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Verordnung für das Friedhofswesen in der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche

Vom 13. Juli 2011

(KABl. 2011 S. 243)

mit den Ausführungsbestimmungen
zu der Verordnung für das Friedhofswesen in der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelsichen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche
Vom 19. März 2013 (KABl. 2013 S. 162);
geändert durch durch die Verordnung zur Anpassung von Vorschriften an die
Verwaltungsordnung kameral und Verwaltungsordnung Doppische Fassung
Vom 19. Oktober 2017 (KABl. 2017 S. 166)

Änderungen

Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung für das Friedhofswesen in der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche
19. Dezember 2019
§ 9 Abs. 1
neu gefasst
§ 9 Abs. 2
neu gefasst
§ 9 Abs. 2a
eingefügt
§ 9 Abs. 3
neu gefasst
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Auf Grund von Artikel 159 Absatz 2 Kirchenordnung1# in Verbindung mit § 49 der Verordnung für die Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise und der Kirchlichen Verbände in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Verwaltungsordnung – VwO)2# vom 26. April 2001 (KABl. S. 137) hat die Kirchenleitung folgende Verordnung beschlossen:
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Präambel

Der kirchliche Friedhof ist die Stätte, auf der die Kirche ihre Toten zur letzten Ruhe bettet.
Sie verkündigt dabei die biblische Botschaft, dass „Christus Jesus dem Tode die Macht genommen und das Leben und ein unvergängliches Wesen ans Licht gebracht hat durch das Evangelium“ (2. Timotheus 1, 10).
Sie gedenkt der Verstorbenen und vertraut sie der Gnade Gottes an. Den Lebenden bezeugt sie ihre Hoffnung auf die Auferstehung und die Verheißung des ewigen Lebens.
Gestaltung und Benutzung des Friedhofs sind Ausdruck der christlichen Verkündigung.
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§ 1
Rechtsstellung

Der kirchliche Friedhof (kirchlicher Friedhof, im Folgenden Friedhof genannt) ist eine Einrichtung in der Rechtsform einer unselbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt.
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§ 2
Rechtliche Grundlagen

( 1 ) Die Störung der Totenruhe ist nach dem Strafgesetzbuch strafbewehrt.
( 2 ) Im Übrigen gelten die kirchlichen und staatlichen Gesetze, Verordnungen und Richtlinien in ihrer jeweiligen Fassung.
Ausführungsbestimmungen zur FWVO
Zu § 2 (Rechtliche Grundlagen)
Bei Bestattungen sind insbesondere folgende gesetzliche, ordnungsrechtliche und gesundheitsrechtliche Vorschriften in den jeweils geltenden Fassungen zu beachten:
  1. Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG – Hessen) vom 5. Juli 2007,
    Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz – BestG NRW) vom 17. Juni 2003,
    Bestattungsgesetz (BestG – Rheinland-Pfalz) vom 15. September 2009,
    Gesetz über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz – BestattG – Saarland) vom 5. November 2003,
  2. Strafgesetzbuch (StGB),
  3. Strafprozessordnung (StPO),
  4. Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten bei Menschen (Bundes-Seuchengesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1979,
  5. Personenstandsgesetz vom 19. Februar 2007,
  6. Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes vom 22. November 2008,
  7. Internationales Abkommen über Leichenbeförderung vom 10. Februar 1937,
  8. Kommunalabgabengesetz des jeweiligen Bundeslandes,
  9. Verwaltungsverfahrensgesetz des jeweiligen Bundeslandes,
  10. Bekanntmachungsverordnungen der jeweiligen Bundesländer,
  11. Verordnung über Aufbewahrung und Kassation von kirchlichen Unterlagen (Aufbewahrung- und Kassationsordnung – AKO) in der Fassung der jeweiligen Landeskirche,
  12. Verordnung über das Kirchliche Finanzwesen in der Evangelischen Kirche im Rheinland (KF-Verordnung – KF-VO) vom 26. November 2010,
  13. Verordnung über die Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden, Kirchenkreise und deren Verbände in der Evangelischen Kirche im Rheinland (Verwaltungsordnung – VwO) vom 6. Juli 2001,
  14. Verordnung für die kamerale Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise und der kirchlichen Verbände in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Verwaltungsordnung kameral3#) oder die Verordnung für die Vermögens- und Finanzverwaltung der kirchlichen Körperschaften in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Verwaltungsordnung Doppische Fassung4#),
  15. Ordnung für die Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden in der Lippischen Landeskirche (Verwaltungsordnung – VwO) vom 1. Januar 2006,
  16. Unfallverhütungsvorschriften der Gartenbau-Berufsgenossenschaft vom 1. Januar 2000.
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§ 3
Trägerschaft

( 1 ) Kirchliche Körperschaften des öffentlichen Rechts dürfen Träger von kirchlichen Friedhöfen sein (Friedhofsträgerin).
( 2 ) Die Übertragung der Friedhofsträgerschaft an kirchliche oder kommunale Körperschaften des öffentlichen Rechts bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
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§ 4
Bestimmung

( 1 ) Der Friedhof ist zur Bestattung von Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten) in Särgen und zur Beisetzung von Ascheresten in Urnen bestimmt. Anonyme Bestattungen und Beisetzungen sind nicht zulässig.
( 2 ) Die Friedhofsträgerin kann in der Friedhofssatzung den zu bestattenden und den beizusetzenden Personenkreis einschränken.
Ausführungsbestimmungen zur FWVO
Zu § 4 Absatz 2 (Bestimmung)
Wenn auf dem Gebiet der Kommunalgemeinde kein kommunaler Friedhof liegt, handelt es sich bei dem kirchlichen Friedhof um einen Monopolfriedhof. Für einen Monopolfriedhof gelten einige Besonderheiten. Die Friedhofsträgerin eines kirchlichen Monopolfriedhofs ist zur Bestattung aller Verstorbenen verpflichtet, die ihren letzten Wohnsitz auf dem Gebiet der Kommunalgemeinde hatten. Werden für einen kirchlichen Monopolfriedhof zusätzliche Gestaltungsvorschriften erlassen, müssen auch Grabstätten ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften vorgehalten werden.
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§ 5
Eigentumsverhältnisse

( 1 ) Die Friedhofsträgerin ist grundsätzlich Eigentümerin der Friedhofsgrundstücke.
( 2 ) Nutzt die Friedhofsträgerin Grundstücke für Friedhofszwecke, die nicht in ihrem Eigentum stehen, sind mit den Grundstückseigentümern entsprechende Verträge abzuschließen. Die Genehmigung des Landeskirchenamtes ist einzuholen.
( 3 ) Stellt die Friedhofsträgerin Dritten Friedhofsgrundstücke zur Verfügung, sind entsprechende Verträge abzuschließen. Die Genehmigung des Landeskirchenamtes ist einzuholen.
Ausführungsbestimmungen zur FWVO
Zu § 5 Absatz 2 (Eigentumsverhältnisse)
Die Friedhofsträgerin soll darauf achten, dass die Nutzungsverträge bis zum Ablauf der letzten Nutzungszeit auf dem Friedhof befristet werden. Wird ein Nutzungsvertrag mit einer Kommunalgemeinde geschlossen, ist eine unentgeltliche Nutzung zu vereinbaren.
Ausführungsbestimmungen zur FWVO
Zu § 5 Absatz 2 und 3 (Eigentumsverhältnisse)
Zur Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung sind dem Landeskirchenamt folgende Unterlagen einzureichen:
  • Beschluss des Leitungsorgans in Form einer beglaubigten Abschrift aus dem Protokollbuch (1-fach),
  • Nutzungsvertrag (3-fach).
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§ 6
Nutzungsrechte

