus den Bereichen Synodale Dienste und Diakonisches Werk des Gestaltungsraums IV. 2Sämtliche Mitglieder werden von der Kreissynode für die Dauer ihrer Amtszeit gewählt. 3Das Vorschlagsrecht für das Mitglied des Kreissynodalvorstandes liegt beim Kreissynodalvorstand. 4Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so wählt die Kreissynode für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger. 5Für jedes Mitglied ist eine Stellvertretung zu wählen. 6Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden; sie oder er muss Mitglied der Kreissynode sein. 7Die Verwaltungsleitung des Kreiskirchenamtes nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Finanzausschusses teil.
( 3 ) 1Der Finanzausschuss hat die Aufgabe, die nach dieser Satzung vorgesehenen Entscheidungen der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes vorzubereiten. 2Er hat ferner die Kreissynode, den Kreissynodalvorstand und die Presbyterien bei langfristigen Planungen hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen zu beraten.
( 4 ) 1Der Finanzausschuss wird von seiner Vorsitzenden oder seinem Vorsitzenden einberufen, wenn es die Aufgaben erfordern oder wenn es ein Drittel seiner stimmberechtigten Mitglieder oder der Kreissynodalvorstand beantragen. 2Für die Sitzungen des Finanzausschusses gelten die Bestimmungen der Geschäftsordnung der Kreissynode des Kirchenkreises Hattingen-Witten entsprechend. 3Der Finanzausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Bestätigung durch die Kreissynode bedarf.
( 5 ) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Finanzausschusses kann mit beratender Stimme an den Sitzungen des Kreissynodalvorstandes teilnehmen, sofern und soweit dort Angelegenheiten aus dem Aufgabenbereich des Ausschusses verhandelt werden.
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§ 8
Informationspflicht der Kirchengemeinden

Die Kirchengemeinden haben dem Kreissynodalvorstand und dem Finanzausschuss auf deren Bitte die notwendigen Informationen zu geben und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
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§ 9
Einspruchsrecht der Kirchengemeinden

( 1 ) 1Die Kirchengemeinden können gegen eine nach den Bestimmungen dieser Satzung getroffene Entscheidung des Kreissynodalvorstandes Einspruch einlegen. 2Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Eingang der Entscheidung bei der Superintendentin oder dem Superintendenten des Kreissynodalvorstandes schriftlich einzulegen und zu begründen. 3Der Kreissynodalvorstand hat innerhalb von zwei Monaten zunächst eine Stellungnahme des Finanzausschusses einzuholen und sodann über den Einspruch zu entscheiden. 4Finanzausschuss und Kreissynodalvorstand haben bei ihren Beratungen über den Einspruch Vertreterinnen oder Vertreter der betroffenen Kirchengemeinde zu hören.
( 2 ) 1Gegen die erneute Entscheidung des Kreissynodalvorstandes ist Beschwerde an die Kreissynode zulässig. 2Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. 3Die Entscheidung der Kreissynode ist endgültig.
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§ 10
Durchführung der Verwaltungsaufgaben

Die Verwaltungsaufgaben, die sich aus den Bestimmungen dieser Satzung ergeben, werden durch das Kreiskirchenamt wahrgenommen.
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§ 11
Änderungen der Finanzsatzung

1Änderungen der Finanzsatzung bedürfen der Beschlussfassung der Kreissynode und der Genehmigung durch das Landeskirchenamt. 2Sie werden im Kirchlichen Amtsblatt bekannt gemacht.
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§ 1213#
Inkrafttreten

1Diese Satzung tritt nach der Genehmigung durch das Landeskirchenamt und der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt zum 1. Januar 2005 in Kraft. 2Gleichzeitig treten entgegenstehende Beschlüsse und Regelungen der Kreissynode oder des Kreissynodalvorstandes außer Kraft.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieses Gesetzes.
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2 ↑ Präambel Satz 1 und 3 geändert durch Vierte Satzung zur Änderung der Finanzsatzung für den Evangelischen Kirchenkreis Hattingen-Witten vom 30. Mai 2026.
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3 ↑ Nr. 840.
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4 ↑ Nr. 840.
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5 ↑ § 1 neu gefasst durch Änderung der Finanzsatzung des Ev. Kirchenkreises Hattingen-Witten vom 29. November 2015, § 1 Abs. 2 Satz 2 geändert durch Dritte Satzung zur Änderung der Finanzsatzung für den Evangelischen Kirchenkreis Hattingen-Witte vom 7. Mai 2022.
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6 ↑ § 2 Satz 1 geändert durch Vierte Satzung zur Änderung der Finanzsatzung für den Evangelischen Kirchenkreis Hattingen-Witten vom 30. Mai 2026.
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7 ↑ Nr. 840.
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8 ↑ § 3 Satz 1 geändert durch Vierte Satzung zur Änderung der Finanzsatzung für den Evangelischen Kirchenkreis Hattingen-Witten vom 30. Mai 2026.
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9 ↑ Nr. 840.
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10 ↑ § 4 neu gefasst durch Änderung der Finanzsatzung des Ev. Kirchenkreises Hattingen-Witten vom 29. November 2015; § 4 Abs. 3 Satz 3 geändert durch Vierte Satzung zur Änderung der Finanzsatzung für den Evangelischen Kirchenkreis Hattingen-Witten vom 30. Mai 2026.
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11 ↑ Nr. 840.
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12 ↑ § 7 Abs. 2 Satz 1 neu gefasst durch Änderung der Finanzsatzung des Ev. Kirchenkreises Hattingen-Witten vom 18. Juni 2016; § 7 Abs. 2 Satz 1 geändert, Satz 3 angefügt und Sätze 3-6 neu nummeriert durch Vierte Satzung zur Änderung der Finanzsatzung für den Evangelischen Kirchenkreis Hattingen-Witten vom 30. Mai 2026.
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13 ↑ Redaktioneller Hinweis: Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten in der ursprünglichen Fassung.
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