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Dienstordnung für die Landeskirche
– Landeskirchenamt sowie Ämter und Einrichtungen
der EKvW – (DO.LK)

Vom 25. Oktober 2023

(KABl. 2026 I Nr. 16 S. 26)

Auf Grund von Artikel 154 Absatz 3 und Artikel 156 Absatz 3 Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen (KO)1# hat die Kirchenleitung für die Arbeit der Landeskirche (Körperschaft EKvW) die folgende Verordnung beschlossen:
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I. Zweck und Geltungsbereich

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§ 1
Zweck und Geltungsbereich

( 1 ) Diese Dienstordnung trifft Regelungen für
  1. das Kollegium des Landeskirchenamtes (Artikel 154 Absatz 1 KO2#) und den Geschäftsführenden Ausschuss,
  2. die zentrale Verwaltungsstelle Landeskirchenamt (Artikel 154 Absatz 2 Satz 2 KO3#),
  3. die unselbstständigen Ämter und Einrichtungen der Landeskirche (Artikel 156 KO4#).
Diese Dienstordnung dient dazu, deren Arbeit an einheitlichen Grundsätzen auszurichten und sie auftragsorientiert, wirksam und wirtschaftlich zu gestalten.
( 2 ) Diese Dienstordnung gilt für alle landeskirchlichen Mitarbeitenden.
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II. Organisationsaufbau

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§ 2
Organisationsbereiche

( 1 ) Die landeskirchliche Organisation ist gegliedert in folgende Bereiche:
  1. den Präsidialbereich,
  2. Sendungsbereiche,
  3. Ressourcenbereiche.
( 2 ) In den Bereichen können Stabsstellen, Geschäftsbereiche und in den Geschäftsbereichen Teams gebildet werden. Stabsstellen sind der jeweiligen Leitung zugeordnete Organisationsbereiche, die losgelöst von der nachgeordneten Struktur der übrigen Organisationseinheiten innerhalb der Bereiche Entscheidungsprozesse fachlich vorbereiten und Aufgabenerledigung für einen größeren Verantwortungsbereich wahrnehmen.
( 3 ) Die einzelnen Ämter und Einrichtungen sind als unselbstständige Einrichtungen der Landeskirche den Bereichen zugeordnet.
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§ 3
Leitungsverantwortung

( 1 ) Den Präsidialbereich leitet die oder der Präses.
( 2 ) Alle Sendungs- und Ressourcenbereiche werden von Mitgliedern des Kollegiums geleitet.
( 3 ) Leitungen von Geschäftsbereichen leiten diese mit Fach-, Budget- und Personalverantwortung und berichten an ihre jeweilige Leitung.
( 4 ) Leitungen von Teams leiten diese mit Fach- und Personalverantwortung und berichten ihrer Geschäftsbereichsleitung.
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III. Kollegium und Geschäftsführender Ausschuss

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§ 4
Rolle und Aufgabe des Kollegiums