Die Friedhofsträgerin vergibt auf der Grundlage der Friedhofssatzung Nutzungsrechte an den Grabstätten.
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§ 7
Anlegung und Erweiterung

Die Anlegung und Erweiterung darf nur erfolgen, wenn ein Bedarf vorliegt und der wirtschaftliche Betrieb des Friedhofs auf Dauer zu erwarten ist. Die Genehmigung des Landeskirchenamtes und der staatlichen Behörden ist einzuholen.
Ausführungsbestimmungen zur FWVO
Zu § 7 (Anlegung und Erweiterung)
Bei Anlegung und Erweiterung eines Friedhofs sind folgende Unterlagen für die Erteilung der kirchenaufsichtlichen und Einholung der staatlichen Genehmigung beim Landeskirchenamt einzureichen:
  • Beschluss des Leitungsorgans über die Maßnahme mit Kostenvoranschlag und Finanzierungsplan in Form einer beglaubigten Abschrift aus dem Protokollbuch .(4-fach),
  • Abzeichnung der Flurkarte (2-fach),
  • Auszug aus dem Liegenschaftsbuch (2-fach),
  • Grundbuchauszug (2-fach),
  • Stellungnahme des zuständigen Planungsamtes der Kommunalgemeinde (2-fach),
  • Gutachten des Geologischen Dienstes Nordrhein-Westfalen (2-fach),
  • Stellungnahme der zuständigen unteren Gesundheitsbehörde (2-fach),
  • Stellungnahme der unteren Wasserbehörde (2-fach),
  • Stellungnahme der unteren Landschaftsbehörde (2-fach),
  • Flächenbedarfsberechnung (2-fach),
  • Lageplan des Friedhofsgeländes ggf. mit Erweiterungsfläche mit Angabe der etwaigen Entwässerungseinrichtungen, der Wasserentnahmestellen, der Aufteilung in Grabfelder, der Zuwegungen und der evtl. zu errichtenden Gebäude sowie eines etwaigen Parkplatzes (2-fach).
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§ 8
Leitung und Verwaltung

( 1 ) Das Leitungsorgan der Friedhofsträgerin leitet und verwaltet den Friedhof.
( 2 ) Das Leitungsorgan kann zur verantwortlichen Mitwirkung einen Friedhofsausschuss bilden, eine Friedhofsbeauftragte oder einen Friedhofsbeauftragten berufen.
( 3 ) Mehrere Friedhofsträgerinnen sollen die Verwaltung ihrer Friedhöfe einer gemeinsamen Verwaltungsdienststelle übertragen.
( 4 ) Die Friedhofsträgerin ist verpflichtet, ein Bestattungsbuch, einen Nachweis über die Nutzungsrechte an den einzelnen Gräbern sowie einen aktuellen, maßstabsgerechten Belegungsplan zu führen, dem die Lage der einzelnen Gräber zu entnehmen ist.
Ausführungsbestimmungen zur FWVO
Zu § 8 Absatz 2 (Leitung und Verwaltung)
Dem Friedhofsausschuss können alle Aufgaben der Leitung und der Verwaltung des Friedhofs, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Leitungsorgans fallen, übertragen werden.
In die Zuständigkeit des Leitungsorgans fällt die Beschlussfassung über folgende Angelegenheiten:
  • Anlegung, Erweiterung, Nutzungsbeschränkung, Schließung und Entwidmung eines Friedhofs oder von Friedhofsteilen,
  • Friedhofs-, Friedhofsgebühren- und Grabmal- und Bepflanzungssatzungen,
  • Haushaltspläne, Kostendeckungs- und Wirtschaftspläne,
  • Grundstücks- und Bauangelegenheiten,
  • Vertragsangelegenheiten,
  • Kredit- und Darlehnsangelegenheiten,
  • Umbettungen,
  • Bildung und Zusammensetzung des Friedhofsausschusses entsprechend den Artikeln der Kirchenordnung der jeweiligen Landeskirche.
In diesen Angelegenheiten wird der Friedhofsausschuss vorbereitend und beratend tätig.
Die Friedhofssachbearbeiterin oder der Friedhofssachbearbeiter oder die Friedhofsverwalterin oder der Friedhofsverwalter nimmt in der Regel an der Ausschusssitzung mit beratender Stimme teil.
Ausführungsbestimmungen zur FWVO
Zu § 8 Absatz 4 (Leitung und Verwaltung)
Friedhofsunterlagen können auch elektronisch verarbeitet werden.
Folgende Unterlagen sind nach den Vorschriften der Aufbewahrungs- und Kassationsordnung in Papierform dauernd aufzubewahren:
  1. Akten über Anlegung und Erweiterung sowie Nutzungsbeschränkung, Schließung und Entwidmung des Friedhofs,
  2. Akten über den Erlass von Friedhofssatzung, Friedhofsgebührensatzung und Grabmal- und Bepflanzungssatzung,
  3. Unterlagen über die auf dem Friedhof bestatteten Personen,
  4. Unterlagen über die auf dem Friedhof beigesetzten Urnen,
  5. Grundsätzliche Akten über die Friedhofsverwaltung,
  6. Anlage-, Übersichts- und Belegungspläne, Akten über besondere Grabstätten und Grabmale.
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§ 95#
Gebühren, Rücklagen und Vermögen

( 1 ) Die Kosten des Friedhofes und der Bestattungseinrichtungen sind durch Gebühren oder andere Einnahmen zu decken (Gebührenhaushalt); insbesondere können Gebühren für die Grabnutzung und die laufende Friedhofsunterhaltung erhoben werden. Kirchensteuern und kirchliches Vermögen dürfen zum Ausgleich des Gebührenhaushalts nicht in Anspruch genommen werden. Der Gebührenhaushalt, das Kapitalvermögen und die Rücklagen des Friedhofs dürfen von der Friedhofsträgerin oder sonstigen Dritten nicht ohne gleichwertige Entschädigung in Anspruch genommen werden.
( 2 ) Bei der Festsetzung der Gebühren sind Kostenberechnungen (Gebührenkalkulationen) nach dem jeweils geltenden Kommunalabgabengesetz mit folgenden Maßgaben zu erstellen:
  1. zu den ansatzfähigen Kosten gehören insbesondere auch die Zuführung zu Rückstellungen für die vorhersehbaren späteren Kosten der Schließung des Friedhofes, soweit diese nicht durch bestehende Rücklagen und Rückstellungen gedeckt sind, sowie Beiträge und sonstige Zahlungen an einen Solidarfonds zur Schließungsvorsorge kirchlicher Friedhöfe bei einer kirchlichen Körperschaft,
  2. der Gebührenrechnung ist ein Kalkulationszeitraum von drei Jahren zugrunde zu legen.
(2a) Für die Erhebung von Gebühren für die Nutzung von Grabstätten, für die Unterhaltung von Gemeinschaftsgrabstätten und für die allgemeine Friedhofsunterhaltung gilt:
  1. als Beginn der Inanspruchnahme der Grabstätte kann der Zeitpunkt bestimmt werden, zu dem das Nutzungsrecht begründet oder verlängert wird,
  2. die Gebühren für die Friedhofsunterhaltung, die Unterhaltung von Gemeinschaftsgrabanlagen und für die Nutzung der Grabstätte können bereits bei der Begründung oder Verlängerung des Nutzungsrechts für die gesamte Nutzungszeit erhoben werden.
( 3 ) Zur Sicherung der Haushaltswirtschaft, zur Vorsorge für die Schließung des Friedhofes und für Investitionen auf dem Friedhof sind zweckgebundene Rückstellungen und Rücklagen zu bilden.
( 4 ) Das Vermögen des Friedhofs ist ein sonstiges Zweckvermögen (Friedhofsvermögen) und ist getrennt von dem übrigen Vermögen der Friedhofsträgerin zu verwalten.
( 5 ) Nutzt die Friedhofsträgerin für Friedhofszwecke Grundstücke, Gebäude oder bewegliche Gegenstände, die nicht dem Friedhofsvermögen zugeordnet sind, ist das andere Vermögen gleichwertig zu entschädigen. Darüber sind entsprechende Beschlüsse des Leitungsorgans zu fassen.
( 6 ) Stellt die Friedhofsträgerin aus dem Friedhofsvermögen Grundstücke, Gebäude oder bewegliche Gegenstände einem anderen Vermögen zur Nutzung zur Verfügung, ist das Friedhofsvermögen gleichwertig zu entschädigen. Darüber sind entsprechende Beschlüsse des Leitungsorgans zu fassen.
( 7 ) Aus dem Friedhofsvermögen kann ein inneres oder innerkirchliches Darlehen zur Verfügung gestellt werden, wenn die Darlehenssumme während der Laufzeit des Darlehens für Friedhofszwecke nicht benötigt und das Friedhofsvermögen gleichwertig entschädigt wird. Darüber sind entsprechende Beschlüsse des Leitungsorgans zu fassen.
Ausführungsbestimmungen zur FWVO
Zu § 9 Absatz 3 (Gebühren, Rücklagen und Vermögen)
Kammerales Haushaltssystem
a) Rücklagen – siehe
  1. Evangelische Kirche im Rheinland
    §§ 130–137 Verordnung für die Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden, Kirchenkreise und deren Verbände in der Evangelischen Kirche im Rheinland (Verwaltungsordnung – VwO) vom 6. Juli 2001 in der Fassung vom 26. November 2010.
  2. Evangelische Kirche von Westfalen
    §§ 127–133 Verordnung für die kamerale Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise und der kirchlichen Verbände in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Verwaltungsordnung kameral6#).
  3. Lippische Landeskirche
    §§ 127–133 Verordnung für die Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden, Kirchenkreise und deren Verbände in der Lippischen Landeskirche (Verwaltungsordnung – VwO) vom 21. November 2005.
Werden Gebühren im Voraus gezahlt (z. B. für Friedhofsunterhaltung oder die Unterhaltung der Reihen- und Wahlgemeinschaftsgrabstätten), sind hieraus Rücklagen zu bilden. Diese Rücklagen sind zweckgebunden und bis zum Ende der jeweiligen Nutzungszeit abzubauen.
b) Rückstellungen – siehe
  1. Evangelische Kirche im Rheinland
    § 138 Verordnung für die Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden, Kirchenkreise und deren Verbände in der Evangelischen Kirche im Rheinland (Verwaltungsordnung – VwO) vom 6. Juli 2001 in der Fassung vom 26. November 2010.
  2. Evangelische Kirche von Westfalen
    § 134 Verordnung für die kamerale Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise und der kirchlichen Verbände in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Verwaltungsordnung kameral7#).
  3. Lippische Landeskirche
    § 134 Verordnung für die Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden, Kirchenkreise und deren Verbände in der Lippischen Landeskirche (Verwaltungsordnung – VwO) vom 21. November 2005.
Neues Kirchliches Finanzwesen (NKF)
  1. Rücklagen
    Rücklagen werden durch die Friedhofsträgerin im Allgemeinen genutzt, um für zukünftige Investitionen oder Reparaturen ausreichend liquide Mittel zur Verfügung zu haben (z. B. Instandhaltung Friedhofskapelle, Anschaffung von Anlagegütern usw.). Rücklagen müssen geldgedeckt sein.
    Werden Gebühren im Voraus gezahlt (z. B. für Friedhofsunterhaltung oder die Unterhaltung der Reihen- und Wahlgemeinschaftsgrabstätten), sind hieraus passive Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden. Diese passiven Rechnungsabgrenzungsposten sind zweckgebunden und bis zum Ende der jeweiligen Nutzungszeit abzubauen. Passiv abgegrenzte Gebühren sind geldgedeckt vorzuhalten.
  2. Rückstellungen
    Rückstellungen werden durch die Friedhofsträgerin im Allgemeinen genutzt, um drohende Verbindlichkeiten abzudecken. Im Unterschied zu den Rücklagen ist der Friedhofsträgerin nicht bekannt, ob, wann und in welcher Höhe eine Zahlung bzw. Verbindlichkeit eintreten (z. B. Pensionen, Altersteilzeit, Erschließungsbeiträge usw.). Sobald die Höhe der Verbindlichkeit feststeht, ist die Rückstellung aufzulösen
Ausführungsbestimmungen zur FWVO
Zu § 9 Absatz 5 (Gebühren, Rücklagen und Vermögen)
Die Entschädigung für die Nutzung von Grundstücken aus dem Kirchenvermögen oder einem anderen Zweckvermögen für Friedhofszwecke wird auf der Grundlage der historischen Erwerbskosten für das betreffende Grundstück berechnet.
Berechnung der historischen Erwerbskosten für ein Friedhofsgrundstück
  1. Kaufpreis für das Grundstück ist bekannt
    Der historische Kaufpreis ist bekannt und von Mark bzw. D-Mark in € umzurechnen. Von dieser Summe ist der kalkulatorische Zins zu errechnen.
  2. Kaufpreis für das Grundstück ist unbekannt
  1. Anschaffung nach 1914
    Der Grundstückswert bemisst sich nach dem heutigen Wert der Gemeinbedarfsfläche (Preis für Ackerland x 2). Dieser Wert ist über die Indextabelle bis zum Anschaffungsjahr zurückzurechnen. Es ergibt sich dann der Anschaffungswert in D-Mark. Dieser ist umzurechnen in Euro (falls die verwendete Indextabelle diese Umrechnung nicht bereits berücksichtigt). Von der so ermittelten Summe ist dann der kalkulatorische Zins für das Friedhofsgrundstück zu errechnen.
  2. Anschaffung vor 1914
    Der Grundstückswert bemisst sich nach dem heutigen Wert der Gemeinbedarfsfläche (Preis für Ackerland x 2). Dieser Wert wäre dann über die Indextabelle bis zum Anschaffungsjahr zurückzurechnen. Da die Indextabelle aber nur zurück bis in das Jahr 1914 zurück Auskunft gibt, sind Anschaffungsjahre vor 1914 auch zum Wert des Jahres 1914 zu berücksichtigen. Es ergibt sich dann der Anschaffungswert in D-Mark. Dieser ist umzurechnen in Euro (falls die verwendete Indextabelle diese Umrechnung nicht bereits berücksichtigt). Von der so ermittelten Summe ist dann der kalkulatorische Zins für das Friedhofsgrundstück zu errechnen.
Ausführungsbestimmungen zur FWVO
Zu § 9 Absatz 7 (Gebühren, Rücklagen und Vermögen)
Die Gewährung von Darlehen aus dem Friedhofsvermögen ist nur in Ausnahmefällen zulässig, wenn dadurch die Erfüllung des Friedhofszwecks nicht beeinträchtigt wird. Es ist daher eine möglichst kurzfristige Darlehensrückzahlung vorzusehen. Das Darlehen ist entsprechend den Regelungen der jeweiligen Verwaltungsordnungen angemessen zu verzinsen. Die entsprechenden Genehmigungsvorbehalte sind zu beachten.
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§ 10
Steuerpflicht