( 1 ) Soweit die Kirchenleitung den ihr obliegenden Dienst der Leitung nicht selbst wahrnimmt, wird er in ihrem Auftrag und nach ihren Weisungen durch das Kollegium des Landeskirchenamtes (Landeskirchenamt) ausgeübt (Artikel 154 Absatz 1 KO5#).
( 2 ) Die Aufgaben im Einzelnen und in Abgrenzung zu den Aufgaben der Kirchenleitung sowie dem Geschäftsführenden Ausschuss werden als Anlage zu § 4 geregelt.
( 3 ) Das Kollegium handelt in der Regel durch seine Mitglieder, die ihre Aufgaben unbeschadet der Zuständigkeit des Kollegiums als Kollegialorgan in eigener Verantwortung wahrnehmen und sich gegenseitig vertreten. In der Regel leiten die Mitglieder des Kollegiums eine Organisationseinheit. Alle Sendungs- und Ressourcenbereiche werden durch Mitglieder des Kollegiums geleitet, wobei sie zur Delegation von Entscheidungen berechtigt sind.
( 4 ) Das Kollegium entscheidet als Kollegialorgan nach gemeinsamer Beratung
  1. in Angelegenheiten, die auch nach entsprechender Vorberatung in den Bereichen der multiperspektivischen und interdisziplinären Beratung bedürfen,
  2. in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung,
  3. über die Rahmenziele der Landeskirche,
  4. wenn die Beteiligten nicht zu einer einvernehmlichen Lösung kommen.
( 5 ) Mitglieder des Kollegiums treffen die Entscheidungen in ihrem Zuständigkeitsbereich selbst, sofern nicht nach den Regelungen dieser Dienstordnung eine Beteiligung des Kollegiums, des Geschäftsführenden Ausschusses oder der Kirchenleitung erforderlich ist. Sie stellen dabei die wechselseitige Abstimmung aller beteiligten oder betroffenen Bereiche sicher.
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§ 5
Dienstaufsicht über die Mitglieder des Kollegiums

Die oder der Präses führt die Dienstaufsicht über die Mitglieder des Kollegiums und unterstützt deren Leitungsfunktion. Sie oder er kann dienstaufsichtliche Funktionen im Einzelfall und regelmäßig von der theologischen Vizepräsidentin oder dem theologischen Vizepräsidenten oder weiteren hauptamtlichen Mitgliedern der Kirchenleitung wahrnehmen lassen.
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§ 6
Arbeitsweise des Kollegiums

( 1 ) Die oder der Präses kann die Sitzungsleitung im Einzelfall oder regelmäßig der theologischen Vizepräsidentin oder dem theologischen Vizepräsidenten übertragen.
( 2 ) Sitzungen des Kollegiums finden in der Regel zweimal im Monat statt. Das Kollegium kann auch digital zusammentreten.
( 3 ) Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen und ungültige Stimmen werden hierbei nicht mitgerechnet. Wenn mehr als zwei Drittel der Mitglieder zustimmen, kann im Umlaufverfahren beschlossen werden. Der Umlaufbeschluss ist in der nächsten Sitzung zu bestätigen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.
( 4 ) Über die Verhandlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Namen der anwesenden Mitglieder, die Art der Zusammenkunft, die Form der Beschlussfassung, das Abstimmungsergebnis und die gefassten Beschlüsse enthält. Die Niederschrift ist von der oder dem Protokollführenden zu unterzeichnen. Die Niederschrift wird den Mitgliedern der Kirchenleitung zur Kenntnis gegeben.
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§ 7
Mitwirkung im Kollegium

( 1 ) Das Kollegium kann die dauerhafte beratende Teilnahme bestimmter Geschäftsbereichsleitungen beschließen. Die Geschäftsbereichsleitung Zentrale Verwaltung und die Geschäftsbereichsleitung Gesamthaushalt und Finanzplanung nehmen beratend an den Sitzungen des Kollegiums teil, sofern im Einzelfall nicht abweichend beschlossen wird. Die Leitung der Stabsstelle für den Umgang mit Verletzungen der sexuellen Selbstbestimmung hat das Recht zur antragsberechtigten Teilnahme.
( 2 ) Das Kollegium kann im Einzelfall oder dauerhaft Gäste hinzuziehen.
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§ 8
Mitglieder, Rolle und Aufgabe des Geschäftsführenden Ausschusses

( 1 ) Aus der Mitte des Kollegiums wird ein Geschäftsführender Ausschuss (GA) gebildet. Die Mitglieder, Rolle und Aufgabe des GA werden von der Kirchenleitung bestimmt.
( 2 ) Der GA trifft regelmäßig wiederkehrende, operative Entscheidungen zur Entlastung der Arbeit des Kollegiums.
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§ 9
Arbeitsweise des Geschäftsführenden Ausschusses

( 1 ) Der GA wird von der theologischen Vizepräsidentin oder dem theologischen Vizepräsidenten geleitet. Die Stellvertretung wird durch den GA aus dem Kreis der Mitglieder widerruflich bestimmt. Der GA entscheidet mit der Mehrheit der Anwesenden und bestimmt seinen Sitzungsrhythmus nach Bedarf.
( 2 ) Die oder der Vorsitzende vertritt den GA. Im Verhinderungsfall wird sie oder er durch zwei Mitglieder vertreten.
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§ 10
Organisationsplanung

( 1 ) Begriffsklärung:
  1. Die Westfälische Kirche ist die Auftragsgemeinschaft in Westfalen (inklusive der zugeordneten Einrichtungen und Werke der Kirche).
  2. Die Evangelische Kirche von Westfalen (EKvW) ist die Summe aller Körperschaften der verfassten Kirche EKvW.
  3. Die (westfälische) Landeskirche ist die landeskirchliche Körperschaft, die EKvW.KdöR.
  4. Das Landeskirchenamt ist die landeskirchliche Dienststelle als unselbstständige Einrichtung der EKvW.KdöR.
( 2 ) Dem GA obliegt die Organisationsplanung für die Landeskirche inklusive der Geschäftsverteilung und dem Zusammenwirken der Bereiche. Die Geschäftsverteilung und Organisation in den einzelnen Einheiten erfolgen auf Vorschlag der jeweiligen Leitung oder im Benehmen mit ihr.
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§ 11
Dienststellenleitung

( 1 ) Die Leitung der Dienststelle nach § 4 MVG-EKD6# wird vom Kollegium wahrgenommen. Dienststellenteile, die durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig oder räumlich weit entfernt vom Sitz der Landeskirche sind, bilden nach § 3 Absatz 2 MVG-EKD7# im Einvernehmen mit dem Kollegium eigene Dienststellen.
( 2 ) Das Kollegium delegiert die Aufgabe der Dienststellenleitung im Übrigen an den GA. Der GA benennt eine Person und deren ständige Stellvertretung für die Wahrnehmung der Dienststellenleitung als Gegenüber zur Mitarbeitervertretung. Diese Person und deren ständige Stellvertretung ist gleichzeitig das Gegenüber zur Gesamtmitarbeitervertretung (§ 6 MVG-EKD8#) und zum Gesamtausschuss (§§ 54 ff. MVG-EKD9#).
( 3 ) Die Dienststellenleitung im Landeskirchenamt (Zentrale Verwaltungsstelle)
  1. führt die Dienstaufsicht über die Mitarbeitenden des Landeskirchenamtes,
  2. entscheidet unter Beteiligung der jeweils zuständigen Leitung in allen nicht anderweitig zugeordneten Personalangelegenheiten der Landeskirche, insbesondere über die Begründung, Änderung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen.
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§ 12
Personalausschuss für Disziplinarverfahren

( 1 ) Der Personalausschuss für Disziplinarverfahren entscheidet unter Hinzuziehung der Akten über die Einstellung von Disziplinarverfahren, die von der zuständigen Fachabteilung zur Einstellung vorgeschlagen wurden. Der Ausschuss stellt die Verfahren durch einstimmigen Beschluss ein oder legt sie dem Kollegium mit einem Votum zur Entscheidung vor. Der Ausschuss informiert das Kollegium über die Einstellung.
( 2 ) Die Ausschussmitglieder und Vertretungen werden vom Kollegium aus dessen Mitte ernannt.
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§ 13
Ortsdezernentinnen und Ortsdezernenten