Nach Maßgabe des staatlichen Steuerrechts ist die Friedhofsträgerin im Rahmen der Wahrnehmung ihrer hoheitlichen Aufgaben nicht steuerpflichtig. Steuerpflicht besteht dann, wenn die Voraussetzungen für einen Betrieb gewerblicher Art im Sinne des Steuerrechts vorliegen.
Ausführungsbestimmungen zur FWVO
Zu § 10 (Steuerpflicht)
Für die Frage, ob ein Betrieb gewerblicher Art vorliegt, ist auf § 1 Absatz 1 Nr. 6 und § 4 Körperschaftssteuergesetz abzustellen. Für die Begründung der Steuerpflicht muss die wirtschaftliche Tätigkeit von einigem Gewicht sein. Dabei ist in der Tatsache, dass der Jahresumsatz im Sinne von § 1 Absatz 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz 30.678 Euro nachhaltig übersteigt, ein wichtiger Anhaltspunkt dafür zu sehen, dass die Tätigkeit wirtschaftlich bedeutend ist. Wird ein nachhaltiger Jahresumsatz von über 30.678 Euro im Einzelfall nicht erreicht, ist ein Betrieb gewerblicher Art nur anzunehmen, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.
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§ 11
Friedhofssatzung

( 1 ) Das Leitungsorgan muss eine Friedhofssatzung erlassen, die die rechtlichen Beziehungen zwischen der Friedhofsträgerin und den Personen regelt, die den Friedhof benutzen. Die vom Landeskirchenamt beschlossene Muster-Friedhofssatzung in der jeweils geltenden Fassung ist zu verwenden. Abweichende Regelungen sind gesondert zu begründen.
( 2 ) Die Friedhofssatzung sowie Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit
  1. der Genehmigung des Landeskirchenamtes,
  2. der staatsaufsichtlichen Genehmigung (nur für die Bundesländer Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland),
  3. der öffentlichen Bekanntmachung.
( 3 ) Die Einhaltung der durch die Friedhofssatzung begründeten Rechte und Pflichten ist zu überwachen und kann nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz des jeweiligen Bundeslandes durchgesetzt werden.
( 4 ) Die Friedhofsträgerin soll darauf achten, dass nur Grabsteine und Grabeinfassungen verwendet werden, die nachweislich aus fairem Handel stammen und ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention 182 hergestellt sind.
Ausführungsbestimmungen zur FWVO
Zu § 11 Absatz 1 (Friedhofssatzung)
Bei der Erstfassung und Neufassung von Friedhofssatzungen oder bei Änderungssatzungen zur Friedhofssatzung ist darauf zu achten, dass
  • der Text der Muster-Friedhofssatzung zu verwenden ist, wobei örtliche Besonderheiten zu berücksichtigen sind,
  • das Datum der Satzung am Anfang und am Ende der Satzung mit dem Datum des Presbyteriums- oder des Kirchenvorstandsbeschlusses identisch ist,
  • die Nutzungs- und Ruhezeiten mit der geltenden Friedhofsgebührensatzung übereinstimmen.
Bestehende Friedhofssatzungen können nur durch Änderungssatzungen geändert werden (beiliegendes Muster ist zu verwenden).
Für den Fall, dass die Ruhezeit von 30 Jahren bei Erwachsenen bzw. 25 Jahren bei Kindern zum ersten Mal unterschritten werden soll, ist eine Stellungnahme der zuständigen unteren Gesundheitsbehörde vorzulegen.
Ausführungsbestimmungen zur FWVO
Zu § 11 Absatz 2 Buchstaben a und b (Friedhofssatzung)
Dem Antrag auf kirchenaufsichtliche Genehmigung sind beizufügen:
  1. Für den Bereich der Ev. Kirche im Rheinland:
    Bezirksregierungen Düsseldorf und Köln
    • bei Erstfassung und Neufassung: Text der gesiegelten und mit drei rechtsgültigen Unterschriften versehenen Satzung (3-fach) oder
    • bei Änderungen: Text der gesiegelten und mit drei rechtsgültigen Unterschriften versehenen Änderungssatzung (3-fach),
    • Presbyteriumsbeschluss in Form einer beglaubigten Abschrift aus dem Protokollbuch (3-fach).
    Allgemeine Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) Trier und Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales, Saarbrücken
    • bei Erstfassung und Neufassung: Text der gesiegelten und mit drei rechtsgültigen Unterschriften versehenen Satzung (3-fach) oder
    • bei Änderungen: Text der gesiegelten und mit drei rechtsgültigen Unterschriften versehenen Änderungssatzung (3-fach),
    • derzeit gültige Friedhofssatzung (1-fach),
    • Presbyteriumsbeschluss in Form einer beglaubigten Abschrift aus dem Protokollbuch (3-fach).
  2. Für den Bereich der Evangelischen Kirche von Westfalen:
    • bei Erstfassung und Neufassung: Text der gesiegelten und mit drei rechtsgültigen Unterschriften versehenen Satzung (3-fach) oder
    • bei Änderungen: Text der gesiegelten und mit drei rechtsgültigen Unterschriften versehenen Änderungssatzung (3-fach),
    • Presbyteriumsbeschluss in Form einer beglaubigten Abschrift aus dem Protokollbuch (1-fach).
  3. Für den Bereich der Lippischen Landeskirche:
    • bei Erstfassung und Neufassung: Text der gesiegelten und mit drei rechtsgültigen Unterschriften versehenen Satzung (3-fach) oder
    • bei Änderungen: Text der gesiegelten und mit drei rechtsgültigen Unterschriften versehenen Änderungssatzung (3-fach),
    • Kirchenvorstandsbeschluss in Form einer beglaubigten Abschrift aus dem Protokollbuch (1-fach).
Der Text der Friedhofssatzung oder der Änderungssatzung ist dem jeweiligen Landeskirchenamt zusätzlich in elektronischer Form (Word- und PDF-Format) mit Angabe des Datums des Inkrafttretens per E-Mail zu übersenden.
Ausführungsbestimmungen zur FWVO
Zu § 11 Absatz 2 Buchstabe c (Friedhofssatzung)
Ausführungsbestimmungen zur FWVO
Zu § 11 Absatz 4 (Friedhofssatzung)
Die Formulierung in der Präambel der Muster-Friedhofssatzung ist zu verwenden.
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§ 12
Friedhofsgebührensatzung