Unbeschadet der fachlichen Zuständigkeit benennt die oder der Präses aus dem Kreis der Kollegiumsmitglieder Ortsdezernentinnen und Ortsdezernenten für die Kirchenkreise. Sie nehmen in Vertretung des Kollegiums die Rolle der allgemeinen Beratung und Begleitung als landeskirchliche Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner für die Kirchenkreise wahr. Die Ortsdezernentinnen und Ortsdezernenten sind möglichst umfassend zu Vorgängen und Prozessen in den zugeordneten Kirchenkreisen zu informieren. Dies erfolgt in der Regel im Rahmen der Mitzeichnung oder der Kenntnisgabe von Entscheidungen in den Bereichen und Geschäftsbereichen, aber auch durch das regelmäßige Berichtswesen im Kollegium.
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IV. Ämter und Einrichtungen

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§ 14
Ämter und Einrichtungen

( 1 ) Das Kollegium entscheidet auf Vorschlag des GA über die Zuordnung der einzelnen unselbstständigen Ämter und Einrichtungen zu bestimmten Sendungs- oder Ressourcenbereichen. Mitgliedern des Kollegiums kann auch die Leitung eines unselbstständigen Amtes übertragen werden.
( 2 ) Die Leitungen der unselbstständigen Ämter und Einrichtungen werden von der Kirchenleitung auf Vorschlag des GA und in Abstimmung mit den zuständigen Bereichsleitungen bestellt.
( 3 ) Der GA unterbreitet der Kirchenleitung in Abstimmung mit den zuständigen Bereichsleitungen Vorschläge für Ordnungen der einzelnen unselbstständigen Ämter und Einrichtungen.
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V. Rechtsvertretung

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§ 15
Rechtsvertretung

( 1 ) Die Evangelische Kirche von Westfalen (Landeskirche, Körperschaft EKvW) wird im Rechtsverkehr vertreten durch
  1. das Kollegium als Kollegialorgan oder durch einzelne seiner Mitglieder ungeachtet ihrer Zuständigkeit,
  2. die Dienststellenleitung in den ihr durch diese Dienstordnung zugewiesenen Aufgaben,
  3. die Dienststellenleitung vertreten durch zwei ihrer Mitglieder in Personalangelegenheiten insbesondere bei der Begründung, Änderung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen,
  4. die Leitung des Geschäftsbereiches Gesamthaushalt und Finanzplanung oder ihre Stellvertretung bei Einrichtungen, Änderungen und Schließungen von Konten und Depots bei Geschäftsbanken sowie bei der Einrichtung und Löschung von Konto- und Depotvollmachten.
( 2 ) Für einzelne Aufgaben oder Arbeitsbereiche können Mitglieder des Kollegiums und die Geschäftsbereichsleitungen für ihre Bereiche Vollmachten erteilen und Zeichnungsbefugnisse regeln. Die Erteilung und das Erlöschen von Vollmachten sowie von Regelungen zur Zeichnungsbefugnis zeigen sie dem GA an.
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VI. Schlussbestimmungen

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§ 16
Kontinuierlicher Verbesserungsprozess

Diese Dienstordnung unterliegt einem kontinuierlichen Verbesserungsprozess und wird deshalb in regelmäßigen Abständen, mindestens aber alle drei Jahre, einer Revision unterzogen. Die Revision dient der Weiterentwicklung und nimmt bewährte Entwicklungen aus der Praxis auf.
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§ 17
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Dienstordnung tritt am 1. März 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Dienstordnung für die Landeskirche – Landeskirchenamt sowie Ämter und Einrichtungen der EKvW – (DO.LK) vom 25. Oktober 2023 (KABl. 2023 I Nr. 84 S. 198) außer Kraft.
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Anlage zu § 4 DO.LK
(Rolle und Aufgabe des Kollegiums)

Die Kirchenleitung hat die nachfolgende Regelung getroffen:
A.
Das Kollegium des Landeskirchenamtes hat insbesondere folgende Aufgaben (Klammerzusatz [GA] weist die konkrete Aufgabe dem GA zu):
  1. Es bereitet die Sitzungen der Kirchenleitung und der Landessynode vor und führt deren Beschlüsse aus.
  2. Es führt die Aufsicht über die Kirchengemeinden, Kirchenkreise und Verbände von Kirchengemeinden und Kirchenkreisen (kirchliche Körperschaften) sowie die Dienstaufsicht über die kirchlichen Amtsträgerinnen und Amtsträger (Artikel 142 Absatz 2 Buchstabe e Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen [KO]11#).
  3. Es entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen von Leitungsorganen der Kirchengemeinden, Kirchenkreise und Verbände von Kirchengemeinden und Kirchenkreisen, soweit kirchengesetzlich nichts anderes geregelt ist.
  4. Es entscheidet über Dienstaufsichtsbeschwerden, soweit diese sich nicht gegen das Landeskirchenamt selbst richten.
  5. Es entscheidet über die Neubildung, Veränderung, Aufhebung und Vereinigung von Kirchengemeinden (Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 KO12#), sofern die Beteiligten sich einig sind.
  6. Es entscheidet über die Errichtung und Aufhebung von Pfarrstellen sowie über pfarramtliche Verbindungen (Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 KO13#). Es trifft die Feststellung, dass in einer Pfarrstelle eingeschränkter pfarramtlicher Dienst wahrgenommen werden kann (Artikel 12 Absatz 2 KO14#). Es nimmt die Anmeldungen der Kirchenkreise zur Teilnahme am Erprobungsgesetz zur Regelung pfarramtlicher Verbindungen vom 27. November 2024 (KABl. 2024 I Nr. 76 S. 141) entgegen.
  7. Es fördert die Ausbildung der Theologinnen und Theologen. Es nimmt die ihm obliegenden Aufgaben im Rahmen des Pfarrdienstgesetzes sowie des Pfarrausbildungsgesetzes unter Einschluss des Prüfungswesens wahr, entscheidet über die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst und in den pfarramtlichen Probedienst sowie über die Anordnung der Ordination und die Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit.
  8. Es ist verantwortlich für die Ausbildung der anderen kirchlichen Mitarbeitenden unter Einschluss des Prüfungswesens.
  9. Es führt die Aufsicht über die landeskirchlichen Ämter und Einrichtungen, koordiniert ihre Arbeit und fördert ihre Zusammenarbeit untereinander sowie mit den Kirchengemeinden, Kirchenkreisen, Verbänden und dem Landeskirchenamt (vgl. Artikel 156 KO15#).
  10. Hochschulangelegenheiten (bspw. Mitwirkung bei Berufungsverfahren, Prüfungsordnungen, Haushaltsplanungen) [GA].
  11. Erklärungen zu Patronaten und Bürgschaften bis zu 500.000 € [GA].
  12. Allgemeine Regelungen von landeskirchlichen Zeichnungsberechtigungen [GA].
  13. Übertragung von Geschäftsanteilen [GA].
  14. Im Grundbuch eintragungspflichtige landeskirchliche Grundstücksangelegenheiten [GA].
  15. Landeskirchliche Erbbaurechtsangelegenheiten [GA].
  16. Bauaufträge von besonderer Bedeutung [GA].
  17. Verfahrensregelungen zu Finanzzuschüssen an Dritte [GA].
B.
Die nachfolgend genannten Aufgaben werden dem Kollegium von der Kirchenleitung im Rahmen von Artikel 154 Absatz 1 KO16# übertragen (Klammerzusatz [GA] weist die konkrete Aufgabe dem GA zu):
  1. Die Genehmigung des Beschlusses des Kreissynodalvorstandes über die Übertragung des Dienstes an Wort und Sakrament für neu gewählte Superintendentinnen und Superintendenten gemäß § 3 Absatz 1 Satz 3 Kirchengesetz über die Rechtsverhältnisse des Superintendenten in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Superintendentengesetz)21# vom 18. Oktober 1974 (KABl. 1974 S. 211).
  2. Die Genehmigung der Änderung der versicherungstechnischen Geschäftspläne gemäß § 7 Absatz 4 Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen22# vom 26. April 2002 (KABl. 2002 S. 295).
  3. Die Genehmigung von Sanierungsplänen gemäß § 7 Absatz 4 Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen23# vom 26. April 2002 (KABl. 2002 S. 295).