( 1 ) Das Leitungsorgan muss eine Friedhofsgebührensatzung für die Benutzung des Friedhofs, seiner Einrichtungen sowie für sonstige Leistungen der Friedhofsverwaltung erlassen. Die vom Landeskirchenamt beschlossene Muster-Friedhofsgebührensatzung8# in der jeweils geltenden Fassung ist zu verwenden.
( 2 ) Die Friedhofsgebührensatzung sowie Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit
  1. der Genehmigung des Landeskirchenamtes,
  2. der staatsaufsichtlichen Genehmigung,
  3. der öffentlichen Bekanntmachung.
( 3 ) Die Friedhofsgebühren als öffentlich-rechtliche Geldforderungen unterliegen der Beitreibung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren nach dem jeweiligen Landesrecht.
( 4 ) Die folgenden Bestimmungen der Abgabenordnung (AO) in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden:
  1. Für die Festsetzungsfrist gilt § 169 AO mit der Maßgabe, dass die Gebührenfestsetzung nicht mehr zulässig ist, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Diese beträgt vier Jahre und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Gebühr entstanden ist (§ 170 Absatz 1 AO).
  2. Für die Zahlungsverjährung gilt § 228 AO mit der Maßgabe, dass die festgesetzten Gebühren nach fünf Jahren verjähren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Gebühr fällig geworden ist (§ 229 Absatz 1 AO).
( 5 ) Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag in Höhe von 1 vom Hundert des rückständigen auf 50 Euro abgerundeten Gebührenbetrages ab Fälligkeitstag zu entrichten.
( 6 ) Für schriftliche Mahnungen wird eine Mahngebühr erhoben.
Die Mahngebühr beträgt
bei Mahnbeträgen bis zu 50 Euro
einschließlich
6,00 Euro
vom Mehrbetrag 1 vom Hundert
jedoch höchstens
50,00 Euro
( 7 ) Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge sowie Gebühren nach Absatz 6 werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner zu tragen.
Ausführungsbestimmungen zur FWVO
Zu § 12 Absatz 1 (Friedhofsgebührensatzung)
Bei der Erstfassung und Neufassung von Friedhofsgebührensatzungen oder bei Änderungssatzungen zur Friedhofsgebührensatzung ist darauf zu achten, dass
  • der Text der Muster-Friedhofsgebührensatzung zu verwenden ist, wobei örtliche Besonderheiten zu berücksichtigen sind,
  • das Datum am Anfang und am Ende der Satzung mit dem Datum des Presbyteriumsbeschlusses identisch ist,
  • die Nutzungs- und Ruhezeiten mit der geltenden Friedhofssatzung übereinstimmen.
Bestehende Friedhofsgebührensatzungen können nur durch Änderungssatzungen geändert werden (beiliegendes Muster ist zu verwenden).
Ausführungsbestimmungen zur FWVO
Zu § 12 Absatz 2 Buchstabe a (Friedhofsgebührensatzung)
Dem Antrag auf kirchenaufsichtliche Genehmigung sind beizufügen
  1. Für den Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland:
    Bezirksregierungen Düsseldorf und Köln
    • bei Erstfassung und Neufassung: Text der gesiegelten und mit drei rechtsgültigen Unterschriften versehenen Friedhofsgebührensatzung (3-fach) oder
    • bei Änderungen: Text der gesiegelten und mit drei rechtsgültigen Unterschriften versehenen Änderungssatzung (3-fach),
    • Presbyteriumsbeschluss in Form einer beglaubigten Abschrift aus dem Protokollbuch (3-fach),
    • Kalkulation (1-fach),
    • Haushaltsplan der Friedhofskasse des laufenden Jahres mit Rechnungsergebnissen des Vorjahres und Haushaltsvoranschlag für das kommende Jahr (1-fach),
    • Übersicht über die Friedhofsrücklagen aufgeschlüsselt nach der Art der Rücklagen (1-fach).
    Allgemeine Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) Trier und Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales, Saarbrücken
    • bei Erstfassung und Neufassung: Text der gesiegelten und mit drei rechtsgültigen Unterschriften versehenen Friedhofsgebührensatzung (3-fach) oder
    • bei Änderungen: Text der gesiegelten und mit drei rechtsgültigen Unterschriften versehenen Änderungssatzung (3-fach),
    • Presbyteriumsbeschluss in Form einer beglaubigten Abschrift aus dem Protokollbuch (3-fach),
    • Kalkulation (1-fach),
    • Haushaltsplan der Friedhofskasse des laufenden Jahres mit Rechnungsergebnissen des Vorjahres und Haushaltsvoranschlag für das kommende Jahr (1-fach),
    • Friedhofssatzung und geltende Friedhofsgebührensatzung (1-fach),
    • Übersicht über die Friedhofsrücklagen aufgeschlüsselt nach der Art der Rücklagen (1-fach).
  2. Für den Bereich der Evangelischen Kirche von Westfalen:
    Bezirksregierungen Arnsberg und Detmold
    • bei Erstfassung und Neufassung: Text der gesiegelten und mit drei rechtsgültigen Unterschriften versehenen Friedhofsgebührensatzung (4-fach) oder
    • bei Änderungen: Text der gesiegelten und mit drei rechtsgültigen Unterschriften versehenen Änderungssatzung (4-fach),
    • Presbyteriumsbeschluss in Form einer beglaubigten Abschrift aus dem Protokollbuch (2-fach),
    • Kalkulation (2-fach),
    • Haushaltsplan der Friedhofskasse des laufenden Jahres mit Rechnungsergebnissen des Vorjahres und Haushaltsvoranschlag für das kommende Jahr (2-fach),
    • Übersicht über die Friedhofsrücklagen aufgeschlüsselt nach der Art der Rücklagen (1-fach).
    Bezirksregierung Münster
    • bei Erstfassung und Neufassung: Text der gesiegelten und mit drei rechtsgültigen Unterschriften versehenen Friedhofsgebührensatzung (3-fach) oder
    • bei Änderungen: Text der gesiegelten und mit drei rechtsgültigen Unterschriften versehenen Änderungssatzung (3-fach),
    • Presbyteriumsbeschluss in Form einer beglaubigten Abschrift aus dem Protokollbuch (1-fach),
    • Kalkulation (1-fach),
    • Haushaltsplan der Friedhofskasse des laufenden Jahres mit Rechnungsergebnissen des Vorjahres und Haushaltsvoranschlag für das kommende Jahr (1-fach),
    • Übersicht über die Friedhofsrücklagen aufgeschlüsselt nach der Art der Rücklagen (1-fach).
  3. Für den Bereich der Lippischen Landeskirche:
    Bezirksregierung Detmold
    • bei Erstfassung und Neufassung: Text der gesiegelten und mit drei rechtsgültigen Unterschriften versehenen Friedhofsgebührensatzung (4-fach) oder
    • bei Änderungen: Text der gesiegelten und mit drei rechtsgültigen Unterschriften versehenen Änderungssatzung (4-fach),
    • Kirchenvorstandsbeschluss in Form einer beglaubigten Abschrift aus dem Protokollbuch (2-fach),
    • Kalkulation (2-fach),
    • Haushaltsplan der Friedhofskasse des laufenden Jahres mit Rechnungsergebnissen des Vorjahres und Haushaltsvoranschlag für das kommende Jahr (2-fach),
    • Übersicht über die Friedhofsrücklagen aufgeschlüsselt nach der Art der Rücklagen (1-fach).
Der Gebührentarif der Friedhofsgebührensatzungen wird befristet genehmigt. Über die Dauer der Befristung entscheidet das jeweilige Landeskirchenamt nach pflichtgemäßem Ermessen.
Der Text der Friedhofsgebührensatzung oder der Änderungssatzung ist dem jeweiligen Landeskirchenamt zusätzlich in elektronischer Form (Word- und PDF-Format) mit Angabe des Datums des Inkrafttretens per E-Mail zu übersenden.
Ausführungsbestimmungen zur FWVO
Zu § 12 Absatz 2 Buchstabe b (Friedhofsgebührensatzung)
Die staatsaufsichtliche Genehmigung wird durch das Landeskirchenamt nach Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung eingeholt.
Ausführungsbestimmungen zur FWVO
Zu § 12 Absatz 2 Buchstabe c (Friedhofsgebührensatzung)
Ausführungsbestimmungen zur FWVO
Zu § 12 Absatz 3 (Friedhofsgebührensatzung)
Voraussetzung für die Beitreibung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren ist die staatsaufsichtliche Genehmigung der Friedhofsgebührensatzung.
Ausführungsbestimmungen zur FWVO
Zu § 12 Absatz 7 (Friedhofsgebührensatzung)
Die kommunalen Vollstreckungsbehörden sind berechtigt, für die Vollstreckungsmaßnahme einen Kostenbeitrag zu erheben. Dieser Kostenbeitrag ist von der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner zu tragen. Falls die Beitreibung erfolglos verläuft, sind diese Kosten von der Friedhofsträgerin zu tragen.
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§ 13
Grabmal- und Bepflanzungssatzung

( 1 ) Die Gestaltung der Grabstätten und Grabmale soll der Bestimmung des Friedhofs als Ruhestätte der Toten und als Ort christlicher Verkündigung entsprechen.
( 2 ) Das Leitungsorgan kann für die Gestaltung der Grabstätten und der Grabmale auf der Grundlage des vom Landeskirchenamt herausgegebenen Musters eine Grabmal- und Bepflanzungssatzung9# erlassen.
( 3 ) Die Grabmal- und Bepflanzungssatzung sowie Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit:
  1. der Genehmigung des Landeskirchenamtes,
  2. der öffentlichen Bekanntmachung.
Ausführungsbestimmungen zur FWVO
Zu § 13 Absatz 1 (Grabmal- und Bepflanzungssatzung)
Neben den allgemeinen Gestaltungsvorschriften, die der Erfüllung des Friedhofszwecks dienen und in der Friedhofssatzung geregelt sind, kann die Friedhofsträgerin zusätzliche Gestaltungsvorschriften in Form einer Grabmal- und Bepflanzungssatzung erlassen. Sofern es sich bei dem Friedhof um einen Monopolfriedhof handelt, dürfen diese zusätzlichen Gestaltungsvorschriften nicht für den gesamten Friedhof gelten. Die Friedhofsträgerin muss dann Grabfelder vorhalten, die ohne zusätzliche Beschränkungen gestaltet werden können. Die Grabfelder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften sind in der Grabmal- und Bepflanzungssatzung auszuweisen.
Ausführungsbestimmungen zur FWVO
Zu § 13 Absatz 2 (Grabmal- und Bepflanzungssatzung)
Bei der Erstfassung und Neufassung von Grabmal- und Bepflanzungssatzungen oder bei Änderungssatzungen zur Grabmal- und Bepflanzungssatzung ist darauf zu achten, dass
  • der Text der Muster-Grabmal- und Bepflanzungssatzung zu verwenden ist, wobei örtliche Besonderheiten zu berücksichtigen sind,
  • das Datum am Anfang und am Ende der Satzung mit dem Datum des Presbyteriumsbeschlusses identisch ist.
Bestehende Grabmal- und Bepflanzungssatzungen können nur durch Änderungssatzungen geändert werden (beiliegendes Muster ist zu verwenden).
Ausführungsbestimmungen zur FWVO
Zu § 13 Absatz 3 Buchstabe a (Grabmal- und Bepflanzungssatzung)
Dem Antrag auf kirchenaufsichtliche Genehmigung sind beizufügen:
  1. Für den Bereich der Ev. Kirche im Rheinland:
    Bezirksregierungen Düsseldorf und Köln
    • bei Erstfassung und Neufassung: Text der gesiegelten und mit drei rechtsgültigen Unterschriften versehenen Satzung (3-fach) oder
    • bei Änderungen: Text der gesiegelten und mit drei rechtsgültigen Unterschriften versehenen Änderungssatzung (3-fach),
    • Presbyteriumsbeschluss in Form einer beglaubigten Abschrift aus dem Protokollbuch (1-fach).
    Allgemeine Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) Trier und Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales, Saarbrücken
    • bei Erstfassung und Neufassung: Text der gesiegelten und mit drei rechtsgültigen Unterschriften versehenen Satzung (3-fach) oder
    • bei Änderungen: Text der gesiegelten und mit drei rechtsgültigen Unterschriften versehenen Änderungssatzung (3-fach),
    • Presbyteriumsbeschluss in Form einer beglaubigten Abschrift aus dem Protokollbuch (3-fach).
  2. Für den Bereich der Evangelischen Kirche von Westfalen:
    • bei Erstfassung und Neufassung: Text der gesiegelten und mit drei rechtsgültigen Unterschriften versehenen Satzung (3-fach) oder
    • bei Änderungen: Text der gesiegelten und mit drei rechtsgültigen Unterschriften versehenen Änderungssatzung (3-fach),
    • Presbyteriumsbeschluss in Form einer beglaubigten Abschrift aus dem Protokollbuch (1-fach).
  3. Für den Bereich der Lippischen Landeskirche:
    • bei Erstfassung und Neufassung: Text der gesiegelten und mit drei rechtsgültigen Unterschriften versehenen Satzung (3-fach) oder
    • bei Änderungen: Text der gesiegelten und mit drei rechtsgültigen Unterschriften versehenen Änderungssatzung (3-fach),
    • Kirchenvorstandsbeschluss in Form einer beglaubigten Abschrift aus dem Protokollbuch (1-fach).
Der Text der Grabmal- und Bepflanzungssatzung oder der Änderungssatzung ist dem jeweiligen Landeskirchenamt zusätzlich in elektronischer Form (Word- und PDF-Format) mit Angabe des Datums des Inkrafttretens per E-Mail zu übersenden.
Ausführungsbestimmungen zur FWVO
Zu § 13 Absatz 3 Buchstabe b (Grabmal- und Bepflanzungssatzung)
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§ 14
Übertragung von Aufgaben an Dritte

( 1 ) Bestattungs- und Unterhaltungsarbeiten auf dem Friedhof können durch eigene Mitarbeitende oder durch Dritte ausgeführt werden. Bei der Durchführung von Arbeiten durch Dritte ist das vom Landeskirchenamt herausgegebene Vertragsmuster zu verwenden.
( 2 ) Die Übertragung von Verwaltungsaufgaben auf andere kirchliche Stellen oder private Dritte bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes. Die Stellungnahme des Kreissynodalvorstandes oder des Klassenvorstandes ist einzuholen.
Ausführungsbestimmungen zur FWVO
Zu § 14 Absatz 1 (Übertragung von Aufgaben an Dritte)
Sofern Dritte mit der Durchführung von Bestattungs- und Unterhaltungsarbeiten auf dem Friedhof beauftragt werden, ist ein Werkvertrag abzuschließen. Dabei ist der vom Landeskirchenamt herausgegebene Muster-Werkvertrag einschließlich des Leistungsverzeichnisses zu verwenden. Vor Abschluss eines Werkvertrages sollen auf der Grundlage des Leistungsverzeichnisses mindestens drei Angebote eingeholt werden.
Ausführungsbestimmungen zur FWVO
Zu § 14 Absatz 2 (Übertragung von Aufgaben an Dritte)
Dem Antrag auf kirchenaufsichtliche Genehmigung sind beizufügen:
  • Presbyteriumsbeschluss in Form einer Abschrift aus dem Protokollbuch (1-fach),
  • Beschluss des Kreissynodalvorstandes oder des Klassenvorstandes in Form einer Abschrift aus dem Protokollbuch (1-fach),
  • rechtsgültig unterzeichneter und mit dem Siegel der Kirchengemeinde versehener Vertrag über die Übertragung von Verwaltungsaufgaben (4-fach).
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§ 15
Gewerbliche Arbeiten