  4. Die Zustimmung zum Vorschlag von Pfarrerinnen und Pfarrern aus anderen Landeskirchen zur Wahl als Superintendentin oder Superintendent gemäß Artikel 108 Absatz 2 Satz 2 KO24# (KABl. 1999 S. 1).
  5. Es entscheidet gemäß § 4 Absatz 2 Kirchengesetz über den Einsatz von Informationstechnologie (IT) in der kirchlichen Verwaltung (IT-Gesetz EKvW)25# vom 17. November 2006 (KABl. 2006 S. 292) über den Einsatz sowie die wesentlichen Änderungen von Programmen in der Landeskirche und kann die Entscheidung delegieren.
  6. Es nimmt für die Landeskirche als der verantwortlichen Stelle gemäß § 4 Nummer 9 Kirchengesetz über den Datenschutz in der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD-Datenschutzgesetz – DSG-EKD)26# vom 15. Januar 2025 (ABl. EKD 2025 Nr. 1 S. 1, Nr. 7 S. 42) die damit verbundenen Rechte und Pflichten wahr. Für abgrenzbare Tätigkeits- und Verantwortungsbereiche kann es diese Zuständigkeit einzelnen Dezernentinnen und Dezernenten, Geschäftsbereichsleitungen oder Dienststellenleitungen zuweisen.
  7. Es ist für die Landeskirche gemäß § 5 Absatz 2 Kirchengesetz über den Einsatz von Informationstechnologie (IT) in der kirchlichen Verwaltung (IT-Gesetz EKvW)27# vom 17. November 2006 (KABl. 2006 S. 292) verantwortlich, IT-Sicherheit zu gewährleisten.
  8. Bestätigung von Wahlen in Kirchenkreisen nach Artikel 108 Absatz 2 Satz 3 KO28# (Superintendentinnen- oder Superintendenten- und Assessorinnen- oder Assessorenwahl) [GA].
  9. Angelegenheiten nach dem Gleichstellungsgesetz, Bestellung der Beauftragten nach § 10 Absatz 1 GleiStG29#, Leitung gegenüber der Gleichstellungsbeauftragen nach § 10 Absatz 9 GleiStG30#, Vorlage Erfahrungsbericht an die Landessynode nach § 11 GleiStG31# [GA].
  10. Feststellung der Anträge der Kirchenkreise, die der Landessynode nach Artikel 119 Absatz 2 KO zur Entscheidung vorgelegt werden (vgl. § 3 Absatz 1 GOLS32#) [GA].

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1 ↑ Nr. 1.
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2 ↑ Nr. 1.
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3 ↑ Nr. 1.
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4 ↑ Nr. 1.
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5 ↑ Nr. 1.
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6 ↑ Nr. 780.
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7 ↑ Nr. 780.
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8 ↑ Nr. 780.
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9 ↑ Nr. 780.
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10 ↑ Nr. 1.
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11 ↑ Nr. 1.
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12 ↑ Nr. 1.
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13 ↑ Nr. 1.
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14 ↑ Nr. 1.
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15 ↑ Nr. 1.
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16 ↑ Nr. 1.
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17 ↑ Nr. 300.
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18 ↑ Nr. 60.
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19 ↑ Nr. 107.
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20 ↑ Nr. 722.
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21 ↑ Nr. 40.
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22 ↑ Nr. 1081.
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23 ↑ Nr. 1081.
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24 ↑ Nr. 1.
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25 ↑ Nr. 858.
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26 ↑ Nr. 850.
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27 ↑ Nr. 858.
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28 ↑ Nr. 1.
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29 ↑ Nr. 797.
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30 ↑ Nr. 797.
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31 ↑ Nr. 797.
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32 ↑ Nr. 3.
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