( 1 ) Die Ausführung von gewerblichen Arbeiten durch Gewerbetreibende bedarf der Zulassung durch das Leitungsorgan. Einzelheiten sind in der Friedhofssatzung zu regeln.
( 2 ) Mitarbeitende der Friedhofsträgerin dürfen keine Vermittlungstätigkeiten für Gewerbetreibende wahrnehmen.
( 3 ) Mitarbeitende der Friedhofsträgerin dürfen Arbeiten gegen Entgelt für Dritte nicht auf eigene Rechnung durchführen.
Ausführungsbestimmungen zur FWVO
Zu § 15 Absatz 2 und 3 (Gewerbliche Arbeiten)
Die Friedhofsmitarbeiterinnen und Friedhofsmitarbeiter sind bei der Einstellung auf das Verbot der Vermittlungstätigkeit und der Durchführung von gewerblichen Arbeiten auf eigene Rechnung hinzuweisen. Die Belehrung ist aktenkundig zu machen.
Im Übrigen sind die arbeitsrechtlichen Bestimmungen für Nebentätigkeiten zu beachten. Nebentätigkeiten dürfen nur genehmigt werden, wenn die betrieblichen Interessen nicht beeinträchtigt werden.
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§ 16
Grabpflege

( 1 ) Die Friedhofsträgerin kann bei Bedarf Einzel- und Dauergrabpflege auf dem Friedhof selbst durchführen.
( 2 ) Die Friedhofsträgerin gewährleistet die Dauergrabpflege durch den Abschluss eines Dauergrabpflegevertrages mit dem Kirchenkreis.
( 3 ) Der Kirchenkreis hat als Treuhänder die Verpflichtung zu übernehmen, für die Dauergrabpflege längstens bis zum Ablauf des Nutzungsrechts in bestimmtem Umfang zu sorgen. Über das zu diesem Zweck erforderliche Vermögen ist ein Treuhandvertrag mit der nutzungsberechtigten Person abzuschließen. Das Treuhandvermögen ist im Vermögensverzeichnis des Kirchenkreises nachzuweisen. Darüber hinaus ist für jedes Treuhandvermögen ein Einzelnachweis zu führen.
( 4 ) Für den Abschluss des Dauergrabpflegevertrages, des Treuhandvertrages, der Vereinbarung zum Treuhandvertrag sowie der Leistungs- und Kostenaufstellung sind die vom Landeskirchenamt herausgegebenen Musterverträge in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden.
Ausführungsbestimmungen zur FWVO
Zu § 16 Absatz 1 (Grabpflege)
Bei allen auf einem Friedhof durchzuführenden Arbeiten ist zwischen den hoheitlichen Aufgaben und den gewerblichen Arbeiten zu unterscheiden. Eine Vermischung der Tätigkeiten ist unzulässig. Das gilt insbesondere für die Personalkosten und die Sachkosten.
Für die hoheitlichen Aufgaben ist die Friedhofsträgerin zuständig.
Zu den hoheitlichen Aufgaben gehören die allgemeine Instandhaltung des Friedhofs wie z. B. Unterhaltung der Wege, Pflege der Anlagen, Gewährleistung der Verkehrssicherheit und die Arbeiten im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Bestattung.
Zu den gewerblichen Arbeiten zählen das Aufstellen von Grabmalen und die Grabpflege (Einzel- und Dauergrabpflege).
Ausführungsbestimmungen zur FWVO
Zu § 16 Absatz 2 bis 4 (Grabpflege)
Zur Grabpflege ist grundsätzlich die nutzungsberechtigte Person verpflichtet.
Wenn die Kirchengemeinde als Friedhofsträgerin selbst oder durch Beauftragung eines anerkannten Gartenbaubetriebes in der Grabpflege tätig werden möchte, hat sie die für diesen Bereich geltenden Steuervorschriften zu beachten. Hierzu sind die entsprechenden Rundschreiben des Landeskirchenamtes heranzuziehen.
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§ 17
Umwelt-, Natur- und Denkmalschutz

( 1 ) Dem Umwelt- und Naturschutz ist auf dem Friedhof nachhaltig Rechnung zu tragen. Der Friedhof ist als ein ökologisches Rückzugsgebiet umweltfreundlich zu gestalten und zu bewirtschaften. Die Friedhofsträgerin hat auch für den Schutz von Natur-, Kunst- und Baudenkmälern zu sorgen. Die Veröffentlichungen des Landeskirchenamtes über Fragen des Umwelt- und Naturschutzes sind zu beachten.
( 2 ) Die Friedhofsträgerin hat darauf hinzuwirken, dass auf die Verwendung von Kunststoffen und anderen umweltgefährdenden Stoffen verzichtet wird. Die entsprechenden Bestimmungen der Muster-Friedhofssatzung10# sind verbindlich.
Ausführungsbestimmungen zur FWVO
Zu § 17 Absatz 1 (Umwelt-, Natur- und Denkmalschutz)
Nach § 6 Absatz 2 Pflanzenschutzgesetz ist die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Freiflächen grundsätzlich nicht zulässig. Ausnahmen sind nur gestattet, wenn der mit dem Einsatz der Pflanzenschutzmittel angestrebte Zweck vordringlich ist und mit zumutbarem Aufwand auf andere Weise nicht erzielt werden kann und wenn überwiegendes öffentliches Interesse, insbesondere das des Schutzes von Tier- und Pflanzenarten, nicht entgegensteht. Ausnahmegenehmigungen müssen bei der zuständigen Landwirtschaftskammer gestellt werden. Außerdem dürfen die Mittel nur von Personen ausgebracht werden, welche die dafür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten besitzen (Fachkundenachweis).
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§ 18
Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft

Die Verpflichtung zur Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft, an denen ein dauerndes Ruherecht besteht, obliegt der Bundesrepublik Deutschland. Einzelheiten regeln die staatlichen Gesetze.
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§ 19
Verkehrssicherungspflicht

( 1 ) Die Verkehrssicherungspflicht auf dem Friedhof obliegt der Friedhofsträgerin. Zur Verkehrssicherungspflicht gehören insbesondere der verkehrssichere Zustand der Verkehrsflächen, die Bruch- und Standfestigkeit der Bäume, die Standsicherheit der Grabmale und die vorgeschriebene Schneeräum- und Streupflicht.
( 2 ) Zur Vermeidung von Schadensersatzansprüchen und strafrechtlichen Folgen sind Grabmale mindestens einmal jährlich nach der Frostperiode einer Überprüfung auf ihre Standsicherheit entsprechend den Unfallverhütungsvorschriften zu unterziehen. Das Ergebnis der Überprüfungen ist schriftlich festzuhalten.
( 3 ) Der verkehrssichere Zustand der Bäume ist durch die Inaugenscheinnahme einer sachverständigen Person mindestens einmal jährlich zu kontrollieren. Das Ergebnis der Überprüfungen ist schriftlich festzuhalten.
( 4 ) Die Friedhofsträgerin ist für die Verkehrssicherheit auf dem gesamten Friedhof verantwortlich. Daneben haften die Nutzungsberechtigten gemäß § 837 BGB für die Verkehrssicherheit auf ihren Grabstätten.
( 5 ) Für alle Schadensersatzansprüche wird auf die abgeschlossenen Sammelversicherungen hingewiesen.
( 6 ) Für die im Auftrag der Friedhofsträgerin haupt-, neben- und ehrenamtlich Tätigen besteht Versicherungspflicht bei der jeweiligen Berufsgenossenschaft.
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§ 20
Datenschutz

Im Zusammenhang mit allen Tätigkeiten der Friedhofsverwaltung dürfen personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet, gespeichert und genutzt werden.
Eine Datenübermittlung an sonstige Stellen und Personen ist zulässig, wenn
  1. es zur Erfüllung des Friedhofszwecks erforderlich ist,
  2. die Datenempfänger der Stellen und Personen ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft darlegen und die betroffenen Personen kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung haben.
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§ 21
Beratung

( 1 ) Zur Beratung der Friedhofsträgerin in Friedhofsfragen kann der Kreissynodalvorstand oder der Klassenvorstand eine Friedhofspflegerin oder einen Friedhofspfleger berufen. Die Berufenen müssen für diese Aufgabe persönlich und fachlich geeignet sein.
( 2 ) Eine Friedhofspflegerin oder ein Friedhofspfleger kann auch für den Bereich mehrerer Kirchenkreise berufen werden.
Ausführungsbestimmungen zur FWVO
Zu § 21 Absatz 1 (Beratung)
Die Kreisfriedhofspflegerin oder der Kreisfriedhofspfleger berät die Friedhofsträgerinnen insbesondere bei
  1. Anlegung und Erweiterung sowie Nutzungsbeschränkung, Schließung und Entwidmung des Friedhofs,
  2. Aufstellen der Friedhofssatzung, der Friedhofsgebührensatzung und der Grabmal- und Bepflanzungssatzung,
  3. Kalkulation der Gebühren,
  4. Fragen der Gestaltung des Friedhofs und der Grabstätten,
  5. Fragen des Umwelt-, Natur- und Denkmalschutzes auf dem Friedhof.
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§ 22
Nutzungsbeschränkung, Schließung und Entwidmung des Friedhofs

( 1 ) Sollen auf dem Friedhof keine Nutzungsrechte mehr vergeben werden, muss eine Nutzungsbeschränkung erfolgen. Sie kann sich auch auf einzelne Friedhofsteile beziehen.
( 2 ) Eine Schließung des Friedhofs erfolgt, wenn keine Bestattungen mehr vorgenommen werden. Die Schließung kann sich auch auf einzelne Friedhofsteile beziehen.
( 3 ) Eine Entwidmung des Friedhofs oder eines Friedhofsteils ist erst nach Schließung und nach Ablauf der Ruhezeit nach der letzten Bestattung sowie nach Ablauf aller Nutzungsrechte möglich. Es soll zusätzlich eine Sonderruhezeit gewahrt werden. Durch die Entwidmung des Friedhofs oder eines Friedhofsteils erfolgt die Wiederherstellung seiner vollen Verkehrsfähigkeit.
( 4 ) Beschlüsse des Leitungsorgans über die Nutzungsbeschränkung, Schließung und Entwidmung des Friedhofs oder eines Friedhofsteils bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes sowie der öffentlichen Bekanntmachung. Die Friedhofsträgerin muss die Schließungsabsicht der zuständigen Bezirksregierung und der Kommunalgemeinde unverzüglich anzeigen.
Ausführungsbestimmungen zur FWVO
Zu § 22 Absatz 1 (Nutzungsbeschränkung, Schließung und Entwidmung des Friedhofs)
Ergänzende Informationen zu Nutzungsbeschränkung, Schließung und Entwidmung des Friedhofs finden sich in der Broschüre „Zukunft und Entwicklung der evangelischen Friedhöfe“, die von der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche herausgegeben wurde. Die Broschüre kann auf der Internetseite www.ekvw.de, quicklink Nr. 261, heruntergeladen werden.
Ausführungsbestimmungen zur FWVO
Zu § 22 Absatz 2 (Nutzungsbeschränkung, Schließung und Entwidmung des Friedhofs)
Nach seiner Schließung ist die Verkehrssicherheit auf dem Friedhof oder auf den Friedhofsteilen weiterhin zu gewährleisten.
Ausführungsbestimmungen zur FWVO
Zu § 22 Absatz 3 (Nutzungsbeschränkung, Schließung und Entwidmung des Friedhofs)
Nach der Entwidmung verlieren der Friedhof bzw. die Friedhofsteile ihren Charakter als öffentlichen Begräbnisplatz.
Ausführungsbestimmungen zur FWVO
Zu § 22 Absatz 4 (Nutzungsbeschränkung, Schließung und Entwidmung des Friedhofs)
Bei einer Nutzungsbeschränkung, einer Schließung und einer Entwidmung des Friedhofs oder von Friedhofsteilen sind folgende Unterlagen für die Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung beim Landeskirchenamt einzureichen:
  1. Beschluss des Leitungsorgans mit ausführlicher Begründung in Form eines beglaubigten Auszuges aus dem Protokollbuch. Aus der Begründung muss hervorgehen, welche Bestattungsmöglichkeiten weiterhin bestehen und wie der Friedhof nach einer Entwidmung genutzt werden soll,
  2. Auszug aus der Flurkarte,
  3. Stellungnahme der Unteren Landschaftsbehörde,
  4. gegebenenfalls Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde,
  5. Nachweis, dass die Schließungsabsicht der zuständigen Bezirksregierung und Kommunalgemeinde angezeigt wurde.
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§ 23
Öffentliche Bekanntmachung

Die nach dieser Verordnung erforderlichen öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen im vollen Wortlaut
  1. in der oder den Tageszeitungen oder
  2. im Amtsblatt der Kommunalgemeinde oder des Kreises oder
  3. durch Anschlag an der Bekanntmachungstafel der Friedhofsträgerin für die Dauer von mindestens 1 Woche, wobei gleichzeitig durch die örtliche Presse oder durch das Amtsblatt oder im Internet auf den Anschlag hingewiesen wird.
Ausführungsbestimmungen zur FWVO
Zu § 23 (Öffentliche Bekanntmachung)
Die öffentliche Bekanntmachung richtet sich nach der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht (Bekanntmachungsverordnung) vom 26. August 1999 (GV. NRW. S. 516) in der jeweils geltenden Fassung.
Die Form der Bekanntmachung muss eindeutig aus den Satzungen selbst hervorgehen. Dabei sind genaue Anschriften anzugeben.
Außerdem können die Satzungen sowie Änderungen und Ergänzungen zusätzlich durch Kanzelabkündigung bekannt gemacht werden.
Die Satzungen sollten auch zur Einsichtnahme in der Friedhofsverwaltung bereitliegen.
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§ 24
Ausführungsbestimmungen

Das Landeskirchenamt kann Ausführungsbestimmungen zu dieser Verordnung erlassen.
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§ 2511#
Schlussbestimmungen

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen in Kraft.
Die Verordnung für das Friedhofswesen in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 18. Dezember 2003 tritt mit diesem Zeitpunkt außer Kraft.

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1 ↑ Nr. 1.
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2 ↑ Nr. 800.
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3 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.
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4 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.
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5 ↑ § 9 Abs. 1, 2 und 3 neu gefasst sowie Abs. 2a eingefügt durch Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung für das Friedhofswesen in der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche vom 19. Dezember 2019.
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6 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.
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7 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.
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8 ↑ Nr. 981.
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9 ↑ Nr. 982.
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10 ↑ Nr. 980.
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11 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im KABl. erfolgte am 31. Oktober 2011.